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Wie viel Fachkenntnisse braucht eine EuP? – Eine Gegendarstellung

Kompetenz von „Elektrotechnisch unterwiesenen Personen (EuP)“ in der Diskussion
Wie viel Fachkenntnisse braucht eine EuP? – Eine Gegendarstellung

Die Über­schrift des im Sicher­heitsin­ge­nieur 11/2010 erschienen Artikels „Wie viel Fachken­nt­nisse braucht eine EuP“ von Dipl.-Ing. Klaus Bödek­er haben sicher­lich viele Leser, die mit der The­matik ver­traut sind, mit großem Inter­esse wahrgenom­men. Die in diesem Artikel getrof­fe­nen Aus­sagen ver­an­lassten jedoch zwei Leser, Ste­fan Euler und Rain­er Rottmann, eine Gegen­darstel­lung aus ihrer jew­eili­gen eige­nen fach­lichen Sicht zu verfassen.

Ste­fan Euler, Dipl.-Ing. Rain­er Rottmann

Ste­fan Euler, BDSH geprüfter Sachver­ständi­ger, hat bere­its seit über 12 Jahren durch Beratun­gen, Schu­lun­gen und gutachtliche Stel­lung­nah­men sowohl in der Indus­trie und dem Handw­erk als auch im kom­mu­nalen Bere­ich viele prak­tis­che Berührungspunk­te zu dem The­ma der elek­trotech­nisch unter­wiese­nen Per­son (EuP). Auch Rain­er Rottmann set­zt sich als für den Bere­ich „Elek­trotech­nik“ the­men­ver­ant­wortliche Auf­sichtsper­son eines Unfal­lver­sicherungsträgers in NRW seit Jahren inten­siv mit dem The­ma des Ein­satzes elek­trotech­nisch unter­wiesen­er Per­so­n­en im Kom­mu­nal- und Lan­des­bere­ich auseinan­der. Ihre jew­eili­gen Ken­nt­nisse und Erfahrun­gen mit der The­matik spiegeln sich in dem fol­gen­den Artikel wider.
Rechts­grund­la­gen
Als grundle­gende Recht­squelle zitiert Herr Bödek­er in seinem Artikel die Unfal­lver­hü­tungsvorschrift (UVV) BGV A3 (bzw. GUV‑V A3 für Mit­glieds­be­triebe des öffentlichen Dien­stes), was aus Sicht ein­er Auf­sichtsper­son zwar erfreulich ist, jedoch nur auf einen Teil der für EuP’en in Frage kom­menden Tätigkeit­en zutrifft.
Gemäß § 3 Abs. 1 dieser UVV hat der Unternehmer dafür zu sor­gen, dass elek­trische Anla­gen und Betrieb­smit­tel nur von ein­er Elek­tro­fachkraft oder unter Leitung und Auf­sicht ein­er Elek­tro­fachkraft den elek­trotech­nis­chen Regeln entsprechend errichtet, geän­dert und instand gehal­ten werden.
Die Durch­führungsan­weisun­gen zu diesem Para­graphen erläutern, was unter dem Begriff „unter Leitung und Auf­sicht ein­er Elek­tro­fachkraft“ zu ver­ste­hen ist (die aus unser­er Sicht beson­ders wichti­gen Textpas­sagen sind dabei hervorgehoben):
„Leitung und Auf­sicht durch eine Elek­tro­fachkraft sind alle Tätigkeit­en, die erforder­lich sind, damit Arbeit­en an elek­trischen Anla­gen und Betrieb­smit­teln von Per­so­n­en, die nicht die Ken­nt­nisse und Erfahrun­gen ein­er Elek­tro­fachkraft haben, sachgerecht und sich­er durchge­führt wer­den können.
Die Forderung „unter Leitung und Auf­sicht ein­er Elek­tro­fachkraft“ bedeutet die Wahrnehmung von Führungs- und Fachver­ant­wor­tung, insbesondere:
  • das Überwachen der ord­nungs­gemäßen Errich­tung, Änderung und Instand­hal­tung elek­trisch­er Anla­gen und Betriebsmittel,
  • das Anord­nen, Durch­führen und Kon­trol­lieren der zur jew­eili­gen Arbeit erforder­lichen Sicher­heits­maß­nah­men ein­schließlich des Bere­it­stel­lens von Sicherheitseinrichtungen,
  • das Unter­richt­en elek­trotech­nisch unter­wiesen­er Personen,
  • das Unter­weisen von elek­trotech­nis­chen Laien über sicher­heits­gerecht­es Ver­hal­ten, erforder­lichen­falls das Einweisen,
  • das Überwachen, erforder­lichen­falls das Beauf­sichti­gen der Arbeit­en und der Arbeit­skräfte, z.B. bei nichtelek­trotech­nis­chen Arbeit­en in der Nähe unter Span­nung ste­hen­der Teile.“ [1]
Der Begriff der elek­trotech­nisch unter­wiese­nen Per­son taucht somit erst­mals in den Durch­führungsan­weisun­gen zu § 3 Abs. 1 der UVV BGV A3 auf, wobei gle­ichzeit­ig auch der direk­te Bezug zu der mit der Leitung und Auf­sicht Führung beauf­tragten Elek­tro­fachkraft hergestellt wird.
In dem Artikel wurde jedoch zuerst auf die Durch­führungsan­weisun­gen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 ver­wiesen („Die Ver­ant­wor­tung für die ord­nungs­gemäße Durch­führung der Prü­fung ortsverän­der­lich­er elek­trisch­er Betrieb­smit­tel darf auch eine elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­son übernehmen, wenn geeignete Mess- und Prüfgeräte ver­wen­det wer­den.“ [2]) wobei der erste Satz in diesem Pas­sus der UVV „Die Ver­ant­wor­tung für die ord­nungs­gemäße Durch­führung der Prü­fun­gen obliegt ein­er Elek­tro­fachkraft.“ uner­wäh­nt blieb. So kön­nte der Ein­druck entste­hen, dass die elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­son ggf. auch die alleinige Ver­ant­wor­tung für diese Prü­fun­gen übernehmen kön­nte. Dem ent­ge­gen ste­hen völ­lig ein­deutig die bere­its aus der BGV A3 zitierten Textpas­sagen sowie die fol­gende, der Aktu­al­isierung der LASI-Leitlin­ie LV 35, in Frage/Antwort A 10.3 ent­nommene Aussage:
A 10.3 zu § 10 Abs. 1 „Prü­fun­gen durch elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­so­n­en (EuP)“
Frage:
Inwieweit ist die elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­son (EuP) noch für die Prü­fung der ortsverän­der­lichen elek­trischen Betrieb­smit­tel nach § 10 Betr­SichV ein­set­zbar? Bish­er kon­nte die EuP Prü­fun­gen nach § 5 Abs. 1 BGV A 3 und der Tabelle 1 B (elek­trische Wieder­hol­ung­sprü­fun­gen) mit geeigneten Mess­geräten durch­führen. Es bleibt die Frage, ob ein Haustech­niker (Haus­meis­ter) ohne den Anforderun­gen an eine befähigte Per­son zu genü­gen, als EuP die elek­trische Prü­fung mit geeigneten Mess­geräten durch­führen darf. Anmerkung: Nach VDE 1000-10 wie auch VDE 0105–100 ist eine EuP, wer durch eine Elek­tro­fachkraft über die ihr über­tra­ge­nen Auf­gaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Ver­hal­ten unter­richtet und erforder­lichen­falls angel­ernt sowie über die notwendi­gen Schutzein­rich­tun­gen und ‑maß­nah­men belehrt wurde.
Antwort:
Jed­er Arbeit­ge­ber muss im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung fes­tle­gen, welche Prü­fun­gen von ein­er befähigten Per­son durchzuführen sind und welche durch eine unter­wiesene Per­son erfol­gen kön­nen. Die in § 10 Betr­SichV genan­nten Prü­fun­gen dür­fen auss­chließlich durch befähigte Per­so­n­en durchge­führt wer­den. Diese kann andere Per­so­n­en mit Auf­gaben beauf­tra­gen (z. B. die EuP) und sich deren Messergeb­nisse zu eigen machen. Die Ver­ant­wor­tung für die Durch­führung der Prü­fung bleibt let­ztlich bei der befähigten Per­son, die dann die Aufze­ich­nun­gen über die Prü­fung ausstellt. Anforderun­gen an die befähigte Per­son wer­den in der TRBS 1203 „Befähigte Per­so­n­en“ konkretisiert. Diese übernehmen im Wesentlichen die Anforderun­gen der bish­eri­gen BGV A 3 § 2 Abs. 3. Die in § 5 BGV A 3 genan­nte Per­son (EuP) ist dem­nach keine befähigte Per­son, da sie nicht die Anforderun­gen der Betr­SichV und der TRBS 1203 erfüllt. Nach wie vor kann die EuP im begren­zten Umfang Arbeit­en an elek­trischen Anla­gen vornehmen, wie z. B. Prüfen ein­fach­er ortverän­der­lich­er Betrieb­smit­tel mit geeigneten Prüfgeräten oder Fest­stellen der Span­nungs­frei­heit. EuP dür­fen aber keine Ein­griffe in Schal­tun­gen vornehmen, elek­trische Betrieb­smit­tel an- bzw. abklem­men oder Fehler in elek­trischen Anla­gen lokalisieren oder beheben. [3]
Von ein­er Verun­sicherung durch wenig konkrete rechtliche Vor­gaben kann deshalb in diesem Zusam­men­hang keine Rede sein!
BGV A3 und TRBS
Die Vor­gaben der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung sowie der BGV A3 sind jedoch dahinge­hend zu unter­schei­den, welche Auf­gaben für die EuP’en vorge­se­henen sind.
Die Unfal­lver­hü­tungsvorschrift BGV A3 gilt für elek­trische Anla­gen und Betrieb­smit­tel sowie für die Durch­führung nichtelek­trotech­nis­ch­er Arbeit­en in der Nähe elek­trisch­er Anla­gen und Betriebsmittel.
Die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung [4] gilt jedoch nur bezüglich der Bere­it­stel­lung und Benutzung von Arbeitsmit­teln (inklu­sive der erforder­lichen Prü­fun­gen) und regelt (bis auf wenige Aus­nah­men, wie z. B. die Durch­führung von Arbeit­en in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen) nicht die Durch­führung von Arbeit­en an oder in der Nähe elek­trisch­er Anla­gen, was bere­its zu der Zurückziehung der TRBS 2131 „Elek­trische Gefährdun­gen“ [8] im ver­gan­genen Jahr führte.
Die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung ist auch nicht auf all­ge­meine elek­trische Anla­gen anzuwen­den, was eben­falls durch die LASI Leitlin­ie LV 35 in Frage/Antwort A 2.1 konkretisiert wurde:
A 2.1 zu § 2 Abs. 1 „Gebäude/Gebäudebestandteile/Einrichtungen“
Frage:
Gehören Gebäude bzw. Ein­rich­tun­gen in Gebäu­den zu den Arbeitsmit­teln nach Betr­SichV? Stand 29. 08. 2008
Antwort:
Gebäude, in denen sich Arbeitsstät­ten befind­en, unter­liegen der Arb­StättV. Bei Ein­rich­tun­gen in Gebäu­den, wie z. B. kraft­be­triebene Türen, Roll­tore, Beleuch­tung, Lüf­tung­stech­nis­che Anla­gen, Elek­troin­stal­la­tion und Heizungsan­la­gen gel­ten eben­falls die Anforderun­gen der Arb­StättV. Die Betr­SichV ist zugle­ich anzuwen­den, wenn die Benutzung der Ein­rich­tun­gen in direk­tem Zusam­men­hang mit der Arbeit ste­ht (z. B. Elek­troin­stal­la­tion in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen). [5]
Die durch den „LASI“ (Län­der­auss­chuss für Arbeitss­chutz und Sicher­heit­stech­nik) erar­beit­eten Leitlin­ien zur Betrieb­ssicher­heitsverord­nung sind im Ver­gle­ich zu den Tech­nis­chen Regeln für Betrieb­ssicher­heit (TRBS) zwar lei­der im All­ge­meinen noch weitest­ge­hend unbekan­nt, doch stellen sie ein wichtiges Instru­ment zur Inter­pre­ta­tion der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung dar, da sie
  • 1. von einem hochrangi­gen Gremi­um erar­beit­et wur­den, in welch­es Vertreter aus allen Bun­deslän­dern entsandt wurden
  • 2. Antworten auf konkret gestellte Fra­gen geben.
Zwar wird in jedem Vor­wort ein­er TRBS darauf hingewiesen, dass auch andere Lösun­gen zur Erfül­lung der sich aus der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung ergeben­den Anforderun­gen möglich sind, sofern die gle­ich­w­er­tige Erfül­lung schriftlich nachgewiesen wird, doch kön­nen wir nicht nachvol­lziehen, weshalb so wichtige Quellen wie die LASI-Leitlin­ien in dem Artikel nur am Rande und ohne die Darstel­lung ihrer Inhalte erwäh­nt wur­den, zumal in dem Artikel wieder­holt beklagt wurde, dass es von offiziellen Stellen zu wenig konkrete Aus­sagen gibt.
Befähigt oder nicht?
Ins­beson­dere ist in diesem Zusam­men­hang zu beacht­en, dass in der Antwort zur Frage 10.3 der LASI- Leitlin­ie ein­deutig her­aus­gestellt wird, dass eine EuP nicht als befähigte Per­son im Sinne der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung gel­ten kann. Weit­er­hin ist beim Ein­satz von EuP’en als Prüfhelfer zu beacht­en, dass noch eine Auswer­tung der Messergeb­nisse durch die befähigte Person/Elektrofachkraft erfol­gen muss. Die Zeit­en, in denen die EuP’en Prü­fun­gen mit Prüfgeräten durch­führten, die lediglich eine Ja-/Nein-Aus­sage liefer­ten und Prüf­siegel als alleini­gen Nach­weis der von ihnen durchge­führten Prü­fun­gen an den geprüften Geräten anbrin­gen kon­nten, dürften somit wohl der Ver­gan­gen­heit angehören.
Für die Prü­fung elek­trisch­er Arbeitsmit­tel („elek­trische Betrieb­smit­tel“ im Sprachge­brauch der UVV) ist die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung als staatlich­es Recht vor­rangig anzuwen­den. Die Durch­führung son­stiger elek­trotech­nis­ch­er Arbeit­en (mit Aus­nahme der durch die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung abgedeck­ten Son­der­fälle) wird über die UVV BGV A3 abgedeckt.
Durch die Ein­führung der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung und der weit­eren in ihrem Zusam­men­hang anzuwen­den­den Konkretisierun­gen ergeben sich nach unser­er Auf­fas­sung gegenüber den bish­eri­gen Regelun­gen der BGV A3 jedoch keine wesentlichen Änderungen!
Das eine in dem Artikel unter­stellte bish­erige „Genehmi­gung“ für das ver­ant­wortliche Prüfen durch eine EuP durch die Ein­führung der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung zurück­ge­zo­gen wor­den sei, kön­nen wir nicht nachvol­lziehen, da diese anhand der oben beschriebe­nen Pas­sagen der UVV unser­er Überzeu­gung nach vorher nie bestanden hat.
Gemäß der bere­its zitierten Durch­führungsan­weisung zu § 3 Abs. 1 der BGV A3 bedeutet die Wahrnehmung der Leitung und Auf­sicht für die hier­mit beauf­tragte Elek­tro­fachkraft, dass sie für alle Tätigkeit­en, die durch EuP’en durchge­führt wer­den sollen, die Führungs- und Fachver­ant­wor­tung wahrzunehmen hat. Dies umfasst alle Tätigkeit­en, die erforder­lich sind, damit diese die ihr über­tra­ge­nen Arbeit­en an elek­trischen Anla­gen und Arbeitsmit­teln sachgerecht und sich­er durch­führen können.
Die Elek­tro­fachkraft muss deshalb die ihr unter­stell­ten EuP’en zunächst soweit ken­nen, dass sie auch ein­schätzen kann, ob diese Per­so­n­en über­haupt in der Lage sind, die vorge­se­henen Arbeit­en sich­er und zuver­läs­sig aus­führen zu kön­nen. Gründe, warum dies nicht der Fall sein kön­nte, liegen oft im kör­per­lichen oder geisti­gen Unver­mö­gen bzw. im man­gel­nden Inter­esse oder fehlen­der Moti­va­tion. Der Artikel unter­stellt jedoch unter­schwellig, dass alle EuP’en motiviert und fachkundig sind, wobei die Real­ität häu­fig völ­lig anders aussieht!
Im kom­mu­nalen Bere­ich wer­den z. B. sehr häu­fig Haus­meis­ter zur EuP bestellt. Im Indus­triebere­ich ist es üblicher­weise der Werkschutz. Diese haben in der Regel bere­its einen entsprechend aus­ge­füll­ten täglichen Arbeit­sum­fang. Die Aus­sicht, nun mit zusät­zlichen (im Falle der Prü­fung ortsverän­der­lich­er Arbeitsmit­tel zudem sehr umfan­gre­ichen und zeitaufwändi­gen) Auf­gaben betraut zu wer­den und hier­für wom­öglich auch noch ver­ant­wortlich zu sein, dürfte sich bei den meis­ten EuP’en eben­so wenig motivierend auswirken wie die Aus­sicht, sich den Unmut der Kol­legin­nen und Kol­le­gen zuzuziehen, weil deren Arbeitsabläufe durch die Prü­fun­gen beein­trächtigt wer­den bzw. deren Elek­trogeräte ggf. der weit­eren Nutzung ent­zo­gen wer­den müssen. Insofern hat die Elek­tro­fachkraft zu beurteilen, ob diese Per­so­n­en ihre Auf­gabe wirk­lich wie vorge­se­hen sich­er und zuver­läs­sig aus­führen wer­den. Die so wichtige Auswahlver­ant­wor­tung des Arbeit­ge­bers bzw. sein­er ver­ant­wortlichen Führungskräften wird hier lei­der viel zu oft auf die leichte Schul­ter genommen.
Die Prax­is
Auch die in dem Artikel unter­stellte Fachken­nt­nis der EuP’en, die sie durch die kon­tinuier­liche Ausübung ihrer Tätigkeit­en erwer­ben und die in manchen Fällen an die Ken­nt­nisse ein­er Elek­tro­fachkraft her­an­re­ichen sollen, dürfte sich wohl nur dann ein­stellen, wenn die EuP’en ihre jew­eili­gen Tätigkeit­en tat­säch­lich kon­tinuier­lich aus­führen kön­nen. In der Prax­is wird sich dies jedoch eben­falls in den wenig­sten Fällen ergeben.
Auf­grund der mit der Anschaf­fung eines Prüfgerätes ver­bun­de­nen Kosten ist in den meis­ten Betrieben nur ein Prüfgerät oder besten­falls eine geringe Anzahl von Prüfgeräten vorhan­den, die in der Regel von der Elek­tro­fachkraft zen­tral ver­wal­tet und den EuP’en für einige Tage oder Wochen zur Durch­führung der Prü­fun­gen zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Dies wieder­holt sich im vorge­se­henen Prüfzyk­lus (in der Regel inner­halb von max­i­mal zwei Jahren). Von ein­er ver­tieften Ken­nt­nis der Prü­fa­bläufe kann in solchen Fällen wohl nicht die Rede sein.
Entschei­dungslast
Weit­er­hin wurde in dem Artikel auch nicht die zunehmende Vielfältigkeit der zu prüfend­en elek­trischen Arbeitsmit­tel aus­re­ichend berück­sichtigt. Dieser Tat­sache wurde bei der Über­ar­beitung der Prüfnorm DIN VDE 0701–0702 Rech­nung getra­gen und dem Prüfer (gemeint ist hier die befähigte Per­son gemäß TRBS 1203 [6] bzw. die Elek­tro­fachkraft nach BGV A3, jedoch nicht die EuP!) eine größere Entschei­dungs­frei­heit hin­sichtlich der Prü­fum­fänge und –ver­fahren eingeräumt. Die von Elek­tro­fachkräften erhal­te­nen Rück­mel­dun­gen zeigen uns jedoch auf, dass sie selb­st mit diesen neuen Entschei­dungs­frei­heit­en ihre Prob­leme haben, da konkrete Vor­gaben sie bish­er von der Last befre­it hat­ten, für eigene Entschei­dun­gen ein­ste­hen zu müssen.
Die in der Abb. 1 dargestell­ten Geräte (Mas­ter-Slave-Steck­dosen­leiste, Anschlus­sleitung mit inte­gri­ert­er Fehler­strom-Schutzein­rich­tung (PRCD‑S), Flach­bild­schirm und Wasserkocher) gehören beispiel­sweise alle der gle­ichen Schutzk­lasse (SK I) an, jedoch ergeben sich durch deren inter­nen Auf­bau bzw. der Funk­tion der Geräte selb­st jew­eilige Beson­der­heit­en. Die Grun­daus­sage des Bildes verdeut­licht, dass nicht jedes SK I Gerät sich mit dem­sel­ben Prüf­pro­cedere prüfen lässt. Die Auswahl des jew­eils richti­gen Prüfver­fahrens erfordert eine ver­tiefte Fachken­nt­nis, über welche die EuP nicht ver­fügt und die auch nicht von einem Wahlschal­ter des Prüfgeräts über­nom­men wer­den kann.
Wie soll eine EuP mit diesem The­ma umgehen?
Es wird deut­lich, dass ent­ge­gen den in dem Artikel getrof­fe­nen Schlussfol­gerun­gen zukün­ftig die EuP’en ein­deutigere Vor­gaben bezüglich der anzuwen­den­den Prüfver­fahren erhal­ten müssen. Eine Möglichkeit hierzu bieten beispiel­sweise solche Prüfgeräte, deren Prü­fa­blauf mit­tels ein­er Prüf- und Doku­men­ta­tion­ssoft­ware über einen Bar­code oder ein anderes Iden­ti­fika­tion­s­medi­um für jeden einzel­nen Prüfling der Prü­fa­blauf indi­vidu­ell ges­teuert wer­den kann. Diese spe­ich­ern in der Regel auch Mess­werte ab, welche die befähigte Per­son in elek­tro­n­is­ch­er Form leichter auswerten kann.
Lei­der müssen wir in der Prax­is jedoch häu­fig fest­stellen, dass auch viele ange­blich befähigte Personen/Elektrofachkräfte bei der zwin­gend erforder­lichen Bew­er­tung der Messergeb­nisse Prob­leme haben bzw. der Mei­n­ung sind, dass ihnen das Prüfgerät diese Auf­gabe abnähme. In den Nor­men VDE 0701–0702 wie auch VDE 0105–100 ste­ht jedoch immer klar und deut­lich, dass der Prüfer (die befähigte Person/Elektrofachkraft) für die Bew­er­tung der Messergeb­nisse ver­ant­wortlich ist.
Wie soll dann erst eine EuP in der Lage sein die Entschei­dung zu tre­f­fen, welch­er Prü­fa­blauf an dem Prüfling der Abb. 2 zur Anwen­dung kom­men muss?
Es mag zwar in Einzelfällen die in dem Artikel beschriebe­nen EuP’en geben, die für bes­timmte Tätigkeit­en an das Niveau ein­er Elek­tro­fachkraft her­an­re­ichen, doch wird dies auf die über­wiegende Zahl der EuP’en wohl eher nicht zutr­e­f­fen. Aber wer­den deshalb die EuP zu „Messknecht­en“, die keine eige­nen Über­legun­gen mehr treffen.
Das war und ist so nicht gemeint und unseres Eracht­ens nach in dem Artikel bewusst über­spitzt formuliert.
Natür­lich müssen die EuP’en auch weit­er­hin aktiv mit einge­bun­den wer­den. Denn wer son­st, wenn nicht sie selb­st kön­nen der befähigten Person/Elektrofachkraft die Rück­mel­dung geben, ob sie die Unter­weisungsin­halte ver­standen haben und nun die vorge­se­henen Arbeit­en sich­er und sachgerecht aus­führen können?
Wird allerd­ings der Wis­sen­stand der EuP’en ange­sprochen, soll­ten auch die in dem Artikel ange­sproch­enen Sem­i­nare zu deren Aus­bil­dung näher betra­chtet wer­den. Diese zumeist ein- bis zweitägi­gen Sem­i­nare informieren in der Regel über elek­trotech­nis­che Grund­la­gen, Gefahren durch elek­trischen Strom, anzuwen­dende Schutz­maß­nah­men sowie über die ein­schlägi­gen Rechts­grund­la­gen. Des Weit­eren wird zumeist etwas messtech­nis­che Prax­is im Zusam­men­hang mit der Prü­fung ortsverän­der­lich­er elek­trisch­er Arbeitsmit­tel vermittelt.
Somit erhal­ten die unter­wiese­nen Per­so­n­en zwar in der Regel eine gute Grun­dun­ter­weisung, doch damit ist es in der Prax­is zumeist noch nicht getan!
Unter­weisung ist notwendig!
Zu den im Rah­men der Wahrnehmung der Leitung und Auf­sicht durch die Elek­tro­fachkraft zu leis­ten­den Auf­gaben gehört das bere­its zitierte Unter­richt­en elek­trotech­nisch unter­wiesen­er Per­so­n­en. Oder anders aus­ge­drückt: Zur elek­trotech­nisch unter­wiese­nen Per­son wird man erst, wenn man von der zuständi­gen Elek­tro­fachkraft unter­wiesen wurde.
Insofern stellen die ange­sproch­enen Sem­i­nare zwar eine sin­nvolle unter­stützende Maß­nahme zur Qual­i­fizierung elek­trotech­nisch unter­wiesen­er Per­so­n­en dar, weil sie den Elek­tro­fachkräften Zeit und Arbeit ers­paren und in der Regel auch eine qual­i­fizierte Grun­dun­ter­weisung sich­er­stellen, doch darf sich die Elek­tro­fachkraft nicht darauf ver­lassen, dass damit alle notwendi­gen Unter­weisungsin­halte abdeckt wor­den sind.
Führt man sich beispiel­sweise vor Augen, dass in einem solchen von einem exter­nen Dien­stleis­ter ange­bote­nen Sem­i­nar nicht auf die jew­eils gegebe­nen inner­be­trieblichen Beson­der­heit­en einge­gan­gen wer­den kann, ergeben sich beispiel­sweise bezüglich der Prü­fung elek­trisch­er Arbeitsmit­tel hier­aus die weit­eren noch durch die Elek­tro­fachkraft zu ver­mit­tel­nden Unter­weisungsin­halte. Diese umfassen in der Regel:
  • die prak­tis­che Ein­weisung in das im Betrieb tat­säch­lich vorhan­dene Prüfgerät,
  • die Durch­führung ein­er angemesse­nen Anzahl von Übun­gen an unter­schiedlichen elek­trischen Arbeitsmitteln,
  • die Ein­weisung in die inner­be­triebliche Arbeitss­chutz- und Notfallorganisation.
Weit­er­hin hat die Elek­tro­fachkraft zu über­prüfen, ob die in dem Sem­i­nar ver­mit­tel­ten Inhalte von den EuP’en ver­standen wur­den und für diese in der Prax­is auch umset­zbar sind.
Sollen neben der Prü­fung ortsverän­der­lich­er elek­trisch­er Arbeitsmit­tel noch andere Tätigkeit­en aus­ge­führt wer­den, sind hier­für eben­falls die noch notwendi­gen prak­tis­chen und the­o­retis­chen Ken­nt­nisse zu vermitteln.
Beste­hen seit­ens der Elek­tro­fachkraft Bedenken, dass eine ihr unter­stellte EuP nicht sich­er arbeit­en kann, hat sie entwed­er den Auf­gaben­bere­ich der EuP soweit zu beschränken, dass die vorge­se­henen Auf­gaben wirk­lich zuver­läs­sig und sich­er aus­ge­führt wer­den kön­nen oder die EuP ist so lange anzuleit­en und zu beauf­sichti­gen, bis die Elek­tro­fachkraft der Mei­n­ung ist, dass die Arbeit­en sich­er von der EuP beherrscht wer­den. Die hier erforder­liche Auswahl und vor allem Kon­trollpflicht wird allerd­ings in der Prax­is meis­tens nur sehr stiefmüt­ter­lich wahrgenommen.
Wir vertreten deshalb die Auf­fas­sung, dass das von ein­er EuP abzudeck­ende Auf­gabenge­bi­et sich auf solche Tätigkeit­en beschränken muss, für welche die zuständi­ge befähigte Person/Elektrofachkraft auch bere­it ist, die Ver­ant­wor­tung zu tragen!
Dies ist auf­grund der indi­vidu­ellen Voraus­set­zun­gen ein­er jeden EuP für jeden Einzelfall zu beurteilen und ergibt somit den eigentlichen Grund dafür, warum in kein­er Rechtsvorschrift benan­nt wurde, was eine EuP leis­ten darf und wo ihre fach­lichen Gren­zen liegen.
Elek­tro­fachkraft ist verantwortlich
Diese Aus­führun­gen sollen verdeut­lichen, dass nicht (wie ein­gangs in dem Artikel beschrieben) die EuP ihren Hand­lungsspiel­raum selb­st beurteilt, son­dern auss­chließlich die ihr diszi­pli­nar­isch vorge­set­zte Elek­tro­fachkraft. Sie ist, um es noch ein­mal in aller Deut­lichkeit zu wieder­holen, dafür ver­ant­wortlich, dass die Arbeit­en von den ihr unter­stell­ten EuP’en sowohl sich­er als auch sach- und fachgerecht durchge­führt wer­den kön­nen. Ob die EuP’en diese in der täglichen Prax­is allerd­ings tat­säch­lich auch umset­zen, ist eine andere Frage.
Um sich selb­st gegen vorsät­zlich­es Fehlver­hal­ten ent­ge­gen den gegebe­nen Anweisun­gen abzu­sich­ern, soll­ten befähigte Per­so­n­en (bzw. Elek­tro­fachkräfte) bezüglich des Ein­satzes elek­trotech­nisch unter­wiesen­er Per­so­n­en beacht­en, dass sie
  • bei der Auswahl der zur EuP zu schu­len­den Per­so­n­en mit einge­bun­den werden,
  • selb­st die notwendi­gen Hand­lungs- und Entschei­dungs­befug­nisse gegenüber den unter­stell­ten EuP’en inne haben,
  • eine per­so­n­en- und auf­gaben­be­zo­gene Gefährdungs­beurteilung für den Ein­satz der EuP’en durchführen,
  • auf Grund­lage der hier­durch gewonnenen Erken­nt­nisse die notwendi­gen prak­tis­chen und the­o­retis­chen Unter­weisungsin­halte abstim­men und die Teil­nahme, das Ver­ständ­nis der Unter­weisungsin­halte sowie die Ein­hal­tung der hier genan­nten Ver­hal­tensweisen durch eine Unter­schrift jed­er EuP bestäti­gen lassen,
  • die Auf­gabenge­bi­ete unter Berück­sich­ti­gung der eige­nen von jed­er EuP gewonnenen Erken­nt­nisse auf das Maß beschränken, dass sie selb­st unter den gegebe­nen Umstän­den für jede unter­stellte EuP ver­ant­worten kön­nen. Dabei sollte die befähigte Person/Elektrofachkraft das für die EuP „freigegebene“ Tätigkeits­feld schriftlich fes­tle­gen und sich dieses von der ihr unter­stell­ten EuP unterze­ichen lassen.
  • Des Weit­eren sollte Sie um ein hohes Maß an Rechtssicher­heit zu erlangen,
notwendi­ge Arbeits- und Betrieb­san­weisun­gen (z. B. als Prü­fan­weisung) schriftlich festlegen,
ihrer Leitungs- und Auf­sichts­funk­tion durch stich­probe­nar­tige Kon­trollen nachkom­men und diese dokumentieren.
Zwar stim­men wir der in dem Artikel anklin­gen­den Grun­daus­sage von Her­rn Bödek­er zu, dass elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­so­n­en einen wichti­gen und wesentlichen Beitrag zum Erhalt des sicheren Zus­tands elek­trisch­er Anla­gen und Arbeitsmit­tel leis­ten kön­nen, jedoch müssen zum einen zunächst hier­für geeignete inner­be­triebliche Organ­i­sa­tion­sstruk­turen gegeben sein, zum anderen muss auch die Elek­tro­fachkraft (bzw. befähigte Per­son für die Prü­fung elek­trisch­er Arbeitsmit­tel im Sinne der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung) selb­st eine entsprechende fach­liche und per­sön­liche Qual­i­fika­tion zur Führung fach­fremder Mitar­beit­er aufweisen.
Diesem Umstand hat das Sachge­bi­et „Elek­trische Anla­gen und Betrieb­smit­tel“ im Fachauss­chuss Elek­trotech­nik der DGUV Rech­nung getra­gen und mit der Infor­ma­tion­ss­chrift BGI/GUV‑I 5190 [7] die hier­bei zu beach­t­en­den wesentlichen Infor­ma­tio­nen in ver­ständlich­er Form und zum richti­gen Zeit­punkt auf­bere­it­et. Viele der in dieser Gegen­darstel­lung getrof­fe­nen Aus­sagen sind auch in dieser Schrift enthal­ten (z. B. der Ein­satz von EuP’en in Prüfteams unter der Leitung und Auf­sicht ein­er befähigten Person).
Auch die Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedi­zin (BAuA) hat ihren Stand­punkt mehrfach klar und deut­lich durch Frau Dr. Nagel for­muliert (s. Abb. 3).
Sowohl für Arbeit­ge­ber als auch für Elek­tro­fachkräfte ist es auf­grund der Dereg­ulierung und der damit ver­bun­de­nen „neuen Frei­heit­en“ nun wichtiger gewor­den, ihre jew­eili­gen Entschei­dun­gen selb­st nachvol­lziehbar und wieder­hol­bar begrün­den zu können.
Die Instru­mente hierzu liefern die ver­ant­wor­tungsvoll durchge­führte Gefährdungs­beurteilung sowie die klare Abgren­zung von Auf­gaben und Ver­ant­wortlichkeit­en inner­halb der inner­be­trieblichen Organisationsstruktur.
Diese Gegen­darstel­lung stellt zum Einen die pri­vate Sichtweise ein­er Auf­sichtsper­son zu dieser The­matik dar, ohne dabei jedoch als offizielle Aus­sage der Unfal­lver­sicherungsträger gel­ten zu kön­nen und gibt zum Anderen auch die Mei­n­ung des BDSH geprüften Sachver­ständi­gen Ste­fan Euler wieder, der im Jahr 2010 im Auf­trag viel­er Unternehmen in der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land, die Prüfer­geb­nisse der Prü­fung ortsverän­der­lich­er Arbeitsmit­tel aus­gew­ertet hat. Das Ergeb­nis der Über­prü­fung war lei­der in sehr vie­len Fällen mangelhaft.
Da die Dereg­ulierung der Vorschriften­werke neue Möglichkeit­en zu ihrer Inter­pre­ta­tion bieten, muss gesagt wer­den, dass die abge­druck­te Gegen­darstel­lung mit Mit­gliedern der maßge­blichen Gremien abges­timmt wurde und dem­nach die rechtlichen Grund­la­gen zutr­e­f­fend darstellt.
Literatur/Quellen:
  • 1. Unfal­lver­hü­tungsvorschrift BGV A3 „Elek­trische Anla­gen und Betrieb­smit­tel“, Durch­führungsan­weisun­gen zu § 3 Abs 1
  • 2. Unfal­lver­hü­tungsvorschrift BGV A3 „Elek­trische Anla­gen und Betrieb­smit­tel“, Durch­führungsan­weisun­gen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2
  • 3. Leitlin­ien zur Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (LV 35), Aktu­al­isierun­gen März 2009 und Jan­u­ar 2010 zur drit­ten über­ar­beit­eten Auflage August 2008, Frage/Antwort A 10.3
  • 4. Betrieb­ssicher­heitsverord­nung
  • 5. Leitlin­ien zur Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (LV 35), dritte über­ar­beit­ete Auflage August 2008, Frage/Antwort A 2.1.
  • 6. Tech­nis­che Regel für Betrieb­ssicher­heit TRBS 1203 vom Mai 2010
  • 7. BGI/GUV‑I 5190 „Befähigte Per­so­n­en“ Wiederkehrende Prü­fung ortsverän­der­lich­er elek­trisch­er Arbeitsmit­tel Organ­i­sa­tion durch den Unternehmer
  • 8. Tech­nis­che Regel für Betrieb­ssicher­heit TRBS 2131 „Elek­trische Gefährdungen“
Autoren
Ste­fan Euler Geschäfts­führer MEBEDO GmbH, Koblenz E‑Mail: euler@mebedo.de www.mebedo.de
Dipl.-Ing. Rain­er Rottmann, Auf­sichtsper­son, NRW
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