Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EUP) werden zur Zeit auf unerfreuliche Weise verunsichert. Ehemals absolvierten sie einen inhaltlich nicht genau definierten Zwei- oder Drei-Tageslehrgang und erhielten dann ein Zertifikat. Dank der Berufung durch ihren Arbeitgeber wurden sie offiziell zur EPU ernannt und vielfach mit dem Prüfen elektrischer Geräte beauftragt. Doch dann hat sich kaum jemand um sie gekümmert. Und nun soll ihr Kompetenz beschnitten werden.
1. Bestandsaufnahme
Ist diese zugespitzte Einschätzung übertrieben? Lassen Sie das bitte Ihre EUP beurteilen. Fragen Sie andere Sicherheitsfachkräfte, was sie darüber denken. Und sprechen sie auch mit den Arbeitgebern darüber, von denen die EUPs berufen wurden. Diese konnten doch annehmen, dass Dank des Lehrgangs mit Zertifikat ihrem Mitarbeiter alles gesagt worden sei über
- die Aufgaben einer EUP sowie
- die möglichen Gefährdungen und
- notwendigen Schutzeinrichtungen/Schutzmaßnahmen.
Verständlicherweise hat ein nichtfachkundiger Arbeitgeber dann auch voraussetzt, dass eine elektrotechnisch unterwiesenen Person nun auch elektrotechnische Geräte prüfen kann und darf.
Die Empfehlung der hier zu beachtenden Norm [1], dass eine EUP „ … nur unter Anleitung einer Elektrofachkraft [EFK] prüfen soll/darf“, war den Arbeitgebern als Elektrolaien nur selten bewusst. Sie kannten und kennen vor allem die Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 [2] (früher, VBG 4). Dort stand und steht in den Durchführungsanweisungen immer noch: „Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person übernehmen, wenn geeignete Mess- und Prüfgeräte verwendet werden.“
Das war eine zwar umstrittene aber doch erfreulich eindeutige Aussage. Auf ihrer Grundlage wurden die betriebliche Organisation des „Prüfens“ eingerichtet und die „geeigneten“ Prüfgeräte angeschafft.
Was in Gesetzen, Verordnungen und Normen außerdem noch über die EUP veröffentlicht wurde, genügt keineswegs zum Verständnis ihrer Aufgaben und ihrer Verantwortung. Auch die Informationen aus der Fachliteratur haben nicht ausreichend zur Klärung der Merkmale und der Einsatzbedingungen einer EUP beigetragen, zumal diese Literatur die EUPs und deren Chefs kaum erreicht hat. Zu Lesen war dann außerdem bestenfalls, „… was die EUPs nicht tun dürfen, was nach der Dreitageausbildung von ihnen ja nicht zu erwarten sei…“. Kaum ein Wort über das alles, was bisher von den EUPs erfolgreich und unfallfrei getan wurde. Nur selten konkrete Angaben zu dem, was sie beim Prüfen der Geräte nun tun oder verantworten dürfen/sollen, wo ihre fachlichen Grenzen liegen usw. – und vor allem, keine gezielte Weiterbildung. Nun kam dazu noch ein gezielter Schuss vor den Bug. Nach der Betriebssicherheitsverordnung [3] hat nunmehr eine „Befähigte Person“ (Elektrofachkraft) die elektrischen Arbeitsmittel(Geräte) zu prüfen, eine EUP darf nur noch – krass formuliert – „der Elektrofachkraft beim Prüfen helfen, ihr assistieren“.
Die oben zitierte „Genehmigung“ für das verantwortliche Prüfen wurde zurückgezogen [5],[7]. Welche ökonomischen und organisatorischen Konsequenzen diese neue Regelung überall dort hat, wo eine EUP bisher mehr oder weniger selbstständig mit dem Prüfen der Geräte betraut war, wie nun der Prüfablauf gesetzeskonform und trotzdem kostengünstig geregelt werden sollte, darüber war bisher nichts zu hören.Das beginnt nun, sich zu ändern [4],[5]. Hinsichtlich der für eine EUP nötigen Anleitung und Aufsicht durch die Elektrofachkraft [2] bleiben aber immer noch widersprüchliche Angaben. Beispielsweise wird es
- einerseits als ausreichend angesehen, wenn die EFK in angemessenen Zeitabständen am Arbeits-/Prüfort der EUP erscheint [4], ihr somit also in der Zwischenzeit auch die Bewertung der Prüfung überlässt
- andererseits aber der EUP nur zugestanden, dass sie beim Prüfen der Elektrofachkraft unterstützend mitwirkt [5] oder ihr die Messergebnisse zur Entscheidung vorlegen muss.
Dann die überall verwendeten Fachausdrücke „Prüfen“ und „Prüfung“. Niemand weiß auf Anhieb so genau, ob
- damit nur die unmittelbare Prüftätigkeit (Besichtigen bis zum Bewerten) oder
- der gesamte Prüfprozess, einschließlich dessen technologischer Vorbereitung
gemeint ist.
Und dann gibt es nunmehr
- neben den „elektrotechnisch unterwiesenen Personen“
- auch die über Arbeitsmittel, also auch über elektrische Geräte „unterwiesenen Personen“ [6] (Bild 1).
Irrtümer, Rückfragen und Ärger sind programmiert. Trotz dieser Unklarheiten wird von den Arbeitgebern, unter Strafandrohung [3] verlangt, dass sie die elektrischen Geräte gesetzesgetreu und normgerecht prüfen lassen, mit oder ohne EUP.
Am schlimmsten ist aus meiner Sicht, dass wir Elektrotechniker für die mit dem Prüfen elektrischer Geräte beauftragten EUPs eine Ausbildung akzeptiert haben, die „so auf die Schnelle“ [5] durchgeführt werden kann. Und schlimm ist wohl auch, dass in [3] und [7] verlangt wird, für den Einsatz einer EUP „… „geeignete“ Prüfgeräte … zur Verfügung gestellt …“, „… an denen das Prüfergebnis durch optische oder akustische Signale angezeigt oder leicht abgelesen werden kann …“, und „… der Prüfablauf zwangsläufig festgelegt ist …“. Dem Prüfgerät wird damit mehr Kompetenz zugebilligt als dem Prüfer. Dann ist es kein Wunder, dass die EUP mitunter nicht anerkannt wird.
2. Wie soll die EUP beschaffen sein?
Fest steht [4] [5] [8], dass eine große Anzahl der zur Zeit mit dem Prüfen beauftragten elektrotechnisch unterwiesenen Personen eine höhere Qualifikation haben sollten und besser durch eine Elektrofachkraft angeleitet werden müssten, als dies bisher erfolgt. Festzustellen ist aber auch, dass es so manche hervorragend arbeitende EUP gibt, die ohne viel Aufsehen regelmäßig und ordnungsgemäß prüft. Und mitunter erledigt sie ihre Arbeit besser als ein „Elektriker“.
Unbestreitbar ist: ohne den Einsatz von elektrotechnisch unterwiesene Personen zum Prüfen elektrischer Geräte wäre ein ausreichender Erfolg auf diesem Gebiet nicht zu schaffen bzw. unbezahlbar. Wenn es überhaupt möglich werden soll, alle im Einsatz befindlichen elektrischen Geräte regelmäßig zu prüfen, dann kann dies nur mit Hilfe vieler EUPs erreicht werden.
Das heißt also,
- es sollten noch mehr EUPs zum Einsatz kommen und
- diese müssen effektiver wirksam werden.
Es kann daher nicht sein, dass in Anbetracht der von uns selbst organisierten und daher oft unzureichenden Kompetenz der EUPs, ihre Einsatzmöglichkeiten beschnitten werden. Andersherum wird ein Schuh daraus. An die „Geräte prüfende EUP“ sollten wesentlich höhere Anforderungen gestellt werden, als es zur Zeit der Fall ist. Es muss konkreter angegeben werden, was sie können muss, um als „Geräte prüfende EUP“ anerkannt zu werden.
Was zu ändern ist, wird schon beim kritischen Betrachten der bereits betagten Definition der EUP deutlich. Sie ist derzeit
„… eine Person, die durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben, über die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt wurde. Sie muss weiterhin über notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt worden sein …“
Diese „passiven“ Zielvorgaben entsprechen nicht mehr dem heutigen „Stand der Prüf-Technik“. Eine solche Definition darf nicht nur erkennen lassen, was eine EUP zu wissen hat, sondern sollte auch „aktiv“ zum Ausdruck bringen,
- für welchen konkreten Einsatzfall sie ausgebildet wurde und befähigt ist,
- was bei diesem speziellen Einsatzfall von ihr verlangt wird und
- dass sie mit der Übernahme der Aufgabe auch bestätigt, die dafür erforderlichen Fähigkeiten zu besitzen.
Seinerzeit waren es nur sehr einfache Tätigkeiten, die einer EUP übertragen und die ihr im Vorfeld Schritt für Schritt erläutert wurden. Das zu bearbeitende Objekt – die Sicherung, der Stecker – befand sich im Blickfeld, alle zu beachtenden Einzelheiten, Teile, Zustände waren unmittelbar zu erkennen. Nur einfache Entscheidungen, wie die Auswahl zwischen zwei Möglichkeiten – z.B. beim Einsetzen von Sicherungen oder Glühlampen, wurden erforderlich oder blieben sogar die Ausnahme. Es genügten – vereinfacht ausgedrückt – eine verständliche Anleitung und der gesunde Menschenverstand. Ein solches „antiquiertes“ Bild haben die meisten Elektrofachkräfte und die für das Berufen der EUP zuständigen Arbeitgeber/Vorgesetzten immer noch vor Augen.
Welches Können verlangen wir denn heute von dieser EUP, die
- im Auftrag des Arbeitgebers und mit Billigung der für die Prüfung verantwortlichen Elektrofachkraft und
- unter Beachtung der Prüfanweisung und anderer Vorgaben des verantwortlichen Prüfers
die elektrischen Geräte des Unternehmens prüft? Die dann durch das Aufkleben der Prüfmarke bestätigt, dass sich das geprüfte Gerät in einem sicheren Zustand befindet und höchstwahrscheinlich keine Gefährdung für dessen Anwender hervorruft?
Die EUP muss etwa alle 5 bis 10 Minuten, nach dem Durchführen des ihr vorgegebenen Prüfablaufs, unter Beachtung der ihr übergebenen Vorgaben, über nicht immer sichtbare, oder „greifbare“ Eigenschaften des Prüflings befinden.
- Darf sie das eigentlich, ist sie dazu berechtigt? Natürlich, sie wurde ja von dem gemäß [3] Verantwortlichen damit beauftragt.
- Muss oder darf denn der Prüfprozess – mit der EUP – in dieser Form organisiert werden? Selbstverständlich, nur so ist das Prüfen bezahlbar.
- Aber kann sie das? Dafür müssen wir sorgen, das ist durch geeignete Maßnahmen (Vorgaben, Bildung, Kontrolle, Hilfe, Festlegen sinnvoller Grenzen ihrer Tätigkeit usw.) durch den jeweils Verantwortlichen für jede einzelne EUP zu gewährleisten.
Sie darf zwar keine Prüfvorgaben, Grenzwerte usw. festlegen. Sie darf – und muss – aber entscheiden, ob diese ihr vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden.
Die sie anleitende weisungsfreie Elektrofachkraft hat die „Verantwortung für den Prüfprozess“, legt die Prüfverfahren, die Grenzwerte usw. fest. Unterhalb dieser „Grenze ihrer Tätigkeiten“ bleibt viel Spielraum, den die EUP je nach ihrer Qualifikation mehr oder weniger ausfüllen darf und dann auch muss. Ob und welche Entscheidungen sie als „Zum Prüfen elektrischer Geräte befähigte elektrotechnisch unterwiesene Personen“ dabei zu treffen hat und treffen darf, ist Sache der weisungsfreien Elektrofachkraft.
3. Wer sorgt nun für Ordnung?
Der Gesetzgeber? Er fragt nicht, sagt nicht, wie das mit dem Prüfen zu machen sei. Man hat beim Lesen der BetrSichV [3] [9] den Eindruck, er weiß gar nicht, dass es Elektrofachkräfte und elektrotechnische unterwiesene Personen gibt.
Die Berufsgenossenschaft? Leider findet man auch in der Broschüre BGI 5190 „Organisation der wiederkehrenden Prüfung“ [7] dazu kein Wort.
Nein, selbst ist der Mann. Der Arbeitgeber hat gemäß BetrSichV [3] dafür zu sorgen, dass seine elektrischen Arbeitsmittel (Geräte) rechtzeitig und ordentlich geprüft werden. Wenn er oder seine befähigte Person innerhalb des Prüfablaufs (Abb. 2) auch EUPs einsetzen, ist von ihnen zu gewährleisten, dass diese die dafür erforderliche Qualifikation haben. Ohne Wenn und Aber (§§ 25,26 [3]).
Zur Kompetenz: Für die zum Prüfen eingesetzte EUP sollte abgeleitet aus ihrer Prüfaufgabe und in Ergänzung der Definition gelten:
Die EUP „ ist eine Person, die durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und damit im jeweils nötigen Umfang,
- 1. über das Prüfen elektrischer Geräte nach Prüfanweisung und unter Anleitung und Kontrolle einer damit beauftragten Elektrofachkraft sowie
- 2. über die möglichen Gefahren
– beim Umgang mit elektrischen Geräten und
– beim Prüfen dieser Geräte und
– bei unsachgemäßem Verhalten
unterrichtet und erforderlichen- falls angelernt wurde.
Die Person muss weiterhin über die bei elektrischen Geräten
- 1. erforderlichen und die
- 2. bei ihrem Prüfen notwendigen
Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt worden sein und selbst bestätigen, dass sie in der Lage ist, deren Prüfung fachgerecht und nach den Vorgaben der Arbeitsschutzes durchzuführen.
Das heißt, dass die betreffende Person
- vor ihrem Einsatz als EUP einen Lehrgang absolvieren muss, dessen fachliche Zielstellung dieser Definition entspricht1 und dann
- von der sie betreuenden verantwortlichen Elektrofachkraft (Abb. 2) über die Prüfaufgaben sowie die zu prüfenden elektrischen Geräte unterwiesen werden muss.
Sie sollte
- gegebenenfalls einen solchen Lehrgang nachholen und
- auch weiterhin die Gelegenheit erhalten, sich durch Lehrgänge und Fachliteratur [8] über die Entwicklung der Prüfvorgaben und der Prüfgeräte zu informieren.
Der Arbeitgeber (Abb. 2) hat dies zu ermöglichen und durchzusetzen.
Zur Anleitung und Kontrolle: Es ist die Aufgabe des verantwortlichen Prüfers , Umfang und Art der Anleitung und der Kontrolle seiner EUP mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung so festzulegen, dass er die Verantwortung für ihr ordnungsgemäßes Prüfen übernehmen kann. So ist seine Anwesenheit beim Prüfen erforderlich, wenn neue Geräte des Unternehmens der Erstprüfung unterzogen oder fremde, der EUP unbekannte Geräte geprüft werden. Hingegen muss er nicht ständig anwesend sein, wenn eine EUP die ihr aus früheren Prüfungen bereits bekannten Geräte des entsprechen der Prüfanweisung und seiner anderen Vorgaben prüft und bewertet.
In [12] wird dies wie folgt beschrieben:
„Nach wie vor kann die EUP im begrenzten Umfang Arbeiten … vornehmen, wie z. B. Prüfen einfacher ortveränderlicher Betriebsmittel mit geeigneten Prüfgeräten … EuPs dürfen aber keine Eingriffe in Schaltungen vornehmen, … oder Fehler … lokalisieren oder beheben.“
Und dann die Kontrolle: Auch da muss sich etwas ändern. Lehrgänge müssen mit einer echten Prüfung enden! Die verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) sollte ihrer EUP wenigstens ab und zu ein Gerät zur Prüfung übergeben, das zuvor mit einem Fehler ausgestattet wurde. Die dann folgende Erläuterung der Prüfergebnisse durch die EUP lässt sicherlich erkennen, ob und woran etwas zu verändern ist. Der Arbeitgeber (Abb. 2) hat seine befähigte Person/verantwortliche EFK auch damit nachdrücklich zu beauftragen.
Zur Prüfanweisung: Da die EUP für eine bestimmte Tätigkeit, z.B. Prüfen der Geräte eines bestimmten Bereichs (Unternehmen/Betriebsteil), benannt wird, ist ihr eine dementsprechende Arbeits-/Prüfanweisung zu übergeben. Darin müssen neben den allgemeinen Vorgaben
- alle Prüfschritte angegeben werden, die von der EUP selbstständig, d.h. auch in Abwesenheit des verantwortlichen Prüfers vorgenommen werden dürfen und
- alle Vorgaben genannt werden, die sie bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen hat.
Beispiel 1
Prüfvorgaben für Wasserkochtöpfe Typ A und B
Merkmale: Schutzleiterschutzmaßnahme, Wasserbehälter aus Isolierstoff, keine berührbaren leitfähigen Teile
Messungen: Isolationswiderstand (L/NàPE) und Schutzleiterstrom (Stecker umpolen und dann zweite Messung).
Besonderheiten: Bei Messungen am Gerät Behälter zu 10% mit Wasser füllen
Vorgaben/einzuhaltende Grenzwerte:
- Isolationswiderstand: mindestens 5MOhm
- Schutzleiterstrom: beide Messwerte müssen gleich sein(ca. 0,5 mA).
Die Prüfanweisung sollte im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung entstehen, die vom verantwortlichen Prüfer für das Prüfen der EUP zu erarbeiten ist. Mit der Prüfanweisung muss auch erreicht werden, dass die anleitende Elektrofachkraft nicht zu häufig benötigt wird. Der Einsatz der EUP wäre anderenfalls nicht effektiv. Der Arbeitgeber (s. Abb. 2) hat dafür die Voraussetzungen zu schaffen. Der verantwortliche Prüfer hat die Prüfanweisung zu aktualisieren.
Zu den Prüfgeräten: Das vom verantwortlichen Prüfer in Abstimmung mit der EUP und unter Beachtung der Prüfbedingungen (Gefährdungsbeurteilung!) auszuwählende Prüfgerät
- muss alle nach DIN VDE 0701–0702 [1] möglicherweise vorzunehmenden Messungen erlauben sowie
- die Anzeige der Kennwerte (digital oder analog, zwei- oder dreistellig) zulassen und
- sollte das Speichern der Messwerte u.a., auch zur Kontrolle der Arbeit der EUP, ermöglichen.
Es sollte keinen automatischen Prüfablauf bewirken. Ohne wenn und aber gilt: es gibt keine „speziell für die EUP, geeignete“ und auch keine „speziell von Elektrofachkräften benötigte“ Prüfgeräte . Jede EUP kann Lesen, Nachdenken und Vergleichen. Jedes Prüfgerät muss die zum Beurteilen des geprüften Geräts erforderlichen Messwerte (Zahlenwerte) ausgeben, unabhängig von der Person die es bedient. Die EUP ist kein Messknecht, dem das Prüfgerät den Prüfablauf vorgibt, sie muss wie jeder andere Prüfer, die Angaben der Prüfgeräte immer kritisch beurteilen können. Diese kategorische Feststellung ist zwar in keiner offiziellen Vorgabe zu finden, sie ergibt sich aber für den verantwortlichen Prüfer zwangsläufig, wenn er gründlich über die Messvorgänge, die in der Norm [1] genannten Grenzwerte und die Persönlichkeit seiner EUP nachdenkt. Der Arbeitgeber hat die vom verantwortlichen Prüfer ausgewählten Geräte zur Verfügung zu stellen.
Weiterbildung der EUP: Es gilt das Gleiche wie in allen anderen Fällen. Der Verantwortliche Prüfer (s. Abb. 2) muss die EUP als „seinen“ Prüfer
- stets mit dem „Stand der Technik“ (Fachzeitschrift u.a.) sowie
- mit den Besonderheiten der im Betrieb zum Einsatz kommenden neuen Geräte und deren Prüfbedingungen vertraut machen und
- die zur Information einer EUP geeignete Literatur [8] empfehlen.
Unverzichtbar ist auch, dass die Fehler der beanstandeten Geräte und deren Ursachen mit der EUP besprochen werden. Nur so kann sie Erfahrungen erwerben. Außerdem sollte sie wenigstens alle 2 Jahre eine ihrem Wissenstand entsprechende Fachtagung/Seminar besuchen. Zu bedenken ist auch die Möglichkeit, eine EUP bei entsprechender Qualifikation/ Erfahrung zur „Elektrofachkraft des Unternehmens“ zu ernennen² [9], der dann eine größere Selbstständigkeit zugestanden werden kann. Der Arbeitgeber (s. Abb. 2) hat die erforderlichen Bildungsmaßnahmen zu gewährleisten.
4. Verbleibt ein Risiko?
Selbstverständlich. Wie bei jeder anderen Arbeit. Wie auch beim Prüfen durch eine Elektrofachkraft. Auch das strikte Anwenden der Normen/Prüfgeräte bietet keine Gewissheit, dass alle Fehler gefunden werden. Wer selbst elektrische Geräte geprüft hat, der kennt das unangenehme Empfinden, wenn z.B. bei der Messung des Schutzleiter- oder des Isolationswiderstands ungewöhnliche Messwerte auftauchen, an einem vollisolierten Gerät kein Doppelquadrat zu finden ist oder sich mit der Prüfspannung, dem Prüfstrom oder der Messmethode auch die Messergebnisse ändern. Ebenso ergeht es der EUP, wenn die von ihr geprüften Geräte schnell wieder zum Einsatz kommen sollen, der verantwortliche Prüfer aber nicht erreichbar ist. Wie ist in solchen Zweifelsfällen zu verfahren? Darf der EUP vom verantwortlichen Prüfer eine Risikoentscheidung zugestanden werden?
Natürlich nicht. Die EUP muss auf solche Ereignisse vorbereitet werden. Für alle denkbaren/möglichen Prüfergebnisse (Messwerte, Zustände, Eigenschaften usw.), die mit den Vorgaben der Prüfanweisung zu vergleichen sind, ist daher der EUP vorzugeben, in welchen Fällen die Gut- oder die Schlecht-Entscheidung zu treffen ist. Dies so konkret wie möglich. Im Beispiel 1 könnte z. B. ergänzt werden:
Beispiel 1a
Bewertung: Die Prüfung gilt als „nicht bestanden“ wenn ein Isolationswiderstand unter 5 MOhm oder bei den beiden Messungen des Schutzleiterstroms unterschiedliche oder Werte über 0,5 mA gemessen werden.
Durch diese Verfahrensweise wird verhindert, dass der Einsatz einer EUP mit besonderem Risiko verbunden ist. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass bisher keine Unfälle/Schäden bekannt geworden sind, die auf fehlerhaftes Verhalten der EUPs zurückgeführt werden können. Es gibt auch EUPs, die das Niveau einer EFK aufweisen.
5. Was muss der verantwortliche Prüfer für die EUP tun?
Der Arbeitgeber kann die nach den Gesetzen [3] erforderliche Sicherheit seiner Mitarbeiter beim Umgang mit elektrischen Arbeitsmitteln (Anlagen und Betriebsmittel/Geräte) nur gewährleisten, wenn
- er selbst die Qualifikation einer in dieser Hinsicht erfahrene Elektrofachkraft besitzt oder
- eine dafür „verantwortliche Elektrofachkraft“ (VEFK) [9] beruft.
Diese VEFK kann ein Mitarbeiter (Elektrofachkraft) des Unternehmens, der Elektromeister eines Elektrofachbetriebs oder z.B. ein selbstständiger Sachverständiger sein. Sie ist dann für die gesamte Elektrotechnik des Unternehmens und somit auch für das Vorbereiten und Durchführen des in Abbildung 2 dargestellten Ablaufs der Prüfungen an den elektrischen Arbeitsmittel (Anlagen und Betriebsmittel) zuständig. Ihr obliegt als „Verantwortliche Prüfer“ die Organisation des Prüfprozesses sowie Anleitung und Kontrolle aller „Prüfer“ d.h. der mit dem Prüfen beauftragten EFK und EUP. Sie ist hinsichtlich des Prüfens weisungsfrei [3] [9] und zwangsläufig identisch mit der vom Arbeitgeber nach Betriebssicherheitsverordnung [3] für das Prüfen der Arbeitsmittel zu berufenden „Befähigten Person“ [10]. Einzelheiten dazu sind in der Literatur aufgeführt [11].
Diese VEFK ist gewissenhaft auszuwählen. Sie muss über gründliche und auch zeitnahe Erfahrungen auf dem Gebiet der Prüfung elektrischer Arbeitsmittel verfügen. Der Arbeitgeber sollte sich bei seiner Auswahl durch erfahrene Fachleute zuständiger Institutionen (Elektroinnung, TÜV o.ä.) beraten lassen. Es ist Aufgabe dieser VEFK (verantwortlicher Prüfer),
- dafür zu sorgen, dass die Fähigkeiten jeder EUP (Prüfer) mit den ihr zugeteilten Aufgaben übereinstimmen und
- diese EUP so zu Fordern und zu Fördern, dass sie die ihr übergebenen Vorgaben ganz bewusst, selbstständig und rationell durchführen kann.
6. Zusammenfassung
Wird eine EUP mit dem Prüfen elektrischer Arbeitsmittel betraut, so muss sie über eine höhere Qualifikation verfügen, als dies bisher zumeist üblich war. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass seine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) ihn bei der Auswahl der EUP berät und dann auch deren Anleitung/Kontrolle bei der Prüfarbeit (s. Abb. 2) sowie deren Weiterbildung gewährleistet.
Es muss akzeptiert werden, dass künftig Prüfarbeiten, vor allem die an den ortsveränderlichen elektrischen Geräte eines Unternehmens, weitgehend von EUPs vorgenommen werden, um in ausreichendem Maß für Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter sorgen zu können. Eine solche „EUP für das Prüfen elektrischer Geräte“ kann natürlich nicht der „verantwortliche Prüfer“ sein (s. Abb. 2), sie ist aber auch kein „Prüfhelfer“, sie hat mitzudenken und im Rahmen ihrer Aufgabenstellung selbst zu entscheiden. Sie hat bei ihrem Einsatz zunehmend bestimmte von der VEFK festgelegte Arbeits-Prüfschritte selbstständig durchzuführen, so dass von ihr auch zunehmend eine höhere Qualifikation verlangt und die Möglichkeit zu deren Erwerb gegeben werden muss.
Die Elektro- und Sicherheitsfachkräfte eines Unternehmens, in dem EUPs zum Einsatz kommen, sollten mit dafür sorgen, dass diese ihre Aufgaben mit der erforderlichen fachlichen Kompetenz und dem notwendigen Rückhalt durch die Verantwortlichen vornehmen können.
Literatur
[1] DIN VDE 0701–0702 Prüfung nach der Instandsetzung, Änderung und .Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte
[2] UVV BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
[3] Betriebssicherheitsverordnung
[4] Egyptien, Euler, Schliephacke: Die elektrotechnisch unterwiesene Person (EUP) WEKA-Verlag
[5] Euler, Ensmann: Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Geräte Sicherheitsingenieur 9/2009
[6] TRBS 1201 Technische Regeln für Betriebssicherheit, Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
[7] BGI 5190 Organisation wiederkehrender Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel
[8] Bödeker, Bödeker: Prüfung elektrischer Geräte, eine Prüfanweisung für elektrotechnisch unterwiesene Personen, Hüthig und Pflaum Verlag
[9] DIN VDE 1000-10 Anforderungen an die in der Elektrotechnik tätigen Personen
[10] TRBS 1203 Befähigte Person, allgemeine Anforderungen
[11] Neumann: Organisation der Prüfung von Arbeitsmitteln VDE Reihe Normen leicht verständlich Nr. 120
[12] Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (LV 35), Frage/Antwort A 10.3
¹ Derartige Lehrgänge werden bereits angeboten, z.B. unter www.mebedo.de
² Eine EUP kann zur EFK des betreffenden Unternehmens berufen werden, wenn sie nach Ansicht der Elektro-Fachleute über eine ausreichende Qualifikation verfügt. [1]
Autor
Dipl.-Ing. Klaus Bödeker Klaus.Boedeker@t‑online.de
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