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Wie viel Fachkenntnisse braucht eine EUP?

Kompetenz von „Elektrotechnisch unterwiesenen Personen (EUP)“ in der Diskussion
Wie viel Fachkenntnisse braucht eine EUP?

Wie viel Fachkenntnisse braucht eine EUP?
Abb. 2: Bestimmen des Verantwortlichen für das Vorbereiten und Durchführen der Prüfung (verantwortlicher Prüfer) sowie das Berufen der EUP als Prüfer. EFk: Elektrofachkraft [2] [9] EUP: Elektrotechnisch unterwiesene Person [2] [9] VEFk: verantwortliche Elektrofachkraft [9] UP: unterwiesene Person [6]
Elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­so­n­en (EUP) wer­den zur Zeit auf uner­freuliche Weise verun­sichert. Ehe­mals absolvierten sie einen inhaltlich nicht genau definierten Zwei- oder Drei-Tageslehrgang und erhiel­ten dann ein Zer­ti­fikat. Dank der Beru­fung durch ihren Arbeit­ge­ber wur­den sie offiziell zur EPU ernan­nt und vielfach mit dem Prüfen elek­trisch­er Geräte beauf­tragt. Doch dann hat sich kaum jemand um sie geküm­mert. Und nun soll ihr Kom­pe­tenz beschnit­ten werden.

1. Bestand­sauf­nahme
Ist diese zuge­spitzte Ein­schätzung über­trieben? Lassen Sie das bitte Ihre EUP beurteilen. Fra­gen Sie andere Sicher­heits­fachkräfte, was sie darüber denken. Und sprechen sie auch mit den Arbeit­ge­bern darüber, von denen die EUPs berufen wur­den. Diese kon­nten doch annehmen, dass Dank des Lehrgangs mit Zer­ti­fikat ihrem Mitar­beit­er alles gesagt wor­den sei über
  • die Auf­gaben ein­er EUP sowie
  • die möglichen Gefährdun­gen und
  • notwendi­gen Schutzeinrichtungen/Schutzmaßnahmen.
Ver­ständlicher­weise hat ein nicht­fachkundi­ger Arbeit­ge­ber dann auch voraus­set­zt, dass eine elek­trotech­nisch unter­wiese­nen Per­son nun auch elek­trotech­nis­che Geräte prüfen kann und darf.
Die Empfehlung der hier zu beach­t­en­den Norm [1], dass eine EUP „ … nur unter Anleitung ein­er Elek­tro­fachkraft [EFK] prüfen soll/darf“, war den Arbeit­ge­bern als Elek­tro­laien nur sel­ten bewusst. Sie kan­nten und ken­nen vor allem die Unfal­lver­hü­tungsvorschrift BGV A3 [2] (früher, VBG 4). Dort stand und ste­ht in den Durch­führungsan­weisun­gen immer noch: „Die Ver­ant­wor­tung für die ord­nungs­gemäße Durch­führung der Prü­fung ortsverän­der­lich­er elek­trisch­er Betrieb­smit­tel darf auch eine elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­son übernehmen, wenn geeignete Mess- und Prüfgeräte ver­wen­det werden.“
Das war eine zwar umstrit­tene aber doch erfreulich ein­deutige Aus­sage. Auf ihrer Grund­lage wur­den die betriebliche Organ­i­sa­tion des „Prüfens“ ein­gerichtet und die „geeigneten“ Prüfgeräte angeschafft.
Was in Geset­zen, Verord­nun­gen und Nor­men außer­dem noch über die EUP veröf­fentlicht wurde, genügt keineswegs zum Ver­ständ­nis ihrer Auf­gaben und ihrer Ver­ant­wor­tung. Auch die Infor­ma­tio­nen aus der Fach­lit­er­atur haben nicht aus­re­ichend zur Klärung der Merk­male und der Ein­satzbe­din­gun­gen ein­er EUP beige­tra­gen, zumal diese Lit­er­atur die EUPs und deren Chefs kaum erre­icht hat. Zu Lesen war dann außer­dem besten­falls, „… was die EUPs nicht tun dür­fen, was nach der Dre­itageaus­bil­dung von ihnen ja nicht zu erwarten sei…“. Kaum ein Wort über das alles, was bish­er von den EUPs erfol­gre­ich und unfall­frei getan wurde. Nur sel­ten konkrete Angaben zu dem, was sie beim Prüfen der Geräte nun tun oder ver­ant­worten dürfen/sollen, wo ihre fach­lichen Gren­zen liegen usw. – und vor allem, keine gezielte Weit­er­bil­dung. Nun kam dazu noch ein geziel­ter Schuss vor den Bug. Nach der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung [3] hat nun­mehr eine „Befähigte Per­son“ (Elek­tro­fachkraft) die elek­trischen Arbeitsmittel(Geräte) zu prüfen, eine EUP darf nur noch – krass for­muliert – „der Elek­tro­fachkraft beim Prüfen helfen, ihr assistieren“.
Die oben zitierte „Genehmi­gung“ für das ver­ant­wortliche Prüfen wurde zurück­ge­zo­gen [5],[7]. Welche ökonomis­chen und organ­isatorischen Kon­se­quen­zen diese neue Regelung über­all dort hat, wo eine EUP bish­er mehr oder weniger selb­st­ständig mit dem Prüfen der Geräte betraut war, wie nun der Prü­fa­blauf geset­zeskon­form und trotz­dem kostengün­stig geregelt wer­den sollte, darüber war bish­er nichts zu hören.Das begin­nt nun, sich zu ändern [4],[5]. Hin­sichtlich der für eine EUP nöti­gen Anleitung und Auf­sicht durch die Elek­tro­fachkraft [2] bleiben aber immer noch wider­sprüch­liche Angaben. Beispiel­sweise wird es
  • ein­er­seits als aus­re­ichend ange­se­hen, wenn die EFK in angemesse­nen Zeitab­stän­den am Arbeits-/Prü­fort der EUP erscheint [4], ihr somit also in der Zwis­chen­zeit auch die Bew­er­tung der Prü­fung überlässt
  • ander­er­seits aber der EUP nur zuge­s­tanden, dass sie beim Prüfen der Elek­tro­fachkraft unter­stützend mitwirkt [5] oder ihr die Messergeb­nisse zur Entschei­dung vor­legen muss.
Dann die über­all ver­wen­de­ten Fachaus­drücke „Prüfen“ und „Prü­fung“. Nie­mand weiß auf Anhieb so genau, ob
  • damit nur die unmit­tel­bare Prüftätigkeit (Besichti­gen bis zum Bew­erten) oder
  • der gesamte Prüf­prozess, ein­schließlich dessen tech­nol­o­gis­ch­er Vorbereitung
gemeint ist.
Und dann gibt es nunmehr
  • neben den „elek­trotech­nisch unter­wiese­nen Personen“
  • auch die über Arbeitsmit­tel, also auch über elek­trische Geräte „unter­wiese­nen Per­so­n­en“ [6] (Bild 1).
Irrtümer, Rück­fra­gen und Ärg­er sind pro­gram­miert. Trotz dieser Unklarheit­en wird von den Arbeit­ge­bern, unter Strafan­dro­hung [3] ver­langt, dass sie die elek­trischen Geräte geset­zes­ge­treu und nor­mgerecht prüfen lassen, mit oder ohne EUP.
Am schlimm­sten ist aus mein­er Sicht, dass wir Elek­trotech­niker für die mit dem Prüfen elek­trisch­er Geräte beauf­tragten EUPs eine Aus­bil­dung akzep­tiert haben, die „so auf die Schnelle“ [5] durchge­führt wer­den kann. Und schlimm ist wohl auch, dass in [3] und [7] ver­langt wird, für den Ein­satz ein­er EUP „… „geeignete“ Prüfgeräte … zur Ver­fü­gung gestellt …“, „… an denen das Prüfer­geb­nis durch optis­che oder akustis­che Sig­nale angezeigt oder leicht abge­le­sen wer­den kann …“, und „… der Prü­fa­blauf zwangsläu­fig fest­gelegt ist …“. Dem Prüfgerät wird damit mehr Kom­pe­tenz zuge­bil­ligt als dem Prüfer. Dann ist es kein Wun­der, dass die EUP mitunter nicht anerkan­nt wird.
2. Wie soll die EUP beschaf­fen sein?
Fest ste­ht [4] [5] [8], dass eine große Anzahl der zur Zeit mit dem Prüfen beauf­tragten elek­trotech­nisch unter­wiese­nen Per­so­n­en eine höhere Qual­i­fika­tion haben soll­ten und bess­er durch eine Elek­tro­fachkraft angeleit­et wer­den müssten, als dies bish­er erfol­gt. Festzustellen ist aber auch, dass es so manche her­vor­ra­gend arbei­t­ende EUP gibt, die ohne viel Auf­se­hen regelmäßig und ord­nungs­gemäß prüft. Und mitunter erledigt sie ihre Arbeit bess­er als ein „Elek­trik­er“.
Unbe­stre­it­bar ist: ohne den Ein­satz von elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­so­n­en zum Prüfen elek­trisch­er Geräte wäre ein aus­re­ichen­der Erfolg auf diesem Gebi­et nicht zu schaf­fen bzw. unbezahlbar. Wenn es über­haupt möglich wer­den soll, alle im Ein­satz befind­lichen elek­trischen Geräte regelmäßig zu prüfen, dann kann dies nur mit Hil­fe viel­er EUPs erre­icht werden.
Das heißt also,
  • es soll­ten noch mehr EUPs zum Ein­satz kom­men und
  • diese müssen effek­tiv­er wirk­sam werden.
Es kann daher nicht sein, dass in Anbe­tra­cht der von uns selb­st organ­isierten und daher oft unzure­ichen­den Kom­pe­tenz der EUPs, ihre Ein­satzmöglichkeit­en beschnit­ten wer­den. Ander­sherum wird ein Schuh daraus. An die „Geräte prüfende EUP“ soll­ten wesentlich höhere Anforderun­gen gestellt wer­den, als es zur Zeit der Fall ist. Es muss konkreter angegeben wer­den, was sie kön­nen muss, um als „Geräte prüfende EUP“ anerkan­nt zu werden.
Was zu ändern ist, wird schon beim kri­tis­chen Betra­cht­en der bere­its betagten Def­i­n­i­tion der EUP deut­lich. Sie ist derzeit
„… eine Per­son, die durch eine Elek­tro­fachkraft über die ihr über­tra­ge­nen Auf­gaben, über die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Ver­hal­ten unter­richtet und erforder­lichen­falls angel­ernt wurde. Sie muss weit­er­hin über notwendi­gen Schutzein­rich­tun­gen und Schutz­maß­nah­men belehrt wor­den sein …“
Diese „pas­siv­en“ Zielvor­gaben entsprechen nicht mehr dem heuti­gen „Stand der Prüf-Tech­nik“. Eine solche Def­i­n­i­tion darf nicht nur erken­nen lassen, was eine EUP zu wis­sen hat, son­dern sollte auch „aktiv“ zum Aus­druck bringen,
  • für welchen konkreten Ein­satz­fall sie aus­ge­bildet wurde und befähigt ist,
  • was bei diesem speziellen Ein­satz­fall von ihr ver­langt wird und
  • dass sie mit der Über­nahme der Auf­gabe auch bestätigt, die dafür erforder­lichen Fähigkeit­en zu besitzen.
Sein­erzeit waren es nur sehr ein­fache Tätigkeit­en, die ein­er EUP über­tra­gen und die ihr im Vor­feld Schritt für Schritt erläutert wur­den. Das zu bear­bei­t­ende Objekt – die Sicherung, der Steck­er – befand sich im Blick­feld, alle zu beach­t­en­den Einzel­heit­en, Teile, Zustände waren unmit­tel­bar zu erken­nen. Nur ein­fache Entschei­dun­gen, wie die Auswahl zwis­chen zwei Möglichkeit­en – z.B. beim Ein­set­zen von Sicherun­gen oder Glüh­lam­p­en, wur­den erforder­lich oder blieben sog­ar die Aus­nahme. Es genügten – vere­in­facht aus­ge­drückt – eine ver­ständliche Anleitung und der gesunde Men­schen­ver­stand. Ein solch­es „antiquiertes“ Bild haben die meis­ten Elek­tro­fachkräfte und die für das Berufen der EUP zuständi­gen Arbeitgeber/Vorgesetzten immer noch vor Augen.
Welch­es Kön­nen ver­lan­gen wir denn heute von dieser EUP, die
  • im Auf­trag des Arbeit­ge­bers und mit Bil­li­gung der für die Prü­fung ver­ant­wortlichen Elek­tro­fachkraft und
  • unter Beach­tung der Prü­fan­weisung und ander­er Vor­gaben des ver­ant­wortlichen Prüfers
die elek­trischen Geräte des Unternehmens prüft? Die dann durch das Aufk­leben der Prüf­marke bestätigt, dass sich das geprüfte Gerät in einem sicheren Zus­tand befind­et und höchst­wahrschein­lich keine Gefährdung für dessen Anwen­der hervorruft?
Die EUP muss etwa alle 5 bis 10 Minuten, nach dem Durch­führen des ihr vorgegebe­nen Prü­fa­blaufs, unter Beach­tung der ihr übergebe­nen Vor­gaben, über nicht immer sicht­bare, oder „greif­bare“ Eigen­schaften des Prüflings befinden.
  • Darf sie das eigentlich, ist sie dazu berechtigt? Natür­lich, sie wurde ja von dem gemäß [3] Ver­ant­wortlichen damit beauftragt.
  • Muss oder darf denn der Prüf­prozess – mit der EUP – in dieser Form organ­isiert wer­den? Selb­stver­ständlich, nur so ist das Prüfen bezahlbar.
  • Aber kann sie das? Dafür müssen wir sor­gen, das ist durch geeignete Maß­nah­men (Vor­gaben, Bil­dung, Kon­trolle, Hil­fe, Fes­tle­gen sin­nvoller Gren­zen ihrer Tätigkeit usw.) durch den jew­eils Ver­ant­wortlichen für jede einzelne EUP zu gewährleisten.
Sie darf zwar keine Prüfvor­gaben, Gren­zw­erte usw. fes­tle­gen. Sie darf – und muss – aber entschei­den, ob diese ihr vorgegebe­nen Gren­zw­erte einge­hal­ten werden.
Die sie anlei­t­ende weisungs­freie Elek­tro­fachkraft hat die „Ver­ant­wor­tung für den Prüf­prozess“, legt die Prüfver­fahren, die Gren­zw­erte usw. fest. Unter­halb dieser „Gren­ze ihrer Tätigkeit­en“ bleibt viel Spiel­raum, den die EUP je nach ihrer Qual­i­fika­tion mehr oder weniger aus­füllen darf und dann auch muss. Ob und welche Entschei­dun­gen sie als „Zum Prüfen elek­trisch­er Geräte befähigte elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­so­n­en“ dabei zu tre­f­fen hat und tre­f­fen darf, ist Sache der weisungs­freien Elektrofachkraft.
3. Wer sorgt nun für Ordnung?
Der Geset­zge­ber? Er fragt nicht, sagt nicht, wie das mit dem Prüfen zu machen sei. Man hat beim Lesen der Betr­SichV [3] [9] den Ein­druck, er weiß gar nicht, dass es Elek­tro­fachkräfte und elek­trotech­nis­che unter­wiesene Per­so­n­en gibt.
Die Beruf­sgenossen­schaft? Lei­der find­et man auch in der Broschüre BGI 5190 „Organ­i­sa­tion der wiederkehren­den Prü­fung“ [7] dazu kein Wort.
Nein, selb­st ist der Mann. Der Arbeit­ge­ber hat gemäß Betr­SichV [3] dafür zu sor­gen, dass seine elek­trischen Arbeitsmit­tel (Geräte) rechtzeit­ig und ordentlich geprüft wer­den. Wenn er oder seine befähigte Per­son inner­halb des Prü­fa­blaufs (Abb. 2) auch EUPs ein­set­zen, ist von ihnen zu gewährleis­ten, dass diese die dafür erforder­liche Qual­i­fika­tion haben. Ohne Wenn und Aber (§§ 25,26 [3]).
Zur Kom­pe­tenz: Für die zum Prüfen einge­set­zte EUP sollte abgeleit­et aus ihrer Prü­fauf­gabe und in Ergänzung der Def­i­n­i­tion gelten:
Die EUP „ ist eine Per­son, die durch eine Elek­tro­fachkraft über die ihr über­tra­ge­nen Auf­gaben und damit im jew­eils nöti­gen Umfang,
  • 1. über das Prüfen elek­trisch­er Geräte nach Prü­fan­weisung und unter Anleitung und Kon­trolle ein­er damit beauf­tragten Elek­tro­fachkraft sowie
  • 2. über die möglichen Gefahren
– beim Umgang mit elek­trischen Geräten und
– beim Prüfen dieser Geräte und
– bei unsachgemäßem Verhalten
unter­richtet und erforder­lichen- falls angel­ernt wurde.
Die Per­son muss weit­er­hin über die bei elek­trischen Geräten
  • 1. erforder­lichen und die
  • 2. bei ihrem Prüfen notwendigen
Schutzein­rich­tun­gen und Schutz­maß­nah­men belehrt wor­den sein und selb­st bestäti­gen, dass sie in der Lage ist, deren Prü­fung fachgerecht und nach den Vor­gaben der Arbeitss­chutzes durchzuführen.
Das heißt, dass die betr­e­f­fende Person
  • vor ihrem Ein­satz als EUP einen Lehrgang absolvieren muss, dessen fach­liche Ziel­stel­lung dieser Def­i­n­i­tion entspricht1 und dann
  • von der sie betreuen­den ver­ant­wortlichen Elek­tro­fachkraft (Abb. 2) über die Prü­fauf­gaben sowie die zu prüfend­en elek­trischen Geräte unter­wiesen wer­den muss.
Sie sollte
  • gegebe­nen­falls einen solchen Lehrgang nach­holen und
  • auch weit­er­hin die Gele­gen­heit erhal­ten, sich durch Lehrgänge und Fach­lit­er­atur [8] über die Entwick­lung der Prüfvor­gaben und der Prüfgeräte zu informieren.
Der Arbeit­ge­ber (Abb. 2) hat dies zu ermöglichen und durchzusetzen.
Zur Anleitung und Kon­trolle: Es ist die Auf­gabe des ver­ant­wortlichen Prüfers , Umfang und Art der Anleitung und der Kon­trolle sein­er EUP mit Hil­fe ein­er Gefährdungs­beurteilung so festzule­gen, dass er die Ver­ant­wor­tung für ihr ord­nungs­gemäßes Prüfen übernehmen kann. So ist seine Anwe­sen­heit beim Prüfen erforder­lich, wenn neue Geräte des Unternehmens der Erst­prü­fung unter­zo­gen oder fremde, der EUP unbekan­nte Geräte geprüft wer­den. Hinge­gen muss er nicht ständig anwe­send sein, wenn eine EUP die ihr aus früheren Prü­fun­gen bere­its bekan­nten Geräte des entsprechen der Prü­fan­weisung und sein­er anderen Vor­gaben prüft und bewertet.
In [12] wird dies wie fol­gt beschrieben:
„Nach wie vor kann die EUP im begren­zten Umfang Arbeit­en … vornehmen, wie z. B. Prüfen ein­fach­er ortverän­der­lich­er Betrieb­smit­tel mit geeigneten Prüfgeräten … EuPs dür­fen aber keine Ein­griffe in Schal­tun­gen vornehmen, … oder Fehler … lokalisieren oder beheben.“
Und dann die Kon­trolle: Auch da muss sich etwas ändern. Lehrgänge müssen mit ein­er echt­en Prü­fung enden! Die ver­ant­wortliche Elek­tro­fachkraft (VEFK) sollte ihrer EUP wenig­stens ab und zu ein Gerät zur Prü­fung übergeben, das zuvor mit einem Fehler aus­ges­tat­tet wurde. Die dann fol­gende Erläuterung der Prüfer­geb­nisse durch die EUP lässt sicher­lich erken­nen, ob und woran etwas zu verän­dern ist. Der Arbeit­ge­ber (Abb. 2) hat seine befähigte Person/verantwortliche EFK auch damit nach­drück­lich zu beauftragen.
Zur Prü­fan­weisung: Da die EUP für eine bes­timmte Tätigkeit, z.B. Prüfen der Geräte eines bes­timmten Bere­ichs (Unternehmen/Betriebsteil), benan­nt wird, ist ihr eine dementsprechende Arbeits-/Prü­fan­weisung zu übergeben. Darin müssen neben den all­ge­meinen Vorgaben
  • alle Prüf­schritte angegeben wer­den, die von der EUP selb­st­ständig, d.h. auch in Abwe­sen­heit des ver­ant­wortlichen Prüfers vorgenom­men wer­den dür­fen und
  • alle Vor­gaben genan­nt wer­den, die sie bei ihren Entschei­dun­gen zu berück­sichti­gen hat.
Beispiel 1
Prüfvor­gaben für Wasserkochtöpfe Typ A und B
Merk­male: Schut­zleit­er­schutz­maß­nahme, Wasser­be­häl­ter aus Isolier­stoff, keine berührbaren leit­fähi­gen Teile
Mes­sun­gen: Iso­la­tion­swider­stand (L/NàPE) und Schut­zleit­er­strom (Steck­er umpolen und dann zweite Messung).
Beson­der­heit­en: Bei Mes­sun­gen am Gerät Behäl­ter zu 10% mit Wass­er füllen
Vorgaben/einzuhaltende Gren­zw­erte:
  • Iso­la­tion­swider­stand: min­destens 5MOhm
  • Schut­zleit­er­strom: bei­de Mess­werte müssen gle­ich sein(ca. 0,5 mA).
Die Prü­fan­weisung sollte im Zusam­men­hang mit der Gefährdungs­beurteilung entste­hen, die vom ver­ant­wortlichen Prüfer für das Prüfen der EUP zu erar­beit­en ist. Mit der Prü­fan­weisung muss auch erre­icht wer­den, dass die anlei­t­ende Elek­tro­fachkraft nicht zu häu­fig benötigt wird. Der Ein­satz der EUP wäre anderen­falls nicht effek­tiv. Der Arbeit­ge­ber (s. Abb. 2) hat dafür die Voraus­set­zun­gen zu schaf­fen. Der ver­ant­wortliche Prüfer hat die Prü­fan­weisung zu aktualisieren.
Zu den Prüfgeräten: Das vom ver­ant­wortlichen Prüfer in Abstim­mung mit der EUP und unter Beach­tung der Prüf­be­din­gun­gen (Gefährdungs­beurteilung!) auszuwäh­lende Prüfgerät
  • muss alle nach DIN VDE 0701–0702 [1] möglicher­weise vorzunehmenden Mes­sun­gen erlauben sowie
  • die Anzeige der Ken­nwerte (dig­i­tal oder ana­log, zwei- oder dreis­tel­lig) zulassen und
  • sollte das Spe­ich­ern der Mess­werte u.a., auch zur Kon­trolle der Arbeit der EUP, ermöglichen.
Es sollte keinen automa­tis­chen Prü­fa­blauf bewirken. Ohne wenn und aber gilt: es gibt keine „speziell für die EUP, geeignete“ und auch keine „speziell von Elek­tro­fachkräften benötigte“ Prüfgeräte . Jede EUP kann Lesen, Nach­denken und Ver­gle­ichen. Jedes Prüfgerät muss die zum Beurteilen des geprüften Geräts erforder­lichen Mess­werte (Zahlen­werte) aus­geben, unab­hängig von der Per­son die es bedi­ent. Die EUP ist kein Messknecht, dem das Prüfgerät den Prü­fa­blauf vorgibt, sie muss wie jed­er andere Prüfer, die Angaben der Prüfgeräte immer kri­tisch beurteilen kön­nen. Diese kat­e­gorische Fest­stel­lung ist zwar in kein­er offiziellen Vor­gabe zu find­en, sie ergibt sich aber für den ver­ant­wortlichen Prüfer zwangsläu­fig, wenn er gründlich über die Messvorgänge, die in der Norm [1] genan­nten Gren­zw­erte und die Per­sön­lichkeit sein­er EUP nach­denkt. Der Arbeit­ge­ber hat die vom ver­ant­wortlichen Prüfer aus­gewählten Geräte zur Ver­fü­gung zu stellen.
Weit­er­bil­dung der EUP: Es gilt das Gle­iche wie in allen anderen Fällen. Der Ver­ant­wortliche Prüfer (s. Abb. 2) muss die EUP als „seinen“ Prüfer
  • stets mit dem „Stand der Tech­nik“ (Fachzeitschrift u.a.) sowie
  • mit den Beson­der­heit­en der im Betrieb zum Ein­satz kom­menden neuen Geräte und deren Prüf­be­din­gun­gen ver­traut machen und
  • die zur Infor­ma­tion ein­er EUP geeignete Lit­er­atur [8] empfehlen.
Unverzicht­bar ist auch, dass die Fehler der bean­stande­ten Geräte und deren Ursachen mit der EUP besprochen wer­den. Nur so kann sie Erfahrun­gen erwer­ben. Außer­dem sollte sie wenig­stens alle 2 Jahre eine ihrem Wis­sen­stand entsprechende Fachtagung/Seminar besuchen. Zu bedenken ist auch die Möglichkeit, eine EUP bei entsprechen­der Qualifikation/ Erfahrung zur „Elek­tro­fachkraft des Unternehmens“ zu ernen­nen² [9], der dann eine größere Selb­st­ständigkeit zuge­s­tanden wer­den kann. Der Arbeit­ge­ber (s. Abb. 2) hat die erforder­lichen Bil­dungs­maß­nah­men zu gewährleisten.
4. Verbleibt ein Risiko?
Selb­stver­ständlich. Wie bei jed­er anderen Arbeit. Wie auch beim Prüfen durch eine Elek­tro­fachkraft. Auch das strik­te Anwen­den der Normen/Prüfgeräte bietet keine Gewis­sheit, dass alle Fehler gefun­den wer­den. Wer selb­st elek­trische Geräte geprüft hat, der ken­nt das unan­genehme Empfind­en, wenn z.B. bei der Mes­sung des Schut­zleit­er- oder des Iso­la­tion­swider­stands ungewöhn­liche Mess­werte auf­tauchen, an einem vol­lisolierten Gerät kein Dop­pelquadrat zu find­en ist oder sich mit der Prüf­s­pan­nung, dem Prüf­strom oder der Mess­meth­ode auch die Messergeb­nisse ändern. Eben­so erge­ht es der EUP, wenn die von ihr geprüften Geräte schnell wieder zum Ein­satz kom­men sollen, der ver­ant­wortliche Prüfer aber nicht erre­ich­bar ist. Wie ist in solchen Zweifels­fällen zu ver­fahren? Darf der EUP vom ver­ant­wortlichen Prüfer eine Risikoentschei­dung zuge­s­tanden werden?
Natür­lich nicht. Die EUP muss auf solche Ereignisse vor­bere­it­et wer­den. Für alle denkbaren/möglichen Prüfer­geb­nisse (Mess­werte, Zustände, Eigen­schaften usw.), die mit den Vor­gaben der Prü­fan­weisung zu ver­gle­ichen sind, ist daher der EUP vorzugeben, in welchen Fällen die Gut- oder die Schlecht-Entschei­dung zu tre­f­fen ist. Dies so konkret wie möglich. Im Beispiel 1 kön­nte z. B. ergänzt werden:
Beispiel 1a
Bew­er­tung: Die Prü­fung gilt als „nicht bestanden“ wenn ein Iso­la­tion­swider­stand unter 5 MOhm oder bei den bei­den Mes­sun­gen des Schut­zleit­er­stroms unter­schiedliche oder Werte über 0,5 mA gemessen werden.
Durch diese Ver­fahrensweise wird ver­hin­dert, dass der Ein­satz ein­er EUP mit beson­derem Risiko ver­bun­den ist. Zu bemerken ist in diesem Zusam­men­hang noch, dass bish­er keine Unfälle/Schäden bekan­nt gewor­den sind, die auf fehler­haftes Ver­hal­ten der EUPs zurück­ge­führt wer­den kön­nen. Es gibt auch EUPs, die das Niveau ein­er EFK aufweisen.
5. Was muss der ver­ant­wortliche Prüfer für die EUP tun?
Der Arbeit­ge­ber kann die nach den Geset­zen [3] erforder­liche Sicher­heit sein­er Mitar­beit­er beim Umgang mit elek­trischen Arbeitsmit­teln (Anla­gen und Betriebsmittel/Geräte) nur gewährleis­ten, wenn
  • er selb­st die Qual­i­fika­tion ein­er in dieser Hin­sicht erfahrene Elek­tro­fachkraft besitzt oder
  • eine dafür „ver­ant­wortliche Elek­tro­fachkraft“ (VEFK) [9] beruft.
Diese VEFK kann ein Mitar­beit­er (Elek­tro­fachkraft) des Unternehmens, der Elek­tromeis­ter eines Elek­tro­fach­be­triebs oder z.B. ein selb­st­ständi­ger Sachver­ständi­ger sein. Sie ist dann für die gesamte Elek­trotech­nik des Unternehmens und somit auch für das Vor­bere­it­en und Durch­führen des in Abbil­dung 2 dargestell­ten Ablaufs der Prü­fun­gen an den elek­trischen Arbeitsmit­tel (Anla­gen und Betrieb­smit­tel) zuständig. Ihr obliegt als „Ver­ant­wortliche Prüfer“ die Organ­i­sa­tion des Prüf­prozess­es sowie Anleitung und Kon­trolle aller „Prüfer“ d.h. der mit dem Prüfen beauf­tragten EFK und EUP. Sie ist hin­sichtlich des Prüfens weisungs­frei [3] [9] und zwangsläu­fig iden­tisch mit der vom Arbeit­ge­ber nach Betrieb­ssicher­heitsverord­nung [3] für das Prüfen der Arbeitsmit­tel zu berufend­en „Befähigten Per­son“ [10]. Einzel­heit­en dazu sind in der Lit­er­atur aufge­führt [11].
Diese VEFK ist gewis­senhaft auszuwählen. Sie muss über gründliche und auch zeit­na­he Erfahrun­gen auf dem Gebi­et der Prü­fung elek­trisch­er Arbeitsmit­tel ver­fü­gen. Der Arbeit­ge­ber sollte sich bei sein­er Auswahl durch erfahrene Fach­leute zuständi­ger Insti­tu­tio­nen (Elek­troin­nung, TÜV o.ä.) berat­en lassen. Es ist Auf­gabe dieser VEFK (ver­ant­wortlich­er Prüfer),
  • dafür zu sor­gen, dass die Fähigkeit­en jed­er EUP (Prüfer) mit den ihr zugeteil­ten Auf­gaben übere­in­stim­men und
  • diese EUP so zu Fordern und zu Fördern, dass sie die ihr übergebe­nen Vor­gaben ganz bewusst, selb­st­ständig und rationell durch­führen kann.
6. Zusam­men­fas­sung
Wird eine EUP mit dem Prüfen elek­trisch­er Arbeitsmit­tel betraut, so muss sie über eine höhere Qual­i­fika­tion ver­fü­gen, als dies bish­er zumeist üblich war. Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass seine ver­ant­wortliche Elek­tro­fachkraft (VEFK) ihn bei der Auswahl der EUP berät und dann auch deren Anleitung/Kontrolle bei der Prü­far­beit (s. Abb. 2) sowie deren Weit­er­bil­dung gewährleistet.
Es muss akzep­tiert wer­den, dass kün­ftig Prü­far­beit­en, vor allem die an den ortsverän­der­lichen elek­trischen Geräte eines Unternehmens, weit­ge­hend von EUPs vorgenom­men wer­den, um in aus­re­ichen­dem Maß für Sicher­heit und Gesund­heit der Mitar­beit­er sor­gen zu kön­nen. Eine solche „EUP für das Prüfen elek­trisch­er Geräte“ kann natür­lich nicht der „ver­ant­wortliche Prüfer“ sein (s. Abb. 2), sie ist aber auch kein „Prüfhelfer“, sie hat mitzu­denken und im Rah­men ihrer Auf­gaben­stel­lung selb­st zu entschei­den. Sie hat bei ihrem Ein­satz zunehmend bes­timmte von der VEFK fest­gelegte Arbeits-Prüf­schritte selb­st­ständig durchzuführen, so dass von ihr auch zunehmend eine höhere Qual­i­fika­tion ver­langt und die Möglichkeit zu deren Erwerb gegeben wer­den muss.
Die Elek­tro- und Sicher­heits­fachkräfte eines Unternehmens, in dem EUPs zum Ein­satz kom­men, soll­ten mit dafür sor­gen, dass diese ihre Auf­gaben mit der erforder­lichen fach­lichen Kom­pe­tenz und dem notwendi­gen Rück­halt durch die Ver­ant­wortlichen vornehmen können.
Lit­er­atur
[1] DIN VDE 0701–0702 Prü­fung nach der Instand­set­zung, Änderung und .Wieder­hol­ung­sprü­fung elek­trisch­er Geräte
[2] UVV BGV A3 Elek­trische Anla­gen und Betriebsmittel
[3] Betrieb­ssicher­heitsverord­nung
[4] Egyp­tien, Euler, Schliephacke: Die elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­son (EUP) WEKA-Verlag
[5] Euler, Ens­mann: Prü­fung ortsverän­der­lich­er elek­trisch­er Geräte Sicher­heitsin­ge­nieur 9/2009
[6] TRBS 1201 Tech­nis­che Regeln für Betrieb­ssicher­heit, Prü­fung von Arbeitsmit­teln und überwachungs­bedürfti­gen Anlagen
[7] BGI 5190 Organ­i­sa­tion wiederkehren­der Prü­fun­gen ortsverän­der­lich­er elek­trisch­er Arbeitsmittel
[8] Bödek­er, Bödek­er: Prü­fung elek­trisch­er Geräte, eine Prü­fan­weisung für elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­so­n­en, Hüthig und Pflaum Verlag
[9] DIN VDE 1000-10 Anforderun­gen an die in der Elek­trotech­nik täti­gen Personen
[10] TRBS 1203 Befähigte Per­son, all­ge­meine Anforderungen
[11] Neu­mann: Organ­i­sa­tion der Prü­fung von Arbeitsmit­teln VDE Rei­he Nor­men leicht ver­ständlich Nr. 120
[12] Leitlin­ien zur Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (LV 35), Frage/Antwort A 10.3
¹ Der­ar­tige Lehrgänge wer­den bere­its ange­boten, z.B. unter www.mebedo.de
² Eine EUP kann zur EFK des betr­e­f­fend­en Unternehmens berufen wer­den, wenn sie nach Ansicht der Elek­tro-Fach­leute über eine aus­re­ichende Qual­i­fika­tion ver­fügt. [1]
Autor
Dipl.-Ing. Klaus Bödek­er Klaus.Boedeker@t‑online.de
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