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… aus Sicht der Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ...
… aus Sicht der Fachkraft für Arbeitssicherheit

... aus Sicht der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die generelle Schweigepflicht des Betriebsarztes kann auch eine entsprechende Betriebsvereinbarung nicht aufheben. Foto: © Rynio Productions – Fotolia.com
Die Verord­nung zur arbeitsmedi­zinis­chen Vor­sorge (ArbMedVV) aus dem Jahr 2013 bere­it­et auch den Sicher­heitsin­ge­nieuren und Fachkräften für Arbeitssicher­heit immer wieder Prob­leme. Im Rah­men der Beratung zur Gefährdungs­beurteilung, auf deren Basis die spez­i­fis­che Vor­sorge stat­tfind­en soll, wer­den nicht nur die Betrieb­särzte, son­dern auch die Fachkräfte für Arbeitssicher­heit mit den notwendig
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