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DFG-MAK- und BAT-Werte-Liste 2016

Zahlreiche neue MAK-Werte
DFG-MAK- und BAT-Werte-Liste 2016

DFG-MAK- und BAT-Werte-Liste 2016
Foto: © ZOO.BY – shutterstock.com
Alljährlich zum 1. Juli wer­den die neuen Vorschläge der Ständi­gen Sen­atskom­mis­sion zur Prü­fung gesund­heitss­chädlich­er Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungs­ge­mein­schaft (DFG-Arbeitsstof­fkom­mis­sion) für MAK- und BAT-Werte sowie Stoff­be­w­er­tun­gen veröf­fentlicht und der Bun­de­sar­beitsmin­is­terin übergeben. Im Anschluss daran über­prüft der Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS) die Vorschläge für neue Arbeit­splatz­gren­zw­erte und emp­fiehlt in der Regel ihre Über­nahme in die Tech­nis­che Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900.

Dr. Ulrich Welzbacher

Ein Schw­er­punkt der diesjähri­gen Änderun­gen und Ergänzun­gen liegt bei der Neuauf­nahme und Änderung von MAK-Werten, wodurch auch 2016 die Anzahl der MAK-Werte erneut gewach­sen ist, nach­dem schon in den ver­gan­genen Jahren zahlre­iche neue MAK-Werte in die Liste aufgenom­men wor­den waren.
Aber auch bei den Schwanger­schafts­grup­pen gab es viele Neuerun­gen. Neben der Auf­nahme von ins­ge­samt 16 neuen Stoff­po­si­tio­nen (13 bei den Luft­gren­zw­erten (MAK-Werte) und drei bei den biol­o­gis­chen Werten) enthält die Liste in diesem Jahr 45 geän­derte Ein­träge, 39 Posi­tio­nen bei den MAK-Werten und sechs Posi­tio-nen bei den biol­o­gis­chen Werten.
Luft­gren­zw­erte 2015
In diesem Jahr wur­den auch bei den Erläuterun­gen zu den MAK-Werten drei neue Absätze einge­fügt; sie betreffen
    • Stu­di­en zur Ableitung von MAK-Werten für sys­temis­che Effek­te mit (men­schlichen) Proban­den unter Ruhebe­din­gun­gen, bei denen auf das erhöhte Atem­minuten­vol­u­men am Arbeit­splatz (Fak­tor 2) extrapoliert wird,
    • die Über­tra­gung von Ergeb­nis­sen aus Inhala­tion­sstu­di­en am Tier auf den Men­schen, wobei sys­temis­che Effek­te beim Men­schen am Arbeit­splatz in acht Stun­den bezo­gen auf kg Kör­pergewicht etwa dop­pelt so hoch aus­fall­en wie beim Ver­such­sti­er im üblichen sechsstündi­gen Exper­i­ment und
    • unter­schiedliche Effek­te bei der sen­sorischen Reizwirkung in niedrigeren und höheren Konzentrationsbereichen.
Neuauf­nah­men
  • Die Liste der MAK-Werte enthält in diesem Jahr 13 neue Stof­fein­träge für
  • Adip­in­säure [124–04–9] (neuer MAK-Wert),
  • Alka­liben­zoate (neuer MAK-Wert),
  • Alky­lamine, C11–C14-verzweigte, Mono­hexyl- und Dihexylphos­phate [80939–62–4] (Ver­weis auf Abschnitte IIb und Xc),
  • N’-(3‑Aminopropyl)-N’-dodecyl-propan‑1,3‑diamin [2372–82–9] (neuer MAK-Wert),
  • Azodi­car­bonamid [123–77–3] (Ver­weis auf Abschnitt IIb),
  • Bern­stein­säure [110–15–6] (neuer MAK-Wert),
  • N,N‑Bis(2‑ethylhexyl)-[(1,2,4‑triazol-1-yl)-methyl]amin23) [91273–04–0] (Ver­weis auf Abschnitte IIb und Xc),
  • 1‑Decanol [112–30–1] (neuer MAK-Wert)
  • 3-(3,5‑Di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)- N’-[3-(3,5‑di-tert-butyl-4- hydroxyphenyl)propanoyl]-propanhydrazid [32687–78–8] (Ver­weis auf Abschnitte IIb und Xc),
  • Dipheny­lamin, octyliert (Ben­zo­lamin, N‑Phenyl‑, Reak­tion­spro­duk­te mit 2,4,4‑Trimethylpenten) [68411–46–1] (Ver­weis auf Abschnitte IIb und Xc),
  • 4‑Nitrobenzoesäure [62–23–7] (neuer MAK-Wert),
  • 2,3‑Pentandion [600–14–6] (neuer MAK-Wert) und
  • 2,4,6‑Tribromphenol [118–79–6] (Ver­weis auf Abschnitt IIb).
Dabei enthält der Abschnitt IIb Stoffe, für die derzeit keine MAK-Werte aufgestellt wer­den kön­nen, und Abschnitt Xc Kühlschmier­stoffe, Hydraulik­flüs­sigkeit­en und andere Schmierstoffe.
Für die nach­fol­gend genan­nten acht Stoffe, die bere­its zuvor in der Liste enthal­ten waren, gibt es erst­mals einen MAK-Wert:
  • Ben­zoesäure [65–85–0] (bish­er Zuord­nung zu Abschnitt IIb)
  • Ben­zy­lalko­hol [100–51–6] (bish­er Zuord­nung zu Abschnitt IIb)
  • Furan [110–00–9] (bish­er ohne MAK-Wert)
  • Lau­rin­säure [143–07–7] (bish­er ohne MAK-Wert)
  • Nitroben­zol [98–95–3] (bish­er ohne MAK-Wert)
  • Ter­pentinöl [8006–64–2] (bish­er ohne MAK-Wert)
  • Tetra­chlorethen [127–18–4] (bish­er ohne MAK-Wert)
  • Trimethylpen­tan (alle Iso­mere) (bish­er ohne MAK-Wert)
Ins­ge­samt wur­den so also für 15 Stoffe beziehungsweise Stof­f­grup­pen erst­mals MAK-Werte fest­gelegt (für sieben neue und acht bere­its vorhan­dene Ein­träge). In diesem Jahr wurde kein beste­hen­der MAK-Wert zurück­ge­zo­gen; sodass die Gesamtzahl der MAK-Werte erneut deut­lich gestiegen ist.
In diesem Jahr wur­den acht MAK-Werte abgesenkt:
  • Bar­i­um­sul­fat [7727–43–7] (alve­olengängige Frak­tion) (Fak­tor 5)
  • Eth­yl­ac­etat [141–78–6] (Fak­tor 2)
  • Eth­yl­eng­lykol­dini­trat [628–96–6] (Fak­tor 5)
  • Methy­lacry­lat [96–33–3] (Fak­tor 2,5)
  • Methyl­sty­rol (alle Iso­mere) [25013–15–4] (Fak­tor 5)
  • Nni­troethan [79–24–3] (Fak­tor 10)
  • 1‑Nitropropan [108–03–2] (Fak­tor 12,5)
  • 2‑Phenoxyethanol [122–99–6] (Fak­tor 20)
Der neue MAK-Wert für Bar­i­um­sul­fat ist mit der Mate­rialdichte zu multiplizieren.
Eth­yl­eng­lykol­dini­trat und Glyc­er­in­tri-nitrat [55–63–0] – let­zteres anson­sten ohne Änderun­gen – erhal­ten eine neue Fußnote 77): „MAK-Wert für die Summe der Luftkonzen­tra­tio­nen von Eth­yl­eng­lykol­dini­trat und Glycerintrinitrat“.
Darüber hin­aus wur­den auch wieder drei Stoffe hin­sichtlich ihres MAK-Wertes über­prüft, ohne dass Änderun­gen erfor-der­lich wurden:
  • n‑Butylacrylat [141–32–2]
  • Cyclo­hexy­lamin [108–91–8]
  • N‑Methylanilin [100–61–8]
Cyclo­hexy­lamin erhält einen Hin­weis, dass ein Momen­tan­wert von 5 ml/m3 entsprechend 21 mg/m3 nicht über­schrit­ten wer­den sollte.
Bei der Umstu­fung oder Neube­w­er­tung von Stof­fen wer­den immer auch alle anderen Para­me­ter über­prüft, auch wenn sie im Ergeb­nis dann unverän­dert bleiben.
Weit­ere Hin­weise – Fußnoten
Fünf Stoffe erhiel­ten in diesem Jahr eine Fußnote, dass der jew­eilige Stoff gle­ichzeit­ig als Dampf und Aerosol vor­liegen kann:
    • Ben­zoesäure [65–85–0]
    • Ben­zy­lalko­hol [100–51–6]
    • 1‑Decanol [112–30–1]
    • Eth­yl­eng­lykol­dini­trat [628–96–6]
    • Lau­rin­säure [143–07–7]
Kurzzeitwerte
  • Es gibt zwei Kat­e­gorien für die zuläs­sige kurzzeit­ige Über­schre­itung von Schichtmittelwerten:
  • Kat­e­gorie I: Stoffe, bei denen die lokale Reizwirkung gren­zw­ertbes­tim­mend ist oder atemwegssen­si­bil­isierende Stoffe
  • Kat­e­gorie II: resorp­tiv wirk­same Stoffe
Die Zahl in Klam­mern hin­ter der Kat­e­gorie beze­ich­net den zuläs­si­gen Über­schre­itungs­fak­tor; dabei ist eine solche Über­schre­itung höch­stens vier­mal pro Arbeitss­chicht als Mit­tel­w­ert für jew­eils 15 Minuten zuläs­sig. Der zeitliche Abstand der einzel­nen Über­schre­itungspe­ri­o­den soll dabei min­destens eine Stunde betragen.
Bei neuen oder geän­derten MAK-Werten hat die Kommission
2 x die Kurzzeitwertkat­e­gorie I(1) für
  • 1‑Decanol [112–30–1] (Neuauf­nahme)
  • 2‑Phenoxyethanol [122–99–6] (bish­er Kurzzeitkat­e­gorie I(2))
10 x die Kurzzeitwertkat­e­gorie I(2) für
Adip­in­säure [124–04–9] (Neuauf­nahme)
Ben­zy­lalko­hol [100–51–6] (bish­er nur Hin­weis auf Abschnitt IIb)
Bern­stein­säure [110–15–6] (Neuauf­nahme)
n‑Butylacrylat [141–32–2] (Über­prü­fung ohne Änderung)
Cyclo­hexy­lamin [108–91–8] (Über­prü­fung ohne Änderung)
Eth­yl­ac­etat [141–78–6] (trotz Absenkung des MAK-Wertes unverändert)
Lau­rin­säure [143–07–7] (bish­er ohne Kurzzeitwertkategorie)
Methy­lacry­lat [96–33–3] (bish­er Kurzzeitkat­e­gorie I(1))
Methyl­sty­rol (alle Iso­mere) [25013–15–4] (trotz Absenkung des MAK-Wertes unverändert)
4‑Nitrobenzoesäure [62–23–7] (Neuauf­nahme)
1 x die Kurzzeitwertkat­e­gorie I(8) für
1‑Nitropropan [108–03–2] (bish­er Kurzzeitkat­e­gorie I(4))
2 x die Kurzzeitwertkat­e­gorie II(1) für
Eth­yl­eng­lykol­dini­trat [628–96–6] (trotz Absenkung des MAK-Wertes unverändert)
2,3‑Pentandion [600–14–6] (Neuauf­nahme)
6 x die Kurzzeitwertkat­e­gorie II(2) für
Alka­liben­zoate (Neuauf­nahme)
Furan [110–00–9] (bish­er ohne MAK-Wert)
N‑Methylanilin [100–61–8] (unverän­dert)
Ter­pentinöl [8006–64–2] (bish­er ohne MAK-Wert)
Tetra­chlorethen [127–18–4] (bish­er ohne MAK-Wert)
Trimethylpen­tan (alle Iso­mere) (bish­er ohne MAK-Wert)
3 x die Kurzzeitwertkat­e­gorie II(4) für
Ben­zoesäure [65–85–0] (bish­er nur Hin­weis auf Abschnitt IIb)
Nitroben­zol [98–95–3] (bish­er ohne MAK-Wert)
Nitroethan [79–24–3] (trotz Absenkung des MAK-Wertes unverän­dert) sowie
2 x die Kurzzeitwertkat­e­gorie II(8) für
N’-(3‑Aminopropyl)-N’-dodecylpropan‑1,3‑diamin [2372–82–9] (Neuauf­nahme)
Bar­i­um­sul­fat [7727–43–7] (alve­olengängige Frak­tion) (bish­er ohne Kurzzeitkategorie)
vergeben.
Cyclo­hexy­lamin (Kurzzeitwertkat­e­gorie I(2)) erhält einen Hin­weis, dass ein Momen­tan­wert von 5 ml/m3 entsprechend 21 mg/m3 nicht über­schrit­ten wer­den sollte.
Sen­si­bil­isierende Stoffe und Auf­nahme durch die Haut
Die bei­den Neuaufnahmen
  • N,N‑Bis(2‑ethylhexyl)-[(1,2,4‑triazol-1-yl)-methyl]amin [91273–04–0] und
  • 2,3‑Pentandion [600–14–6] (auch Zusatzbeze­ich­nung „H“)
wur­den in diesem Jahr mit der Zusatzbeze­ich­nung „Sh“ für Sen­si­bil­isierung bei Hautkon­takt verse­hen; die Zusatzbeze­ich­nung „Sa“ für Sen­si­bil­isierung beim Einat­men wurde in diesem Jahr nicht vergeben.
Bei beste­hen­den Ein­trä­gen gab es keine Änderung hin­sichtlich der sen­si­bil­isieren­den Eigen­schaften. Drei Stoffe wur­den in diesem Jahr im Hin­blick auf sen­si­bil­isierende Eigen­schaften über­prüft, ohne dass sich Änderun­gen ergeben haben:
  • n‑Butylacrylat [141–32–2]
  • Methy­lacry­lat [96–33–3]
  • Ter­pentinöl [8006–64–2]
Die Zusatzbeze­ich­nung „H“ für Gefährdung durch Hautkon­takt wurde in diesem Jahr für die beste­hen­den Positionen
  • Ben­zoesäure [65–85–0],
  • Ben­zy­lalko­hol [100–51–6],
  • n‑Butylacrylat [141–32–2],
  • Methy­lacry­lat [96–33–3],
  • Nitroethan [79–24–3],
  • 1‑Nitropropan [108–03–2] und
  • Ter­pentinöl [8006–64–2]
sowie für die Neuaufnahmen
  • Alka­liben­zoate und
  • 2,3‑Pentandion [600–14–6] (auch Zusatzbeze­ich­nung „Sh“)
vergeben; bei diesen Stof­fen trägt die Auf­nahme durch die Haut wesentlich zum tox­is­chen Gefährdungspoten­zial bei.
Die Zusatzbeze­ich­nung „H“ für 2‑Phenoxyethanol [122–99–6] wurde gestri-chen.
Fünf Stoffe wur­den in diesem Jahr im Hin­blick auf Hautre­sorp­tion über­prüft, ohne dass sich Änderun­gen erge-ben haben:
    • Eth­yl­eng­lykol­dini­trat [628–96–6]
    • Furan [110–00–9]
    • N‑Methylanilin [100–61–8]
    • Nitroben­zol [98–95–3]
    • Tetra­chlorethen [127–18–4]
Kreb­serzeu­gende Stoffe
  • Beson­dere Aufmerk­samkeit in der Fachöf­fentlichkeit genießen in jedem Jahr die Neube­w­er­tun­gen und Umstu­fun­gen bei den kreb­serzeu­gen­den Stof­fen und Keimzellmutagenen.
In diesem Jahr wur­den sechs Stoffe hin­sichtlich ihrer kreb­serzeu­gen­den Eigen-schaften erst­mals eingestuft beziehungsweise neu bewertet.
Dabei wurde die Kat­e­gorie 3A nur ein­mal vergeben für
Tan­tal [7440–25–7] (alve­olengängige Fraktion).
Dage­gen wurde diese Kat­e­gorie für drei Stoffe zurückgezogen:
  • Lau­rin­säure [143–07–7]
  • Ter­pentinöl [8006–64–2]
  • Trimethylpen­tan (alle Isomere)
Kat­e­gorie 3B wurde vergeben für
  • N‑Methylanilin [100–61–8] und
  • 4‑Nitrobenzoesäure [62–23–7] (Neuauf­nahme).
Kat­e­gorie 3B wurde für Tetra­chlorethen [127–18–4] über­prüft und bestätigt.
Kat­e­gorie 4 wurde vergeben für
  • Bar­i­um­sul­fat [7727–43–7] (alve­olengängige Frak­tion, bish­er ohne Kategorie),
  • Furan [110–00–9] (bish­er Kat­e­gorie 2) und
  • Nitroben­zol [98–95–3] (bish­er Kat­e­gorie 3B).
Diese Kat­e­gorie wurde für N.N‑Dime-thylformamid [68–12–2] über­prüft und bestätigt. In fol­gen­dem Kas­ten wer­den die wesentlichen Def­i­n­i­tio­nen für die hier maßge­blichen Kat­e­gorien aufgezeigt:
Keimzell­mu­ta­gene
Bei den Keimzell­mu­ta­ge­nen gibt es in diesem Jahr keine Änderung.
Schwanger­schafts­grup­pen
31 Stoffe wur­den in diesem Jahr hin­sichtlich ihrer Zuord­nung zu Schwanger­schafts­grup­pen erst­mals eingestuft (acht Neuauf­nah­men), neu bew­ertet beziehungsweise ohne Änderung überprüft:
Dabei wurde die Zuord­nung zur Schwanger­schafts­gruppe B (eine fruchtschä­di-gende Wirkung ist nach den vor­liegen­den Infor­ma­tio­nen bei Expo­si­tion in Höhe des MAK- und BAT-Wertes nicht auszuschließen) für
  • N,N‑Dimethylformamid [68–12–2] und
  • Dimethyl­sul­fox­id [67–68–5]
über­prüft und unverän­dert belassen. Die Stoffe erhal­ten allerd­ings die neue Fußnote „Voraus­set­zung für Schwanger­schafts­gruppe C siehe Begründung“.
Die fol­gen­den elf Stoffe (davon fünf Neuauf­nah­men) wur­den in die Schwanger­schafts­gruppe C (eine fruchtschädi­gende Wirkung braucht bei Ein­hal­tung des MAK- und BAT-Wertes nicht befürchtet zu wer­den) eingestuft:
  • Adip­in­säure [124–04–9] (Neuauf­nahme)
  • Alka­liben­zoate (Neuauf­nahme)
  • N’-(3‑Aminopropyl)-N’-dodecylpropan‑1,3‑diamin [2372–82–9] (Neuauf­nahme)
  • Ben­zy­lalko­hol [100–51–6] (bish­er ohne Schwangerschaftsgruppe)
  • Bern­stein­säure [110–15–6] (Neuauf­nahme)
  • 1‑Decanol [112–30–1] (Neuauf­nahme)
  • Eth­yl­eng­lykol­dini­trat [628–96–6] (bish­er ohne Schwangerschaftsgruppe)
  • Methy­lacry­lat [96–33–3] (bish­er Schwanger­schafts­gruppe D)
  • Nitroben­zol [98–95–3] (bish­er ohne Schwangerschaftsgruppe)
  • Tetra­chlorethen [127–18–4] (bish­er ohne Schwangerschaftsgruppe)
  • Triph­enylphos­phat, iso­propy­liert [68937–41–7] (Im Rah­men der Kom­men­tierungs­frist geän­dert, bish­er Schwanger­schafts­gruppe D)
Die Zuord­nung zu dieser Gruppe wurde für
  • Bar­i­um­sul­fat [7727–43–7] (alve­olengängige Fraktion),
  • n‑Butylacrylat [141–32–2],
  • Cyclo­hexy­lamin [108–91–8],
  • Di-n-butylph­tha­lat [84–74–2],
  • Eth­yl­ac­etat [141–78–6] und
  • 2‑Phenoxyethanol [122–99–6]
geprüft und unverän­dert bestätigt.
Für die acht Stoffe
  • Furan [110–00–9],
  • Lau­rin­säure [143–07–7],
  • Methyl­sty­rol (alle Iso­mere) [25013–15–4],
  • 4‑Nitrobenzoesäure [62–23–7] (Neuauf­nahme),
  • 4‑tert-Octylphe­nol [140–66–9],
  • 2,3‑Pentandion [600–14–6] (Neuauf­nahme),
  • Ter­pentinöl [8006–64–2] und
  • Trimethylpen­tan (alle Isomere)
gab es eine Zuord­nung zur Schwanger­schafts­gruppe D (Stoffe, bei denen die vor­liegen­den Dat­en für eine Ein­stu­fung in eine der Grup­pen A, B oder C nicht ausreichen).
Schwanger­schafts­gruppe D wurde für
  • N‑Methylanilin [100–61–8],
  • Nni­troethan [79–24–3] und
  • 1‑Nitropropan [108–03–2]
über­prüft und bestätigt.
Für alle Änderun­gen in der Liste erar-beit­et die Kom­mis­sion eine aus­führliche wis­senschaftliche Begrün­dung, die einige Monate nach der MAK-Liste in ein­er Ergänzungsliefer­ung zu der Lose­blattsamm­lung „Toxikol­o­gisch-arbeitsmedi­zinis­che Begrün­dun­gen von MAK-Werten und Ein­stu­fun­gen“ [1] veröf­fentlicht wird und die seit Anfang 2012 auch im Inter­net kosten­los zur Ver­fü­gung steht.
Biol­o­gis­che Beurteilungswerte (BW)
Im Abschnitt mit den Biol­o­gis­chen Werten wur­den in diesem Jahr einige For-mulierun­gen für Probe­nah­mezeit­punk­te geändert:
  • Der Code c) wurde präzisiert und lautet jet­zt „bei Langzei­t­ex­po­si­tion: am Schich­t­ende nach mehreren vor­ange­gan­genen Schichten“.
  • außer­dem wur­den zwei neue Probe-nah­mezeit­punk­te definiert:
f) nach min­destens 3 Monat­en Exposition
g) unmit­tel­bar nach Exposition
Der neue Code f) wird jet­zt für Beurteilungswerte mit dem Unter­suchungs­ma­te­r­i­al „BE = Ery­throzyten­frak­tion des Voll­blutes“ vergeben, für die bish­er Probe­nah­mezeit­punkt a) „keine Beschrän-kung“ vergeben war; dies bet­rifft in diesem Jahr die fol­gen­den elf Stoffe:
  • Acry­lamid
  • Acryl­ni­tril
  • 4‑Aminobiphenyl
  • Anilin
  • Ben­zidin
  • 4,4’-Diaminodiphenylmethan
  • Dimethyl­sul­fat
  • 1,2‑Epoxypropan
  • Eth­yl­en
  • Eth­ylenox­id
  • 2‑Naphthylamin
Der neue Probe­nah­mezeit­punkt g) wurde für drei Stoffe mit dem Unter­suchungs­ma­te­r­i­al Voll­blut und dem bish­eri­gen Probe­nah­mezeit­punkt b) „Expo­si­tion­sende bzw. Schich­t­ende“ – bish­erige For­mulierung) vergeben:
  • 1,2‑Dichlorbenzol
  • Dichlormethan
  • Tolu­ol
Inhaltliche Änderun­gen bei den bio­lo-gis­chen Werten gibt es in diesem Jahr bei ins­ge­samt sechs Stof­fen oder Stof­f­grup­pen, darunter bei drei neuen Ein­trä­gen für
    • 1‑Chlor‑2,3‑epoxypropan (Epichlorhy­drin) [106–89–8] (EKA-Tabelle),
    • Kupfer und seine anor­gan­is­chen Verbindun­gen (BAR-Wert nicht fest­gelegt, es liegt jedoch eine Doku­men­ta­tion in den „Arbeitsmedi­zinisch-toxikol­o­gis­chen Begrün­dun­gen“ vor) und für
    • Tri-n-butylphos­phat (BAR-Wert).
BAT-Werte (Biol­o­gis­ch­er Arbeitsstoff-Toleranz-Wert)
  • In diesem Jahr gab es keinen neuen BAT-Wert; stattdessen wurde der bish­erige BAT-Wert für Nitroben­zol [98–95–3] in einen Biol­o­gis­chen Leitwert (BLW) über­führt; Probe­nah­mezeit­punkt ist jet­zt neu f) „nach min­destens 3 Monat­en Expo­si­tion“ (bish­er c) „bei Langzei­t­ex­po­si­tion: nach mehreren vor­ange­gan­genen Schicht­en“ – bish­erige Formulierung).
EKA (Expo­si­tion­säquiv­a­lente für kreb­serzeu­gende Arbeitsstoffe)
Neue EKA-Tabellen gibt es für
  • Ben­zol [71–43–2] mit dem Para­me­ter Ben­zol im Urin und
  • die vorste­hend bere­its erwäh­nte Neuauf­nahme 1‑Chlor‑2,3‑epoxypropan (Epichlorhy­drin) [106–89–8].
Die bish­erige EKA-Tabelle für Arsen­tri­ox­id [1327–53–3] wurde gestrichen.
Biol­o­gis­che Arbeitsstoff-Ref­eren­zw­erte (BAR)
Fünf Biol­o­gis­che Arbeitsstoff-Ref­eren­zw­erte (BAR) wur­den in diesem Jahr in die Tabelle aufgenom­men, davon allein drei für Benzol:
Ben­zol [71–43–2]:
BAR-Wert für den Para­me­ter S‑Phenylmerkaptursäure in Urin
BAR-Wert für den Para­me­ter trans-Mucon­säure in Urin
BAR-Wert für den Para­me­ter Ben­zol in Urin
  • Kupfer [7440–50–8] und seine anor­gan­is­chen Verbindun­gen (BAR-Wert nicht fest­gelegt, es liegt jedoch eine Doku­men­ta­tion in den „Arbeitsmedi­zinisch-toxikol­o­gis­chen Begrün­dun­gen“ vor)
  • Tri-n-butylphos­phat [126–73–8] (Para­me­ter: Di-n-butylphos­phat in Urin am Expo­si­tion­sende bzw. Schichtende)
Die BAR-Werte für Ben­zol wur­den dabei für Nich­trauch­er abgeleit­et (für Rauch­er gel­ten höhere Werte).
Biol­o­gis­che Leitwerte (BLW)
Wie vorste­hend bere­its erwäh­nt, wurde der bish­erige BAT-Wert für Nitroben­zol in einen BLW-Wert überführt.
Die Def­i­n­i­tio­nen für BAR und BLW, die es im staatlichen Regel­w­erk (TRGS 903) nicht gibt, find­en Sie im Kas­ten rechts.
Welche Bedeu­tung hat die DFG-Liste für den Arbeitsschutz?
Die Deutsche Forschungs­ge­mein­schaft übergibt ihre MAK-Werte-Liste alljährlich im Juli dem Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (BMAS) als Bestandteil ihrer Politikberatung.
Danach haben alle betrof­fe­nen und inter­essierten Kreise bis zum 1. Feb­ru­ar des fol­gen­den Jahres Gele­gen­heit, zu den Neuerun­gen Stel­lung zu nehmen und Kom­mentare hierzu einzure­ichen. Dabei geht es allerd­ings auss­chließlich um wis­senschaftliche Stel­lung­nah­men. Fra­gen der prak­tis­chen Umset­zung von neuen oder abge­senk­ten Gren­zw­erten oder schär­fer­en Ein­stu­fun­gen wer­den hier­bei nicht berücksichtigt.
Die Kom­mis­sion disku­tiert die ein­gere­icht­en Stel­lung­nah­men im darauf­fol­gen­den Jahr, um ihre Vorschläge gegebe­nen­falls zu ändern oder zu ergänzen, bevor diese endgültig ver­ab­schiedet wer­den – oder erforder­lichen­falls auch zurück­zuziehen. Dies ist in den zurück­liegen­den Jahren – auch in diesem Jahr hin­sichtlich der Schwanger­schafts­gruppe von iso­propy-liertem Triph­enylphos­phat [68937–41–7] – bere­its mehrfach geschehen.
Die Betra­ch­tung der Möglichkeit­en zur prak­tis­chen Umset­zung obliegt dem Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS), wenn er im näch­sten Jahr über die Auf­nahme neuer oder geän­dert­er Gren­zw­erte in die TRGS 900 „Luft­gren­zw­erte“ beziehungsweise TRGS 903 „Biol­o­gis­che Gren­zw­erte (BGW)“ oder geän­dert­er Stoff­be­w­er-tun­gen in die TRGS 905 „Verze­ich­nis kreb­serzeu­gen­der, keimzell­mu­ta­gen­er oder repro­duk­tion­stox­is­ch­er Stoffe“ beschließt.
Wenn die Über­nahme neuer oder geän-dert­er Gren­zw­erte in die TRGS 900 in der Prax­is Prob­leme bere­it­et, wird der AGS auch hierüber berat­en und gege-benen­falls passende Präven­tion­s­maß­nah­men vorschla­gen, erforder­lichen­falls auch spezielle Präven­tion­spro­gramme auflegen.
Daraus ergibt sich, dass es auch für die betrieblichen Prak­tik­er von Bedeu­tung ist, sich schon frühzeit­ig mit den neuen Vorschlä­gen der DFG auseinan­derzu-set­zen und falls erforder­lich im eige­nen Betrieb zu über­prüfen, ob die neuen Werte einge­hal­ten wer­den kön­nen. Sollte dies offen­sichtlich nicht möglich sein, soll­ten Sie frühzeit­ig mit den Tech­nis­chen Auf­sichts­di­en­sten, zum Beispiel der Unfal­lver­sicherung, Kon­takt aufnehmen, um nach geeigneten Lösun­gen zu suchen. Dort wird man erforder­lichen­falls dann auch den AGS einschalten.
„Gelbe Seit­en“ der MAK- und BAT-Werte-Liste
Auf den „Gel­ben Seit­en“ der MAK- und BAT-Werte-Liste weist die DFG-Kom­mis­sion alljährlich auf geplante Änderun­gen beziehungsweise Ergänzun­gen für die jeweilige(n) Folgemitteilung(en) hin.
Lit­er­aturhin­weis
Hartwig, Andrea (Hrsg.): „Gesund­heitss­chädliche Arbeitsstoffe – Toxikol­o­gisch-arbeitsmedi­zinis­che Begrün­dun­gen von MAK-Werten und Ein­stu­fun­gen“, Begrün­dun­gen MAK-Werte (DFG); derzeit let­zte Aktu­al­isierung: 59. Liefer­ung Juni 2015, Handbuch/Nachschlagewerk, 520 Seit­en, ISBN 978–3–527– 33975–4; Wiley-VCH, Weinheim
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