Anzeige
Mit dem Wandel in der Arbeitswelt in Form neuer Betriebsstrukturen und Arbeitsmodelle sowie durch die rasante Weiterentwicklung und Verbreitung der digitalen Informationstechniken – vor allem dem weltweit zugänglichen und schnellen Internet – hat die Zahl der Telearbeitsplätze sowohl in Deutschland als auch weltweit erheblich zugenommen. Die Verbreitung und Nutzung der digitaler Medien und Techniken machen neue ökonomische und organisationsbezogene Optimierungs- beziehungsweise Organisationsformen möglich. Künftig werden Arbeitszeit- und Arbeitsortflexibilität sowie neue Arbeits- und Büroorganisationsformen für Arbeitgeber und Beschäftigte immer wichtiger.
Dipl.-Ing. Wolfgang Doll, BMAS
Fehlende Vorgaben und Maßstäbe für das Einrichten und Betreiben von Telearbeitsplätzen führten in den vergangenen Jahren in der Praxis oft zu Konflikten zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten oder deren Vertretungen. Für alle Beteiligten stellt sich heute die Frage, welche Anforderungen konkret für Telearbeitsplätze gelten und wie diese Arbeitsplätze außerhalb des Betriebes in privaten Wohnbereichen der Beschäftigten zu gestalten sind.
Eine Klarstellung in Bezug auf die Arbeitsplätze im Privatbereich wird umso drängender, da diese Art und Form der Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung im Zuge der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Zukunft zunehmend an Bedeutung gewinnen wird.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beabsichtigt daher mit einer Änderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unter anderem auch die Telearbeit (Telearbeit im Privatbereich der Beschäftigten) rechtssicher zu regeln und die diesbezüglich in der Praxis bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen.
Chancen und Möglichkeiten flexibler Arbeit
Arbeitsmodelle wie die „Telearbeit“ können für die Beschäftigten einen Flexibi-litätsgewinn bewirken, indem diese mehr Zeit- und Ortssouveränität erhalten.
Diese Arbeitsform bietet den Beschäftig-ten bei wechselnder (alternierender) Arbeit im Betrieb und von Zuhause aus die Möglichkeit, Familie (z.B. Kinder, Pflege von Angehörigen) und Beruf besser zu vereinbaren. Die Telearbeit kann aber auch mit Risiken verbunden sein. So besteht die Gefahr, zeitliche, räumliche oder sachliche Einbindung in gewohnte Strukturen betrieblich organisierter Arbeit zu zerstören und dadurch Belastungen bei den Beschäftigten hervorzurufen. Es können auch Konflikte zwischen Privat- und Berufsleben entstehen, nicht zuletzt aufgrund der Möglichkeit, die beruflichen Tätigkeiten in der Freizeit jederzeit wieder aufzunehmen oder durch die erwei-terte arbeitsbezogene Erreichbarkeit. Die geringere soziale Einbindung in den Betrieb kann sich bei den Beschäftigten nachteilig auswirken. Insgesamt betrach-tet ist Telearbeit sowohl für Beschäftigte als auch für Arbeitgeber überaus vorteilhaft.
In einer vom BMAS in Auftrag gegebenen Befragung „Arbeitsqualität und wirtschaftlicher Erfolg“1 gaben ca. 30 Prozent der Angestellten an, zumindest gelegentlich von Zuhause aus zu arbeiten. Am häufigsten (und erfolgreich) wird die Arbeit von Zuhause aus in den Bereichen eingesetzt, in denen Bildschirmarbeit arbeitsorganisatorisch (z.B. durch Vernetzung mit dem Betrieb – also Telearbeit) möglich ist.
Was ist Telearbeit?
Einheitliche und national oder interna-tional abgestimmte sowie allgemein akzeptierte Definitionen der Begriffe „Telearbeit“ oder „mobile Arbeit“ gibt es bis heute nicht. Nach der Veröffentlichung „Telearbeit – Ein Leitfaden für die Praxis“ (Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Wirtschaft sowie für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie) liegt Telearbeit dann vor, wenn Beschäftigte regelmäßig außer-halb der Betriebsstätte des Arbeitge-bers arbeiten und die Arbeitsergebnisse mittels digitaler Kommunikationsmittel vom dezentralen Arbeitsplatz an den Arbeitgeber übermitteln.2
Es gibt nicht nur eine Form der „Telearbeit“. Jeder Betrieb versteht möglicherweise etwas anderes darunter und regelt die Arbeit der Beschäftigten „außer Haus“ nach den jeweiligen Bedürfnissen. Telearbeit kann ausschließlich Zuhause oder im Wechsel zwischen Betriebsstätte und in der Privatwohnung ausgeführt werden. Bei dieser Form der „Telearbeit Zuhause“ (auch „heimbasierte Telearbeit“ genannt) handelt es sich in der Regel um fest eingerichtete dezentrale Bildschirmarbeitsplätze, die im Privatbereich (Arbeitszimmer) der Beschäftigten betrieben werden (Dauer meist zeitlich befristet) und an denen die Beschäftigten einen mit dem Arbeitgeber abgestimmten Teil ihrer Arbeitszeit Zuhause tätig sind. Diese Telearbeitsplätze sind mit der Betriebsstätte des Arbeitgebers über Informations- und Kommunikationseinrich-tungen (Computer, Internet, E‑Mail, Telefon usw.) verbunden.
Telearbeit als Bildschirmarbeit wird am häufigsten im Wechsel zwischen Betriebsstätte und der privaten Wohnung (alternierende Telearbeit) ausgeübt; die Beschäftigten sind in die bestehende Arbeitsorganisation des Betriebes eingebunden. Die Rahmenbedingungen für die Durchführung von „Telearbeit“ werden im Allgemeinen zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten vertraglich geregelt (zum Beispiel Arbeitszeit, Dauer der Telearbeit, technische Einrichtung und Ausstattung des Telearbeitsplatzes, Zutrittsrecht für die Einrichtung und Beurteilung des Arbeitsplatzes).
Die Beschäftigen, die Telearbeit ausüben, sind in einem Normalarbeitsverhältnis als Voll- oder Teilzeitbeschäftigte tätig. Der Arbeitgeber trägt für die Gestaltung der Telearbeitsplätze und für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz die Verantwortung, insbesondere für die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel am Bildschirmarbeitsplatz. Für Beschäftigte, die ihre vertraglich geregelte Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber in Form von Telearbeit Zuhause leisten, gelten grundsätzlich die gleichen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, die auch im Betrieb gelten.
„Mobiles Arbeiten“ – und auch noch andere Formen der digitalen Arbeit, also zum Beispiel gelegentliches Arbeiten von Zuhause aus ohne fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz, Arbeiten mit ortunabhängigen Geräten während der Reisetätigkeit im Zug oder zeitweiliges mobiles Telearbeiten mit Laptop, Tablet oder Smartphone und Arbeiten im Hotel/Café, Abrufen von Emails nach Feierabend außerhalb des Unternehmens – fällt nicht unter die Telearbeit. Moderne Netzwerktechnologien und mobile Endgeräte machen die Arbeit „grenzenlos“. Mobiles Arbeiten ist ein Arbeitsmodell, das den Beschäftigten neben der Tätigkeit im Betriebsbüro auch das Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit – Zuhause oder überall unterwegs – ermöglicht (ständige Zugangsmöglichkeit über Kommunikationsmittel zum Unternehmen). Mobiles Arbeiten birgt aber die Gefahr einer höheren Arbeitszeit und höheren Arbeitsintensität. Durch die ständig mögliche Erreichbarkeit und die ständige Zugriffsmöglichkeit auf den betrieblichen Arbeitsplatz besteht ein gewisses Risiko der Selbstausbeutung und der Überfor-derung. Ungestörte Erholungsphasen kommen meist zu kurz; dies kann gesundheitliche Konsequenzen haben.
Was gilt für Telearbeitsplätze?
Die Telearbeitsplätze Zuhause waren bis zur Novellierung im Jahr 2004 im Anwen-dungsbereich der alten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) von 1975 enthalten („… Arbeitsstätten sind … Arbeitsräume in Gebäuden …“). Bei der Novellierung ist diese Verordnung nahezu wortgleich (1 : 1) an die Mindestvorschriften der EG-Arbeitsstättenrichtlinie angepasst worden („… Arbeitsstätten sind … Orte in Gebäuden … auf dem Gelände eines Betriebes …“). Telearbeitsplätze im „privaten Bereich“ sind seither aus dem Anwendungsbereich der ArbStättV ausgenommen.
Für die Telearbeit Zuhause ist die Arbeitsumgebung, in der die Bildschirmarbeit im Privatbereich durchgeführt werden soll, von großer Bedeutung. Die Arbeitsumge-bung im privaten Bereich der Beschäftig-ten kann der Arbeitgeber nicht beeinflus-sen oder optimal gestalten. Das Arbeitsumfeld des Telearbeiters kann folglich ergonomisch ungünstiger gestaltet sein, als der Arbeitsraum im Betrieb (z.B. Beleuchtung, Raumtemperatur, Deckenhöhe usw.). In der Wohnung kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nicht wie im Betrieb gestalten und optimale Arbeitsbedin-gungen im Arbeitsraum schaffen. Das grundgesetzlich geschützte Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) bleibt für den Arbeitgeber tabu. Um rechtlich abgesichert zu sein, sollte der Arbeitgeber mit dem „Telearbeiter“ ein vertraglich gere-geltes Zugangsrecht – zumindest ein zeitlich befristetes – zum Arbeitsplatz in der Wohnung vereinbaren. Dies ist erforder-lich, weil der Arbeitgeber den Telearbeitsplatz (Bildschirmarbeitsplatz) einrichten und beurteilen muss. Der Beschäftigte ist jedoch nicht zu einer Vereinbarung verpflichtet. Der Arbeitgeber kann ein Zugangsrecht zur Privatwohnung nicht erzwingen; andererseits kann der Beschäftigte keine Telearbeit einfordern.
Die Führsorgepflicht des Arbeitgebers (BGB § 618) gegenüber seinen Beschäftigten besteht auch bei der Telearbeit. Die in § 618 BGB festgelegte generelle „Pflicht … Schutzmaßnahmen … so zu regeln, dass der Verpflichtete [Beschäftigte] gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet …“ gilt auch bei der Tätigkeit Zuhause. Grundsätzlich sind die Schutzmaßnahmen für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäf-tigten entsprechend dem Arbeitsschutzrecht zu erfüllen. Der Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) umfasst alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis, sofern keine entsprechenden Ausnahmen im ArbSchG enthalten sind – Telearbeitsplätze sind nicht ausgenommen. Des Weiteren gelten für Telearbeitsplätze die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV, z.B. Anforderungen an den Bildschirmarbeitsplatz), die Betriebssicherheitsverordnung (Anforderungen an Arbeitsmittel usw.) und die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, z.B. Augenuntersuchung mit Sehtest nach G37). Der Geltungsbereich der BildscharbV umfasst das Arbeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten insgesamt; die Verordnung enthält keine Einschränkungen hinsichtlich des Arbeitsortes der Beschäftigten im Anwen-dungsbereich (gilt also auch Zuhause). Die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten nach Anhang Teil 4 Abs. 2 der ArbMedVV gilt selbstverständlich auch für Telearbeitsplätze und soll gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindern oder frühzeitig erkennen. Je nach Intensität und Dauer der Bildschirmarbeit können bei nicht ausreichendem Sehvermögen Beschwerden wie Kopfschmerzen, brennende und tränende Augen, Flimmern, Doppelbilder oder bei ergonomisch ungenügend gestalteten Bildschirmarbeitsplätzen Beschwerden durch körperliche Fehlhaltungen auftreten.
Beschäftigte in Telearbeit sind auch bei der Arbeit Zuhause – wie im Betrieb – durch die gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VII) gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Dieser Unfallversicherungsschutz gilt für alle mit der Arbeit verbundenen Tätigkeiten.
Telearbeit ist keine „Heimarbeit“ nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG); Heimarbeit ist aus dem Anwendungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes ausgenommen. Für Heimarbeiter gelten andere Rechts- und Schutzvorschriften als für Beschäf-tigte.
Telearbeit rechtsklar regeln
Mit dem seit einiger Zeit laufenden Rechtsetzungsverfahren zur Änderung der ArbStättV sollen die Arbeitsschutzre-gelungen zur Telearbeit überwiegend in einer Rechtsvorschrift – in der ArbStättV – zusammengefasst werden. Durch die ebenfalls mit der Novelle vorgeschlagene Übernahme der BildscharbV in die ArbStättV sind die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze dann in dieser Verordnung enthalten. Bestehende rechtliche Unsicherheiten zu den Pflichten der Arbeitgeber bei Telearbeitsplätzen sollen mit der Änderung der ArbStättV beseitigt werden. Zur Regelung der Telearbeit muss der Anwendungsbereich (§ 1) eindeutigen festgelegt sein. Lediglich die Anforder-ungen des § 3 (Gefährdungsbeurteilung) bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes sowie der § 6 (Unterweisung) und der Anhang Nummer 6 (Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen) sollen künftig für Telearbeit gelten – so der Vorschlag. Die vorgenannten Vorschriften sollen auch nur gelten, soweit die Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind. Bei der Arbeits-umgebung darf der Arbeitgeber also berücksichtigen, dass Telearbeitsplätze sich in privaten Wohnungen befinden.
Unter Begriffsbestimmungen (§ 2 der ArbStättV) definiert die Änderungsverordnung Telearbeitsplätze als vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmar-beitsplätze im Privatbereich der Beschäf-tigten. Ein Telearbeitsplatz gilt danach künftig dann als vom Arbeitgeber eingerichtet, wenn er mit dem Beschäftigten die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat und die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt sind. Die benötigte Ausstattung für den Telearbeitsplatz mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen muss der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitstellen und installieren. Telearbeit im Sinne der Änderungsverordnung kann ausschließlich Zuhause oder alternierend im Betrieb und Zuhau-se ausgeführt werden.
Eine Unterweisung der Beschäftigten für die Telearbeit ist nach dem Vorschlag erforderlich, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht – ansonsten reicht die Unterweisung im Betrieb aus.
Worauf sollte der Arbeitgeber achten?
Es besteht auch künftig für den Arbeitgeber keine gesetzliche Pflicht zur Einrichtung von Telearbeitsplätzen. Wenn sich Arbeitgeber und Beschäftigte auf einen Telearbeitsplatz einigen, müssen die oben beschriebenen Regelungen spätestens mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung zur ArbStättV eingehalten werden – bis dahin gelten die bisherigen Regelungen. Eine Vereinbarung für Telearbeit ist schon heute empfehlenswert, damit Details der Telearbeit festgelegt werden können: zum Beispiel Arbeitszeitregelung (Tage und Arbeitszeit), elektronische Kommunikation mit dem Betrieb, Einrichten des Arbeitsplatzes im Privatbereich, Einbindung in die Arbeitsorganisation des Betriebes und so weiter.
Das erforderliche Zutrittsrecht zum Privatbereich der Beschäftigten – zum Beispiel für die Beurteilung der Arbeitsum-gebung und die Einrichtung des Bildschirmarbeitsplatzes für die Telearbeit – sollte sich der Arbeitgeber von den Beschäftigten zusichern lassen. Bei Telearbeit in den Privaträumen des Beschäf-tigten steht die Verfassungsgarantie des Artikels 13 Grundgesetz (Unverletzlichkeit der Wohnung) aber immer im Vordergrund. Weder in Tarifverträgen noch in Betriebs- oder Dienstvereinbarungen können direkte Zutrittsrechte zum häuslichen Arbeitsplatz festgelegt werden. Auf dieser formalrechtlichen Ebene kann nur vereinbart werden, dass Telearbeit dann nicht Zuhause erbracht werden darf, wenn individualrechtlich kein Zutrittsrecht – in dem Umfang, wie es die ArbStättV künftig vorsieht – zugesagt wird. Die konkrete Vereinbarung von Zutrittsrechten und deren Ausgestaltung ist jedoch durch einzelvertragliche Abreden zulässig und möglich.
Dem Arbeitgeber muss dabei klar sein, dass der Beschäftigte jederzeit dieses Zutrittsrecht widerrufen kann. Die Verweigerung des zuvor vertraglich vereinbarten Zutrittsrechts darf nicht als Kündigungsgrund gelten (Berufung auf ein Grundrecht), sondern muss eine Rückkehrpflicht in den Betrieb auslösen. Mit der Änderungsverordnung zur ArbStättV soll gesetzgeberisch der Umfang von Beurteilungs- und Zugangspflichten festgelegt werden.
Fazit
„Telearbeit Zuhause“ darf unter Arbeitsschutzaspekten nicht mit „Heimarbeit“ oder „mobiler Arbeit“ verwechselt werden. Stellt der Arbeitgeber dem Beschäftigten einen Laptop für die Nutzung Zuhause zur Verfügung, ist dies noch kein Telearbeitsplatz. Telearbeitsplätze sind nach den Vorschlägen der Änderungsverordnung zur ArbStättV für eine vereinbarte Zeit fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze, die im Privatbe-reich betrieben werden und an denen Beschäftigte regelmäßig – entsprechend der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber – arbei-ten. Diese Arbeitsplätze Zuhause sind mit der Betriebsstätte des Arbeitgebers über Informations- und Kommunikationsein-richtungen verbunden. Telearbeit wird vor allem im Wechsel zwischen Betriebsstätte und der privaten Wohnung (alternierende Telearbeit) ausgeübt. Telearbeitsplätze sind in die bestehende Arbeitsorganisation des Betriebes eingebunden. „Telearbeiter“ sind in einem Normalarbeitsverhältnis als Voll- oder Teilzeitbeschäftigte tätig.
Das Einrichten eines Telearbeitsplatzes beinhaltet das Bereitstellen der erforder-lichen betrieblichen Arbeitsmittel für den Bildschirmarbeitsplatz (etwa Bildschirmgerät, Drucker, Tisch, Stuhl, Notebook usw.) durch den Arbeitgeber. Auch für die elektronische Vernetzung, also der Zugang auf die betrieblichen Kommunika-tionssysteme und das Computernetzwerk, ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Der Vorschlag in der Änderungsverordnung bedeutet im Klartext, dass die Gestaltung der Telearbeitsplätze mit den oben genannten Einschränkungen im Wesentlichen auf Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze (neue Nummer 6 des Anhangs der ArbStättV) reduziert ist. Auch ist eine Beurteilung des Telearbeitsplatzes in den Privaträumen des Beschäf-tigten künftig nur erforderlich, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Sind die Bedingungen nicht mit denen am Arbeitsplatz im Betrieb vergleichbar, muss der Arbeitgeber die Beurteilung des Telearbeitsplatzes durchführen. Dabei darf er aber die privaten Umgebungsbedingungen und die Eigenart von Telearbeitsplätzen angemessen berücksichtigt. Der Telearbeitsplatz muss aber letztlich doch sicher und geeignet für die Art der Tätigkeit (Bildschirmarbeit) sein; die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten darf nicht gefährdet werden. Telearbeit in einer „Besenkammer“ wird auch künftig nicht erlaubt sein. Durch die mit der Änderungsverordnung zur ArbStättV vorgeschlagenen „flexiblen“ Regelungen zur Telearbeit wird künftig viel Spielraum für die Besonder-heiten der Arbeit Zuhause geschaffen.
Rechtstexte
BildschArbV: http://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/bildscharbv.html
- 1 vgl. http://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/Forschungsberichte/ForschungsberichteArbeitsmarkt/fb442-arbeitsqualitaet.html
- 2 (vgl. dazu „Telearbeit – Leitfaden für die Praxis: http://www.dlr.de/dlr-sicherheit/Portaldata/65/Resources/dokumente/ergonomie/telearbeit.pdf )
Teilen: