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Durch den Paternoster bekannt

Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV 2015)
Durch den Paternoster bekannt

Kaum war sie am 1. Juni 2015 in Kraft, wurde sie auch schon wieder geän­dert. Das Pater­nos­ter-Nutzungsver­bot für Nichtbeschäftigte wurde nach hefti­gen Protesten durch Beschluss des Bun­desk­abi­netts mit Aufla­gen wieder aufge­ho-ben. Ein generelles Pater­nos­ter-Ver­bot gab es ohne­hin nicht. Ins­ge­samt ist die neue Betrieb­ssicher­heitsverord­nung aber ein wichtiger Fortschritt. Sie löst ihre Vorgän­gerin von 2002 ab und ist erhe­blich umfan­gre­ich­er als diese.

Peter H. Niederelz

Ziele der Nov­el­le waren die Einar­beitung europäis­chen Rechts und neuer über­wie-gend tech­nis­ch­er Erken­nt­nisse. Außer­dem soll die neue Verord­nung klar­er gefasst und damit leichter in der Prax­is umzuset­zen sein als die alte. Auch sollen frühere Dop­pel­regelun­gen beseit­igt und Schnittstellen zu anderen Geset­zen und Verord­nun­gen gängiger gemacht werden.
Das wird sich her­ausstellen und die Redak­tion ist für entsprechende Rück­mel­dun­gen dankbar.
Die Bun­desregierung selb­st hat als Ziele der Nov­el­le die Verbesserung des Arbeitss­chutzes bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln durch Beschäftigte und des Schutzes Drit­ter beim Betrieb von überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen, die bessere Anwend­barkeit für kleine und mit­tlere Unternehmen und die Angle­ichung an andere Regel­w­erke, ins­be­son-dere die Gefahrstof­fverord­nung, genannt.
Struk­turell gliedert sich die neue Betrieb­ssicher­heitsverord­nung in die gemein­samen Anforde-run­gen für alle Arbeitsmit­tel, die in drei Anhän­gen zusam-menge­fassten spez­i­fis­chen Anforderun­gen für bes­timmte Arbeitsmit­tel und in die Gefährdungs­beurteilung als zen­tralem Ele­ment der Verordnung.
Zusam­menge­fasst kann man sagen, dass die neue Verord­nung mehr Arbeitss­chutz bedeutet als die vorherige und die zuweilen geäußerte Kri­tik, sie sei „über­bürokratisch“, nicht zutrifft.
Allen, die sie zu berück­sichti­gen haben, bleibt nicht erspart, den genauen Wort­laut zu lesen.
Zugriffe auf den Verord­nung­s­text gibt es viele. Auf der Inter­net-Seite des Bun­desmin­is­teri­ums der Jus­tiz und für Ver­brauch­er­schutz (www.bmjv.de) ist er zuver­läs­sig zu finden.
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