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Mit Chemikalien sicher umgehen

Arbeitsplatz Schwimmbad Teil 3
Mit Chemikalien sicher umgehen

Beschäftigte in Bädern tra­gen eine hohe Ver­ant­wor­tung und sind im Betrieb vielfälti­gen Gefährdun­gen aus­ge­set­zt. Wie Sie vor­beu­gen kön­nen, behan­delt ein mehrteiliger Beitrag zum „Arbeit­splatz Schwimm­bad“. Der dritte Teil informiert über Schutz­maß­nah­men bei Tätigkeit­en mit Wasser­auf­bere­itungs­chemikalien, vor UV-Strahlung und bei Feuchtarbeit.

Dipl.-Phys. Uli Koch

Schwimm­bäder besitzen unter­schiedliche Ver­fahren zur Wasser­auf­bere­itung. Hierzu müssen Chemikalien einge­set­zt wer­den, die in der Regel Gefahrstoffe sind. Bei unsachgemäßer Ver­wen­dung von Gefahrstof­fen kann sowohl die Gesund­heit der Beschäftigten als auch die Umwelt belastet werden.
Die einzuset­zen­den Chemikalien kön­nen giftig, ätzend, reizend oder entzündlich sein. Hier­bei han­delt es sich um Chlorungs- und Oxi­da­tion­s­mit­tel, Säuren, Lau­gen, Flock­ungsmit­tel und Fil­tri­er­hil­f­sstoffe. Eine beson­dere Gefahr beste­ht in ein­er Chlor­gas­freiset­zung durch unkon­trol­lierte chemis­che Reak­tio­nen beim Ver­wech­seln von Behält­nis­sen, zum Beispiel, wenn Chlor­ble­ich­lauge unbe­ab­sichtigt mit ein­er Säure gemis­cht wird. Bei offen­em Umgang mit fes­ten Chemikalien kön­nen gesund­heitss­chädliche Stäube entste­hen. Wichtig bei Tätigkeit­en mit Wasser­auf­bere­itungs­chemikalien ist neben der ein­deuti­gen Kennze­ich­nung der Behält­nisse auch deren deut­lich voneinan­der getren­nte Lagerung. Eine Ver­wech­selungs­ge­fahr ist auszuschließen. Lager­räume und Lager­bere­iche sind ein­deutig zu kennze­ich­nen und gegen Zutritt Unbefugter zu sich­ern. Eine gute Be- und Entlüf­tung in diesen Räu­men ist zu gewährleisten.
Gefahrstoff-Betrieb­san­weisung in Arbeit­splatznähe aushängen
Auf­grund des Gefahren­po­ten­tials der Chemikalien müssen an Dosier­sta­tio­nen Vorkehrun­gen gegen unkon­trol­lier­bare Ver­bre­itung von Gefahrstof­fen, beispiel­sweise im Fall ein­er Behäl­terundichtigkeit, getrof­fen wer­den. Die Gefahrstoff­be­häl­ter müssen während der Ent­nahme in aus­re­ichend groß dimen­sion­ierten Wan­nen ste­hen, die den Inhalt eines Behäl­ters im vollen Umfang aufnehmen kön­nen. Daneben sind weit­ere Lager­hin­weise für den Gefahrstoff zu beacht­en. Genaue Infor­ma­tio­nen hierzu sind in Betrieb­san­weisun­gen zu find­en, die gut sicht­bar in Arbeit­splatznähe aus­ge­hängt sein sollen. Anhand der Gefahrstoff-Betrieb­san-weisun­gen sind Beschäftigte min­destens ein­mal jährlich mündlich, und bei Bedarf auch unter­jährig, zu unter­weisen. Die Unter­weisun­gen sind zu doku­men-tieren. Beim Umgang mit Gefahrstof­fen ist auf die Benutzung adäquater per­sön­lich­er Schutzaus­rüs­tung zu acht­en. Konkrete Hin­weise gibt hierzu die DGUV Regel 107–001 (GUV‑R 108) „Betrieb von Bädern“.
Gefahrstoffe mit geeigneten tech­nis­chen Hil­f­s­mit­teln transportieren
Für den Trans­port von Gefahrstof­fen sind immer geeignete tech­nis­che Hil­f­s­mit­tel zu ver­wen­den, wie zum Beispiel Hand- und Hub­wa­gen oder Sack­kar­ren für Chemikalienge­binde, Flaschen­wa­gen für Chlor­gas­flaschen sowie Aufzüge und Hebezeuge zum Trans­fer in Tech­nikbere­iche unter Erdgleiche.
Das Auswech­seln von Behäl­tern mit Wasser­auf­bere­itungs­chemikalien sollte in ein­er Arbeit­san­weisung schriftlich fest­ge­hal­ten wer­den. Die Beschäftigten sind über den Ablauf und die Benutzung der per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tung zu unterweisen.
In Schwimm­bädern wer­den ver­schiedenar­tige Umfül­lvor­rich­tun­gen ver­wen­det. Es ist darauf zu acht­en, dass Behäl­ter und Umfül­lvor­rich­tun­gen aus Werk­stof­fen beste­hen, die den zu erwartenden Beanspruchun­gen stand­hal­ten. Eine ein­deutige Kennze­ich­nung ist notwendig.
Haut und Augen gegen UV-Strahlung schützen
Die mit der Wasser­auf­sicht und Pflege von Auße­nan­la­gen betraut­en Per­so­n­en in Freibädern sind län­gere Zeit der Sonnene­in­strahlung aus­ge­set­zt. Hier­mit sind gesund­heits­ge­fährdende Risiken ver­bun­den, denen man präven­tiv begeg­nen muss. Eine erhöhte Expo­si­tion der Haut gegenüber natür­lich­er UV-Strahlung kann zu Hautkrebs und bei den Augen zum Grauen Star führen. Sie ist im Freien in der Regel dann gegeben, wenn ein UV-Index von 6 erre­icht ist. Die Höhe des UV-Index kann der Tage­spresse und der Home­page des Bun­de­samtes für Strahlen­schutz (www.bfs.de) ent­nom­men werden.
Abhängig von der Art der auszuführen­den Arbeit­en sind ver­schiedene Schutz­maß­nah­men zu beacht­en, die möglichst miteinan­der kom­biniert wer­den soll­ten. Hier gilt das soge­nan­nte TOP-Prinzip, tech­nis­che vor organ­isatorischen und per­sön­lichen Schutzmaßnahmen.
Möglichst im Schat­ten aufhalten
Son­nen­schirme, Son­nensegel oder andere geeignete Unter­stellmöglichkeit­en fall­en unter die tech­nis­chen Son­nen­schutz­maß­nah­men. Beschat­tun­gen haben generell ober­ste Pri­or­ität, da sie den direk­ten Son­nenkon­takt effek­tiv ver­min­dern kön­nen. Der Unternehmer sollte das Arbeit­en im Freien so organ­isieren, dass die Beschäftigten möglichst im Schat­ten und außer­halb der Mit­tagsstun­den ihre Tätigkeit ver­richt­en kön­nen. Ist dies nicht möglich, sollte die Zeit der direk­ten Sonnene­in­strahlung auf ein Min­i­mum beschränkt sein.
Auch dem Tra­gen kör­perbe­deck­ender Klei­dung, möglichst mit hohem UV-Schutz­fak­tor, kommt eine beson­dere Bedeu­tung zu. Hier emp­fiehlt sich die Ver­wen­dung ein­er Kopf­be­deck­ung mit Nack­en­schutz, die auch das Gesicht beschat­tet und Klei­dungsstücke, die möglichst viel Haut­fläche bedeck­en. Die dann noch unbe­deck­ten Haut­flächen müssen mit einem Son­nen­schutzmit­tel mit hohem Schutz­fak­tor geschützt werden.
Son­nen­brille mit UV-Filter
Zum Schutz der Augen ist eine Son­nen­brille mit geeignetem UV-Fil­ter zu benutzen. Die Notwendigkeit eine Son­nen­brille als per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung bere­itzustellen, ergibt sich gegebe­nen­falls aus der Gefährdungs­beurteilung, zum Beispiel bei ver­stärkt auftre­tender Blend­wirkung durch große reflek­tierende Glas- oder Wasserflächen.
Im Rah­men der arbeitsmedi­zinis­chen Betreu­ung sollte über die Gefährdung der Haut und Augen durch UV-Strahlung aufgek­lärt und über notwendi­ge Schutz­maß­nah­men berat­en wer­den. Die arbeitsmedi­zinis­che Vor­sorge dient dazu, berufs­be­d­ingte Erkrankun­gen oder Beruf­skrankheit­en rechtzeit­ig zu erken­nen, zu ver­hin­dern, oder eine Ver­schlim­merung zu verhüten.
Hautschutz bei Feuchtarbeit
Neben der Sonne kann die Haut auch durch Wass­er und ständi­ge Feuchtigkeit geschädigt wer­den. Von Feuchtar­beit spricht man, wenn Beschäftigte einen erhe­blichen Teil ihrer Arbeit­szeit Arbeit­en in feuchtem Milieu aus­führen oder flüs­sigkeits­dichte Hand­schuhe tra­gen oder häu­fig oder inten­siv ihre Hände reinigen.
Die beste Lösung in diesem Fall ist den Kon­takt mit Wass­er oder Feuchtigkeit zu ver­mei­den. Phys­io­ther­a­peuten zum Beispiel müssen in medi­zinis­chen Bädern die Bewe­gun­gen ihrer Patien­ten unter Wass­er gut ver­fol­gen kön­nen. Ein tiefer liegen­der Beck­enum­gang mit Sicht­fen­stern hil­ft hier einen Aufen­thalt im Wass­er zu reduzieren.
Doch auch wenn der Feuchtigkeit­skon­takt nicht zu ver­mei­den ist, kann die Haut ent­lastet wer­den. Regelmäßiges Ein­cre­men der Hände und Arme mit speziellen Haut­mit­teln reduziert die Gefahr von Hautschädi­gun­gen. Die aus­gewählten Hautschutz‑, Hautreini­gungs- und Hautpflegemit­tel sind in einem Hautschutz­plan festzule­gen, und die Ver­wen­dung ist zu erk­lären. Dieser Plan sollte zum Beispiel für alle Beschäftigten an Hand­wasch­plätzen aus­ge­hängt wer­den. Anhand der zu erstel­len­den Betrieb­san­weisung sind Beschäftigte min­destens ein­mal jährlich zum The­ma Feuchtar­beit zu unter­weisen. Die Unter­weisung ist zu dokumentieren.
Wer täglich mehrere Stun­den mit den Hän­den in feuchtem Milieu arbeit­et, sollte flüs­sigkeits­dichte Schutzhand­schuhe ver­wen­den. Aber Achtung! Auch das Tra­gen dieser Hand­schuhe zählt zur Feuchtar­beit. In diesem Zusam­men­hang ist der Hautschutz­plan unbe­d­ingt zu beacht­en. Die Ver­wen­dung von Baum­woll-Unterziehhand­schuhen unter flüs­sigkeits­dicht­en Hand­schuhen ist empfehlenswert, da somit das Schwitzen und Aufquellen der Haut ver­ringert wer­den kann.
Organ­isatorisch hat der Unternehmer sicherzustellen, dass Feuchtar­beit für Beschäftigte auf ein Min­i­mum begren­zt wird. Wech­sel­nde Tätigkeit­en zwis­chen Feucht- und Trock­e­nar­beit sind anzustreben.
Eine arbeitsmedi­zinis­che Vor­sorge ist den Mitar­beit­ern anzu­bi­eten, wenn regelmäßig mehr als zwei Stun­den pro Tag Feuchtar­beit ver­richtet wird. Bei Feuchtar­beit ab vier Stun­den pro Tag han­delt es sich um eine Pflichtvor­sorge. Weit­er­hin hat der Unternehmer den Beschäftigten regelmäßig arbeitsmedi­zinis­che Wun­schvor­sor­gen zu ermöglichen, falls mit einem Gesund­heitss­chaden zu rech­nen ist.
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