Beschäftigte in Bädern tragen eine hohe Verantwortung und sind im Betrieb vielfältigen Gefährdungen ausgesetzt. Wie Sie vorbeugen können, behandelt ein mehrteiliger Beitrag zum „Arbeitsplatz Schwimmbad“. Der dritte Teil informiert über Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Wasseraufbereitungschemikalien, vor UV-Strahlung und bei Feuchtarbeit.
Dipl.-Phys. Uli Koch
Schwimmbäder besitzen unterschiedliche Verfahren zur Wasseraufbereitung. Hierzu müssen Chemikalien eingesetzt werden, die in der Regel Gefahrstoffe sind. Bei unsachgemäßer Verwendung von Gefahrstoffen kann sowohl die Gesundheit der Beschäftigten als auch die Umwelt belastet werden.
Die einzusetzenden Chemikalien können giftig, ätzend, reizend oder entzündlich sein. Hierbei handelt es sich um Chlorungs- und Oxidationsmittel, Säuren, Laugen, Flockungsmittel und Filtrierhilfsstoffe. Eine besondere Gefahr besteht in einer Chlorgasfreisetzung durch unkontrollierte chemische Reaktionen beim Verwechseln von Behältnissen, zum Beispiel, wenn Chlorbleichlauge unbeabsichtigt mit einer Säure gemischt wird. Bei offenem Umgang mit festen Chemikalien können gesundheitsschädliche Stäube entstehen. Wichtig bei Tätigkeiten mit Wasseraufbereitungschemikalien ist neben der eindeutigen Kennzeichnung der Behältnisse auch deren deutlich voneinander getrennte Lagerung. Eine Verwechselungsgefahr ist auszuschließen. Lagerräume und Lagerbereiche sind eindeutig zu kennzeichnen und gegen Zutritt Unbefugter zu sichern. Eine gute Be- und Entlüftung in diesen Räumen ist zu gewährleisten.
Gefahrstoff-Betriebsanweisung in Arbeitsplatznähe aushängen
Aufgrund des Gefahrenpotentials der Chemikalien müssen an Dosierstationen Vorkehrungen gegen unkontrollierbare Verbreitung von Gefahrstoffen, beispielsweise im Fall einer Behälterundichtigkeit, getroffen werden. Die Gefahrstoffbehälter müssen während der Entnahme in ausreichend groß dimensionierten Wannen stehen, die den Inhalt eines Behälters im vollen Umfang aufnehmen können. Daneben sind weitere Lagerhinweise für den Gefahrstoff zu beachten. Genaue Informationen hierzu sind in Betriebsanweisungen zu finden, die gut sichtbar in Arbeitsplatznähe ausgehängt sein sollen. Anhand der Gefahrstoff-Betriebsan-weisungen sind Beschäftigte mindestens einmal jährlich mündlich, und bei Bedarf auch unterjährig, zu unterweisen. Die Unterweisungen sind zu dokumen-tieren. Beim Umgang mit Gefahrstoffen ist auf die Benutzung adäquater persönlicher Schutzausrüstung zu achten. Konkrete Hinweise gibt hierzu die DGUV Regel 107–001 (GUV‑R 108) „Betrieb von Bädern“.
Gefahrstoffe mit geeigneten technischen Hilfsmitteln transportieren
Für den Transport von Gefahrstoffen sind immer geeignete technische Hilfsmittel zu verwenden, wie zum Beispiel Hand- und Hubwagen oder Sackkarren für Chemikaliengebinde, Flaschenwagen für Chlorgasflaschen sowie Aufzüge und Hebezeuge zum Transfer in Technikbereiche unter Erdgleiche.
Das Auswechseln von Behältern mit Wasseraufbereitungschemikalien sollte in einer Arbeitsanweisung schriftlich festgehalten werden. Die Beschäftigten sind über den Ablauf und die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung zu unterweisen.
In Schwimmbädern werden verschiedenartige Umfüllvorrichtungen verwendet. Es ist darauf zu achten, dass Behälter und Umfüllvorrichtungen aus Werkstoffen bestehen, die den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten. Eine eindeutige Kennzeichnung ist notwendig.
Haut und Augen gegen UV-Strahlung schützen
Die mit der Wasseraufsicht und Pflege von Außenanlagen betrauten Personen in Freibädern sind längere Zeit der Sonneneinstrahlung ausgesetzt. Hiermit sind gesundheitsgefährdende Risiken verbunden, denen man präventiv begegnen muss. Eine erhöhte Exposition der Haut gegenüber natürlicher UV-Strahlung kann zu Hautkrebs und bei den Augen zum Grauen Star führen. Sie ist im Freien in der Regel dann gegeben, wenn ein UV-Index von 6 erreicht ist. Die Höhe des UV-Index kann der Tagespresse und der Homepage des Bundesamtes für Strahlenschutz (www.bfs.de) entnommen werden.
Abhängig von der Art der auszuführenden Arbeiten sind verschiedene Schutzmaßnahmen zu beachten, die möglichst miteinander kombiniert werden sollten. Hier gilt das sogenannte TOP-Prinzip, technische vor organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen.
Möglichst im Schatten aufhalten
Sonnenschirme, Sonnensegel oder andere geeignete Unterstellmöglichkeiten fallen unter die technischen Sonnenschutzmaßnahmen. Beschattungen haben generell oberste Priorität, da sie den direkten Sonnenkontakt effektiv vermindern können. Der Unternehmer sollte das Arbeiten im Freien so organisieren, dass die Beschäftigten möglichst im Schatten und außerhalb der Mittagsstunden ihre Tätigkeit verrichten können. Ist dies nicht möglich, sollte die Zeit der direkten Sonneneinstrahlung auf ein Minimum beschränkt sein.
Auch dem Tragen körperbedeckender Kleidung, möglichst mit hohem UV-Schutzfaktor, kommt eine besondere Bedeutung zu. Hier empfiehlt sich die Verwendung einer Kopfbedeckung mit Nackenschutz, die auch das Gesicht beschattet und Kleidungsstücke, die möglichst viel Hautfläche bedecken. Die dann noch unbedeckten Hautflächen müssen mit einem Sonnenschutzmittel mit hohem Schutzfaktor geschützt werden.
Sonnenbrille mit UV-Filter
Zum Schutz der Augen ist eine Sonnenbrille mit geeignetem UV-Filter zu benutzen. Die Notwendigkeit eine Sonnenbrille als persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen, ergibt sich gegebenenfalls aus der Gefährdungsbeurteilung, zum Beispiel bei verstärkt auftretender Blendwirkung durch große reflektierende Glas- oder Wasserflächen.
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung sollte über die Gefährdung der Haut und Augen durch UV-Strahlung aufgeklärt und über notwendige Schutzmaßnahmen beraten werden. Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient dazu, berufsbedingte Erkrankungen oder Berufskrankheiten rechtzeitig zu erkennen, zu verhindern, oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
Hautschutz bei Feuchtarbeit
Neben der Sonne kann die Haut auch durch Wasser und ständige Feuchtigkeit geschädigt werden. Von Feuchtarbeit spricht man, wenn Beschäftigte einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Arbeiten in feuchtem Milieu ausführen oder flüssigkeitsdichte Handschuhe tragen oder häufig oder intensiv ihre Hände reinigen.
Die beste Lösung in diesem Fall ist den Kontakt mit Wasser oder Feuchtigkeit zu vermeiden. Physiotherapeuten zum Beispiel müssen in medizinischen Bädern die Bewegungen ihrer Patienten unter Wasser gut verfolgen können. Ein tiefer liegender Beckenumgang mit Sichtfenstern hilft hier einen Aufenthalt im Wasser zu reduzieren.
Doch auch wenn der Feuchtigkeitskontakt nicht zu vermeiden ist, kann die Haut entlastet werden. Regelmäßiges Eincremen der Hände und Arme mit speziellen Hautmitteln reduziert die Gefahr von Hautschädigungen. Die ausgewählten Hautschutz‑, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel sind in einem Hautschutzplan festzulegen, und die Verwendung ist zu erklären. Dieser Plan sollte zum Beispiel für alle Beschäftigten an Handwaschplätzen ausgehängt werden. Anhand der zu erstellenden Betriebsanweisung sind Beschäftigte mindestens einmal jährlich zum Thema Feuchtarbeit zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.
Wer täglich mehrere Stunden mit den Händen in feuchtem Milieu arbeitet, sollte flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe verwenden. Aber Achtung! Auch das Tragen dieser Handschuhe zählt zur Feuchtarbeit. In diesem Zusammenhang ist der Hautschutzplan unbedingt zu beachten. Die Verwendung von Baumwoll-Unterziehhandschuhen unter flüssigkeitsdichten Handschuhen ist empfehlenswert, da somit das Schwitzen und Aufquellen der Haut verringert werden kann.
Organisatorisch hat der Unternehmer sicherzustellen, dass Feuchtarbeit für Beschäftigte auf ein Minimum begrenzt wird. Wechselnde Tätigkeiten zwischen Feucht- und Trockenarbeit sind anzustreben.
Eine arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Mitarbeitern anzubieten, wenn regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Tag Feuchtarbeit verrichtet wird. Bei Feuchtarbeit ab vier Stunden pro Tag handelt es sich um eine Pflichtvorsorge. Weiterhin hat der Unternehmer den Beschäftigten regelmäßig arbeitsmedizinische Wunschvorsorgen zu ermöglichen, falls mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.
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