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Im 13. Jahr der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) trat am 1. Juni 2015 eine grundlegende Neufassung in Kraft. Die BetrSichV ist das „Grundgesetz für den technischen Arbeitsschutz“. Sie gilt für jeden Arbeitgeber, der Beschäftigte Arbeitsmittel verwenden lässt. Der Arbeitgeber hat die (Organisations-) Pflicht. Doch wer genau ist verantwortlich?
Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich
1. Die konkret verantwortlichen Personen im Unternehmen
Konkret verantwortlich sind gemäß § 13 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Unternehmensleiter, also Geschäftsführer bzw. Vorstände, und
- Betriebsleiter bzw. – im Öffentlichen Dienst – Dienststellenleiter (vgl. § 2 Abs. 5 ArbSchG).
Sodann gibt es weitere „verantwortliche Personen“ – nämlich
- zuverlässige und fachkundige Personen, auf die gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG Pflichten schriftlich delegiert worden sind (dazu 2.) und
- weitere Personen, die nach der BetrSichV (i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG) „verpflichtet“ werden: Die BetrSichV kennt „fachkundige Personen“ nach § 2 Abs. 5 (dazu 3.), „befähigte Personen“ nach § 2 Abs. 6 BetrSichV (dazu 4.) und Koordintoren gemäß § 13 Abs. 3 (dazu 5.).
Diese Personen erhalten ihre Pflichten wie folgt:
- Die Unternehmens- und Betriebsleiter sind automatisch – aufgrund ihrer Position – verantwortlich gemäß BetrSichV. Diese Pflichten sind untrennbarer Bestandteil der Führungsaufgabe.
- Die Beauftragung von zuverlässigen und fachkundigen weiteren Personen gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG und von Koordinatoren setzt eine Unterschrift des Arbeitgebers bzw. des zuständigen Vorgesetzten voraus („Schriftlichkeit“).
- Die „Verpflichtung“ von fachkundigen oder befähigten Personen gemäß BetrSichV könnte auch mündlich geschehen – zu empfehlen ist dies allerdings nicht.
Alle genannten Personen mit Leitungsfunktion und die besonders Beauftrag-ten beziehungsweise Verpflichteten sind „neben dem Arbeitgeber“ für die Umsetzung der BetrSichV1 verantwortlich: „Die aus der (Dritt-)Beauftragung folgende Erweiterung der verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit lässt die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Durchführung von Arbeitsschutzpflichten unberührt“ – und zwar völlig unverändert, so dass es insoweit um eine „Kumulation der Verantwortlichkeiten“ geht.2 Öffentlich-rechtlich – zum Beispiel gemäß BetrSichV – sind Arbeitgeber und alle in § 13 ArbSchG aufgezählten verantwortlichen Personen gleichermaßen möglicher Adressat von Anordnungen/Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörden – selbst wenn sie ordnungsgemäß ihre Aufsichtspflichten wahrnehmen. Nur für strafrechtliche Sanktionen und im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht (siehe hierzu 6.) wandelt sich bei einer Organisation durch Pflichtendelegation die Durchführungspflicht in eine Aufsichtspflicht, insbesondere eine Kontroll- und Überwachungspflicht.3
2. Schriftlich besonders Beauftragte
Der Arbeitgeber kann – durch seine Unternehmens- oder Betriebsleiter – weitere „verantwortliche Personen“ mit Arbeitsschutzpflichten und der Umsetzung der BetrSichV beauftragen. Das muss „schriftlich“ geschehen: Der beauftragende Vorgesetzte muss also die Beauftragung unterzeichnen. Eine Gegenzeichnung fordert das ArbSchG nicht – sie ist aber zu empfehlen.
Es können die Formblätter in der DGUV Information 211–001 (bisher BGI 528/GUV‑I 528–1) oder in DGUV Regel 100–001 „Grundsätze der Prävention“ (dort in Nr. 2.12 auf Seite 52) verwendet werden. Hier ist sinnvollerweise auch die Gegenzeichnung vorgesehen, denn die Parallelvorschrift zu § 13 Abs. 2 ArbSchG im Unfallverhütungsrecht – § 13 DGUV Vorschrift 1 – fordert sie. Es heißt dort auch, es müssen „Verantwortungsbereich und Befugnisse“ des Beauftragten festgelegt werden. Das sollte möglichst klar und detailliert geschehen, denn „nur wer gelernt hat, deutlich zu kommunizieren, kann sich in der Folge auch darauf verlassen, dass seine Anordnungen nach seinen Wünschen ausgeführt werden“4 – und: „Jemanden für das Erreichen eines unklaren Ziels verantwortlich machen, ist unfair“5.
Als Beauftragte kommen alle Führungskräfte der mittleren und unteren Leitungsebene in Betracht – etwa Bereichs- und Gruppenleiter, Meister und Vorarbeiter.6 Schon in der Gesetzesbegründung zu § 13 ArbSchG ist die Voraussetzung erwähnt, die Beauftragten müssen „den Ablauf der Arbeit tatsächlich bestimmen und in den Arbeitsprozess eingreifen können“. Das Verwaltungsgericht Augsburg sagt plastisch, die Pflichtenübertragung „setzt Vorgesetztenstellung mit Befugnis zu Eingriffen in Arbeitsabläufe voraus“.7
3. Fachkundige Personen
Folgende Maßnahmen nach BetrSichV sind von fachkundigen Personen durchzuführen:
- Gefährdungsbeurteilungen (§ 3 Abs. 3 Satz 3),
- Instandhaltungsmaßnahmen (§ 10 Abs. 2 Satz 2) und
- wenn bei Rüst‑, Einrichtungs- und Erprobungsarbeiten oder vergleichbaren Arbeiten an Arbeitsmitteln die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden müssen (§ 11 Abs. 4).
Fachkundig sind Personen, die für die konkrete Aufgabe „über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen“, wobei die Anforderungen abhängen von „Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit“ (§ 2 Abs. 5 BetrSichV). Die „sorgfältige Auswahl“ ist ein allgemeines Prinzip jeder Delegation von Aufgaben.8
Der Arbeitgeber hat sich „fachkundig beraten zu lassen“, wenn er „nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt“ (§ 3 Abs. 3 Satz 4 BetrSichV). Gemeint sind hier insbesondere Fachkräfte für Arbeitssi-cherheit, die gemäß Arbeitssicherheitsgesetz den gesetzlichen Auftrag haben, bei der „Beurteilung der Arbeitsbe-dingungen“ zu unterstützen (§ 6 Nr. 1 e) ASiG).
Die externe Delegation ist möglich – und kann sogar geboten sein. Art. 7 der EG-Arbeitsschutzrahmenrichtlinie bringt das so zum Ausdruck: „Reichen die Möglichkeiten im Unternehmen beziehungsweise im Betrieb nicht aus, um die Organisation der Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung durchzuführen, so muss der Arbeitgeber außerbetriebliche Fachleute (Personen oder Dienste) hinzuziehen.“
4. Befähigte Personen
Die BetrSichV regelt die erstmalige, die regelmäßig zu wiederholende und die außerordentliche Prüfung von Arbeitsmitteln. Die BetrSichV will „qualifizierte Prüfer“9. Prüfen müssen daher „befähigte Personen“, die
- „durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen“ (§ 2 Abs. 6 BetrSichV),
- „bei der Durchführung der Prüfungen keinen fachlichen Weisungen unterliegen“,
- „wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden dürfen“ (§ 14 Abs. 6 BetrSichV) und
- auch externe Dienstleister sein können, wenn sie die Anforderungen erfüllen.10
Der Arbeitgeber muss in der Gefährdungsbeurteilung entscheiden, „welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind“ (§ 3 Abs. 6 Satz 6 BetrSichV). Dabei hilft ihm die TRBS 1203 „Befähigte Personen“.
Die befähigten Personen für Krane und maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik nennt die Verordnung „Prüfsachverständige“ und die Verordnungsbegründung „besonders befähigte Personen“11, die die zusätzlichen Voraussetzungen in Anhang 3 Abschnitt 1 und 2, jeweils Nr. 2, erfüllen müssen (die aber nicht selten auch von „normalen“ befähigten Personen erfüllt werden).
5. Koordinatoren
In § 13 Abs. 3 BetrSichV ist der Koordinator geregelt, der bei „Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber“ zu bestellen ist
- „schriftlich“,
- durch die „beteiligten Arbeitgeber“,
- wenn „bei der Verwendung von Arbeitsmitteln eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber“ besteht und
- mit dem Ziel der „Abstimmung der jeweils erforderlichen Schutzmaßnah-men durch die beteiligten Arbeitgeber“.
Wenn es schon einen Koordinator nach anderen Rechtsvorschriften gibt – insbesondere einen Koordinator nach den „Grundsätzen der Prävention“ gemäß § 6 DGUV Vorschrift 1 (früher BGV A1) oder einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKO) gemäß BauStellV –, kann er die Aufgaben nach BetrSichV mit „übernehmen“.
Der Koordinator „entbindet die Arbeitgeber nicht von ihren Pflichten nach BetrSichV“ – und auch die anderen Verantwortlichen im Unternehmen (siehe 1.) verlieren ihre öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht. Ob und inwieweit sich bei ihnen durch einen Koordinator die straf- und zivilrechtliche Verantwortung reduziert, hängt vom Unternehmensaufbau ab – insbesondere von den Befugnissen des Koordinators.
Im Gesetzentwurf des Sommers 2014 war der Koordinator automatisch „hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen weisungsbefugt“. Das ist mit den Argumenten gestrichen worden, es sei ein „Systembruch“ und „bei einer mehrfachen Weisungsbefugnis durch den jeweiligen Arbeitgeber und den Koordinator weniger eine Verbesserung des Arbeitsschutzes, sondern eher ein Abgrenzungsproblem in der Kompetenz zu erwarten“12.
Beides ist unzutreffend: Einerseits ist – gerade bei Fremdfirmenbeschäftigung – kaum eine Situation vorstellbar, in der nicht Weisungsbefugnisse mehrerer Personen zusammen kommen. Andererseits ist die Ausstattung des (Fremdfirmen-)Koordinators gemäß § 6 DGUV Vorschrift 1 „zur Abwehr besonderer Gefahren“ sogar Pflicht. Und im Bereich der BauStellV wird spätestens in der Ausführungsphase die Weisungsbefugnis für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) empfohlen.13 Denn die bauausführenden Unternehmen haben „die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 BauStellV) – und das ist letztlich nur umsetzbar, wenn der Baustellenkoordinator im Ernstfall „durchgreifen“ darf. Daher wird sogar die Auffassung vertreten, dass der Baustellenkoordinator auch ohne ausdrückliche Regelung „in schlüssiger Vertragsauslegung“ weisungsbefugt ist.14 Auch die Überwachung durch den Aufsichtsführenden gemäß § 5 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 „setzt in der Regel dessen Anwesenheit vor Ort sowie Weisungsbefugnis voraus“.15
Trotzdem ist die Streichung der automatischen Weisungsbefugnis für den Koordinator richtig, denn die Entscheidung über seine Stellung und Wirkung sollte den Arbeitgebern vorbehalten sein. Aber es sollte dafür gesorgt werden, dass die Beteiligten die Hinweise des Koordinators nach BetrSichV berücksichtigen.
Es wäre aber besser gewesen, den Koordinator übergreifend für alle Bereiche des Arbeitsschutzes im ArSchG zu regeln. Denn in den meisten Fällen werden auch die Koordinationsanforderungen nicht nur aus der Verwendung von Arbeitsmitteln folgen, um die allein es in der BetrSichV geht. Arbeiten Beschäftigte mehrerer Unternehmen zusammen, muss eine Koordination auch in anderen Bereichen – etwa Gefahrstoffe – stattfinden.
6. Die allgemeine Sicherheitsverantwortung jeder Führungskraft
Zivil- und strafrechtlich besteht – auch in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln – eine Sicherheitsverantwortung auch ohne Übertragungsakt schlicht durch Übernahme einer Aufgabe und Funktion („informelle“ bzw. „gelebte“ Organisation). Entscheidend ist also nicht nur die öffentlich-rechtliche Festlegung (die „Predigt“), sondern auch die tatsächlich gehandhabte Aufgabenverteilung (die „Praxis“). Es gibt keine Aufgaben und Befugnisse ohne (Sicherheits-)Pflichten: „Vorgesetzte und Aufsichtführende sind aufgrund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet, im Rahmen ihrer Befugnis die zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen und dafür zu sorgen, dass sie befolgt werden. Insoweit trifft sie eine zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit; diese besteht unabhängig von einer Verantwortung aus“ Sondervorschriften.16
Das Verwaltungsgericht Regensburg stellte 2011 klar: „Die Einhaltung der Schriftform ist Voraussetzung für die öffentlich-rechtliche Wirksamkeit der Beauftragung.“17 In der DGUV Information 211–001 „Übertragung von Unternehmerpflichten“ heißt es: Die Pflichtenübertragung „erübrigt sich“, „soweit“ sie „bereits aus einem anderen Rechtsgrund eigenständige Pflichten auf dem Gebiet der Unfallverhütung haben“ – zum Beispiel „betriebliche Führungskräfte und Vorgesetzte, zum Beispiel Meister. Denn die Verantwortung dieser Personen, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und damit für die Gefahrenabwehr in ihrem Bereich zu sorgen, ergibt sich bereits im wesentlichen aus den ihnen durch den Arbeitsvertrag übertragenen Aufgaben, also aus der Stellung, die sie im Betrieb einnehmen. Einer gesonderten Übertragung dieser mit der Stellung des Vorgesetzten ohnehin verbundenen Pflichten bedarf es nicht.“
Insoweit sind formelle Pflichtenübertragungen also nicht rechtsbegründend (= konstitutiv), sondern „nur“ bestätigend (=deklaratorisch) – das heißt sie deklarieren nur das nach außen, was ohnehin gilt.
Damit gilt: Aus Schadensersatz- und strafrechtlicher Sicht muss man für ausreichend sichere Arbeitsmittel für seine „Schützlinge“ auch dann sorgen, wenn man öffentlich-rechtlich – aus welchen Gründen auch immer – die Pflichten nicht übertragen bekommen hat.
Daher hatte auch das Amtsgericht Tettnang nach der Verletzung eines Mitarbeiters durch eine beschädigte Kabeltrommel gegen einen Vorarbeiter einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körper-verletzung erlassen – ohne die selbstverständliche Verantwortlichkeit des Vorarbeiters für seine Nacharbeiter weiter zu thematisieren.18
- 1 Zur neuen BetrSichV siehe Thomas Wilrich. in: Der Sicherheitsingenieur Hefte 5 und 6/2015.
- 2 BAG, Urteil v. 30.9.2014 – Az. 1 ABR 106/12
- 3 Vgl. Thomas Wilrich, Verantwortlichkeit und Pflichtenübertragung im Arbeitsschutzrecht, in: Der Betrieb (DB) 2009, 1294.
- 4 Bernhard Moestl, Die 13 Siegel der Macht – Von der Kunst der guten Führung, Siegel Nr. 7.
- 5 Stephen R Covery, Management – Essentials für die Unternehmensführung, 2014, S. 50.
- 6 Vgl. Steffek, in: Kollmer/Klindt, ArbSchG, 2. Aufl. 2011, § 13 Rn. 48 mit 42.
- 7 Vgl. die Fallbesprechung von Thomas Wilrich: „Der haftungsscheue“ Professor – Pflichtenübertragung durch Weisung auch gegen den Willen? Urteil des VG Augsburg vom 20.12.2012 zur Delegation von Arbeitsschutzpflichten im Öffentlichen Dienst“, in: Zeitschrift für betriebliche Prävention und Unfallversicherung (BPUVZ) Heft 4/2014.
- 8 So die Formulierung in § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).
- 9 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 78.
- 10 Vgl. LASI-Leitlinien zur BetrSichV (LV 35), 3. Aufl. 2008, A 10.2.
- 11 BR-Drs. 400/14 v. 28.8.2014, S. 90.
- 12 BR-Drs. 400/14 (Beschluss) v. 28.11.2014, S. 10.
- 13 So z.B. Norbert Kollmer, BauStellV, 2. Aufl. 2004, § 3 Rn. 59; Jürgen Schliephacke, Oganisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, in: Voss (Hrsg.), Handbuch Arbeitsschutz 2004, S. 125, 132; Rainer Tepasse, Handbuch Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen, 3. Aufl., 3.4, S. 187.
- 14 So Norbert Kollmer, BauStellV, 2. Aufl. 2004, § 3 Rn. 60; unklar Beck, in: Rainer Tepasse, Handbuch Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen, 3. Aufl., der einerseits – in 4.4.1, S. 216 – automatische Weisungsbefugnisse annimmt, und anderseits – in 4.6.2, S. 219 – eine Vertragsregelung fordert.
- 15 So DGUV Regel 100–011 Nr. 2.4.3.
- 16 So ausdrücklich die Durchführungsanweisungen von 2001 zu § 12 GUV‑V A1.
- 17 VG Regensburg, Urteil v. 31.3.2011 – Az. RN 5 K 09.2518; vgl. die Fallbesprechung von Wilrich „Hersteller oder Betreiber? Wer ist für was verantwortlich bei einem Unfall während der Inbetriebnahme einer Anlage?“, in: sicher ist sicher (sis) Heft 3/2013.
- 18 AG Tettnang, Strafbefehl v. 3.2.2005 – Az. 6 Cs 35 Js 3054/04; vgl. die Fallbesprechung von Thomas Wilrich: „Die beschädigte Kabeltrommel“, in: BPUVZ Heft 7/8 aus 2013.
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