Unterschieden werden drei Varianten: Die Pflichtvorsorge, die Angebotsvorsorge und die Wunschvorsorge. Auskunft darüber, welche Maßnahme die jeweils passende ist, gibt die Arbeitsmedizinverordnung (ArbMedVV).
Die Pflichtvorsorge
Beschäftigte, die an ihrem Arbeitsplatz mit krebserregenden oder erbgutverändernden (mutagenen) Stoffen umgehen sollen, müssen zuvor an einer Pflichtvorsorgemaßnahme teilnehmen. Die Notwendigkeit dafür ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung (GBU). Um herauszufinden, ob und gegebenenfalls wie hoch der Arbeitsplatz belastet ist, sollte der Arbeitgeber regelmäßig Messungen der gesundheitsgefährdenden Einflüsse veranlassen.
Berührung mit Asbest oder Benzol
Beispiele für derart belastende Tätigkeiten sind Abriss- oder Sanierungsarbeiten, bei denen der Arbeitnehmer mit asbesthaltigen Stoffen in Berührung kommen könnte, oder Arbeiten, bei denen er mit benzolhaltigen Arbeitsstoffen umgehen muss. Anlässe für eine Pflichtvorsorge können aber ebenso durch biologische oder physikalische Einwirkungen gegeben sein.
Die Angebotsvorsorge
Die Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ebenfalls vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit anbieten. Der Beschäftigte sollte in seinem eigenen Interesse daran teilnehmen, er muss es aber nicht. Lehnt er ab, bleibt das ohne Konsequenzen. Dem Beschäftigten dürfen aus seiner Entscheidung keine Nachteile erwachsen oder Kosten entstehen. Egal, wie der Mitarbeiter sich entscheidet – der Arbeitgeber muss ihm auf jeden Fall diese arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahme regelmäßig anbieten. Die Arbeitsmedizinische Regel 2.1 gibt dazu weitere Informationen.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf die Angebotsvorsorge haben zum Beispiel Arbeitnehmer, die regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Tag Feuchtarbeit ausführen. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die in sehr staubigen Räumen, etwa in Getreide- oder Futtermittellagern, tätig sind. Der Grenzwert, ab dem die Vorsorgemaßnahme bei diesen Arbeiten angeboten werden muss, liegt bei einem Milligramm einatembaren Staub je Kubikmeter Atemluft. Auch hier sorgen regelmäßige Messungen für Klarheit darüber, ob der Grenzwert eingehalten oder überschritten wird.
Die Wunschvorsorge
Wenn der Arbeitnehmer vermutet, seine Tätigkeit könnte seiner Gesundheit schaden, muss der Arbeitgeber ihm eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge ermöglichen. Es sei denn, aufgrund der GBU und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist damit nicht zu rechnen.
Im Rahmen der Arbeitszeit
Grundsätzlich gilt: Möchte der Mitarbeiter eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die ihm zusteht, wahrnehmen, muss der Arbeitgeber ihm die Maßnahme und die Fahrt dorthin im Rahmen der Arbeitszeit ermöglichen. Selbstverständlich ist der Mitarbeiter in dieser Zeit gesetzlich unfallversichert.
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) rät Unternehmern, alle Vorsorgebescheinigungen ihrer Beschäftigten in einer Vorsorgekartei zu sammeln. Hinweise hierzu finden sich in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) auf der Internetseite www.svlfg.de/gesetze-vorschriften-im-arbeitsschutz. Dort sollten sie auch vermerken, wenn Mitarbeiter nicht an einer Vorsorge teilnehmen möchten. Die Vorsorgebescheinigungen enthalten keine medizinischen Befunde, sie dokumentieren jedoch Anlässe für Vorsorgeuntersuchungen, die Teilnahme und die nächsten Termine.
Die Eignungsuntersuchung
Nicht mit einer arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahme zu verwechseln ist die Eignungsuntersuchung. Sie informiert Arbeitgeber darüber, ob ein Mitarbeiter oder Bewerber für eine bestimmte Tätigkeit aus arbeitsmedizinischer Sicht geeignet ist.

Foto: © 123object_stock — stock.adobe.com
Jetzt neu: Angebotsvorsorge Sonnenschutz
Aktiv gegen Hautkrebs
Bestimmte Hautkrebsformen, nämlich das Plattenepithelkarzinom und die multiple aktinische Keratose, landläufig auch als Weißer Hautkrebs bekannt, sind als Berufskrankheiten anerkannt. Allein im Jahr 2018 wurden der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft rund 2.500 Erkrankungen gemeldet. Die Tendenz ist steigend.
Der Gesetzgeber hat auf diese erschreckende Entwicklung reagiert und die Arbeitsmedizinverordnung um eine Angebotsvorsorge zum UV-Schutz ergänzt. Sie richtet sich an Arbeitnehmer, die von Anfang April bis Ende September, draußen arbeiten. Anspruch darauf hat, wer an mindestens 50 Tagen täglich zwischen 10 und 15 Uhr mindestens eine Stunde draußen in der Sonne oder zwei Stunden im Schatten tätig ist.
Persönliche Beratung
Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten im Rahmen der Vorsorge eine individuelle Beratung, wie sie ihre Haut gemäß ihres Hauttyps und gemäß ihres Arbeitsplatzes vor einer zu hohen UV-Belastung schützen können. Falls notwendig, wird der Arbeitsmediziner die Haut an auffälligen Stellen, die der Sonne bei der Arbeit ausgesetzt sind, untersuchen. Außerdem klärt er den Arbeitnehmer über dessen persönliches Hautkrebsrisiko auf. Dazu muss der Arzt wissen, in welcher Branche die Arbeitnehmer arbeiten und welche Tätigkeiten sie ausführen.