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Solare Exposition von Beschäftigten

Stand der Dinge
Solare Exposition von Beschäftigten

In den ver­gan­genen Jahren ist viel Wis­sen um die Expo­si­tion von Beschäftigten gegenüber ultra­vi­o­let­ter (UV-) Strahlung geschaf­fen wor­den. Es zeich­net sich ein Bild der Gefährdung für die Gesund­heit der Beschäftigten ab. Das Insti­tut für Arbeitss­chutz der DGUV hat enorme Forschungsanstren­gun­gen unter­nom­men, um Dat­en ins­beson­dere für Expo­si­tio­nen im Freien zu ermit­teln. Nun gilt es, das Wis­sen zu trans­portieren und den Sinn für Schutz­maß­nah­men sowohl bei den Arbeit­geben­den, als auch bei den Beschäftigten zu verankern.

Das The­ma „Arbeit­en im Freien – Expo­si­tion durch ultra­vi­o­lette (UV-) Strahlung“ ist in den let­zten Jahren nicht zulet­zt durch die Ein­führung ein­er damit ver­bun­de­nen Beruf­skrankheit (siehe Infokas­ten 1) merk­lich in den Fokus gerückt. Die Deutsche Geset­zliche Unfal­lver­sicherung (DGUV) begeg­net dem The­ma in Zusam­me­nar­beit mit den Unfal­lver­sicherungsträgern durch inten­sive Anstren­gun­gen in Präven­tion und Berufskrankheitengeschehen.

Wenn wir aus dem Win­ter in das Früh­jahr starten, freuen wir uns über jeden Son­nen­strahl und jedes Licht, Wärme und das sprich­wörtlich „neu begin­nende Leben“ – und im Herb­st begin­nen wir, die Sonne zu ver­mis­sen. Sobald man tagsüber im Freien beschäftigt ist, ist man solar­er UV-Strahlung aus­ge­set­zt. Bis­lang gab es noch große Wis­senslück­en über die Höhe und das Aus­maß der Bestrahlung. Zur richti­gen Ein­schätzung der Gefährdung und zur Ableitung von Schutz­maß­nah­men sind in der Regel Mess­dat­en die beste Basis. Sie dienen gle­icher­maßen der Präven­tion und der Belas­tung­sein­schätzung im Berufskrankheitengeschehen.

Für das Ver­ständ­nis der Gefährdung ist es wichtig zu wis­sen, dass eine hohe UV-Bestrahlung nicht zwangsläu­fig mit großer Hitze ein­herge­hen muss. Das sind zunächst völ­lig voneinan­der entkop­pelte Phänomene. Hitze wird im Wesentlichen durch die infrarote (IR-) Strahlung der Sonne verur­sacht, während Effek­te ein­er entzündlichen Rötung der Haut, einem Son­nen­brand („Ery­them“), mit dem UV-Strahlungsan­teil der Sonne zusam­men­hän­gen. Um eine Gefährdung für beispiel­sweise eine langfristige Schädi­gung zu erre­ichen, muss die Haut aber nicht ständig bis zum Son­nen­brand hin belastet wer­den. Eine jahre­lange Bestrahlung der Haut kann zu ein­er chro­nis­chen Schädi­gung führen, die sich als Hautkrebs man­i­festieren kann. Dieser Zusam­men­hang zwis­chen UV-Bestrahlung und eini­gen Arten des nicht-melanozytären („hellen“) Hautkreb­ses sind wis­senschaftlich fundiert und bewiesen [1].

Hautkrebs durch UV-Strahlung ist eine Volk­skrankheit, damit ver­bun­den aber auch eine Erkrankung, die eine große Rel­e­vanz im Beruf­sleben hat. Große Her­aus­forderun­gen sind damit für die Präven­tion gegeben, denn obwohl wir Fortschritte in der Ver­hält­nis­präven­tion machen, bleibt die Ver­hal­tenspräven­tion ein großes The­ma – nach wie vor.

Messungen schaffen Klarheit

Der Begriff des „Out­door-Work­ers“, sprich des Beschäftigten im Freien, wird im Rah­men der Diskus­sion um die Expo­si­tion gegenüber natür­lich­er UV-Strahlung wie selb­stver­ständlich ver­wen­det. Was ist aber ein „Out­door-Work­er“? Nach der bish­eri­gen Def­i­n­i­tion sind es Per­so­n­en, die mehr als 75% Arbeit­szeit im Freien tätig sind. Aus unseren Mes­sun­gen seit dem Jahr 2014 haben wir gel­ernt, dass dies nur die berühmte „Spitze des Eis­bergs“ sein kann. Denn auch Beschäftigte mit einem gerin­geren Zei­tan­teil im Freien kön­nen durch solare UV-Strahlung erhe­blich exponiert sein.

In Deutsch­land geht man davon aus, dass zwis­chen zwei und drei Mil­lio­nen Beschäftigte zu dieser Kat­e­gorie gehören, in Europa sind es etwa 14,5 Mil­lio­nen nach Angaben der Europäis­chen Kom­mis­sion. Wesentlich entschei­dend ist nicht, zu welchem Prozentsatz jemand im Freien beschäftigt ist, son­dern wie lange er in dieser Zeit gegenüber der UV-Strahlung – genauer gesagt der gesamten Him­melssphäre exponiert ist. Hier gehen sehr viele Fak­toren ein, die durch einzelne Tätigkeit­en bes­timmt sind und in einem Tätigkeit­spro­fil beschrieben wer­den können.

Seit 2014 geht das IFA mit inten­siv­en Mes­sun­gen der Frage nach, wie stark beru­fliche Tätigkeit­en mit UV-Expo­si­tion ver­bun­den sind. Mehr als 1000 Proban­den aus über 200 Berufen mit weit über 1000 Einzeltätigkeit­en tru­gen bis­lang Dosime­ter über sieben Monate arbeit­stäglich. Dabei kamen ins­ge­samt 3,5 Mil­liar­den Daten­sätze zusam­men, die schon ein sehr gutes Bild der Expo­si­tion ver­mit­teln. Mit GENESIS (GEN­er­a­tion and Extrac­tion Sys­tem for Indi­vid­ual expo­Sure) und der Anwen­dung bei Mes­sun­gen der UV-Strahlung, GENESIS-UV, hat das IFA ein Sys­tem entwick­elt, das ins­beson­dere für die dezen­trale Mess­wert­er­fas­sun­gen über lange Zeiträume mit hoher Autonomie der Proban­den geschaf­fen wurde (siehe auch www.dguv.de/genesis).

Hohe Bestrahlungen in vielen Berufen

Viele der Mess­dat­en kon­nten bis­lang aus­gew­ertet wer­den. Im Jahr 2016 wurde im Rah­men ein­er Pressekon­ferenz der erste Zwis­chen­stand verkün­det. Nun ist es gelun­gen, weit­ere Mess­dat­en aufzu­bere­it­en und nutzbar zu machen. Ein Teil dieser diesen Dat­en ist in Abbil­dung 1 zu sehen. Kam­pag­nen­weit hat sich über alle Beruf­s­grup­pen her­aus­gestellt, dass das Spek­trum der Bestrahlun­gen sehr bre­it gefächert ist. Es kön­nen mehrere hun­dert SED (SED, Stan­dard­ery­them­do­sis, 1 SED = 100 J/m² ery­themwirk­same Bestrahlung) pro Jahr aufge­sam­melt wer­den. Zur Einord­nung sei bemerkt, dass bei einem hellen Haut­typ (blonde/rötliche Haare, Som­mer­sprossen, bräunt nie) schon zwis­chen 1 SED und 1,5 SED zu einem Son­nen­brand führen kön­nen. Die Schwelle, um eine Schädi­gung der Haut über lange Jahre der Ein­wirkung her­beizuführen, liegt aber schon sehr viel unter­halb der per­sön­lichen Sonnenbrandschwelle.

Wir sind dabei, die Bestrahlung inner­halb eines Berufs­bildes bis auf die einzelne Teiltätigkeits­gruppe und die einzelne Teiltätigkeit herun­terzubrechen. Dies ist ins­beson­dere wichtig, da sich Tätigkeit­en inner­halb eines Berufes stark hin­sichtlich der Expo­si­tion gegenüber UV-Strahlung unter­schei­den kön­nen. Am Beispiel eines Mau­r­ers soll dies verdeut­licht wer­den: Wird ein Fun­da­ment des Haus­es oder die Außen­mauern erbaut, dann ist der Beschäftigte viel weniger vor der UV-Strahlung geschützt als zu dem Zeit­punkt, wenn die Innen­mauern bei schon einge­bautem Dach gemauert wer­den. Unsere Mess­dat­en zeigen bei diesem Beispiel, dass sich die Expo­si­tion hier­bei um einen Fak­tor 8 unter­schei­det – bei Auße­nar­beit­en bekommt man dem­nach also sehr viel mehr Strahlung ab. Zurzeit wer­den die Dat­en mit diesem Detail­lierungs­grad auf­bere­it­et und für die Bekan­nt­gabe bere­it gemacht.

Ziel ist es, diese detail­re­ichen Infor­ma­tio­nen für jeden Beruf auszuw­erten und – wo möglich und notwendig – in die Präven­tion­sar­beit­en ein­fließen zu lassen.

Präventionsmaßnahmen. Schon erledigt?

Schaut man auf die bis­lang existierende „Schutzkul­tur“ im Hin­blick auf die Expo­si­tion gegenüber solar­er UV-Strahlung, dann erken­nt man noch großes Aus­baupo­ten­tial. Oft­mals ist die Gefährdung nicht bekan­nt, oder aber das Schutzbe­wusst­sein ist ger­ing und die Gefährdung wird ignori­ert. Da es sich bei der UV-Strahlung um eine ubiq­ui­täre Noxe han­delt, der wir auch in der Freizeit aus­ge­set­zt sind, sollte über einen ganzheitlichen präven­tiv­en Ansatz nachgedacht wer­den, der sowohl die beru­flichen, als auch die pri­vat­en Zeit­en umfasst.

Und genau dort liegt noch eines der großen Prob­leme. Die Ver­hält­nis­präven­tion ist der Bere­ich, der klas­sisch durch Schutz­maß­nah­men ange­gan­gen wird. Um sich dem zu näh­ern, find­et man Hin­weise in der DGUV-Infor­ma­tion 203–085 „Arbeit­en unter der Sonne“. Wie dort auch beschrieben ist, erfol­gt die Auswahl der Maß­nah­men gemäß dem TOP-Prinzip: die Rang­folge der tech­nis­chen (T) vor den organ­isatorischen (O) und den per­sön­lichen ℗ Schutz­maß­nah­men ist dabei entschei­dend. Beispiel: Tech­nisch – Abschat­ten, Organ­isatorisch – Zeit pla­nen, per­sön­lich – kör­perbe­deck­ende Klei­dung tra­gen. Viele gute Ansätze wer­den zurzeit erprobt und einge­set­zt, der Auf­bruch ist erfol­gt. Schutz­maß­nah­men müssen klug und angemessen gewählt wer­den, damit sie bei den Beschäftigten eine hohe Akzep­tanz erhal­ten und behal­ten. Entste­ht der Ein­druck, dass das Schutzziel über­trieben wird, wer­den Schutz­maß­nah­men bisweilen in der Gänze abgelehnt. Zudem dür­fen keine zusät­zlichen Gefährdun­gen durch den Ein­satz von Schutz­maß­nah­men gegen UV-Strahlung entstehen.

Weit­er­hin prob­lema­tisch und von den meis­ten Kam­pag­nen unbeobachtet ist das per­sön­liche Ver­hal­ten eines jeden Einzel­nen. Oft­mals kommt es noch vor, dass man an Oberkör­p­er und Unter­schenkeln unbek­lei­dete Beschäftigte im Freien beispiel­sweise an Baustellen sieht. Die gesellschaftliche Maxime, dass es eine „gesunde Bräune“ brauche, wirk dem Schutz der Haut max­i­mal ent­ge­gen. Es gibt wed­er eine gesunde Bräune, noch muss diese durch ständi­ges Son­nen­baden aufrecht erhal­ten wer­den. Genau genom­men ist die Bräu­nung eine Schutz- und Abwehrreak­tion der Haut – genau das muss man in den Köpfen ver­ankern. Schon im Kinde­salter muss die Präven­tion anset­zen, denn im Prägeal­ter der Kinder kann man die Botschaften verinnerlichen.

Ein Blick in die Zukunft

Wir blick­en mit großer Zuver­sicht in die Zukun­ft, dass durch einen holis­tis­chen Ansatz in der Präven­tion – beru­flich wie pri­vat – eine Schutzkul­tur Einzug hält, damit irgend­wann keine Fälle von Hautkrebs mehr auftreten. Denn dieser Krebs ist so ziem­lich der einzige, der durch kon­se­quente Präven­tion ver­hin­dert wer­den kann. Beschäftigte im Freien sind durch solare UV-Strahlung gefährdet und müssen mit aus­gewählten Präven­tion­s­maß­nah­men geschützt wer­den. Tätigkeits­be­zo­gene Expo­si­tion­s­mes­sun­gen kön­nen dabei helfen, maßgeschnei­derte Lösun­gen zu find­en. Zu den Maß­nah­men sollte auch die Sen­si­bil­isierung der Beschäftigten für das The­ma gehören. Beson­dere Beach­tung sollte diese Gefährdung auch im Rah­men der Gefäh­drungs­beurteilung find­en, damit jed­er Arbeit­ge­ber gewapp­net ist, den Schutz sein­er Beschäftigten zu optimieren.

Gesunde Haut ein Leben lang, nach dieser Maxime sollte jed­er Schutz­maß­nah­men ins Auge fassen – auf dem Bau und auf dem Fußballplatz.

Lit­er­aturverze­ich­nis

  1. Beru­fliche und außer­beru­fliche UV-Strahlung und Hautkrebs, Forschung­spro­jekt DGUV FF-FB 181, https://www.dguv.de/projektdatenbank/0181/abschlussbericht_20160607_abgenommen.pdf
  2. RICHTLINIE 2006/25/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2006 über Min­destvorschriften zum Schutz von Sicher­heit und Gesund­heit der Arbeit­nehmer vor der Gefährdung durch physikalis­che Ein­wirkun­gen (kün­stliche optis­che Strahlung) (19. Einzel­richtlin­ie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlin­ie 89/391/EWG), Amts­blatt der Europäis­chen Union, L 114/38 – L 114/60
  3. Arbeitss­chutzverord­nung zu kün­stlich­er optis­ch­er Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960)
  4. https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TROS/TROS.html#doc8686874bodyText1 (zulet­zt besucht am 02. Sep­tem­ber 2018)
  5. DIN EN 14255: Mes­sung und Beurteilung von per­so­n­en­be­zo­ge­nen Expo­si­tio­nen gegenüber inko­härenter optis­ch­er Strahlung, Teile 1–4, Beuth-Verlag
  6. Wit­tlich, M.: Tech­nis­che Infor­ma­tion zur Ermit­tlung in Berufskrankheiten(BK-)fällen vor dem Hin­ter­grund der neuen Beruf­skrankheit mit der BK-Nr. 5103 „Plat­tenep­ithelka­rzi­nome oder mul­ti­ple aktinis­che Ker­atosen der Haut durch natür­liche UV-Strahlung“, Aus­gabe 09.2015 www.dguv.de/webcode/m352118
  7. Wit­tlich M, West­er­hausen S, Kleine­spel P, Rifer G, Stop­pel­mann W (2016): An approx­i­ma­tion of occu­pa­tion­al life­time UVR expo­sure: algo­rithm for ret­ro­spec­tive assess­ment and cur­rent mea­sure­ments. J Eur Acad Der­ma­tol Venere­ol 30 Sup­pl 3: 27–33

Die BK-Nr. 5103

Seit dem 1. Jan­u­ar 2015 kön­nen bes­timmte Hautkreb­serkrankun­gen als Beruf­skrankheit (BK) unter der BK-Nr. 5103 „Plat­tenep­ithelka­rzi­nome oder mul­ti­ple aktinis­che Ker­atosen der Haut durch natür­liche UV-Strahlung“ anerkan­nt wer­den. Es müssen medi­zinis­che wie auch wis­senschaftlich-tech­nis­che Voraus­set­zun­gen erfüllt sein, um die Anerken­nung als beru­flich verur­sacht in Betra­cht zu ziehen. Hin­sichtlich der arbeit­stech­nis­chen Voraus­set­zun­gen ist in Beruf­skrankheit­en­fällen immer die indi­vidu­elle Expo­si­tion des Ver­sicherten zu ermit­teln. Zurzeit wird die Expo­si­tion mit Hil­fe eines Algo­rith­mus ret­ro­spek­tiv geschätzt [6, 7].

Zeigt sich dann am Ort der Tumorentste­hung eine zusät­zlich zur außer­beru­flichen UV-Strahlung­sex­po­si­tion auftre­tende arbeits­be­d­ingte UV-Belas­tung von wenig­stens 40%, so kann dies für eine arbeits­be­d­ingte Verur­sachung sprechen. Dieser Zuschlag von 40% wird auf der Basis der außer­beru­flichen Leben­szeitbe­strahlung (Alter x 130 SED) berech­net und bezieht sich nicht auf die Gesamtlebenszeitdosis.

Zukün­ftig kann davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die mit GENESIS-UV gemesse­nen Bestrahlun­gen einzel­ner Berufe und Tätigkeit­en in die Beurteilung mit ein­fließen. Dafür müssen aber noch Voraus­set­zun­gen geschaf­fen wer­den, wie zum Beispiel die Über­trag­barkeit von heuti­gen Mes­sun­gen auf die Berufs­bilder mehrerer Dekaden in der Vergangenheit.

Sta­tis­tis­ches kann der Jahres­bi­lanz 2017 der DGUV ent­nom­men wer­den: Dem­nach wur­den in 75.187 Fällen der Ver­dacht auf das Vor­liegen ein­er Beruf­skrankheit angezeigt. Davon ent­fie­len 6.375 Ver­dacht­sanzeigen auf den hellen Hautkrebs im Sinne der BK-Nr. 5103. Ins­ge­samt wur­den in 19.794 Fällen eine Beruf­skrankheit anerkan­nt, davon ent­fie­len 3.887 auf die BK-Nr. 5103. Hierin nicht enthal­ten sind Zahlen aus dem Bere­ich der Sozialver­sicherung für Land­wirtschaft, Forsten und Garten­bau (SVLFG). Im Bericht­s­jahr 2016 der SVLG waren dies 2.190 gemeldete und 1.340 anerkan­nte Fälle im Sinne der BK-Nr. 5103 (Quelle: http://www.svlfg.de/11-wir/wir916_daten_zahlen/wir042_01_uv/wir042_01_03_bk/index.html).


Optische Strahlung künstlicher Quellen

Strahlungsquellen

Jed­er Kör­p­er, jed­er Gegen­stand strahlt. Aus dem Planck’schen Strahlungs­ge­setz ergibt sich, dass alle Kör­p­er, die eine Tem­per­atur besitzen, Strahlung emit­tieren. Die meis­ten Quellen sind dabei völ­lig harmlos.

Die Sonne ist unsere bedeut­sam­ste Quelle für natür­liche optis­che Strahlung. Als optis­che Strahlung wird jede elek­tro­mag­netis­che Strahlung im Wellen­län­gen­bere­ich von 100 nm bis 1 mm beze­ich­net. Sie umfasst die ultra­vi­o­lette Strahlung („UV“, 100 nm bis 400 nm), die sicht­bare Strahlung („Licht“, 400 nm bis 780 nm), sowie die infrarote Strahlung („IR“, 780 nm bis 1 mm). Schaut man aber auf die Gefährdung, dann wird sie darin durch manch andere Quelle kün­stlich­er optis­ch­er Strahlung deut­lich übertrof­fen. Das wird in der Prax­is lei­der oft­mals vergessen, zum einen, weil Strahlungsquellen als solche nicht wahrgenom­men wer­den, und zum anderen, weil keine Ken­nt­nis über das tat­säch­liche Aus­maß der Expo­si­tion vorliegt.

Bei der Anwen­dung von Arbeitsmit­teln mit Emis­sio­nen von kün­stlich­er optis­ch­er Strahlung im Arbeit­sprozess kön­nen prinzip­iell zweier­lei Fälle unter­schieden wer­den: auf der einen Seite gibt es Prozesse, bei denen die optis­che Strahlung für den Prozess benötigt wird (z. B. UV-Kleben, Härten von Lack­en, Desin­fek­tion), auf der anderen Seite entste­ht sie als Neben­pro­dukt eines Prozess­es (z. B. Schweißlicht­bö­gen, UV-Emis­sion ein­er Gasflamme).

Geset­zliche Regelungen

Es man­gelt nicht an geset­zlichen Regelun­gen. Die Min­destvorschriften zum Schutz der Beschäftigten zum Schutz vor kün­stlich­er Optis­ch­er Strahlung sind auf europäis­ch­er Ebene durch die EU-Richtlin­ie 2006/25/EG [2] geregelt, die im Jahr 2010 auf nationaler Ebene in der Optis­chen Strahlen­verord­nung (OStrV) [3] umge­set­zt wor­den ist. Tech­nis­che Regeln zur Konkretisierung geben dem Arbeit­ge­ber Hil­fen bei der Umset­zung der Vorschriften und der Durch­führung der Gefährdungs­beurteilung [4].

Hil­fen zur Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungs­beurteilung wird durch Her­stel­ler­in­for­ma­tio­nen oder nor­men­spez­i­fis­che Klas­si­fika­tion von Lam­p­en und Lam­p­en­sys­te­men erle­ichtert. Lei­der sind Angaben zur Strahlungse­mis­sion von Quellen (sowohl Lam­p­en und Leucht­en, als auch Maschi­nen und Anwen­dun­gen) her­steller­seit­ig noch oft­mals lück­en­haft oder nicht aus­re­ichend vorhanden.

Die Nor­men­rei­he DIN EN 14255 [5] gibt gute und nüt­zliche Hin­weise zur Durch­führung ein­er Gefährdungs­beurteilung in Hin­blick auf die Optis­che Strahlung. Weit­ere Ange­bote find­et man auf den Seit­en der DGUV (https://www.dguv.de/ifa/fachinfos/strahlung/optische-strahlung/index.jsp) und der Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedi­zin (https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Physikalische-Faktoren-und-Arbeitsumgebung/Optische-Strahlung/_functions/BereichsPublikationssuche_Formular.html?nn=8702076).


Autor:

Dr. Marc Wittlich

Insti­tut für Arbeitss­chutz der DGUV

E‑Mail: marc.wittlich@dguv.de

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