In nahezu allen Betrieben, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, müssen diese auch gelagert werden. Meist sind dies kleinere Mengen, für die sich im Betrieb „irgendwo“ ein Platz findet, allerdings oft verbunden mit der Unsicherheit, ob die praktizierte Gefahrstofflagerung mit den Bestimmungen des Gefahrstoffrechts übereinstimmt. Insbesondere bei sehr kleinen Mengen ist dies ein Thema, so dass der Eindruck entstehen kann: je kleiner die Mengen, desto größer das Problem. Wie gehen Betriebe am besten vor, dies beantwortet der folgende Beitrag und die TRGS 510 praxisnah.
Hinweis: Einen aktuellen Beitrag aus Sicherheitsingenieur 2/2021 von Dr. Cordula Wilrich (Vorsitzende des AK Gefahrstofflagerung im Ausschuss für Gefahrstoffe) zur neuen TRGS 510 vom Februar 2021 finden Sie hier.
Gefahrstofflagerung — Erleichterungen durch TRGS 510
Dabei gibt es eine Technische Regel Gefahrstoffe (TRGS), die TRGS 510 „Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“, die die Anforderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) für die Lagerung von Gefahrstoffen konkretisiert, und auch Erleichterungen für die Lagerung von Kleinmengen beinhaltet. Für die (ungeübten) Anwender ist aber nicht unbedingt auf den ersten Blick ersichtlich,
- welche Bestimmungen für die Lagerung von Kleinmengen zutreffen
- und ob die Lagermengen überhaupt uneingeschränkt unter die Kleinmengenregelung fallen.
Einen Überblick über die Vorgehensweise zur Beantwortung dieser beiden Fragestellung gibt die Abbildung “Vorschlag für eine Vorgehensweise für die Lagerung von Gefahrstoffkleinmengen”, die im folgenden Text näher beschrieben und erläutert wird.
Aktuelle Rechtslage
Noch bis vor wenigen Jahren gab es mehrere Regeln für die Lagerung von Gefahrstoffen mit speziellen Gefahreneigenschaften (u.a. TRGS 514, TRGS 515, TRbF 20, TRG 280). Es war möglich, dass ein Unternehmer, wenn sehr unterschiedliche Gefahrstoffe gelagert wurden, diese vier Technischen Regeln (und u.U. noch andere) lesen (und verstehen!!!) musste, um alle Bestimmungen für die Lagerung seiner Gefahrstoffe zu kennen.
Dies hat sich in 2010 durch das Inkrafttreten der TRGS 510 im Oktober grundlegend geändert. Sie enthält für alle Gefahrstoffe Bestimmungen für die Lagerung in ortsbeweglichen Behältern, einschließlich der Anlage 9, die speziell für die Lagerung von Kleinmengen gedacht war. Die TRGS 510 wurde in 2012 überarbeitet und die Kleinmengenregelung in den Text der TRGS integriert.
Hinweis: Viele bisher gültige Technische Regeln wie z.B. die TRbF 20 (Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten – Läger) sind nicht mehr rechtsgültig.
Im Folgenden werden lediglich die Bestimmungen für das Lagern von Kleinmengen erläutert. Für alle anderen Lagervorschriften von Gefahrstoffen sei auf die inzwischen zahlreiche Literatur verwiesen.
Welche Fragen stellen sich für den Anwender?
Für alle, die nur kleinere Mengen an Gefahrstoffen lagern, sind folgende Fragestellungen relevant:
- Fallen die zu lagernden Gefahrstoffe unter die Kleinmengenregelung, wodurch der bauliche und damit auch finanzielle Aufwand geringer ist?
- Wenn kein gesondertes Gefahrstofflager erforderlich ist, wo dürfen dann die Gefahrstoffe gelagert werden und wo nicht?
- Gibt es Zusammenlagerungsverbote?
- Welche Schutzmaßnahmen sind – trotz aller Erleichterung – immer zu ergreifen?
Obwohl bei Einhaltung der Kleinmengen die Gefahrstoffe nicht in einem Gefahrstofflager gelagert werden müssen, ist es trotzdem notwendig sich damit zu befassen, was unter einem Gefahrstofflager zu verstehen ist.
Definition “Gefahrstofflager”
In Kapitel 2 der TRGS 510 sind die Begriffsbestimmungen zu finden; Absatz 2 lautet:
- (2) Lager im Sinne dieser TRGS sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, in ihnen Gefahrstoffe zu lagern. Hierzu zählen auch Container oder Schränke.
Es ist zu beachten, dass der Begriff „Gefahrstofflager“ in der TRGS 510 überhaupt nicht vorkommt. In der Praxis wird aber meist vom Gefahrstofflager gesprochen. Auch in diesem Artikel wird der Begriff Gefahrstofflager verwendet, wenn damit ein Lager „im Sinn der TRGS 510“ gemeint ist. Dies kann entweder ein Raum, ein Container oder ein Sicherheitsschrank sein. In allen anderen Fällen wird vom Lagerort gesprochen.
Die Kleinmengenregelung
Als Kleinmenge gilt eine Gesamtnettomasse von 1500 kg (man beachte, dass sich gegenüber der 1. Fassung der TRGS 510 die Kleinmenge von insgesamt 50 kg netto auf 1500 kg erhöht hat!!). Wird mehr als diese Menge gelagert, ist ein Gefahrstofflager (Lagerraum, Gefahrstoffcontainer oder Sicherheitsschränke) erforderlich.
Es ist jedoch nicht nur die Gesamtnettomengenbegrenzung zu beachten, sondern auch die für einzelne Gefahreneigenschaften individuellen Mengenbegrenzungen (siehe Kasten rechts oben). So ist es z.B. erlaubt, 1.000 kg brennbare Flüssigkeit außerhalb eines Gefahrstofflagers zu lagern, aber nur 20 kg extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten.
Es darf aber auch nicht die maximal erlaubte Menge jedes Gefahrstoffes zusammen mit anderen gelagert werden, da die Summe aller erlaubten Einzelmengen die gesamt zulässige Nettomenge von 1.500 kg um fast den Faktor 2 überschreitet.
Aus den einzelnen Zahlen ist erkennbar, dass die erlaubte Kleinmenge in einem umgekehrten Verhältnis zu dem Gefahrenpotenzial steht oder anders gesagt: Von Gefahrstoffen mit hohem Gefahrenpotenzial dürfen nur geringe Mengen als Kleinmenge an anderen Orten als in Gefahrstofflagern gelagert werden. Daher muss auch ermittelt werden, ob die einzelnen maximal erlaubten Mengen überschritten werden. Schon bei Überschreitung einer Einzelmenge ist ein Gefahrstofflager erforderlich bzw. muss dieser Gefahrstoff in einem Gefahrstofflager gelagert werden.
Es ist außerdem noch zu berücksichtigen, dass die Kleinmengenlagerung für jeden Brand(bekämpfungs)abschnitt bzw. jedes Gebäude gilt. Es sind also in einem Betrieb mehrere Orte mit Kleinmengenlagerung zulässig. Bei Überschreitung der Kleinmengen an einem Lagerort ist es natürlich möglich, die nicht mehr zulässigen Mengen in einen weiteren Brandabschnitt zu verbringen. Diese Möglichkeit sollte aber nicht zu sehr strapaziert werden, da es bei Überschreitung der Kleinmengen meist sinnvoller und sicherer ist, ein Gefahrstofflager einzurichten.
Ergibt sich bei der Ermittlung, dass die Kleinmengenregelung anwendbar ist, stellt sich die Frage: Wo dürfen diese überall gelagert werden und wo nicht?
Nicht erlaubte Lagerorte
Das Lagern von Gefahrstoffen ist generell verboten in Verkehrswegen, Pausen‑, Bereitschafts‑, Sanitär‑, Sanitätsräumen und Tagesunterkünften. Dies gilt natürlich auch für Kleinmengen, egal wie gering!
Erlaubte Lagerorte
An allen anderen als den o.g. Orten dürfen die festgelegten Kleinmengen an Gefahrstoffen gelagert werden. Lagerorte für die Kleinmengen sind meist die im Betrieb vorhandenen allgemeinen Lager, in denen auch andere Materialien gelagert werden. Allerdings gibt es Einschränkungen: Gefahrstoffe dürfen generell nicht zusammen mit Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich deren Zusatzstoffe, Kosmetika und Genussmitteln in einem Raum gelagert werden.
Auch der Arbeitsplatz ist ein erlaubter Lagerort, doch das will gut überlegt sein, denn: Gefahrstoffe dürfen in Arbeitsräumen nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Dies muss aus der Gefährdungsbeurteilung hervorgehen, was z.B. bei der Lagerung von brennbaren flüssigen Stoffen durchaus schwierig werden kann. In diesem Fall empfiehlt sich ein Sicherheitsschrank, der ohnehin bei kleineren Mengen verschiedener Gefahrstoffe in Erwägung gezogen werden sollte.
Auch bei den erlaubten Lagerorten gibt es wiederum Einschränkungen für bestimmte Gefahrstoffe: giftige und sehr giftige sowie krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 sowie Stoffe mit dem Sicherheitshinweis P405 „Unter Verschluss aufbewahren“ müssen immer unter Verschluss gelagert werden.
Zusammenlagerungsverbote
Generell sind auch die Zusammenlagerungsverbote zu beachten. So ist z.B. die Zusammenlagerung von pyrophoren Stoffen (selbstentzündliche Stoffe, die schon bei Raumtemperatur mit Luftsauerstoff reagieren) sowie Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden mit akut toxischen Stoffen verboten.
Hinweis: Dies ist erlaubt, sofern die Gesamtlagermenge von 400 kg nicht überschritten wird und von den einzelnen Stoffen nicht mehr als 200 kg gelagert werden.
Werden von den drei genannten Gefahrstoffarten die maximalen Kleinmengen „ausgereizt“, dürfen diese nicht zusammen gelagert werden, da dann die 400 kg-Grenze überschritten ist. Auch für die Zusammenlagerung von Aerosolpackungen mit oxidierenden Stoffen besteht ein Verbot. Es ist also zusätzlich die 400 kg-Grenze zu beachten. In der Praxis kommen diese oder andere Kombinationen sicher nicht so häufig vor; dennoch ist dies ein Aspekt, der nicht vergessen werden sollte.
Wenn also nicht mehr als insgesamt 400 kg gelagert und die individuellen Mengenbegrenzungen beachtet werden, ist man auf der sicheren Seite. Bei mehr als 400 kg muss man schon genau hinschauen, welche Eigenschaften die einzelnen Gefahrstoffe haben. Handelt es sich nur um Gefahrstoffe mit einem niedrigen Gefahrenpotenzial (in der Sprache der TRGS 510 „Gefahrstoffe, die keine der vorgenannten Eigenschaften haben“), sind weitere Überlegungen nicht erforderlich. Ansonsten muss man sehr sorgfältig in der Zusammenlagerungstabelle in Kapitel 7 der TRGS 510 recherchieren und auch die vielen Anmerkungen lesen. Generell ist man hier gut beraten, die Stoffe gleich in ein oder mehrere Gefahrstofflager zu verbringen, denn die Zusammenlagerungsverbote gelten selbstverständlich auch für die Lagerung im Gefahrstofflager.
Schutzmaßnahmen auch bei Lagerung von Kleinmengen
Trotz aller Erleichterungen: Auch bei der Lagerung von Kleinmengen an Gefahrstoffen müssen Mindeststandards an Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Diese sind teilweise auch in der GefStoffV beschrieben und unabhängig von den zu lagernden Mengen (Diese Schutzmaßnahmen gelten natürlich auch für die Lagerung von größeren Mengen). Einige der Schutzmaßnahmen gelten für alle Gefahrstoffe, andere nur für Gefahrstoffe mit bestimmten Eigenschaften.
Die allgemein gültigen Schutzmaßnahmen sind sehr überschaubar:
- Es muss ein Gefahrstoffverzeichnis für die gelagerten Gefahrstoffe vorhanden sein, das außerhalb des Gefahrstofflagers bzw. getrennt vom Lagerort aufzubewahren ist.
- Alle Gefahrstoffe in den Behältern müssen eindeutig identifizierbar sein, d.h. sie müssen so gekennzeichnet sein, dass sie entweder die Originalkennzeichnung des Herstellers haben oder den Vorgaben der TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ entsprechen.
- Die Behälter müssen so beschaffen sein, dass keine Gefahrstoffe ungewollt nach außen entweichen können; sie müssen für den Zeitraum der Lagerung verschlossen sein.
- Gefahrstoffe dürfen auf keinen Fall in Behältern gelagert werden, die mit Lebensmittelbehältern verwechselt werden können.
All diese Maßnahmen sind im Prinzip Selbstverständlichkeiten, Grundmaßnahmen nach der GefStoffV und ohne großen Aufwand zu realisieren.
Werden nur Stoffe gelagert, die nicht akut toxisch oder chronisch schädigend und außerdem weder flüssig noch gasförmig sowie nicht brennbar sind, müssen keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden.
Schutzmaßnahmen für Gefahrstoffe mit speziellen Eigenschaften
Flüssige Stoffe
Für flüssige Stoffe gelten noch folgende Schutzmaßnahmen: Sie sind auf Auffangeinrichtungen zu stellen, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen können. Dies gilt für alle Flüssigkeiten. Bei entzündbaren Flüssigkeiten muss zusätzlich noch die maximale Gebindegröße (2,5 l in zerbrechlichen, max. 10 l in nicht zerbrechlichen Behältern) eingehalten werden. Außerdem müssen bei Gefahr der Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre die Auffangwannen geerdet werden; in unmittelbarer Nähe dürfen sich keine Zündquellen befinden.
Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen
Bei Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen ist zusätzlich zu beachten, dass sie keiner Erwärmung von mehr als 50 °C ausgesetzt werden dürfen. Müssen Druckgaskartuschen mit brennbaren Inhaltsstoffen mit angeschlossener Entnahmeeinrichtung gelagert werden, muss eine wirksame Belüftung am Lagerort vorhanden sein, um die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre zu vermeiden.
Was sonst noch alles zu beachten ist
Manchmal liegt die Problematik ja im Detail. So stellt sich beispielsweise oft die Frage, ob bei Überschreiten der jeweiligen Kleinmengen alle Gefahrstoffe in ein Gefahrstofflager verbracht werden müssen. Dem ist nicht so: Es müssen dann nur die überschreitenden Mengen in ein Gefahrstofflager gebracht und dann natürlich die zusätzlichen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung
Auch wenn es sich nur um die passive Lagerung von Kleinmengen an Gefahrstoffen handelt, so muss dennoch eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Diese kann sich aber sehr einfach gestalten, wenn alle in der TRGS 510 zu beachtenden Maßnahmen auch umgesetzt sind. Ein (fiktives) Beispiel wird auf der vorhergehenden Seite gegeben.
Zusammenfassung
Die Kleinmengenregelung bringt für viele Unternehmen etliche Erleichterungen und ist im Allgemeinen leicht anwendbar. Die zu ergreifenden Maßnahmen sind im Prinzip minimal und ohnehin von der GefStoffV weitgehend vorgegeben. Dies gilt allerdings hauptsächlich nur, wenn es sich überwiegend um Gefahrstoffe mit geringem Gefährdungspotenzial handelt. Von einer Lagerung am Arbeitsplatz ist – auch, wenn dies im Prinzip ein erlaubter Lagerort ist – abzuraten. Wenn die Gefahrstoffmengen mehrere Hundert Kilogramm überschreiten und Stoffe mit unterschiedlich hohem Gefährdungspotenzial gelagert werden, ist der Unternehmer gut beraten, die Gefahrstoffe in einem geeigneten Gefahrstofflager unterzubringen. In jedem Fall muss durch die Gefährdungsbeurteilung nachgewiesen werden, dass die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
Autorin
Dr. Claudia Carl
Sicherheitstechnik Zentrum Hannover
B.A.D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik
Maximale Lagermenge für Gefahrstoffe mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften (Auszug aus TRGS 510, Kap. 4.3.1)
- 1. Gase in Druckgasbehältern mit einem Nennvolumen ab 2,5 Liter,
- 2. brennbare Flüssigkeiten,
- a) 20 kg extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten, davon nicht mehr als 10 kg extrem entzündbare Flüssigkeiten,
- b) 100 kg entzündbare Flüssigkeiten,
- c) 1.000 kg brennbare Flüssigkeiten,
- 3. 20 kg Gase in Druckgaskartuschen,
- 4. 20 kg Aerosolpackungen (Netto- masse),
- 5. 50 kg für Gefahrstoffe, die eingestuft sind als akut toxisch Kat. 1,2 oder 3 oder STOT Kat. 1 oder karzinogen, Keimzell-mutagen, reproduktionstoxisch jeweils Kat. 1A oder 1B,
- 6. 1 kg oxidierende Gefahrstoffe Kat. 1 oder Verpackungsgruppe I nach Gefahrgutrecht sowie die in Anlage 6 aufgeführten Gefahrstoffe,
- 7. 50 kg oxidierende Gefahrstoffe Kat. 2 oder 3, sofern diese nicht in Anlage 6 aufgeführt sind,
- 8. 200 kg pyrophore Gefahrstoffe, gekennzeichnet mit H250,
- 9. 200 kg Gefahrstoffe, die mit Wasser entzündbare Gase freisetzen (H260, H261) sowie
- 10. 1.000 kg Nettolagermasse für Gefahrstoffe, die keine der vorgenannten Eigenschaften besitzen.
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