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Hand- und Hautschutz

Aktuelle Entwicklungen
Hand- und Hautschutz

Das Tra­gen von Schutzhand­schuhen ist eine effek­tive, schnell umzuset­zende und kostengün­stige Maß­nahme zur Min­imierung von Gefährdun­gen und Risiken am Arbeit­splatz. Bei der Auswahl geeigneter Pro­duk­te spie­len nach der Gefährdungs­beurteilung und Risikobe­w­er­tung deren Leistungs‑, Qual­itäts- und Sicher­heit­skri­te­rien eine tra­gende Rolle. Nahezu alle Nor­men zur Darstel­lung der chemis­chen und physikalis­chen (mech­a­nis­chen) Leis­tun­gen ste­hen derzeit auf dem Prüf­s­tand oder wer­den zeit­nah in über­ar­beit­eter Form veröf­fentlicht. Dieser Beitrag soll eine Über­sicht zu den Neuerun­gen und deren Auswirkun­gen in der Prax­is sowie grundle­gen­den Hin­weisen zur Auswahl von Schutzhand­schuhen geben.

Frank Zuther

Der Her­steller (Bere­it­steller) von PSA muss die Kon­for­mität sein­er PSA entsprechend der „Her­steller-Richtlin­ie“ 89/686/EWG (Richtlin­ie des Rates vom 21. Dezem­ber 1989 zur Angle­ichung der Rechtsvorschriften der Mit­glied­staat­en für per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen) erk­lären. Diese Richtlin­ie wird in Deutsch­land in der Acht­en Verord­nung zum Pro­duk­t­sicher­heits­ge­setz (Verord­nung über die Bere­it­stel­lung von per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tun­gen auf dem Markt – 8. ProdSV) umgesetzt.
Die Her­steller-Richtlin­ie regelt zum einen die Anforderun­gen für das Bere­it­stellen von PSA auf dem Markt und den freien Verkehr inner­halb der Europäis­chen Gemein­schaft. Zum anderen trifft sie Vor­gaben für die grundle­gen­den Sicher­heit­san­forderun­gen, die die PSA erfüllen müssen, um die Gesund­heit und Sicher­heit der Benutzer zu schützen. Dies bein­hal­tet grund­sät­zliche Min­destanforderun­gen, die Kennze­ich­nung, sowie Regelun­gen zum Zer­ti­fizierungsver­fahren (ab Kat­e­gorie 2). Weit­er­hin wird vorgegeben, welche Pro­duk­t­in­for­ma­tio­nen notwendig sind, um dem Anwen­der eine ver­gle­ichende Auswahl zu ermöglichen.
PSA dür­fen nur in den Verkehr gebracht wer­den, wenn sie den grundle­gen­den Anforderun­gen für Gesund­heitss­chutz und Sicher­heit des Anhangs II der Richt­line 89/686/EWG entsprechen. Dazu zählen:
  • Grund­sätze der Gestaltung
  • Ergonomie: Schutzniveau und Schutzklassen
  • Unschädlichkeit der PSA
  • Gefährliche und störende Eigen­schaf-ten der PSA: Geeignete Aus­gangswerk­stoffe, Ober­flächen­zu­s­tand, höch­stzuläs­sige Behinderungen
  • Bequem­lichkeit und Effizienz
  • Anpas­sung der PSA an die Gestalt des Benutzers
  • Leichtigkeit und Fes­tigkeit der Konstruktion
  • Erforder­liche Kom­pat­i­bil­ität von PSA, die vom Benutzer gle­ichzeit­ig getra­gen wer­den sollen
Der Her­steller bestätigt mit der Kon-for­mität­serk­lärung für den Schutzhand­schuh und Anbrin­gen des CE Kennze­ichens, dass den grundle­gen­den Anforderung der Richtlin­ie entsprochen wurde. PSA wer­den abhängig von der Gefährdung, gegen die sie schützen sollen, in drei Kat­e­gorien eingeteilt. Der Her­steller entschei­det damit durch die Pro­duk­taus­lobung über die Kat­e­gorisierung sein­er PSA. Je höher die PSA eingestuft wird, umso umfan­gre­ich­er sind die Bedin­gun­gen, die bei der Her­stel­lung zu beacht­en und im Pro­dukt zu real­isieren sind. Die Kat­e­gorisierung hat nichts mit der Eig­nung des Schutzhand­schuhs für die vorge­se­hene Nutzung zu tun. Sie bedeutet für Her­steller eine Vor­gabe zur Kennze­ich­nung und Ein­hal­tung der für sein Pro­dukt gel­tenden gesetz-lichen Bestimmungen.
Die Richtlin­ie 89/686/EWG wurde am 20. April 2016 als europäis­che PSA-Verord­nung (Verord­nung (EU) 2016/425 des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates vom 9. März 2016 über per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen und zur Aufhe­bung der Richtlin­ie 89/686/EWG) veröf­fentlicht. EU Richtlin­ien sind in nationale Rechtsvorschriften/Gesetze umzuset­zen. EU Verord­nun­gen gel­ten mit Text in der gesamten EU. Mit ein­er Über­gangszeit von zwei Jahren wird sie die Richtlin­ie 89/686 EWG schrit­tweise erset­zen. Die neue PSA-Verord­nung ist ab dem 21. April 2018 umzusetzen.
Die Übere­in­stim­mung mit den grundle­gen­den Anforderun­gen des Anhangs II der RL 89/686/EWG muss belegt wer­den. Dies kann entsprechend den har­mon­isierten Nor­men erfol­gen, die zwar nicht rechtsverbindlich, jedoch als Übereinkun­ft mit dem tech­nis­chen Stan­dard und dem Know-how der Fach­welt akzep­tiert sind. Wird ein Pro­dukt nor­mgerecht beschrieben und in der Benutzer­in­for­ma­tion entspre-chend dargestellt, so wird die Übere­in­stim­mung mit den Anforderun­gen der RL 89/686/EWG angenom­men. Obwohl Nor­men nicht automa­tisch rechtsverbindlich sind, erhal­ten sie durch diese Vor­gaben eine beson­dere Rolle (Ver­mu­tungswirkung).

Neuerungen im Bereich der Normung

Har­mon­isierte DIN EN Nor­men für Schutzhand­schuhe existieren seit mehr als 20 Jahren. Dabei han­delt es sich um Prüf- und Anforderungsnor­men sowie ein­er Mis­chung daraus. In den let­zten Monat­en war bei vie­len Hand­schuh-nor­men eine umfassende Revi­sion notwendig, um dem Stand der Tech­nik gerecht zu wer­den. Einige über­ar­bei-teten Nor­men wur­den inzwis­chen bestätigt und wer­den zeit­nah in 2016 und 2017 veröf­fentlicht. Nach­fol­gend wird ein kurz­er Überblick hin­sichtlich der Änderun­gen gegeben.
DIN EN 420: Schutzhand­schuhe – All­ge­meine Anforderun­gen und Prüfverfahren
Die DIN EN 420 legt die für alle Schutzhand­schuhe anzuwen­den­den rel­e­van­ten Prüfver­fahren und die all­ge­meinen Anforderun­gen zu Gestal­tungs­grund­sät-zen, Hand­schuhkon­fek­tion­ierung, Wider­stand des Hand­schuh­ma­te­ri­als gegen Wasser­durch­dringung, Unschädlichkeit, Kom­fort und Leis­tungsver­mö­gen sowie die vom Her­steller vorzunehmende Kennze­ich­nung und vom Her­steller zu liefer­n­den Infor­ma­tio­nen fest. Sie dient in Verbindung mit speziellen Pro­duk­t­nor-men als Grund­lage für das Inverkehrbrin­gen von Schutzhand­schuhen unter der Richtlin­ie 89/686/EWG für Per­sön­liche Schutzausrüstung.
Die Über­ar­beitung dieser Norm hat begonnen und hält noch an. Disku­tiert wer­den Ergänzun­gen und Präzisierun­gen hin­sichtlich des Standes der Tech­nik, Ver­weise auf spez­i­fis­che Nor­men, Prüfmeth­o­d­en sowie Angaben zur Kennze­ich-nung und Inhalte und Form der Benutzer­in­for­ma­tion. Weit­er­hin sollen die Pass­form (Erweiterung der Hand­größen auf 4 – 13) sowie Präzisierun­gen zur Unschädlichkeit an aktuelle Erken­nt­nisse erfol­gen (z.B. Lat­ex­pro­tein, Dimethyl-for­mamid, Aller­gene…). Derzeit liegt kein bestätigter Entwurf vor. Eine erste Entwurfsvor­lage wird im April 2017 erwartet. Die Über­ar­beitung wird früh­estens Ende 2017 abgeschlossen sein. Die Norm soll dann als ISO EN 21420 veröf­fentlicht werden.

DIN EN 374: Schutzhand­schuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen

Die Änderun­gen in der DIN EN 374 sind gravierend. Bis vor kurzem bestand sie aus drei Teilen, in denen die Anforderun-gen an Hand­schuhe zum Schutz vor Chemikalien und/oder Mikroor­gan­is­men fest­gelegt wur­den. In Teil 1 wur­den die Ter­mi­nolo­gie und die Leis­tungsan­forde-run­gen geregelt. Teil 2 bein­hal­tete Angaben zur Bes­tim­mung des Wider­standes gegen die Pen­e­tra­tion, Teil 3 gegen die Per­me­ation von Chemikalien. Ergänzt wur­den im Jahr 2013 Teil 4 (EN 374–4:2013 „Bes­tim­mung des Wider­stan-des gegen Degra­da­tion durch Chemi­ka-lien„) und in 2015 Teil 5 (Norm-Entwurf FprEN ISO 374–5:2015 „Ter­mi­nolo­gie und Leis­tungsan­forderun­gen für Risiken durch Mikroor­gan­is­men“). Mit der Veröf­fentlichung von Teil 5 im Amts­blatt (ISO/FDIS 374–5:2016) wird in abse­hbar­er Zeit gerechnet.
Teil 1 wird in über­ar­beit­eter Form voraus­sichtlich Ende 2016 als DIN EN ISO 374–1:2015 veröf­fentlicht. Wichtig: Die Titel der ISO bzw. EN unter­schei­den sich. Der Titel der FprEN ISO 374–1 lautet „Schutzhand­schuhe gegen Chemikalien und Mikroor­gan­is­men – Teil 1: Ter­mi­nolo­gie und Leis­tungsan­forderun­gen“ (ISO/FDIS 374–1:2016), während die ISO als ISO/FDIS 374–1 den Titel „Pro­tec­tive gloves against dan­ger­ous chem­i­cals and micro-organ­isms – Part 1: Ter­mi­nol­o­gy and per­for­mance require­ments for che­mi-cal risks“ (ISO/FDIS 374–1:2016) trägt. Dabei ist verbindlich geregelt, dass nur der englis­che Text gilt – andere stellen lediglich Über­set­zun­gen dar. Die kün­ftige Fas­sung bezieht sich dem­nach nur noch auf Risiken durch gefährliche Chemikal-ien. Was man unter „dan­ger­ous che­mi-cals“ ver­ste­ht, wird in der Norm erklärt.
In der neuen Fas­sung von Teil 1 wurde der Pas­sus zur Annahme des Schutzes gegen Mikroor­gan­is­men gestrichen. Die Anforderun­gen und Prüfmeth­o­d­en zum Schutzziel Mikroor­gan­is­men in Teil 5 „Ter­mi­nolo­gie und Leis­tungsan­forderun-gen für Risiken durch Mikroor­gan­is­men“ (ISO/FDIS 374–5:2016) geregelt. Teil 1 wird darauf verweisen.
Weit­er­hin wer­den nor­ma­tive Ver­weise geän­dert (Ver­weis zur EN 374–3 geän­dert auf EN 16523–1), eine klarere For­mulierung der Prü­fun­gen und des Prüf­berichts erar­beit­et und die Liste der Prüf­chemi­ka-lien von 12 auf 18 Chemikalien erweit­ert. Die 6 neuen Prüf­chemikalien repräsen­tieren im Unter­schied zu den zwölf bish­eri­gen speziellen neuen Stof­f­grup­pen. Es han­delt sich weitest­ge­hend um Ergänzun­gen beste­hen­der Verbindungsklassen.
Von Inter­esse für Anwen­der wird kün­ftig auch Unter­punkt 7 der Norm sein. Dort sind die Anforderun­gen an Infor­ma­tio­nen in der oblig­a­torischen Benutzer­an­leitung aufgenom­men. Die fol­gen­den Warn­hin­weise müssen in der Benutzer­an­leitung hinzuge­fügt werden:
„Diese Infor­ma­tion macht keine Angaben zur tat­säch­lichen Schutz­dauer am Arbeit­splatz und zur Unter­schei­dung von Gemi-schen und reinen Chemikalien.“
„Der Wider­stand gegen Chemikalien wurde unter Laborbe­din­gun­gen an Proben beurteilt, die lediglich von der Hand­in­nen­fläche ent­nom­men wur­den und bezieht sich auss­chließlich auf die geprüften Chemikalien. Er kann anders sein, wenn die Chemikalie in einem Gemisch ver­wen­det wird.“
„Es wird eine Über­prü­fung emp­fohlen, ob die Hand­schuhe für die vorge­se­hene Ver­wen­dung geeignet sind, da die Bedin­gun­gen am Arbeit­splatz in Abhängigkeit von Tem­per­atur, Abrieb und Degra­da­tion von denen der Typ­prü­fung abwe­ichen können.“
„Wur­den Schutzhand­schuhe bere­its ver­wen­det, kön­nen sie auf­grund von Verände-run­gen ihrer physikalis­chen Eigen­schaften gerin­geren Wider­stand gegen gefährliche Chemikalien bieten. Durch Berührung mit Chemikalien verur­sachte Degra­da­tion, Bewe­gun­gen, Faden­ziehen, Rei­bung usw. kann die tat­säch­liche Anwen­dungszeit wesentlich reduziert wer­den. Bei aggres­si-ven Chemikalien kann die Degra­da­tion der wichtig­ste Fak­tor sein, der bei der Auswahl von gegen Chemikalien beständi­gen Hand­schuhen zu berück­sichti­gen ist.“
Teil 2 der EN 374–2 „Bes­tim­mung des Wider­standes gegen Pen­e­tra­tion“ wurde in 2014 ohne gravierende Änderung veröf­fentlicht. Dabei wurde der Anwen-dungs­bere­ich umgeschrieben, nor­ma­tive Ver­weise aktu­al­isiert und neue Begriffe einge­fügt. Darüber hin­aus wurde der Prü­fa­blauf zur Bes­tim­mung der Per­mea-tion genauer beschrieben. Prax­is­rele-vante Auswirkun­gen für Anwen­der gibt es nicht. Es ist offenkundig, dass ein Chemikalien­schutzhand­schuh gegen Luft/Wasser dicht sein muss.
Teil 3 der DIN EN 374 (Bes­tim­mung der Per­me­ation) soll zurück­ge­zo­gen wer­den, wenn die neue EN 16523–1 als har­mon­isiere Norm bew­ertet und in die offiziellen Liste der gel­tenden har­mon­isierten Nor­men aufgenom­men wurde (Info unter http://www.baua.de/de/Produktsicherheit/Produktinformationen/Normenverzeichnisse.html). Die Inhalte wur­den teils in die neue DIN EN 16523–1 (Per­me­ation durch eine flüs­sige Chemikalie unter Dauerkon­takt; Deutsche Fas­sung EN 16523–1:2015) eingepflegt.
Die Bes­tim­mung der Per­me­ation nach DIN EN 16523–1 führt zu Per­me­ation­slev­el, durch die der Anwen­der Hin­weise bekommt, für welchen Stoff (aus Tabelle der EN374–1) bzw. für welche Stof­f­gruppe (Alko­hole, Ester, Ketone, Säuren, aliphatis­che oder aro­ma­tis­che Kohlen­wasser­stoffe etc.) eine Bar­ri­erewirkung von bis zu 30 Minuten zu erwarten wäre. Sie dienen dem Pro­duk­tver­gle­ich unter stan­dar­d­isierten Prüf­be­din­gun­gen. Diese entsprechen – wie bish­er – nicht unbe­d­ingt den Bedin­gun­gen im Einsatz.
Nach Veröf­fentlichung der EN 374–1 und deren Anwen­dung bei Neu-Zer­ti­fizierun-gen wird sich die Norm-Kennze­ich­nung gravierend ändern. Während es bish­er die Pik­togramme „Becher­glas“ (stel­lvertre­tend für „flüs­sigkeits­dicht“) und „Erlen­mey­erkol­ben“ (30 Minuten beständig gegen 3 Stoffe aus der 12er-Liste) gab, erfol­gt die Kennze­ich­nung nach DIN EN 16523–1 nur noch mit dem Erlen­mey­erkol­ben und ein­er Typ­isierung der Hand­schuhe in A, B und C. Das Pik­togramm „Becher­glas“ wurde mit der DIN EN 16523–1 aufgehoben.
Kün­ftig müssen Chemikalienschutzhandschuhe
  • des Typs A: 30 Minuten gegenüber 6 Stoffen,
  • des Typs B: 30 Minuten gegenüber 3 Stof­fen und
  • des Typs C: 15 Minuten gegenüber 1 Stoff
aus der erweit­erten Liste der Prüf­che­mi-kalien beständig sein.
Experten sind sich einig, dass die Typ­isierung nicht genau genug ist. Unter Berück­sich­ti­gung der Prüf­chemikalien sind zwar Dif­feren­zierun­gen im Bere­ich wand­dün­ner Ein­mal­hand­schuhe möglich (C oder B), nicht aber im Bere­ich der klas­sis­chen Chemikalien­schutzhand­schuhe (so gut wie immer A).
Neu ist Teil 4 der DIN EN 374 „Bes­tim-mung des Wider­standes gegen Degra­da­tion durch Chemikalien“. Die Ein­wirkung ein­er chemis­chen Sub­stanz auf einen poly­meren Schutzhand­schuh kann deut­liche Änderun­gen in den mech­a­nisch-physikalis­chen Mate­ri­aleigen­schaften bewirken – dies nicht nur während des Kon­tak­tes, son­dern auch bleibend nach dem Kon­takt. Zu diesen Eigen­schaften zählen unter anderem die Elas­tiz­ität, die Reißdehnung, die Weit­er­reißfes­tigkeit und die elek­tro­sta­tis­chen Ken­nwerte der Schutzmaterialien.
Eine Degra­da­tion kann auch die Bar­ri­ere­funk­tion gegenüber Chemikalien deut­lich ver­ringern. Diese Bew­er­tung gäbe Hin­weise ob der Hand­schuh wiederv­er-wen­det und wie lange er ver­wen­det wer­den kön­nte. Die Degra­da­tion ist somit wichtig in der Beurteilung, ob, wann, wo ein Hand­schuh einge­set­zt wer­den kann. Sie ist notwendig, um die the­o­retisch ermit­telte Schut­zleis­tung in bessere Empfehlun­gen zur Tragezeit­en zu über­führen. Bish­er macht­en Her­steller bei eini­gen Mod­ellen Angaben zur Degra­da­tion basierend auf ver­schiede­nen Test- und Bew­er­tungskri­te­rien. Mit dem Ziel, ver­gle­ich­bare Angaben zur Degra­da­tion zu erhal­ten, wurde mit Teil 4 der DIN EN 374 ein Prüfver­fahren zur Bes­tim­mung der Degra­da­tion festgelegt.
Danach wird der Wider­stand eines Werk­stoffes für Schutzhand­schuhe gegen Degra­da­tion durch eine flüs­sige Chemikalie bes­timmt, indem die Verän­derung der Durch­stich­fes­tigkeit des Werk­stoffs für Hand­schuhe nach 1 stündi­gem Dauerkon­takt der Außen­fläche mit der bean-spruchen­den Prüf­chemikalie gemessen wird. Eine Bew­er­tung der Ergeb­nisse und Schlussfol­gerun­gen für Anwen­der sind nicht festgelegt.
Die Bes­tim­mung der Degra­da­tion ist ins­beson­dere relevant
  • für teure Schutzhand­schuhe und/oder
  • wenn Hand­schuhe am gle­ichen Tag mehrfach oder
  • wenn Hand­schuhe an mehreren Tagen weit­er Anwen­dung find­en sollen und/oder
  • wenn die Kon­tak­tzeit­en nahe an die Per­me­ation­szeit­en her­an­re­ichen, die Durch­bruchzeit also aus­gereizt wird.
Das neue Prüfver­fahren liefert lei­der keine Infor­ma­tion, wie sich die Per­me­ation­szeit bei Wiederver­wen­dung verän­dert. Das allerd­ings ist eine Voraus­set­zung für eine Entschei­dung der Mehrfach­nutzung nach Stof­fkon­takt. Zudem kön­nen gefüt­terte Hand­schuhe unbrauch­bare Messergeb­nisse liefern. Der Nutzen dieser Norm­prü­fung ist daher fraglich, jedoch die Angabe nun oblig­a­torisch für die im Zer­ti­fizierungsver­fahren nach EN 374–1 geprüfte Chemikalien.
Neu ist die EN ISO 374–5: 2015 „Ter­mi­nolo­gie und Leis­tungsan­forderun­gen für Risiken im Kon­takt mit Mikroor­ga-nis­men“. Mit ihrer Veröf­fentlichung (voraus­sichtlich Anfang 2017) sollte diese Norm bei Risiken im Kon­takt mit Mikroor­gan­is­men (Bakterien/Viren) beachtet werden.
DIN EN 388: Schutzhand­schuhe gegen mech­a­nis­che Risiken
Diese Europäis­che Norm legt Anforde-run­gen, Prüfver­fahren, Kennze­ich­nung und Her­stel­ler­in­for­ma­tio­nen für Schutzhand­schuhe gegen die mech­a­nis­chen Risiken Abrieb, Schnitt, Weit­er­reißen und Durch­stich fest. Sie gilt zusam­men mit der EN 420. Gegenüber DIN EN 388:2003 wur­den nor­ma­tive Ver­weise aktu­al­isiert und die Begriffe „Hand­schuhe aus mehreren Lagen“ und „abriebbe­d­ingter Durch­bruch“ neu definiert.
Da das in der DIN EN 388:2003 beschriebene Schleif­pa­pi­er zur Bes­tim­mung der Abriebfes­tigkeit seit einiger Zeit nicht mehr ver­füg­bar war, wur­den in den let­zten Jahren von den Prüf­stellen unter­schiedliche Schleif­pa­piere ver­wen­det. Die bei Beauf­tra­gung zu ein­er Bau­muster­prü­fung für Schutzhand­schuhe ermit­tel-ten Abrieb­w­erte wur­den dem­nach nicht wie in der DIN EN 388:2003 gefordert durchge­führt. Die Unter­schiede in den Prüfer­geb­nis­sen waren enorm und eine ver­gle­ichende Leis­tungs­beschrei­bung nicht mehr real­isier­bar. In der Neu­fas­sung der Norm ist ein neues Schleif­pa­pi­er benan­nt, welch­es kün­ftig die ver­gle­ichende Leis­tungs­beschrei­bung in Bezug auf die Abriebfes­tigkeit gewährleis­ten soll.
Gravierende Änderun­gen gibt es in der Prü­fung der Schnit­tfes­tigkeit, da die bish­erige Meth­ode bei Bauar­ten mit Faserkon­struk­tio­nen (Hybride), die anor­gan-ische Bestandteile enthiel­ten, an ihre Gren­zen gestoßen ist. Sie bewirken ein Abs­tumpfen der Prüfk­lin­gen und zertren­nen das Mate­r­i­al nicht mehr. Mit diesen Bauar­ten wer­den entsprechend der Prüfmeth­ode nach EN 388 zu hohe Schnittschut­zlev­el ermit­telt – und das bei ein­er unter Umstän­den unakzept­ablen Repro­duzier­barkeit. Die Hand­schuhe schützen damit nicht in dem Maße, wie Anwen­der es entsprechend dem zugewiese­nen Schut­zlev­el erwarten sollten.
Für die Bes­tim­mung der Schnit­tfes­tigkeit nach EN 388: 2003 (Coup-Test) wer­den Prüflinge mit ein­er kre­is­för­mig rotieren­den Klinge (Rund­klinge) geschnit­ten. Bei der Prü­fung bewegt sich die Rund­klinge unter fest­gelegter Belas­tung (5 New­ton) auf dem Prüfling hin- und her und dreht sich gle­ichzeit­ig ent­ge­gen dieser Bewe­gung. Sobald der Prüfling von der Klinge zer­schnit­ten wird, ist die Prü­fung been­det. Zur Erfas­sung der Abnutzung der Klinge wird deren Schärfe sowohl zu Beginn der Prü­fung als auch zum Ende mit Hil­fe eines Ref­eren­zgewebes (Baum­wolle) gemessen. Der Schnittschut­zlev­el wird basierend auf der Anzahl der Zyklen, die zum Zer­schnei­den des Prüflings notwendig waren und dem Abnutzungs­grad der Klinge errech­net. In der neuen Fas­sung der DIN EN 388 wird ergänzend zum Coup-Test eine neue Prüfmeth­ode nach ISO 13997 („TDM-Test“) beschrieben. Im Unter­schied zur bish­eri­gen Prüfmeth­ode nach EN 388, nach der die Anzahl der Zyklen bes­timmt wird, bis eine Rund­klinge nach wieder­holtem Auf­brin­gen auf den Prüfling das Gewebe durch­schnit­ten hat, wird gemäß ISO 13997 die min­i­male Kraft zum Durch­schnitt des Prüflings nach Auf­brin­gen ein­er lan­gen, ger­aden Normk­linge nach 20 mm bes­timmt. Da im TDM-Test für jeden Test eine neue Klinge ver­wen­det wird, wirkt sich der Störe­in­fluss ein­er je nach Härte und Faser­ma­te­r­i­al stumpf wer­den­den Klinge weniger stark aus. Insofern scheint die TDM-Meth­ode im oberen Schnit­tlev­el-Seg­ment (Lev­el 4 und 5) bessere Ver­gle­ich­swerte zu liefern.
Zur Bes­tim­mung der Schnit­tre­sistenz von Schutzhand­schuhen (ohne anor­gan­is­che Bestandteile), bei denen keine rel­e­vante Abs­tump­fung der Klinge im Coup-Test erfol­gt, kann der TDM-Test nach ISO 13997 option­al durchge­führt wer­den, er muss es aber nicht. Demge­genüber müssen Schutzhand­schuhe, die im Coup-Test eine Abs­tump­fung der Klinge her­vor­rufen, zusät­zlich dem TDM-Test unter­zo­gen werden.
Die bei­den Ver­fahren unter­schei­den sich grundle­gend voneinander:
  • Klin­gen­form: rund (EN 388), bzw. ger­ade (ISO 13997)
  • Art des Schnei­dens: rotierend mit wieder­holtem Kontakt(EN 388), bzw. lin­ear mit ein­ma­ligem Kon­takt (ISO 13997).
  • Kraftausübung: kon­stant bei 5 N (EN 388), vari­abel zwis­chen 2 und 30 N (ISO 13997).
Die Testergeb­nisse beziehungsweise die bei den Testabläufen ermit­tel­ten Schutzstufen kor­re­lieren nicht miteinan­der. Dem­nach muss es auch eine neue Klas­si­fizierung der Leis­tungsstufen geben. Entsprechend dem Coup-Test wird die Schnit­tre­sistenz in Leis­tungsstufen zwis­chen 1 und 5 angegeben, während im TDM-Test eine Klas­si­fizierung von A bis F erfol­gt. Die Schutzstufen dienen dem Ver­gle­ich ein­er zu erwartenden Dimen­sion der Schnit­them­mung. Der gezielte Prax­is­test und die Wirkung bei realen Gefahren wer­den für die Auswahl des opti­malen Schnitt-schutzhand­schuhs entschei­dend sein.
Immer sollte bedacht wer­den, dass hohe Schnit­tre­sisten­zen auch mit mehr oder weniger starken Ein­bußen im Kom­fort, in der Fin­ger­fer­tigkeit, der Pass­form und Griff­sicher­heit ein­herge­hen kön­nen – und das ist in der Prax­is eben­so rel­e­vant. Ein Hand­schuh sollte daher immer passend zur Gefährdung aus­gewählt wer­den. Man wird Erfahrun­gen sam­meln müssen, diese bew­erten und basierend darauf gut abgesicherte Empfehlun­gen für Branchen und Tätigkeit­en geben können.

Risiken durch das Tragen von Schutzhandschuhen?

PSA dür­fen nur in den Verkehr gebracht wer­den, wenn sie den grundle­gen­den Anforderun­gen für Gesund­heitss­chutz und Sicher­heit des Anhangs II der RL 89/686/EWG (jet­zt PSA V) entspre-chen. Dazu zählt neben den Grund­sätzen der Gestal­tung auch die Unschädlichkeit der PSA. Der Her­steller bestätigt mit dem Anbrin­gen der CE-Kennze­ich­nung, dass er diese grundle­gen­den Vor­gaben erfüllt.
Ergänzt wird dies durch das Pro­dukt-sicher­heits­ge­setz (ProdSG). Gemäß § 3 ist eine Mark­te­in­führung von Pro­duk­ten nur dann erlaubt, wenn es bei bes­tim­mungs­gemäßer oder vorherse­hbar­er Ver­wen­dung die Sicher­heit und Gesund­heit von Per­so­n­en nicht gefährdet.
Dem „New Approach“ fol­gend wird die Kon­for­mität mit den geset­zlichen Forderun­gen ver­mutet (Kon­troll­be­hörde), wenn das Pro­dukt richtlin­ienkon­form gefer­tigt, geeignete har­mon­isierten Nor­men angewen­det und das Pro­dukt anhand der­er beschrieben wird.
Im Falle von Hand­schuhen nimmt man die Unschädlichkeit an, wenn sie nach bestätigter Bau­muster­prü­fung der EN 420 entsprechen (Ver­mu­tungswirkung). In Punkt 4.3 der EN 420 „Unschädlichkeit von Schutzhand­schuhen“ wird unter anderem gefordert, dass sie den Ver­wen­der nicht schädi­gen dür­fen, wenn sie entspre-chend benutzt wer­den. Hand­schuh­ma-ter­i­al, Zer­set­zung­spro­duk­te, enthal­tene Sub­stanzen, Nähte und Kan­ten und vor allem solche Teile des Hand­schuhs, die in engem Kon­takt mit dem Benutzer ste­hen, dür­fen sich nicht nachteilig auf die Gesund­heit und Hygiene des Benutzers auswirken. Der Her­steller oder sein autorisiert­er Repräsen­tant muss alle im Hand­schuh enthal­te­nen Sub­stanzen angeben, die bekan­nt sind, Allergien oder Kon­tak­t­der­mati­tis zu verursachen.
Trotz­dem kann es durch das Tra­gen von Hand­schuhen in weni­gen Fällen zu „uner­wün­scht­en Wirkun­gen“ kom­men. Dies umfasst vor allem:
  • Schwitzen in Hand­schuhen, ins­be­son-dere bei unakzept­ablen Tragezeiten,
  • Unkon­trol­lierte Anwen­dung von Hautschutzmit­teln unter Hand­schuhen, wenn sie dafür nicht aus­drück­lich vorge­se­hen und die Kom­pat­i­bil­ität des Hautschutzmit­tels mit dem Hand­schuh-Mod­ell belegt ist.
  • Unverträglichkeiten/Allergien, z.B. durch Vulka­ni­sa­tions­beschle­u­niger, Chrom-VI etc.,
  • Restlösemit­tel, Pro­duk­tion­sstoffe; Behand­lungs­chemikalien im Hand­schuh, z.B. Dimethyl­for­mamid (DMFa), Amine, Tolu­ol, Biozide, Wit­terungs- und Alterungsschutzmittel.
Die let­zten bei­den Punk­te sind, wenn Anwen­der ohne Haut­prob­leme Pro­duk­te qual­i­fiziert­er Her­steller benutzen, eher zu ver­nach­läs­si­gen. Trotz­dem – und weil sie immer wieder im Fokus der Diskus­sio­nen ste­hen – wer­den sie im Fol­gen­den näher dargestellt.
Allergien auf Handschuhinhaltsstoffe
„Schad­stoffe“, „beden­kliche“ oder „umstrit­tene“ Inhaltsstoffe, Allergien durch Hand­schuhe – immer häu­figer wer­den Schutzhand­schuhe als Gefahrstof­fquelle dargestellt, die die Gesund­heit schädi­gen. In vie­len Veröf­fentlichun­gen und natio-nalen Regeln, unter anderem in der Tech­nis­chen Regel für Gefahrstoffe TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkon­takt“ wer­den Gefährdun­gen, die von Schutzhand­schuhen aus­ge­hen, über­stei-gert dargestellt, so dass ihre Schutz­funk­tion in den Hin­ter­grund rückt.
Dies ist nicht halt­bar. Allergien auf Hand­schuhin­haltsstoffe sind weitaus sel­tener, als angenom­men und oft­mals dargestellt. Das haupt­säch­liche Risiko zur Entste­hung von Hauterkrankun­gen liegt im Bere­ich Feuchtar­beit und bei wiederkehren­den Kon­tak­ten mit Desin­fek­tion­s­mit­tel, Reinigern (Ten­sid­reiniger), Kühlschmi­er-stof­fen etc. Es ist an der Zeit, die vie­len pos­i­tiv­en Aspek­te bei Ver­wen­dung von Schutzhand­schuhen den deut­lich gerin­geren Risiken gegenüberzustellen.
Natür­lich sind auch bei der Her­stel­lung von Schutzhand­schuhen Chemikalien notwendig, da erst durch deren Zugabe Hand­schuhe mit definierten Eigen­schaf-ten und Leis­tun­gen pro­duzier­bar sind. Chemikalien sind erforder­lich, um den Kom­fort zu erhöhen oder die Leis­tung des Hand­schuhs zu verbessern. Aber: Wer­den Chemikalien in Pro­duk­tion­sprozessen ver­wen­det, so ist dies kein aus­rei-chen­des Bew­er­tungskri­teri­um für eine gesund-heitliche Schädi­gung! Eine Schädi­gung kann nur dann stat­tfind­en, wenn gewisse Stoffe unter bes­tim­mungs­gemäßer Ver­wen­dung in aus­re­ichen­der Menge aus dem Hand­schuh­ma­te­r­i­al freige­set­zt werden.
Qual­i­fizierte Her­steller betreiben einen hohen Aufwand, um sichere Pro­duk­te anzu­bi­eten. Zum einen set­zen sie bei der Pro­duk­tion ihrer Hand­schuhe die Beimen­gun­gen nur in den notwendi­gen Min­dest­men­gen ein. Zum anderen wird auf größte Sorgfalt bei der Her­stel­lung, zum Beispiel im Vulka­ni­sa­tion­sprozess, geachtet. Um die Sicher­heit ihrer Pro­duk­te zu opti­mieren, wer­den qual­i­fizierte Her­steller den Her­stel­lung­sprozess so steuern, dass eventuell noch vorhan­dene über­schüs­sige Stoffe durch umfan­gre­iche Reini­gungs- und Nach­bere­itung­sprozesse ent­fer­nt wer­den. Auf diese Weise wird gewährleis­tet, dass Pro­duk­tion­sstoffe bei bes­tim­mungs­gemäßer Ver­wen­dung des Pro­duk­tes nicht mehr, beziehungsweise nur noch in unbe­deu­ten­den Min­i­mal­men­gen biover­füg­bar sind. Das bedeutet für haut­ge­sunde Anwen­der, dass er – der Benutzer­in­for­ma­tion fol­gend – bei der vorge­se­henen Anwen­dung keine gesund-heitlichen Beein­träch­ti­gun­gen zu befürcht­en hat.
Selb­stver­ständlich ist es sicher­er, bei beste­hen­den Sen­si­bil­isierun­gen (wodurch auch immer erwor­ben) auf Hand­schuhin­haltsstoffe auf Pro­duk­te auszuwe­ichen, die die das Aller­gen nicht enthal­ten. Die Prax­is hat jedoch schon oft gezeigt, dass selb­st bei beste­hen­der Sen­si­bil­isierung zum Beispiel auf Dithio­car­ba­mate qual­i­ta­tiv hochw­er­tige Hand­schuhe, die diesen Stoff als Accel­er­a­tor nutzen, gut ver­tra­gen wer­den, da er in gebun­den­er Form vor­liegt oder die im Fer­ti­gung­sprozess ver­braucht­en, beziehungsweise verän-derten Stoffe nicht in prob­lema­tis­chen Men­gen her­aus­gelöst wer­den können.
Stoffe müssen aus einem Pro­dukt her­aus­gelöst wer­den, um für eine Schädi­gung zur Ver­fü­gung zu ste­hen. Sie müssen biover­füg­bar sein. Sind sie es nicht, kann auch keine neg­a­tive Auswirkung erfol­gen. Die Biover­füg­barkeit ist eines der grundle­gen­den Kri­te­rien für das Aus­lösen eines Erkrankungss­chubes bei ein­er beste­hen-den Sensibilisierung.
Lei­der scheint es vor allem bei Prü­fun­gen, die in der Laien­presse veröf­fentlicht wer­den, ein dom­i­nantes Ziel zu sein, sys­tem­a­tisch Prüfver­fahren anzuwen­den, die durch extreme Bedin­gun­gen selb­st fest gebun­dene Stoffe aus dem Hand­schuh her­aus­lösen kön­nen. Diese extremen Bedin­gun­gen kön­nen bei bes­tim­mungs­gemäßer Ver­wen­dung niemals erre­icht wer­den. Zudem wer­den durch die tech­nis­che Entwick­lung die nach­weis­baren Min­dest­men­gen immer geringer, so dass in jedem Pro­dukt – sei es ein Hand­schuh oder zum Beispiel ein Klei­dungsstück – Stoffe gefun­den wer­den, die – the­o­retisch – „beden­klich“ sind.
Zur Bes­tim­mung von Chemikalien soll­ten keine Prüfver­fahren ver­wen­det wer­den, die fern jeglich­er Real­ität sind und mit der Prax­is nichts gemein­sam haben. „Detek­tion“ ist keineswegs gle­ichbe­deu­tend mit gesund­heitlich­er Schädi­gung. Lei­der wird dies oft vergessen. Ander­er­seits existieren im Hand­schuh­bere­ich noch keine bewährten und anerkan­nten Prüfver­fahren zur Bes­tim­mung der Biover­füg­barkeit von möglicher­weise prob­lema­tis­chen Stof­fen, die im Her­stel­lung­sprozess einge­set­zt werden.
Nichts­destotrotz gibt es Hand­schuhin­haltsstoffe, die beispiel­sweise einen Aller-gieschub provozieren kön­nen. Thi­u­rame (Vulka­ni­sa­tions­beschle­u­niger) sind dabei beson­ders auf­fäl­lig. Gemäß ein­er vom BVH in Auf­trag gegebe­nen Lit­er­atur-recherche beim IVDK (Infor­ma­tionsver­bund Der­ma­tol­o­gis­ch­er Kliniken zur Erfas­sung und wis­senschaftlichen Auswer­tung der Kon­tak­tal­lergien) reagierten im Zeitraum von 1995 bis 2001 rund 15 Prozent der Patien­ten mit Berufs­der­ma-tose und Ver­dacht auf Kon­tak­tal­lergie auf Thi­u­rame. Im Zeitraum 2002 bis 2010 waren es immer­hin noch 13 Prozent.
Gle­ichzeit­ig ergab diese Recherche, dass die Hand­schuhin­haltsstoffe 1,3-Diphenylguanidin und Carba-Mix hau­tir­ri­tierend wirken und damit auch falsch-pos­i­tive Reak­tio­nen aus­lösen können.
Eine aus­führliche Veröf­fentlichung zum The­ma wird nach Abschluss der Ergeb­nisse erscheinen.
Nach dieser Recherche und einge­hen­den Diskus­sio­nen mit namhaften Berufs­der-matolo­gen lautet die klare BVH Empfehlung, poten­tielle Aller­gene, die im Fer­ti­gung­sprozess zum Ein­satz kom­men, unab­hängig von deren Biover­füg­barkeit vor­sicht­shal­ber zu deklar­i­eren. Dies sollte nicht gle­ichbe­deu­tend mit ein­er rel­e­van­ten Biover­füg­barkeit gew­ertet wer­den. Vielmehr sollte Beschäftigten mit beste-hen­der Sen­si­bil­isierung dadurch die Möglichkeit gegeben wer­den, das Aller-gen sich­er zu meiden.
N,N‑Dimethylformamid (DMFa)
N,N‑Dimethylformamid (DMFa) ist ein Lösungsmit­tel, welch­es im Pro­duk­tion­sprozess von PU-beschichteten Hand­schuhen einge­set­zt wer­den kann. In der Tech­nis­chen Regel für Gefahrstoffe 401 (TRGS 401 „Gefährdung durch Haut-kon­takt“) wird für diesen Stoff ein Max­i­mal­w­ert von 10 mg/kg gefordert – dies ohne wis­senschaftliche oder medi­zinis­che Begrün­dung und ohne Angabe ein­er Bes­tim­mungsmeth­ode. Dieser kann von Experten nicht bestätigt werden.
Zwis­chen­zeitlich wurde ein stan­dar­d­isiertes Ver­fahren Bes­tim­mung von Dimethyl­for­mamid (DMFA)in Hand­schuhen erar-beit­et und als EN 16778 veröf­fentlicht. Es wird erwartet, ein­deutige Empfehlun­gen zur möglichen Rest­menge DMFa in die neue Fas­sung der DIN EN 420 zu inte­gri­eren. Sie soll in früh­estens einem Jahr als EN IS0 20420 erscheinen. Aktuell gibt es die BVH Branch­en­empfehlung mit max. 3mg DMFA/Handschuh Paar. Diese basiert auf toxikol­o­gis­chen Risikobe­w­er-tun­gen unter Beach­tung aktueller wis­senschaftlich­er Erken­nt­nisse und Regelun­gen wie DNEL, AGW … . Die BVH Branch­en­empfehlung basiert darüber hin­aus auf Berech­nun­gen mit einem zusät­zlichen Sicherheitsfaktor.
Es sei auch gesagt, dass DMFa als eines der meistver­wen­de­ten Lösemit­tel zur Her­stel­lung viel­er Pro­duk­te benutzt wird. Bei der Pro­duk­tion von Hand­schuhen wird nur eine ver­gle­ich­sweise kleine Menge der ins­ge­samt ver­wen­de­ten DMFa- Menge eingesetzt.
Außer­dem wird von qual­i­fizierten Her­stellern das Lösemit­tel bei der Nachbe-hand­lung der pro­duzierten Hand­schuhe weitest­ge­hend ent­fer­nt. Aus diesem Grund gab es noch nie ein gesund­heit-lich­es Prob­lem. Zer­ti­fizierte Pro­duk­te gel­ten als sicher.
Hand­schuhokklu­sion – Schwitzen in Hand­schuhen – Feuchtarbeit
Okkludierend wirk­ende Hand­schuhe kön­nen die Schutz­funk­tion der Haut verän­dern, wenn die Anwen­dungsempfehlun­gen (Tragezeit­en) nicht beachtet wer­den, der Anwen­der unter ein­er gene-tis­chen bed­ingten Hautempfind­lichkeit lei­det (z.B. Atopie, Neu­ro­der­mi­tis, Schup­pen­flechte) oder die Haut­bar­riere des Nutzers bere­its stark beein­trächtigt ist. Durch das Schwitzen im Hand­schuh kommt es zu ein­er Maz­er­a­tion und Quel­lung der Haut. Dies hat eine gestörte Haut­bar­riere zur Folge, so dass die Ein­gangsp­forten für Schad­stoffe geöffnet und Fremd­stoffe leichter aufgenom­men wer­den kön­nen. Die Entzün­dungs­bere­it-schaft der Haut ist erhöht, ein Han­dekzem kann entstehen.
In der Tech­nis­chen Regel für Gefahrstoffe 401 (TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkon­takt“) wird das Tra­gen okklu­siv­er Hand­schuhe mit Feuchtar­beit gle­ichge­set­zt. Zwis­chen­zeitlich wurde belegt, dass dies nicht den Tat­sachen entspricht und diese Angabe nicht mehr dem Stand der Tech­nik widergibt. Es ist zu hof­fen, dass auch zum The­ma Feuchtar­beit wis­senschaftlich halt­bare Dif­feren­zierun­gen in die Über­ar­beitung der TRGS ein­fließen, denn natür­lich ist ein geeig-neter Schutzhand­schuh bei andauern­der Feuchtar­beit eine uner­lässliche primäre Schutzper­spek­tive zu Reduk­tion von Hauterkrankun­gen. Die Über­ar­beitung ist für 2017/2018 geplant.

Handschuhe – Auswahlhilfen

Sind die Gefährdun­gen am Arbeit­splatz, die Arbeits­be­din­gun­gen und die damit ver­bun­de­nen Risiken sowie das Schutzpro­fil des in Betra­cht kom­menden Hand­schuh­es bekan­nt, sollte es für einen Experten kein Prob­lem geben, den opti­malen Schutzhand­schuh auszuwählen.
Bei der Auswahl des geeigneten Schutzhand­schuhs ste­hen Hil­f­s­mit­tel zur Ver­fü­gung. Dies sind in erster Lin­ie die TRGS 401 und die Sicher­heits­daten­blät­ter der einge­set­zten Stoffe. Helfen diese Instru­mente tat­säch­lich weiter?
Tat­sache ist, dass die TRGS 401 (Aus­gabe 2008) nicht mehr den Stand der Tech­nik widergibt. Der Stel­len­wert von Hautschutzmit­teln zum Schutz gegen Che­mi-kalien wird deut­lich über­schätzt. Demge­genüber wird die Belas­tung beim Tra­gen eines Hand­schuh­es zu kri­tisch dargestellt. Auch sind der­male Gefährdun­gen und tat­säch­liche Risiken in Tätigkeit­en nur unzure­ichend geregelt. Der Inhalt müsste an vie­len Stellen über­ar­beit­et wer­den. Stich­worte sind hier – neben den Anpas­sun­gen an die Gefahrstof­fverord­nung: Feuchtar­beit, Aller­gene und Dimethyl­for­mamid. Daneben sind viele Textpas­sagen missver­ständlich, wichtige Def­i­n­i­tio­nen fehlen. Als Auswahlhil­fe für die opti­malen per­sön­lichen Schutzpro­duk­te kann die TRGS 401 in der derzeit­i­gen Fas­sung nicht als zeit-gemäß bew­ertet werden.
Bei der Auswahl von Schutzhand­schuhen soll daneben das Sicher­heits­daten­blatt berück­sichtigt wer­den. Durch das Sicher­heits­daten­blatt wer­den Infor­ma­tio­nen zum Stoff und gesicherte Fak­ten zum Gefahren­po­ten­tial ver­mit­telt. Auch sollen Angaben zu den per­sön­lichen Schutz­maß­nah­men getrof­fen wer­den. Das kann helfen, jedoch geht es in der betrieb-lichen Prax­is um das Erken­nen der rea-len Risiken bei definierten Tätigkeit­en und deren Min­imierung durch das Umset­zen geeigneter Schutzmaßnahmen.
Sofern im Sicher­heits­daten­blatt über­haupt geeignete Hand­schuh­ma­te­ri­alien oder sog­ar konkrete Pro­duk­te aufge­führt sind, kön­nen sie keine Angaben darüber enthal­ten, unter welchen Bedin­gun­gen der Hand­schuh einge­set­zt wird und wie lange er einge­set­zt wer­den kann. Wichtige Kri­te­rien wie die Kon­tak­t­fläche, die Kon­tak­tzeit, das Gefahren­po­ten­tial der Chemikalie sowie das Arbeit­en mit weit­eren chemis­chen Stof­fen und Gemis­chen bleiben unberück­sichtigt. Auch bei Nen­nung eines Hand­schuh­ma­te­ri­als oder ‑mod­ells kön­nen in Sicher­heits­daten­blät­tern keine verbindlichen Angaben zur Degra­da­tion, zur Per­me­ation­szeit und zur Art des Ein­satzes getrof­fen wer­den. Daneben bleiben bei auss­chließlich­er Nen­nung von Hand­schuh­ma­te­ri­alien Qual­ität­skri­te­rien und Inhaltsstoffe außen vor. Um sich­er zu gehen, wer­den oft auch „überdi­men­sio-nierte“ und in der Prax­is ungeeignete Hand­schuh-Bauar­ten angegeben. Let­ztlich ste­ht der für die Auswahl Ver­ant­wortliche oft rat­los da.
Jedem sei ger­at­en, neben den „Auswahlhil­fen“ auch den Ser­vice der Her­steller in Anspruch zu nehmen. Sie ken­nen die Eigen­schaften, Gren­zen und Möglichkeit­en ihrer Pro­duk­te am besten und haben in den meis­ten Branchen eine bre­ite und bewährte Erfahrung, wie und wom­it den Risiken am Arbeit­splatz ent­ge­gen­zutreten ist.
Grund­sät­zlich müssen die geset­zlichen Vor­gaben – auch bei Hand­schuhen – erfüllt wer­den. Dies gelingt, indem nur kon­trol­liert hergestellte Pro­duk­te von qual­i­fizierten Her­stellern mit geeignetem Ser­vice und sachkundi­gen Mitar­beit­ern in die Auswahl gelan­gen. Es geht let­ztlich um die Gesund­heit und deren Erhalt auch bei Tätigkeit­en mit unver­mei­dlichen Risiken für Gesund­heit / Ver­let­zung. Der Ein­satz von PSA ist eine primäre per­sön­liche Schutz­maß­nahme. Bil­lig­pro­duk­te soll­ten ver­mieden wer­den. Kri­te­rien für ver­ant­wor­tungsvolle Her­steller sind:
  • Kor­rek­te Kennze­ich­nung auf dem Hand­schuh, der Ver­pack­ung und der Herstellerinformation
  • Hochw­er­tige Ver­ar­beitung (z.B. Nähte, gle­ich­mäßige Beschichtung/Tauchung) und gute Pass­form mit exzel­len­tem Sitz.
  • Aus­lobung wie „hypoal­ler­gen“, „aller­gen­frei“ oder „lösungsmit­tel­frei“ soll­ten kri­tisch betra­chtet wer­den. Zur Hand­schuh­her­stel­lung müssen immer Chemikalien einge­set­zt wer­den, um den Kom­fort und die Leis­tung zu gewährleisten.
  • Der Preis eines Hand­schuhs sollte niemals das wesentliche Auswahlkri­teri­um für Hand­schuhe sein! Die Standzeit­en soll­ten immer in die in die Auswahl ein­be­zo­gen wer­den, um das Preis-Leis­tungsver­hält­nis bew­erten zu können.
Auswahl von Chemikalienschutzhandschuhen
Die Mate­ri­al­wahl ist abhängig von der Tätigkeit, den Arbeits­be­din­gun­gen, den Kon­tak­t­stof­fen und der Dauer des Kon­tak­tes. Durch­bruchzeit­en und gegebe­nen­falls prob­lema­tis­che Inhaltsstoffe soll­ten beachtet wer­den. Augen­schein­lich gle­iche (in Form, Ausse­hen und Mate­ri­alangaben) Schutzhand­schuhe haben in der Regel keine iden­tis­chen Schutzpotenziale.
Die Ausstat­tung des Hand­schuhs ist maßge­blich für den Tragekom­fort und das Grif­fge­fühl. Ein Baum­woll-Innen­trikot sorgt beispiel­sweise für sehr guten Tragekom­fort, ver­ringert aber das Grif­fge­fühl. Innen­trikots aus syn­thetis­chen Fasern geben guten Kom­fort und ein gutes Grif­fge­fühl. Auch chlo­rinierte Hand­schuhe liefern ein sehr gutes Grif­fge­fühl bei noch gutem Tragekomfort.
Naturla­tex sollte aus aller­gol­o­gis­chen Grün­den nur in Aus­nah­me­fällen einge­set­zt werden.
Hand­schuhe mit Innen­trikot dür­fen beim Umgang mit Chemikalien nur nach Rück­sprache mit dem Her­steller ver­wen­det werden.
Hand­schuhe zum Schutz vor mech­a­nis­chen Gefährdungen
Bei leicht­en bis mit­tel­starken mech­a­nis­chen Belas­tun­gen in trock­e­nen bis leicht feucht­en Bere­ichen kön­nen naht­los gestrick­te Hand­schuhe aus Polyamid/Nylongestrick mit Polyurethan (PU)-Beschichtung benutzt wer­den. Sie geben einen her­vor­ra­gen­den Tragekom­fort und ein sehr gutes Griffgefühl.
Bei mech­a­nis­chen Belas­tun­gen in feuchteren/öligen Bere­ichen bietet sich der Ein­satz naht­los gestrick­ter Hand­schuhe aus Polyamid/Nylon mit ein­er Nitril-Beschich­tung an. Diese sind auch mit speziellem Ölgriff erhältlich.
Bei hohen mech­a­nis­chen Belas­tun­gen und Schnittge­fährdun­gen wer­den beschichtete Strick­hand­schuhe aus schnit­tfesten Gar­nen einge­set­zt. Für die meis­ten Tätigkeit­en reicht hier ein Hand­schuh mit Schnittschut­zlev­el 3 und hohem Komfort.
Qual­i­ta­tiv hochw­er­tige Leder­hand­schuhe eignen sich für „grobere“ mech­a­nis­che Belas­tun­gen, sowie im Schweißer­schutz- und Hitze­bere­ich und bei Stichge­fährdun­gen. Sie soll­ten jedoch nur bei trock­e­nen bis leicht feucht­en Tätigkeit­en einge­set­zt werden.
Hin­weise zur Anwen­dung von Handschuhen
Auch die Beschäftigten müssen wis­sen, welche Art von Gefährdun­gen und Risiken am Arbeit­splatz vor­liegen und wie sich diese auf ihre Gesund­heit auswirken kön­nen. Daneben müssen sie Ken­nt­nisse zum Schutzpro­fil des einge­set­zten Hand­schuh­es bekom­men. Die Unter­weisung ist daher das A & O der Umset­zung von Schutz­maß­nah­men im Betrieb!
Nach­fol­gend einige Hin­weise zur Anwendung:
  • Beacht­en Sie, dass nach län­geren Tragezeit­en das natür­liche Hautschutzsys­tem beein­trächtigt wird. Wird die Arbeit nach län­ger­er Tragezeit ohne Schutzhand­schuhe fort­ge­führt, so sind die Ein­gangsp­forten für Schad- und Gefahrstoffe sowie Mikroor­gan­is­men weit geöffnet. Ein Stof­fkon­takt ist in dieser Zeit unbe­d­ingt zu verhindern.
  • Beacht­en Sie die Hin­weise zur kor­rek­ten Anwen­dung von Hand­schuhen, damit auch beim Ausziehen der Hand­schuhe kein Kon­takt mit Chemikalien stat­tfind­et, die noch am Hand­schuh haften.
  • Spülen Sie den Chemikalien­schutzhand­schuh vor dem Ausziehen immer ab.
  • Eine Wiederver­wen­dung nach Bean-spruchung des Chemikalien­schutzhand­schuhs ist nur möglich, wenn der Her­steller dies begrün­det und bestätigt.
  • Tragepausen bes­tim­men: Reduzieren Sie die Tragezeit von flüs­sigkeits­dich-ten Hand­schuhen auf max. 60 Minuten „am Stück“.
  • Entschei­den sie nie über den Ein­satz eines Schutzhand­schuh­es ohne 
    • die Risiken ermit­telt zu haben!
    • die Gefahrstoffe erfasst & die Sub­sti­tu­tion geprüft zu haben.
    • dass die Leis­tungs­dat­en & Benutzer­in­for­ma­tion des aus­gewählten Hand­schuh­es schriftlich vorliegen!
    • dass die kri­tis­che Bew­er­tung des Prax­is­tests die Auswahl bestätigt!
    • dass der Hand­schutz-Plan den Anwen­dern ver­mit­telt wurde!
    • dass sichergestellt wurde, dass auch mit dem geeigneten Schutzhand­schuh sich der Gefahr bewusst gear­beit­et wird.
    • zu prüfen, ob der Hand­schuh nach Änderung der Arbeits­be­din­gun­gen und/oder der Arbeitsstoffe immer noch geeignet ist.

Schlusswort

In diesem Beitrag wur­den viele – teils noch im Fluss befind­liche – Neuerun­gen the­ma­tisch ange­sprochen. Jedes The­ma für sich würde eine umfassende Veröf­fentlichung in Anspruch nehmen. Stellen Sie uns Ihre spez­i­fis­chen Fra­gen tele­fonisch oder per Email – sie wer­den gerne beantwortet.
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