Das Thema „Arbeiten im Freien – Exposition durch ultraviolette (UV-) Strahlung“ ist in den letzten Jahren nicht zuletzt durch die Einführung einer damit verbundenen Berufskrankheit (siehe Infokasten 1) merklich in den Fokus gerückt. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) begegnet dem Thema in Zusammenarbeit mit den Unfallversicherungsträgern durch intensive Anstrengungen in Prävention und Berufskrankheitengeschehen.
Wenn wir aus dem Winter in das Frühjahr starten, freuen wir uns über jeden Sonnenstrahl und jedes Licht, Wärme und das sprichwörtlich „neu beginnende Leben“ – und im Herbst beginnen wir, die Sonne zu vermissen. Sobald man tagsüber im Freien beschäftigt ist, ist man solarer UV-Strahlung ausgesetzt. Bislang gab es noch große Wissenslücken über die Höhe und das Ausmaß der Bestrahlung. Zur richtigen Einschätzung der Gefährdung und zur Ableitung von Schutzmaßnahmen sind in der Regel Messdaten die beste Basis. Sie dienen gleichermaßen der Prävention und der Belastungseinschätzung im Berufskrankheitengeschehen.
Für das Verständnis der Gefährdung ist es wichtig zu wissen, dass eine hohe UV-Bestrahlung nicht zwangsläufig mit großer Hitze einhergehen muss. Das sind zunächst völlig voneinander entkoppelte Phänomene. Hitze wird im Wesentlichen durch die infrarote (IR-) Strahlung der Sonne verursacht, während Effekte einer entzündlichen Rötung der Haut, einem Sonnenbrand („Erythem“), mit dem UV-Strahlungsanteil der Sonne zusammenhängen. Um eine Gefährdung für beispielsweise eine langfristige Schädigung zu erreichen, muss die Haut aber nicht ständig bis zum Sonnenbrand hin belastet werden. Eine jahrelange Bestrahlung der Haut kann zu einer chronischen Schädigung führen, die sich als Hautkrebs manifestieren kann. Dieser Zusammenhang zwischen UV-Bestrahlung und einigen Arten des nicht-melanozytären („hellen“) Hautkrebses sind wissenschaftlich fundiert und bewiesen [1].
Hautkrebs durch UV-Strahlung ist eine Volkskrankheit, damit verbunden aber auch eine Erkrankung, die eine große Relevanz im Berufsleben hat. Große Herausforderungen sind damit für die Prävention gegeben, denn obwohl wir Fortschritte in der Verhältnisprävention machen, bleibt die Verhaltensprävention ein großes Thema – nach wie vor.
Messungen schaffen Klarheit
Der Begriff des „Outdoor-Workers“, sprich des Beschäftigten im Freien, wird im Rahmen der Diskussion um die Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung wie selbstverständlich verwendet. Was ist aber ein „Outdoor-Worker“? Nach der bisherigen Definition sind es Personen, die mehr als 75% Arbeitszeit im Freien tätig sind. Aus unseren Messungen seit dem Jahr 2014 haben wir gelernt, dass dies nur die berühmte „Spitze des Eisbergs“ sein kann. Denn auch Beschäftigte mit einem geringeren Zeitanteil im Freien können durch solare UV-Strahlung erheblich exponiert sein.
In Deutschland geht man davon aus, dass zwischen zwei und drei Millionen Beschäftigte zu dieser Kategorie gehören, in Europa sind es etwa 14,5 Millionen nach Angaben der Europäischen Kommission. Wesentlich entscheidend ist nicht, zu welchem Prozentsatz jemand im Freien beschäftigt ist, sondern wie lange er in dieser Zeit gegenüber der UV-Strahlung – genauer gesagt der gesamten Himmelssphäre exponiert ist. Hier gehen sehr viele Faktoren ein, die durch einzelne Tätigkeiten bestimmt sind und in einem Tätigkeitsprofil beschrieben werden können.
Seit 2014 geht das IFA mit intensiven Messungen der Frage nach, wie stark berufliche Tätigkeiten mit UV-Exposition verbunden sind. Mehr als 1000 Probanden aus über 200 Berufen mit weit über 1000 Einzeltätigkeiten trugen bislang Dosimeter über sieben Monate arbeitstäglich. Dabei kamen insgesamt 3,5 Milliarden Datensätze zusammen, die schon ein sehr gutes Bild der Exposition vermitteln. Mit GENESIS (GENeration and Extraction System for Individual expoSure) und der Anwendung bei Messungen der UV-Strahlung, GENESIS-UV, hat das IFA ein System entwickelt, das insbesondere für die dezentrale Messwerterfassungen über lange Zeiträume mit hoher Autonomie der Probanden geschaffen wurde (siehe auch www.dguv.de/genesis).
Hohe Bestrahlungen in vielen Berufen
Viele der Messdaten konnten bislang ausgewertet werden. Im Jahr 2016 wurde im Rahmen einer Pressekonferenz der erste Zwischenstand verkündet. Nun ist es gelungen, weitere Messdaten aufzubereiten und nutzbar zu machen. Ein Teil dieser diesen Daten ist in Abbildung 1 zu sehen. Kampagnenweit hat sich über alle Berufsgruppen herausgestellt, dass das Spektrum der Bestrahlungen sehr breit gefächert ist. Es können mehrere hundert SED (SED, Standarderythemdosis, 1 SED = 100 J/m² erythemwirksame Bestrahlung) pro Jahr aufgesammelt werden. Zur Einordnung sei bemerkt, dass bei einem hellen Hauttyp (blonde/rötliche Haare, Sommersprossen, bräunt nie) schon zwischen 1 SED und 1,5 SED zu einem Sonnenbrand führen können. Die Schwelle, um eine Schädigung der Haut über lange Jahre der Einwirkung herbeizuführen, liegt aber schon sehr viel unterhalb der persönlichen Sonnenbrandschwelle.
Wir sind dabei, die Bestrahlung innerhalb eines Berufsbildes bis auf die einzelne Teiltätigkeitsgruppe und die einzelne Teiltätigkeit herunterzubrechen. Dies ist insbesondere wichtig, da sich Tätigkeiten innerhalb eines Berufes stark hinsichtlich der Exposition gegenüber UV-Strahlung unterscheiden können. Am Beispiel eines Maurers soll dies verdeutlicht werden: Wird ein Fundament des Hauses oder die Außenmauern erbaut, dann ist der Beschäftigte viel weniger vor der UV-Strahlung geschützt als zu dem Zeitpunkt, wenn die Innenmauern bei schon eingebautem Dach gemauert werden. Unsere Messdaten zeigen bei diesem Beispiel, dass sich die Exposition hierbei um einen Faktor 8 unterscheidet – bei Außenarbeiten bekommt man demnach also sehr viel mehr Strahlung ab. Zurzeit werden die Daten mit diesem Detaillierungsgrad aufbereitet und für die Bekanntgabe bereit gemacht.
Ziel ist es, diese detailreichen Informationen für jeden Beruf auszuwerten und – wo möglich und notwendig – in die Präventionsarbeiten einfließen zu lassen.
Präventionsmaßnahmen. Schon erledigt?
Schaut man auf die bislang existierende „Schutzkultur“ im Hinblick auf die Exposition gegenüber solarer UV-Strahlung, dann erkennt man noch großes Ausbaupotential. Oftmals ist die Gefährdung nicht bekannt, oder aber das Schutzbewusstsein ist gering und die Gefährdung wird ignoriert. Da es sich bei der UV-Strahlung um eine ubiquitäre Noxe handelt, der wir auch in der Freizeit ausgesetzt sind, sollte über einen ganzheitlichen präventiven Ansatz nachgedacht werden, der sowohl die beruflichen, als auch die privaten Zeiten umfasst.
Und genau dort liegt noch eines der großen Probleme. Die Verhältnisprävention ist der Bereich, der klassisch durch Schutzmaßnahmen angegangen wird. Um sich dem zu nähern, findet man Hinweise in der DGUV-Information 203–085 „Arbeiten unter der Sonne“. Wie dort auch beschrieben ist, erfolgt die Auswahl der Maßnahmen gemäß dem TOP-Prinzip: die Rangfolge der technischen (T) vor den organisatorischen (O) und den persönlichen ℗ Schutzmaßnahmen ist dabei entscheidend. Beispiel: Technisch – Abschatten, Organisatorisch – Zeit planen, persönlich – körperbedeckende Kleidung tragen. Viele gute Ansätze werden zurzeit erprobt und eingesetzt, der Aufbruch ist erfolgt. Schutzmaßnahmen müssen klug und angemessen gewählt werden, damit sie bei den Beschäftigten eine hohe Akzeptanz erhalten und behalten. Entsteht der Eindruck, dass das Schutzziel übertrieben wird, werden Schutzmaßnahmen bisweilen in der Gänze abgelehnt. Zudem dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen durch den Einsatz von Schutzmaßnahmen gegen UV-Strahlung entstehen.
Weiterhin problematisch und von den meisten Kampagnen unbeobachtet ist das persönliche Verhalten eines jeden Einzelnen. Oftmals kommt es noch vor, dass man an Oberkörper und Unterschenkeln unbekleidete Beschäftigte im Freien beispielsweise an Baustellen sieht. Die gesellschaftliche Maxime, dass es eine „gesunde Bräune“ brauche, wirk dem Schutz der Haut maximal entgegen. Es gibt weder eine gesunde Bräune, noch muss diese durch ständiges Sonnenbaden aufrecht erhalten werden. Genau genommen ist die Bräunung eine Schutz- und Abwehrreaktion der Haut – genau das muss man in den Köpfen verankern. Schon im Kindesalter muss die Prävention ansetzen, denn im Prägealter der Kinder kann man die Botschaften verinnerlichen.
Ein Blick in die Zukunft
Wir blicken mit großer Zuversicht in die Zukunft, dass durch einen holistischen Ansatz in der Prävention – beruflich wie privat – eine Schutzkultur Einzug hält, damit irgendwann keine Fälle von Hautkrebs mehr auftreten. Denn dieser Krebs ist so ziemlich der einzige, der durch konsequente Prävention verhindert werden kann. Beschäftigte im Freien sind durch solare UV-Strahlung gefährdet und müssen mit ausgewählten Präventionsmaßnahmen geschützt werden. Tätigkeitsbezogene Expositionsmessungen können dabei helfen, maßgeschneiderte Lösungen zu finden. Zu den Maßnahmen sollte auch die Sensibilisierung der Beschäftigten für das Thema gehören. Besondere Beachtung sollte diese Gefährdung auch im Rahmen der Gefähdrungsbeurteilung finden, damit jeder Arbeitgeber gewappnet ist, den Schutz seiner Beschäftigten zu optimieren.
Gesunde Haut ein Leben lang, nach dieser Maxime sollte jeder Schutzmaßnahmen ins Auge fassen – auf dem Bau und auf dem Fußballplatz.
Literaturverzeichnis
- Berufliche und außerberufliche UV-Strahlung und Hautkrebs, Forschungsprojekt DGUV FF-FB 181, https://www.dguv.de/projektdatenbank/0181/abschlussbericht_20160607_abgenommen.pdf
- RICHTLINIE 2006/25/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), Amtsblatt der Europäischen Union, L 114/38 – L 114/60
- Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960)
- https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TROS/TROS.html#doc8686874bodyText1 (zuletzt besucht am 02. September 2018)
- DIN EN 14255: Messung und Beurteilung von personenbezogenen Expositionen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung, Teile 1–4, Beuth-Verlag
- Wittlich, M.: Technische Information zur Ermittlung in Berufskrankheiten(BK-)fällen vor dem Hintergrund der neuen Berufskrankheit mit der BK-Nr. 5103 „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“, Ausgabe 09.2015 www.dguv.de/webcode/m352118
- Wittlich M, Westerhausen S, Kleinespel P, Rifer G, Stoppelmann W (2016): An approximation of occupational lifetime UVR exposure: algorithm for retrospective assessment and current measurements. J Eur Acad Dermatol Venereol 30 Suppl 3: 27–33
Die BK-Nr. 5103
Seit dem 1. Januar 2015 können bestimmte Hautkrebserkrankungen als Berufskrankheit (BK) unter der BK-Nr. 5103 „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ anerkannt werden. Es müssen medizinische wie auch wissenschaftlich-technische Voraussetzungen erfüllt sein, um die Anerkennung als beruflich verursacht in Betracht zu ziehen. Hinsichtlich der arbeitstechnischen Voraussetzungen ist in Berufskrankheitenfällen immer die individuelle Exposition des Versicherten zu ermitteln. Zurzeit wird die Exposition mit Hilfe eines Algorithmus retrospektiv geschätzt [6, 7].
Zeigt sich dann am Ort der Tumorentstehung eine zusätzlich zur außerberuflichen UV-Strahlungsexposition auftretende arbeitsbedingte UV-Belastung von wenigstens 40%, so kann dies für eine arbeitsbedingte Verursachung sprechen. Dieser Zuschlag von 40% wird auf der Basis der außerberuflichen Lebenszeitbestrahlung (Alter x 130 SED) berechnet und bezieht sich nicht auf die Gesamtlebenszeitdosis.
Zukünftig kann davon ausgegangen werden, dass die mit GENESIS-UV gemessenen Bestrahlungen einzelner Berufe und Tätigkeiten in die Beurteilung mit einfließen. Dafür müssen aber noch Voraussetzungen geschaffen werden, wie zum Beispiel die Übertragbarkeit von heutigen Messungen auf die Berufsbilder mehrerer Dekaden in der Vergangenheit.
Statistisches kann der Jahresbilanz 2017 der DGUV entnommen werden: Demnach wurden in 75.187 Fällen der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit angezeigt. Davon entfielen 6.375 Verdachtsanzeigen auf den hellen Hautkrebs im Sinne der BK-Nr. 5103. Insgesamt wurden in 19.794 Fällen eine Berufskrankheit anerkannt, davon entfielen 3.887 auf die BK-Nr. 5103. Hierin nicht enthalten sind Zahlen aus dem Bereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Im Berichtsjahr 2016 der SVLG waren dies 2.190 gemeldete und 1.340 anerkannte Fälle im Sinne der BK-Nr. 5103 (Quelle: http://www.svlfg.de/11-wir/wir916_daten_zahlen/wir042_01_uv/wir042_01_03_bk/index.html).
Optische Strahlung künstlicher Quellen
Strahlungsquellen
Jeder Körper, jeder Gegenstand strahlt. Aus dem Planck’schen Strahlungsgesetz ergibt sich, dass alle Körper, die eine Temperatur besitzen, Strahlung emittieren. Die meisten Quellen sind dabei völlig harmlos.
Die Sonne ist unsere bedeutsamste Quelle für natürliche optische Strahlung. Als optische Strahlung wird jede elektromagnetische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm bezeichnet. Sie umfasst die ultraviolette Strahlung („UV“, 100 nm bis 400 nm), die sichtbare Strahlung („Licht“, 400 nm bis 780 nm), sowie die infrarote Strahlung („IR“, 780 nm bis 1 mm). Schaut man aber auf die Gefährdung, dann wird sie darin durch manch andere Quelle künstlicher optischer Strahlung deutlich übertroffen. Das wird in der Praxis leider oftmals vergessen, zum einen, weil Strahlungsquellen als solche nicht wahrgenommen werden, und zum anderen, weil keine Kenntnis über das tatsächliche Ausmaß der Exposition vorliegt.
Bei der Anwendung von Arbeitsmitteln mit Emissionen von künstlicher optischer Strahlung im Arbeitsprozess können prinzipiell zweierlei Fälle unterschieden werden: auf der einen Seite gibt es Prozesse, bei denen die optische Strahlung für den Prozess benötigt wird (z. B. UV-Kleben, Härten von Lacken, Desinfektion), auf der anderen Seite entsteht sie als Nebenprodukt eines Prozesses (z. B. Schweißlichtbögen, UV-Emission einer Gasflamme).
Gesetzliche Regelungen
Es mangelt nicht an gesetzlichen Regelungen. Die Mindestvorschriften zum Schutz der Beschäftigten zum Schutz vor künstlicher Optischer Strahlung sind auf europäischer Ebene durch die EU-Richtlinie 2006/25/EG [2] geregelt, die im Jahr 2010 auf nationaler Ebene in der Optischen Strahlenverordnung (OStrV) [3] umgesetzt worden ist. Technische Regeln zur Konkretisierung geben dem Arbeitgeber Hilfen bei der Umsetzung der Vorschriften und der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung [4].
Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung wird durch Herstellerinformationen oder normenspezifische Klassifikation von Lampen und Lampensystemen erleichtert. Leider sind Angaben zur Strahlungsemission von Quellen (sowohl Lampen und Leuchten, als auch Maschinen und Anwendungen) herstellerseitig noch oftmals lückenhaft oder nicht ausreichend vorhanden.
Die Normenreihe DIN EN 14255 [5] gibt gute und nützliche Hinweise zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung in Hinblick auf die Optische Strahlung. Weitere Angebote findet man auf den Seiten der DGUV (https://www.dguv.de/ifa/fachinfos/strahlung/optische-strahlung/index.jsp) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Physikalische-Faktoren-und-Arbeitsumgebung/Optische-Strahlung/_functions/BereichsPublikationssuche_Formular.html?nn=8702076).
Autor:
Dr. Marc Wittlich
Institut für Arbeitsschutz der DGUV
E‑Mail: marc.wittlich@dguv.de