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Epilepsie am Arbeitsplatz - Kurzschluss im Gehirn

Kurzschluss im Gehirn
Epilepsie am Arbeitsplatz

Etwa vier Mil­lio­nen Bun­des­bürg­er erlei­den sta­tis­tisch gese­hen in ihrem Leben einen ein­ma­li­gen epilep­tis­chen Anfall. Rund 500.000 Men­schen in Deutsch­land sind an Epilep­sie erkrankt. Was bedeutet das im Arbeit­skon­text: Wie gefährlich sind epilep­tis­che Anfälle bei der Arbeit? Führt schon ein ein­ma­liger Anfall zum „Aus“ im Job? Antworten auf diese und weit­ere wichtige Fra­gen gibt der fol­gende Beitrag.

Bei 0,5 bis 1 Prozent der Bevölkerung treten wieder­holt epilep­tis­che Anfälle auf, fünf Prozent der Bevölkerung sind ein­mal im Leben davon betrof­fen. Epilep­tis­che Anfälle sind also kein seltenes Phänomen. Doch was genau passiert in diesem Moment? Bei einem epilep­tis­chen Anfall kommt es zu syn­chro­nen elek­trischen Ent­ladun­gen ganz­er Zel­lver­bände im Gehirn, ein „Kurz­schluss im Gehirn“ ist die Folge. Die plöt­zlich auftre­tenden syn­chro­nen Ent­ladun­gen kön­nen eine oder bei­de Gehirn­hälften betreffen.

  • Wenn nur eine Gehirn­hälfte beteiligt ist, spricht man von fokalen Anfällen.
  • Sind hinge­gen bei­de Gehirn­hälften betrof­fen, spricht man von gen­er­al­isierten Anfällen.

Ein ein­fach-fokaler Anfall schränkt das Bewusst­sein nicht ein, es kann aber zu Beein­träch­ti­gun­gen der Willkür­mo­torik kom­men. Bei einem kom­plex-fokalen Anfall ist das Bewusst­sein eingeschränkt und es kann zu unangemesse­nen Hand­lun­gen kom­men. Gen­er­al­isierte Anfälle gehen immer mit Bewusst­seinsver­lust ein­her – bei Absen­cen kommt es nicht zum Sturz, beim soge­nan­nten Grand-Mal-Anfall kommt es hinge­gen immer zum Sturz.

Ein Anfall – und dann?

Der Markisen­bauer Herr Fuhrmann erlei­det am Arbeit­splatz erst­mals einen epilep­tis­chen Anfall mit Sturz und Bewusst­seinsver­lust. Der kleine Betrieb fer­tigt und mon­tiert Außen­markisen. Der von der Fir­men­leitung ver­ständigte Notarzt weist Her­rn Fuhrmann sofort in eine Klinik ein. Die behan­del­nde Neu­rolo­gin ver­mutet nach gründlich­er Diag­nos­tik, dass es sich um einen ersten epilep­tis­chen Anfall ohne erkennbaren Aus­lös­er han­delt. Die Ärztin klärt Her­rn Fuhrmann darüber auf, dass erst nach sechs Monat­en Anfalls­frei­heit wieder Fahrtauglichkeit für PKW bis 3,5 Ton­nen beste­ht. Für diese Zeit soll­ten auch gefährdende Tätigkeit­en am Arbeit­splatz gemieden werden.

Prob­lema­tisch ist der Ein­satz von handge­führten, ver­let­zungsträchti­gen Maschi­nen. So darf ein Winkelschleifer nicht zum Ein­satz kom­men. Arbeit­en auf Leit­ern mit ein­er Höhe von über einem Meter sind wegen der fehlen­den Absturzsicherung eben­falls nicht statthaft. Die sechsmonatige Wartezeit wird über­brückt, indem die Fir­ma risikoarme Arbeit­en fes­tlegt, vor allem in der Arbeitsvor­bere­itung. Zum Beispiel belädt Herr Fuhrmann für die Kol­le­gen den Trans­porter für die Kun­de­naufträge des näch­sten Tages mit den passenden Materialien.

Wie bei Her­rn Fuhrmann dargestellt, reicht es nach einem ersten, ein­ma­li­gen Anfallsereig­nis in der Regel aus, Tätigkeit­en mit erhöht­en, anfalls­be­d­ingten Risiken vorüberge­hend auszuschließen. Ist die vom Neu­rolo­gen emp­foh­lene – hier sechsmonatige – Wartezeit erfüllt und kann damit ein erhöht­es Anfall­srisiko aus­geschlossen wer­den, kön­nen die Ein­schränkun­gen wieder entfallen.

Wartezeit nach einem Anfall

Wie lange eine Tätigkeit im Einzelfall ruhen sollte, hängt von der Anfall­sprog­nose und vom Aus­maß der Gefährdung ab: Tätigkeit­en mit mit­tleren Gefahren­risiken (zum Beispiel Erzieher, Kfz-Mecha­tron­iker) erfordern gerin­gere anfalls­freie Wartezeit­en als Tätigkeit­en mit hohen Risiken (zum Beispiel Lkw-Fahrer, Gerüst­bauer). Über die Wartezeit­en nach erstem Anfall informiert die DGUV-Infor­ma­tion 250–001. Wenn nach erstem Anfall jedoch Hin­weise auf eine begin­nende Epilep­sie vor­liegen, sollte speziell in Berufen mit hohen anfalls­be­d­ingten Gefährdun­gen über einen Wech­sel der Tätigkeit oder über eine Umschu­lung nachgedacht wer­den. Das Aus im Job sollte nach einem ersten epilep­tis­chen Anfall die Aus­nahme bleiben.

Ein echt­es Prob­lem stellt auch die Fahrun­tauglichkeit bei Epilep­sie dar. Für Her­rn Fuhrmann übernehmen die Kol­le­gen für sechs Monate die Fahrtätigkeit­en mit dem Fir­men­fahrzeug und seine Ehe­frau bringt ihn mor­gens in die Fir­ma. Am Abend kann Herr Fuhrmann den öffentlichen Nahverkehr nutzen. Die Fir­ma und der betrof­fene Mitar­beit­er kon­nten die Zeit der Fahrun­tauglichkeit aus eigen­er Kraft über­brück­en. Mobil­ität­shil­fen bei Epilep­sie kan­nten die Beteiligten nicht.

Mobilitätshilfen bei Epilepsie

All­ge­mein sind Mobil­ität­shil­fen bei Epilep­sie kaum bekan­nt. Lei­der ist auch die Bewil­li­gung­sprax­is der zuständi­gen Leis­tungsträger mitunter zöger­lich. Den­noch sollte man sich bei Bedarf um Unter­stützung bemühen:

  • Arbeitsweg: Wenn der Arbeit­splatz in zumut­bar­er Weise auss­chließlich mit dem Auto erre­ich­bar ist, kön­nen Leis­tun­gen aus der Kraft­fahrzeughil­fe beantragt wer­den. Hier ist die Renten­ver­sicherung oder die Agen­tur für Arbeit zuständig.
  • Dien­st­fahrten: Bei Schwer­be­hin­derung oder Gle­ich­stel­lung kön­nen notwendi­ge Dien­st­fahrten über die Arbeit­sas­sis­tenz bezuschusst wer­den. Hier ist das Inklu­sion­samt / Inte­gra­tionsamt Ansprechpartner.

Auch ein erster Anfall kann Mobil­ität­shil­fen recht­fer­ti­gen. Detail­lierte Infor­ma­tio­nen stellt die Stiftung Michael als Down­load unter „Mobil­ität­shil­fen bei Epilep­sie“ zur Verfügung.

Die inkludierte Gefährdungsbeurteilung

Wann muss eine inkludierte Gefährdungs­beurteilung erstellt wer­den? Für jeden Arbeit­splatz und für jede Tätigkeit im Betrieb wird eine all­ge­meine Gefährdungs­beurteilung ange­fer­tigt. Die all­ge­meine Gefährdungs­beurteilung berück­sichtigt durch­schnit­tliche Per­so­n­en­merk­male und definiert Schutzziele. Eine inkludierte Gefährdungs­beurteilung muss erstellt wer­den, wenn auf­grund ein­er Erkrankung oder Behin­derung beson­dere Anpas­sun­gen am Arbeit­splatz erfol­gen müssen, um die Schutzziele zu erreichen.

Da es bei epilep­siekranken Mitar­beit­ern bei Anfällen zur Beein­träch­ti­gung des Bewusst­seins, zum Sturz und zu unangemesse­nen Hand­lun­gen kom­men kann, muss im Rah­men der inkludierten Gefährdungs­beurteilung indi­vidu­ell ermit­telt wer­den, ob die Tätigkeit weit­er­hin möglich ist. Hierzu ermit­telt der Betrieb­sarzt gemein­sam mit dem behan­del­nden Neu­rolo­gen und dem epilep­siekranken Mitar­beit­er die arbeitsmedi­zinis­che Schwere der Epilepsie.

Bei ein­er Arbeit­splatzbege­hung weist die Fachkraft für Arbeitssicher­heit auf Gefährdun­gen hin und unter­bre­it­et Vorschläge, welche tech­nis­chen oder organ­isatorischen Maß­nah­men zum wirk­samen Schutz des epilep­siekranken Mitar­beit­ers ergrif­f­en wer­den sollten.

Medizinische Schwere bestimmen

Wie wird die arbeitsmedi­zinis­che Schwere der Epilep­sie ermit­telt? Für die Beurteilung der arbeitsmedi­zinis­chen Schwere sind die Häu­figkeit und der Ver­lauf der Anfälle von beson­der­er Bedeu­tung. Anfälle mit kurzen Aus­set­zern des Bewusst­seins ohne Sturz (Absen­cen) sind in aller Regel weniger gefährdend als Anfälle mit Bewusst­seinsver­lust und Sturz (Grand-Mal-Anfall). Und Anfälle mit erhal­tenem Bewusst­sein und ohne motorische Beein­träch­ti­gun­gen (ein­fach fokale Anfälle) sind deut­lich weniger gefährlich als solche mit unangemesse­nen Hand­lun­gen (kom­plex-fokale Anfälle). Die DGUV-Infor­ma­tion 250–001 ord­net epilep­tis­che Anfälle fünf unter­schiedlichen Gefährdungskat­e­gorien zu (O, A, B, C, D). Die arbeitsmedi­zinis­che Schwere nimmt dabei von 0 nach D zu.

Die Arbeitsplatzbegehung

Bei der Arbeit­splatzbege­hung wer­den ide­al­er­weise die Sicher­heits­beauf­tragten mit ein­be­zo­gen. Zusam­men mit dem Arbeit­ge­ber, dem Betrieb­sarzt, der Fachkraft für Arbeitssicher­heit und dem Arbeit­nehmer mit Epilep­sie soll­ten sie …

  • prüfen, ob erhöhte Gefährdun­gen am Arbeit­splatz beste­hen. Dies ist dann der Fall, wenn betrieb­s­be­d­ingte Umstände bei einem epilep­tis­chen Anfall zu erhöhter Selb­st- oder Fremdge­fährdung führen.
  • Maß­nah­men ergreifen, um anfalls­be­d­ingte Gefährdun­gen auf ein vertret­bares Maß zu reduzieren. „Vertret­bar“ ist ein Risiko, wenn anfalls­be­d­ingte Unfälle mit irre­versiblen Ver­let­zun­gen oder gar Todes­folge sehr unwahrschein­lich sind.

Der Fachkraft für Arbeitssicher­heit obliegen ganz all­ge­mein fol­gende drei Auf­gaben­bere­iche. Sie …

  • schlägt ergänzende tech­nis­che Maß­nah­men vor, die anfalls­be­d­ingte Risiken min­imieren helfen. Das kön­nen spezielle Absturzsicherun­gen sein, Abdeck­un­gen bei schnell rotieren­den, ver­let­zungsträchti­gen Teilen oder beson­dere Hil­f­s­mit­tel, so zum Beispiel der Ein­satz von Hebekrä­nen in der Pflege.
  • sorgt für die Beschaf­fung und Ein­rich­tung epilep­siespez­i­fis­ch­er Hil­f­s­mit­tel, vor allem Sturzmelder mit Ortungsfunktion
  • emp­fiehlt organ­isatorische Maß­nah­men, zum Beispiel den Ein­satz von Per­so­n­en mit Epilep­sie in anderen Arbeits­ge­bi­eten mit risikoar­men Tätigkeiten

Konkrete Maß­nah­men zur Arbeitssicher­heit bei Epilep­sie zeigt die Tabelle auf Seite 35. Die inkludierte Gefährdungs­beurteilung muss schriftlich erfol­gen. Alle Vorschläge und Maß­nah­men sind eben­falls schriftlich zu dokumentieren.

Einschränkungen aufheben

Wann kön­nen epilep­siespez­i­fis­che Ein­schränkun­gen wieder aufge­hoben wer­den? Die DGUV-Infor­ma­tion nimmt bei sta­bil­er Anfalls­frei­heit „grund­sät­zlich keine Bedenken“ mehr an, wenn bei Tätigkeit­en mit mit­tleren Risiken eine ein­jährige Anfalls­frei­heit beste­ht. In beson­deren Fällen wird wegen erhöhter Risiken eine zwei­jährige Anfalls­frei­heit emp­fohlen, zum Beispiel in der OP-Pflege oder in der Betreu­ung von Säuglin­gen und Kleinkindern unter drei Jahren. In Hochrisikobere­ichen wird eine anfalls­freie Wartezeit über fünf Jahre emp­fohlen (hier ohne Medika­tion!). Wenn keine erhöht­en anfalls­be­d­ingten Gefährdun­gen beste­hen, kann die Tätigkeit ohne Ein­schränkun­gen fort­ge­set­zt wer­den, zum Beispiel Büroar­beit­en, leichte Ver­pack­ungstätigkeit­en oder Arbeit­en an gesicherten Maschinen.

Ausbildung und Berufswahl

Was ist bei Epilep­sie hin­sichtlich Aus­bil­dung und Umschu­lung zu beacht­en? Mögliche epilep­siebe­d­ingte Gefährdun­gen am Aus­bil­dungsplatz soll­ten schon bei der Beruf­swahl bedacht wer­den. Gefahr­los sind alle Berufe, bei denen das soge­nan­nte „alltägliche Gefahren­risiko“ nicht über­schrit­ten wird, hierzu gehören Bürotätigkeit­en, aber auch Tätigkeit­en mit gerin­gen Ver­let­zungsrisiken, zum Beispiel die Aus­bil­dung zum Zweirad­mechaniker mit Schw­er­punkt Fahrrad. Bei sta­bil­er, mehr als ein Jahr anhal­tender Anfalls­frei­heit kann erwogen wer­den, auch Berufe mit mit­tleren Gefährdun­gen zu ergreifen, zum Beispiel im Bere­ich Mecha­tron­iker oder Altenpflege. Berufe wie Lkw-Fahrer, Tax­i­fahrer oder Gießereimechaniker set­zen eine fün­fjährige Anfalls­frei­heit ohne Medika­mentenein­nahme voraus.

Anspruch auf Berufsbildung

Recht­fer­tigt die Epilep­sieerkrankung eine Aus­bil­dung in einem Berufs­bil­dungswerk (Erstaus­bil­dung) oder Berufs­förderungswerk (Umschu­lung)? Wenn keine Anfalls­frei­heit erre­icht wird, ist es oft schwierig, einen Aus­bil­dungsplatz zu bekom­men. Wenn neben der Epilep­sie weit­ere Erkrankun­gen und Behin­derun­gen beste­hen, ergeben sich zusät­zliche Unter­stützungs- und Förderbe­darfe. Die Stiftung ICP München bildet Men­schen mit infan­til­er Cere­bral­parese (ICP, ehe­mals Spastik) sowie anderen Kör­p­er- und Mehrfach­be­hin­derun­gen aus. Das Berufs­bil­dungswerk der Stiftung erstellt für jeden Auszu­bilden­den mit Epilep­sie eine inkludierte Gefährdungs­beurteilung, um indi­vidu­elle anfalls­be­d­ingte Gefährdun­gen auszuschließen. Beson­ders in den Bere­ichen Hauswirtschaft und Küche, in der Druck­erei und im Met­all­bere­ich kann es zu erhöht­en Gefährdun­gen kommen.

Alternative Zweitausbildung

Ein Berufs­förderungswerk ist für die Umschu­lung für Men­schen mit beson­deren Unter­stützungs­be­dar­fen konzip­iert. Zum Beispiel kön­nen Erwach­sene eine Zweitaus­bil­dung finanziert bekom­men, wenn sie auf­grund ihrer Epilep­sieerkrankung den anges­tammten Beruf nicht mehr ausüben dürfen.


Foto: Brodisch

Autor: Peter Brodisch

Leitung Bun­de­spro­jekt
Teil­habe – Epilep­sie – Arbeit (TEA)


Foto: Stiftung ICP München

Fallbeispiel: Arbeiten an der Drehbank

Der Ein­satz an der Drehbank gehört zu den Tätigkeit­en, die in der Gefährdungs­beurteilung in aller Regel berück­sichtigt wer­den müssen. Bei einem Anfallsereig­nis mit plöt­zlichem Sturz und Bewusst­seinsver­lust (Gefährdungskat­e­gorie „C“ laut DGUV-Infor­ma­tion 250–001) muss aus­geschlossen wer­den, dass der Mitar­beit­er mit den schnell rotieren­den und ver­let­zungsträchti­gen Werkzeu­gen in Berührung kommt.

Dies ist bei sachgerechter Nutzung der abge­bilde­ten Mas­chine der Fall: Das rotierende Werkzeug wird durch die Met­all­blende abgedeckt und der Mitar­beit­er würde bei einem Sturz zu Boden mit dem schnell rotieren­den Werkzeug nicht in Kon­takt kom­men. Bei kom­plex-fokalen Anfällen, die mit unangemesse­nen Hand­lun­gen ein­herge­hen (Gefährdungskat­e­gorie „D“ laut DGUV-Infor­ma­tion 250–001), wäre die Tätigkeit auszuschließen, da eine Ver­let­zung wahrschein­lich wäre.

Wichtig: Nach ein­jähriger Anfalls­frei­heit bestün­den für die Nutzung der Drehbank „grund­sät­zlich keine Bedenken“ (Gefährdungskat­e­gorie „O“ laut DGUV-Infor­ma­tion 250–001).


Häufige Fragen und Antworten

Welche Hilfen sind bei einem Anfall richtig?

Den Anfall beobacht­en und die Anfalls­dauer erfassen. Bei einem Sturzan­fall den Kopf schützen und weich lagern. Nach Abklin­gen der Krämpfe die Per­son in die sta­bile Seit­en­lage brin­gen. Bei der Per­son bleiben, bis diese wieder voll ori­en­tiert ist.

Wann sollte ein Notarzt gerufen werden?

Der Notarzt (Tele­fon 112) sollte ver­ständigt wer­den, wenn …

… der Kramp­fan­fall länger als drei Minuten dauert

… der Betrof­fene sich ver­let­zt hat

… es sich um den ersten Anfall handelt

Müssen Fahr- und Steuertätigkeiten bei Epilepsie eingeschränkt werden?

Die Fahrtauglichkeit bei Epilep­sien regeln in erster Lin­ie die Fahrerlaub­nisverord­nung (FeV). Nach einem Jahr Anfalls­frei­heit unter Medika­tion kön­nen in der Regel Fahrzeuge der Gruppe 1 genutzt wer­den (zum Beispiel PKW). Fahrzeuge der Gruppe 2 (Lkw, Per­so­n­en­be­förderung) erfordern eine fün­fjährige Anfalls­frei­heit ohne Medika­tion. Mit­gänger­flur­förderzeuge dür­fen bei Anfällen der Gefährdungskat­e­gorien 0 (Auren), A (Myok­lonien) und C (Sturzan­fälle) genutzt wer­den, wenn die Arbeit­sumge­bung keine hohen Gefahren birgt.

Wann sind bei Epilepsie Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr erlaubt?

Wenn eine anerkan­nte Absturzsicherung möglich ist, zum Beispiel Gelän­der, Fahrkörbe, Sicherheitsgurte.

Bei Bedarf ist Alleinar­beit auszuschließen. Nach zwei­jähriger Anfall­frei­heit sind Arbeit­en in Höhen bis drei Metern möglich (Leit­ern).

Bei fün­fjähriger Anfalls­frei­heit ohne Medika­tion wären auch Arbeit­en über fünf Metern zulässig.

Dürfen Epilepsiekranke Nachtschicht machen?

Schlafentzug kann epilep­tis­che Anfälle begün­sti­gen. Ein neu­rol­o­gis­ches Attest sollte darüber informieren, ob Schlafentzug beim betrof­fe­nen Mitar­beit­er ein wahrschein­lich­er Anfall­saus­lös­er ist. Aber: Bei vie­len Epilep­siekranken löst Schlafentzug keine Anfälle aus.

Löst Flackerlicht Anfälle aus?

Nur wenige epilep­siekranke Men­schen sind foto­sen­si­bel. Mod­erne Bild­schir­mar­beit­splätze haben eine hohe Bild­wieder­hol­ungs­fre­quenz und lösen daher keine Anfälle aus.

Ist ein epileptischer Anfall ein Arbeitsunfall?

Ein epilep­tis­ch­er Anfall ist ein Ereig­nis aus inner­er Ursache. Wenn keine betrieb­s­be­d­ingten Umstände wesentlich zu den Unfall­fol­gen beige­tra­gen haben, dann liegt auch kein Arbeit­sun­fall vor. Beispiel: Platzwunde auf­grund eines Sturzan­falls auf den Fußboden.

Haftet der Arbeitgeber bei anfallsbedingten Verletzungen am Arbeitsplatz?

Der Arbeit­ge­ber haftet nur dann, wenn grobe Fahrläs­sigkeit oder gar Vor­satz zu einem epilep­siebe­d­ingten Unfall an einem Arbeit­splatz mit betrieb­s­be­d­ingt erhöht­en Risiken führen.

Er ist nicht haft­bar zu machen, wenn der Arbeit­ge­ber bei bekan­nter Epilep­sie präven­tiv geeignete Maß­nah­men ergreift, die bei Tätigkeit­en mit erhöht­en Gefährdun­gen den Mitar­bei­t­en­den vor anfalls­be­d­ingten Ver­let­zun­gen schützen. Die inkludierte Gefährdungs­beurteilung stellt genau dies sicher.


Kostenlose Beratung und Unterstützung

Das Bun­de­spro­jekt zur beru­flichen Teil­habe bei Epilep­sie (TEA) bietet unter der Rufnum­mer 089 540 497 700 eine kosten­freie Beratung. Arbeit­nehmer mit Epilep­sie, deren Arbeit­ge­ber und beteiligte Experten kön­nen TEA bei auftre­tenden Fra­gen konsultieren.

Das Team von TEA wirkt bei Bedarf auch bei Arbeit­splatzbege­hun­gen mit – und zwar bun­desweit. Die Leis­tun­gen finanzieren das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales und die Innere Mis­sion München.

www.epilepsie-arbeit.de

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