Bei 0,5 bis 1 Prozent der Bevölkerung treten wiederholt epileptische Anfälle auf, fünf Prozent der Bevölkerung sind einmal im Leben davon betroffen. Epileptische Anfälle sind also kein seltenes Phänomen. Doch was genau passiert in diesem Moment? Bei einem epileptischen Anfall kommt es zu synchronen elektrischen Entladungen ganzer Zellverbände im Gehirn, ein „Kurzschluss im Gehirn“ ist die Folge. Die plötzlich auftretenden synchronen Entladungen können eine oder beide Gehirnhälften betreffen.
- Wenn nur eine Gehirnhälfte beteiligt ist, spricht man von fokalen Anfällen.
- Sind hingegen beide Gehirnhälften betroffen, spricht man von generalisierten Anfällen.
Ein einfach-fokaler Anfall schränkt das Bewusstsein nicht ein, es kann aber zu Beeinträchtigungen der Willkürmotorik kommen. Bei einem komplex-fokalen Anfall ist das Bewusstsein eingeschränkt und es kann zu unangemessenen Handlungen kommen. Generalisierte Anfälle gehen immer mit Bewusstseinsverlust einher – bei Absencen kommt es nicht zum Sturz, beim sogenannten Grand-Mal-Anfall kommt es hingegen immer zum Sturz.
Ein Anfall – und dann?
Der Markisenbauer Herr Fuhrmann erleidet am Arbeitsplatz erstmals einen epileptischen Anfall mit Sturz und Bewusstseinsverlust. Der kleine Betrieb fertigt und montiert Außenmarkisen. Der von der Firmenleitung verständigte Notarzt weist Herrn Fuhrmann sofort in eine Klinik ein. Die behandelnde Neurologin vermutet nach gründlicher Diagnostik, dass es sich um einen ersten epileptischen Anfall ohne erkennbaren Auslöser handelt. Die Ärztin klärt Herrn Fuhrmann darüber auf, dass erst nach sechs Monaten Anfallsfreiheit wieder Fahrtauglichkeit für PKW bis 3,5 Tonnen besteht. Für diese Zeit sollten auch gefährdende Tätigkeiten am Arbeitsplatz gemieden werden.
Problematisch ist der Einsatz von handgeführten, verletzungsträchtigen Maschinen. So darf ein Winkelschleifer nicht zum Einsatz kommen. Arbeiten auf Leitern mit einer Höhe von über einem Meter sind wegen der fehlenden Absturzsicherung ebenfalls nicht statthaft. Die sechsmonatige Wartezeit wird überbrückt, indem die Firma risikoarme Arbeiten festlegt, vor allem in der Arbeitsvorbereitung. Zum Beispiel belädt Herr Fuhrmann für die Kollegen den Transporter für die Kundenaufträge des nächsten Tages mit den passenden Materialien.
Wie bei Herrn Fuhrmann dargestellt, reicht es nach einem ersten, einmaligen Anfallsereignis in der Regel aus, Tätigkeiten mit erhöhten, anfallsbedingten Risiken vorübergehend auszuschließen. Ist die vom Neurologen empfohlene – hier sechsmonatige – Wartezeit erfüllt und kann damit ein erhöhtes Anfallsrisiko ausgeschlossen werden, können die Einschränkungen wieder entfallen.
Wartezeit nach einem Anfall
Wie lange eine Tätigkeit im Einzelfall ruhen sollte, hängt von der Anfallsprognose und vom Ausmaß der Gefährdung ab: Tätigkeiten mit mittleren Gefahrenrisiken (zum Beispiel Erzieher, Kfz-Mechatroniker) erfordern geringere anfallsfreie Wartezeiten als Tätigkeiten mit hohen Risiken (zum Beispiel Lkw-Fahrer, Gerüstbauer). Über die Wartezeiten nach erstem Anfall informiert die DGUV-Information 250–001. Wenn nach erstem Anfall jedoch Hinweise auf eine beginnende Epilepsie vorliegen, sollte speziell in Berufen mit hohen anfallsbedingten Gefährdungen über einen Wechsel der Tätigkeit oder über eine Umschulung nachgedacht werden. Das Aus im Job sollte nach einem ersten epileptischen Anfall die Ausnahme bleiben.
Ein echtes Problem stellt auch die Fahruntauglichkeit bei Epilepsie dar. Für Herrn Fuhrmann übernehmen die Kollegen für sechs Monate die Fahrtätigkeiten mit dem Firmenfahrzeug und seine Ehefrau bringt ihn morgens in die Firma. Am Abend kann Herr Fuhrmann den öffentlichen Nahverkehr nutzen. Die Firma und der betroffene Mitarbeiter konnten die Zeit der Fahruntauglichkeit aus eigener Kraft überbrücken. Mobilitätshilfen bei Epilepsie kannten die Beteiligten nicht.
Mobilitätshilfen bei Epilepsie
Allgemein sind Mobilitätshilfen bei Epilepsie kaum bekannt. Leider ist auch die Bewilligungspraxis der zuständigen Leistungsträger mitunter zögerlich. Dennoch sollte man sich bei Bedarf um Unterstützung bemühen:
- Arbeitsweg: Wenn der Arbeitsplatz in zumutbarer Weise ausschließlich mit dem Auto erreichbar ist, können Leistungen aus der Kraftfahrzeughilfe beantragt werden. Hier ist die Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit zuständig.
- Dienstfahrten: Bei Schwerbehinderung oder Gleichstellung können notwendige Dienstfahrten über die Arbeitsassistenz bezuschusst werden. Hier ist das Inklusionsamt / Integrationsamt Ansprechpartner.
Auch ein erster Anfall kann Mobilitätshilfen rechtfertigen. Detaillierte Informationen stellt die Stiftung Michael als Download unter „Mobilitätshilfen bei Epilepsie“ zur Verfügung.
Die inkludierte Gefährdungsbeurteilung
Wann muss eine inkludierte Gefährdungsbeurteilung erstellt werden? Für jeden Arbeitsplatz und für jede Tätigkeit im Betrieb wird eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung angefertigt. Die allgemeine Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt durchschnittliche Personenmerkmale und definiert Schutzziele. Eine inkludierte Gefährdungsbeurteilung muss erstellt werden, wenn aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung besondere Anpassungen am Arbeitsplatz erfolgen müssen, um die Schutzziele zu erreichen.
Da es bei epilepsiekranken Mitarbeitern bei Anfällen zur Beeinträchtigung des Bewusstseins, zum Sturz und zu unangemessenen Handlungen kommen kann, muss im Rahmen der inkludierten Gefährdungsbeurteilung individuell ermittelt werden, ob die Tätigkeit weiterhin möglich ist. Hierzu ermittelt der Betriebsarzt gemeinsam mit dem behandelnden Neurologen und dem epilepsiekranken Mitarbeiter die arbeitsmedizinische Schwere der Epilepsie.
Bei einer Arbeitsplatzbegehung weist die Fachkraft für Arbeitssicherheit auf Gefährdungen hin und unterbreitet Vorschläge, welche technischen oder organisatorischen Maßnahmen zum wirksamen Schutz des epilepsiekranken Mitarbeiters ergriffen werden sollten.
Medizinische Schwere bestimmen
Wie wird die arbeitsmedizinische Schwere der Epilepsie ermittelt? Für die Beurteilung der arbeitsmedizinischen Schwere sind die Häufigkeit und der Verlauf der Anfälle von besonderer Bedeutung. Anfälle mit kurzen Aussetzern des Bewusstseins ohne Sturz (Absencen) sind in aller Regel weniger gefährdend als Anfälle mit Bewusstseinsverlust und Sturz (Grand-Mal-Anfall). Und Anfälle mit erhaltenem Bewusstsein und ohne motorische Beeinträchtigungen (einfach fokale Anfälle) sind deutlich weniger gefährlich als solche mit unangemessenen Handlungen (komplex-fokale Anfälle). Die DGUV-Information 250–001 ordnet epileptische Anfälle fünf unterschiedlichen Gefährdungskategorien zu (O, A, B, C, D). Die arbeitsmedizinische Schwere nimmt dabei von 0 nach D zu.
Die Arbeitsplatzbegehung
Bei der Arbeitsplatzbegehung werden idealerweise die Sicherheitsbeauftragten mit einbezogen. Zusammen mit dem Arbeitgeber, dem Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Arbeitnehmer mit Epilepsie sollten sie …
- prüfen, ob erhöhte Gefährdungen am Arbeitsplatz bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn betriebsbedingte Umstände bei einem epileptischen Anfall zu erhöhter Selbst- oder Fremdgefährdung führen.
- Maßnahmen ergreifen, um anfallsbedingte Gefährdungen auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. „Vertretbar“ ist ein Risiko, wenn anfallsbedingte Unfälle mit irreversiblen Verletzungen oder gar Todesfolge sehr unwahrscheinlich sind.
Der Fachkraft für Arbeitssicherheit obliegen ganz allgemein folgende drei Aufgabenbereiche. Sie …
- schlägt ergänzende technische Maßnahmen vor, die anfallsbedingte Risiken minimieren helfen. Das können spezielle Absturzsicherungen sein, Abdeckungen bei schnell rotierenden, verletzungsträchtigen Teilen oder besondere Hilfsmittel, so zum Beispiel der Einsatz von Hebekränen in der Pflege.
- sorgt für die Beschaffung und Einrichtung epilepsiespezifischer Hilfsmittel, vor allem Sturzmelder mit Ortungsfunktion
- empfiehlt organisatorische Maßnahmen, zum Beispiel den Einsatz von Personen mit Epilepsie in anderen Arbeitsgebieten mit risikoarmen Tätigkeiten
Konkrete Maßnahmen zur Arbeitssicherheit bei Epilepsie zeigt die Tabelle auf Seite 35. Die inkludierte Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich erfolgen. Alle Vorschläge und Maßnahmen sind ebenfalls schriftlich zu dokumentieren.
Einschränkungen aufheben
Wann können epilepsiespezifische Einschränkungen wieder aufgehoben werden? Die DGUV-Information nimmt bei stabiler Anfallsfreiheit „grundsätzlich keine Bedenken“ mehr an, wenn bei Tätigkeiten mit mittleren Risiken eine einjährige Anfallsfreiheit besteht. In besonderen Fällen wird wegen erhöhter Risiken eine zweijährige Anfallsfreiheit empfohlen, zum Beispiel in der OP-Pflege oder in der Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern unter drei Jahren. In Hochrisikobereichen wird eine anfallsfreie Wartezeit über fünf Jahre empfohlen (hier ohne Medikation!). Wenn keine erhöhten anfallsbedingten Gefährdungen bestehen, kann die Tätigkeit ohne Einschränkungen fortgesetzt werden, zum Beispiel Büroarbeiten, leichte Verpackungstätigkeiten oder Arbeiten an gesicherten Maschinen.
Ausbildung und Berufswahl
Was ist bei Epilepsie hinsichtlich Ausbildung und Umschulung zu beachten? Mögliche epilepsiebedingte Gefährdungen am Ausbildungsplatz sollten schon bei der Berufswahl bedacht werden. Gefahrlos sind alle Berufe, bei denen das sogenannte „alltägliche Gefahrenrisiko“ nicht überschritten wird, hierzu gehören Bürotätigkeiten, aber auch Tätigkeiten mit geringen Verletzungsrisiken, zum Beispiel die Ausbildung zum Zweiradmechaniker mit Schwerpunkt Fahrrad. Bei stabiler, mehr als ein Jahr anhaltender Anfallsfreiheit kann erwogen werden, auch Berufe mit mittleren Gefährdungen zu ergreifen, zum Beispiel im Bereich Mechatroniker oder Altenpflege. Berufe wie Lkw-Fahrer, Taxifahrer oder Gießereimechaniker setzen eine fünfjährige Anfallsfreiheit ohne Medikamenteneinnahme voraus.
Anspruch auf Berufsbildung
Rechtfertigt die Epilepsieerkrankung eine Ausbildung in einem Berufsbildungswerk (Erstausbildung) oder Berufsförderungswerk (Umschulung)? Wenn keine Anfallsfreiheit erreicht wird, ist es oft schwierig, einen Ausbildungsplatz zu bekommen. Wenn neben der Epilepsie weitere Erkrankungen und Behinderungen bestehen, ergeben sich zusätzliche Unterstützungs- und Förderbedarfe. Die Stiftung ICP München bildet Menschen mit infantiler Cerebralparese (ICP, ehemals Spastik) sowie anderen Körper- und Mehrfachbehinderungen aus. Das Berufsbildungswerk der Stiftung erstellt für jeden Auszubildenden mit Epilepsie eine inkludierte Gefährdungsbeurteilung, um individuelle anfallsbedingte Gefährdungen auszuschließen. Besonders in den Bereichen Hauswirtschaft und Küche, in der Druckerei und im Metallbereich kann es zu erhöhten Gefährdungen kommen.
Alternative Zweitausbildung
Ein Berufsförderungswerk ist für die Umschulung für Menschen mit besonderen Unterstützungsbedarfen konzipiert. Zum Beispiel können Erwachsene eine Zweitausbildung finanziert bekommen, wenn sie aufgrund ihrer Epilepsieerkrankung den angestammten Beruf nicht mehr ausüben dürfen.
Fallbeispiel: Arbeiten an der Drehbank
Der Einsatz an der Drehbank gehört zu den Tätigkeiten, die in der Gefährdungsbeurteilung in aller Regel berücksichtigt werden müssen. Bei einem Anfallsereignis mit plötzlichem Sturz und Bewusstseinsverlust (Gefährdungskategorie „C“ laut DGUV-Information 250–001) muss ausgeschlossen werden, dass der Mitarbeiter mit den schnell rotierenden und verletzungsträchtigen Werkzeugen in Berührung kommt.
Dies ist bei sachgerechter Nutzung der abgebildeten Maschine der Fall: Das rotierende Werkzeug wird durch die Metallblende abgedeckt und der Mitarbeiter würde bei einem Sturz zu Boden mit dem schnell rotierenden Werkzeug nicht in Kontakt kommen. Bei komplex-fokalen Anfällen, die mit unangemessenen Handlungen einhergehen (Gefährdungskategorie „D“ laut DGUV-Information 250–001), wäre die Tätigkeit auszuschließen, da eine Verletzung wahrscheinlich wäre.
Wichtig: Nach einjähriger Anfallsfreiheit bestünden für die Nutzung der Drehbank „grundsätzlich keine Bedenken“ (Gefährdungskategorie „O“ laut DGUV-Information 250–001).
Häufige Fragen und Antworten
Welche Hilfen sind bei einem Anfall richtig?
Den Anfall beobachten und die Anfallsdauer erfassen. Bei einem Sturzanfall den Kopf schützen und weich lagern. Nach Abklingen der Krämpfe die Person in die stabile Seitenlage bringen. Bei der Person bleiben, bis diese wieder voll orientiert ist.
Wann sollte ein Notarzt gerufen werden?
Der Notarzt (Telefon 112) sollte verständigt werden, wenn …
… der Krampfanfall länger als drei Minuten dauert
… der Betroffene sich verletzt hat
… es sich um den ersten Anfall handelt
Müssen Fahr- und Steuertätigkeiten bei Epilepsie eingeschränkt werden?
Die Fahrtauglichkeit bei Epilepsien regeln in erster Linie die Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Nach einem Jahr Anfallsfreiheit unter Medikation können in der Regel Fahrzeuge der Gruppe 1 genutzt werden (zum Beispiel PKW). Fahrzeuge der Gruppe 2 (Lkw, Personenbeförderung) erfordern eine fünfjährige Anfallsfreiheit ohne Medikation. Mitgängerflurförderzeuge dürfen bei Anfällen der Gefährdungskategorien 0 (Auren), A (Myoklonien) und C (Sturzanfälle) genutzt werden, wenn die Arbeitsumgebung keine hohen Gefahren birgt.
Wann sind bei Epilepsie Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr erlaubt?
Wenn eine anerkannte Absturzsicherung möglich ist, zum Beispiel Geländer, Fahrkörbe, Sicherheitsgurte.
Bei Bedarf ist Alleinarbeit auszuschließen. Nach zweijähriger Anfallfreiheit sind Arbeiten in Höhen bis drei Metern möglich (Leitern).
Bei fünfjähriger Anfallsfreiheit ohne Medikation wären auch Arbeiten über fünf Metern zulässig.
Dürfen Epilepsiekranke Nachtschicht machen?
Schlafentzug kann epileptische Anfälle begünstigen. Ein neurologisches Attest sollte darüber informieren, ob Schlafentzug beim betroffenen Mitarbeiter ein wahrscheinlicher Anfallsauslöser ist. Aber: Bei vielen Epilepsiekranken löst Schlafentzug keine Anfälle aus.
Löst Flackerlicht Anfälle aus?
Nur wenige epilepsiekranke Menschen sind fotosensibel. Moderne Bildschirmarbeitsplätze haben eine hohe Bildwiederholungsfrequenz und lösen daher keine Anfälle aus.
Ist ein epileptischer Anfall ein Arbeitsunfall?
Ein epileptischer Anfall ist ein Ereignis aus innerer Ursache. Wenn keine betriebsbedingten Umstände wesentlich zu den Unfallfolgen beigetragen haben, dann liegt auch kein Arbeitsunfall vor. Beispiel: Platzwunde aufgrund eines Sturzanfalls auf den Fußboden.
Haftet der Arbeitgeber bei anfallsbedingten Verletzungen am Arbeitsplatz?
Der Arbeitgeber haftet nur dann, wenn grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz zu einem epilepsiebedingten Unfall an einem Arbeitsplatz mit betriebsbedingt erhöhten Risiken führen.
Er ist nicht haftbar zu machen, wenn der Arbeitgeber bei bekannter Epilepsie präventiv geeignete Maßnahmen ergreift, die bei Tätigkeiten mit erhöhten Gefährdungen den Mitarbeitenden vor anfallsbedingten Verletzungen schützen. Die inkludierte Gefährdungsbeurteilung stellt genau dies sicher.
Kostenlose Beratung und Unterstützung
Das Bundesprojekt zur beruflichen Teilhabe bei Epilepsie (TEA) bietet unter der Rufnummer 089 540 497 700 eine kostenfreie Beratung. Arbeitnehmer mit Epilepsie, deren Arbeitgeber und beteiligte Experten können TEA bei auftretenden Fragen konsultieren.
Das Team von TEA wirkt bei Bedarf auch bei Arbeitsplatzbegehungen mit – und zwar bundesweit. Die Leistungen finanzieren das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Innere Mission München.