1 Monat GRATIS testen, danach für nur 3,90€/Monat!
Startseite » Gesundheitsschutz » Ergonomie »

Änderung der Arbeitsstättenverordnung

Ab Januar 2015
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Foto: © Gina Sanders – Fotolia.co^
Die Bun­desregierung hat in der Sitzung des Bun­desk­abi­netts am 29. Okto­ber 2014 Änderun­gen zur Verbesserung der Anwend­barkeit der Arbeitsstät­ten­verord­nung (Arb­StättV) beschlossen. Der Bun­desrat muss den Änderun­gen aber noch zus­tim­men. Die Beratun­gen im Bun­desrat über die Änderun­gen der Arb­StättV wer­den im Novem­ber 2014 in den entsprechen­den Auss­chüssen begin­nen und sollen im Dezem­ber 2014 im Bun­desrat-Plenum abgeschlossen wer­den. Mit ein­er Veröf­fentlichung der nov­el­lierten Arb­StättV im Bun­des­ge­set­zblatt und dem in Kraft treten der Änderun­gen ist im Jan­u­ar 2015 zu rechnen.

Wolf­gang Doll, BMAS

Die Arb­StättV feiert im Jahr 2015 ihr 40-jähriges Beste­hen. Mit dieser Verord­nung wur­den im Jahr 1975 erst­mals die staatlichen Regelun­gen (Gewer­be­ord­nung § 120a und 120b sowie das Han­dels­ge­set­zbuch) zum Schutz der Beschäftigten beim Ein­richt­en und Betreiben von Arbeitsstät­ten in 58 Para­grafen zusam­menge­fasst. Die Arbeitsstät­ten­verord­nung (Arb­StättV) regelt die Sicher­heit und den Schutz der Gesund­heit der Beschäftigten sowie die men­schen­gerechte Gestal­tung der Arbeit beim Ein­richt­en und Betreiben von Arbeitsstät­ten; darunter fall­en auch Baustellen. Im Jahr 1996 wurde der Gel­tungs­bere­ich der Arbeitsstät­ten­verord­nung auf die Tätigkeits­bere­iche der Land­wirtschaft und des „öffentlichen Dien­stes“ aus­geweit­et. Im Jahr 2004 wurde die Arb­StättV erst­mals grundle­gend reformiert und über­ar­beit­et. Mit der jet­zt im Bun­desk­abi­nett beschlosse­nen Änderungsverord­nung wird die Arb­StättV u.a. hin­sichtlich Struk­tur und Inhalt an die Regelungssys­tem­atik der anderen Arbeitss­chutzverord­nun­gen angepasst. Damit erhält der Arbeit­ge­ber ein kon­sis­tentes und in sich stim­miges Vorschriften­werk zum Arbeitsschutz.
Rechts­bere­ini­gun­gen
Mit der laufend­en Nov­el­le der Arb­StättV wer­den die Inhalte der Bild­schir­mar­beitsverord­nung (Bild­schar­bV) im Rah­men ein­er Rechts­bere­ini­gung in die Arb­StättV inte­gri­ert; Dop­pel­regelun­gen wer­den aufgelöst. Die Arb­StättV set­zt damit kün­ftig neben der EG-Arbeitsstät­ten­richtlin­ie, der EG-Richtlin­ie zur Gesund­heitss­chutzkennze­ich­nung und der EG-Baustel­len­richtlin­ie (Anhang IV) auch noch die EG-Richtlin­ie 90/270/EWG über die Min­destvorschriften bezüglich der Sicher­heit und des Gesund­heitss­chutzes bei der Arbeit an Bild­schir­mgeräten (Fün­fte Einzel­richtlin­ie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlin­ie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990 voll­ständig in nationales Recht um. Damit sind alle wesentlichen Anforderun­gen an Arbeitsstät­ten in der Arb­StättV vere­int. Die Bild­schar­bV wird mit dem in Kraft treten der geän­derten Arb­StättV aufge­hoben. Die Anforderun­gen aus dem Anhang der Bild­schar­bV wer­den in den Anhang der Arb­StättV übernommen.
Über­nom­men wer­den auch die Aus­nah­men aus der Bild­schar­bV. Für Bedi­ener­plätze von Maschi­nen oder Fahrerplätze von Fahrzeu­gen mit Bild­schir­mgeräten, trag­bare Bild­schir­mgeräte für die ortsverän­der­liche Ver­wen­dung, die nicht regelmäßig an einem Arbeit­splatz ver­wen­det wer­den, Rechen­maschi­nen, Reg­istri­erkassen oder andere Arbeitsmit­tel mit ein­er kleinen Dat­en- oder Mess­wer­tanzeigevor­rich­tung, die zur unmit­tel­baren Benutzung des Arbeitsmit­tels erforder­lich ist, und Schreib­maschi­nen klas­sis­ch­er Bauart mit einem Dis­play gel­ten die Anforderun­gen an Bild­schir­mar­beit­splätze weit­er­hin nicht. Konkrete Regelun­gen für mod­erne Bild­schir­mar­beit­splätze wird der Auss­chuss für Arbeitsstät­ten (ASTA) erar­beit­en und in ein­er Tech­nis­chen Regel (Arbeitsstät­ten­regel) zur Bild­schir­mar­beit zusammenfassen.
Psy­chis­che Belas­tun­gen auch in der ArbStättV
Eine weit­ere wichtige Änderung geht auf den Koali­tionsver­trag der Bun­desregierung vom 16. Dezem­ber 2013 zurück. Der Koali­tionsver­trag sieht vor, das The­ma „psy­chis­che Belas­tun­gen der Beschäftigten bei der Arbeit“ bere­ichs­be­zo­gen in die gel­tenden Arbeitss­chutzverord­nun­gen – damit auch in die Arb­StättV – zu übernehmen. Die Bun­desregierung ver­fol­gt damit vor allem das Ziel, die Sicher­heit und den Gesund­heitss­chutz der Beschäftigten weit­er zu stärken. In der Arb­StättV wird dazu der § 3 „Gefährdungs­beurteilung“ ergänzt. Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass der Gesund­heits­be­griff sowohl die physis­che als auch die psy­chis­che Gesund­heit umfasst und bei­de Ele­mente im Rah­men der Beurteilung der Arbeits­be­din­gun­gen nach § 5 Arb­SchG zu berück­sichti­gen sind. Ins­beson­dere ungenü­gend gestal­tete Arbeit­splatz- und Arbeit­sumge­bungs­be­din­gun­gen, wie Lärm oder störende Geräusche, schlecht­es Raumk­li­ma, räum­liche Enge, unzure­ichende Wahrnehmung von Sig­nalen und Prozess­merk­malen, unzure­ichende Ergonomie und Soft­waregestal­tung bei der Bild­schir­mar­beit sowie schlechte Beleuch­tung, führen zu Belas­tun­gen, die zu psy­chis­chen Erkrankun­gen der Beschäftigten beitra­gen können.
Durch die poli­tis­che Forderung nach Vere­in­barkeit von Fam­i­lie und Beruf sowie durch den rasch fortschre­i­t­en­den Wan­del in der Arbeitswelt bestand schon län­gere Zeit Hand­lungs­be­darf hin­sichtlich der Klarstel­lung von Anforderun­gen an Telear­beit­splätze im Pri­vat­bere­ich von Beschäftigten. Telear­beit­splätze sind nicht zu ver­wech­seln mit „mobilen Arbeit­splätzen“; es han­delt sich nach der Klarstel­lung in der Arb­StättV um Bild­schir­mar­beit­splätze, die im Pri­vat­bere­ich betrieben wer­den und an denen Beschäftigte regelmäßig arbeit­en. Telear­beit­splätze müssen mit der Betrieb­sstätte des Arbeit­ge­bers über Infor­ma­tions- und Kom­mu­nika­tion­sein­rich­tun­gen ver­bun­den sein. Telear­beit wird vor allem im Wech­sel zwis­chen Betrieb­sstätte und der pri­vat­en Woh­nung (alternierende Telear­beit) aus­geübt. Der Arbeit­ge­ber ist für die Ein­rich­tung und Gestal­tung der Bild­schir­mar­beit­splätze an Telear­beit­splätzen ver­ant­wortlich, ins­beson­dere für die zur Ver­fü­gung gestell­ten Arbeitsmit­tel. Die Beschäftigten an Telear­beit­splätzen sind in die beste­hende Arbeit­sor­gan­i­sa­tion des Betriebes einge­bun­den. „Telear­beit­er“ sind in einem abhängi­gen Arbeitsver­hält­nis als Voll- oder Teilzeitbeschäftigte für einen Arbeit­ge­ber tätig. Unter Telear­beit sind keine Heimar­beitsver­hält­nisse im Sinne des § 2 Absatz 1 des Heimar­beits­ge­set­zes zu verstehen.
Weit­ere Neuigkeiten
Die weit­eren Vorschläge zur Änderung der Arb­StättV betr­e­f­fen ins­beson­dere die Wieder­auf­nahme der Regelun­gen zur Sichtverbindung aus Arbeit­sräu­men nach außen, die Auf­nahme eines Para­grafen zur Unter­rich­tung und Unter­weisung der Beschäftigten sowie Anforderun­gen zu Maß­nah­men gegen Absturz von Beschäftigten.
Die derzeit­ige Regelung zur Beleuch­tung und Sichtverbindung nach außen, wonach Arbeitsstät­ten „… möglichst aus­re­ichend Tages­licht … [erhal­ten] … müssen“, ist zu unbes­timmt und wider­sprüch­lich. Die For­mulierung führte in der Ver­gan­gen­heit oft zu Missver­ständ­nis­sen. Sowohl Arbeit­ge­ber und Architek­ten als auch Arbeit­nehmervertreter forderten Klarheit und die Berich­ti­gung der Arb­StättV in Bezug auf die Sichtverbindung nach außen. Zur Klarstel­lung des Gewoll­ten und zur Besei­t­i­gung von Ungereimtheit­en wird die grund­sät­zliche Anforderung der Sichtverbindung nach außen in Arbeit­sräu­men wieder in die Arb­StättV aufgenom­men. Die Regelung in der Arb­StättV ist jedoch in Anlehnung an die Recht­slage vor 2004 so aus­gerichtet, dass die Forderung nach Sichtverbindung nach außen nicht generell für alle Arbeit­splätze in Räu­men anzuwen­den ist (z. B. betrieb­stech­nis­che Ver­fahren, sehr große Arbeit­sräume, Kaufhäuser, Einkauf­szen­tren mit Verkauf­s­räu­men, Schank- und Speisegast­stät­ten, spezielle ärztliche Behand­lungsräume). In der Arb­StättV wird damit auch kün­ftig wieder ein­deutig geregelt wer­den, in welchen Fällen von den Anforderung abgewichen wer­den kann.
In die Arb­StättV neu aufgenom­men wer­den konkrete Regelun­gen zu Absturz. Der ASTA hat eine Gefährdung in der Arbeitsstätte ab ein­er Absturzhöhe von 1 m ermit­telt. Dies wird in die Arb­StättV über­nom­men. Auch wer­den kün­ftig Anforderun­gen an erforder­liche Schutzein­rich­tun­gen, die ein Abstürzen von Beschäftigten an Arbeit­splätzen und Verkehr­swe­gen auf Baustellen ver­hin­dern sollen, geregelt.
Der genaue Umfang der Änderungen/ Ergänzun­gen ist aus dem Verord­nungsen­twurf zu erse­hen, der auf der Inter­net­seite des BMAS eingestellt ist:
Faz­it
Das Arbeitsstät­ten­recht wird mit den Änderungen/Ergänzungen dem Wan­del der Arbeitswelt angepasst und mod­ernisiert. Die wohl bedeu­tend­ste Änderung der Nov­el­lierung ist die Über­nahme die Inhalte der Bild­schar­bV in den Verord­nung­s­text. Die Aus­nah­men aus dem Anwen­dungs­bere­ich der Bild­schar­bV wer­den in die Arb­StättV über­nom­men. Die weit­eren Anpas­sun­gen und Änderun­gen im Recht­s­text der Arb­StättV dienen der Schaf­fung von Klarheit und der besseren Anwend­barkeit der Verord­nung. Redak­tionelle Tex­tan­pas­sun­gen machen die Verord­nung ins­ge­samt lesbarer.
Autor
Dipl.-Ing. Wolf­gang Doll, BMAS E‑Mail: Wolfgang.Doll@ bmas.bund.de
Unsere Webi­nar-Empfehlung
Newsletter

Jet­zt unseren Newslet­ter abonnieren

Webinar-Aufzeichnungen

Webcast

Jobs
Sicherheitsbeauftragter
Titelbild Sicherheitsbeauftragter 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Sicherheitsingenieur
Titelbild Sicherheitsingenieur 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Special
Titelbild  Spezial zur A+A 2023
Spezial zur A+A 2023
Download

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de