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Arbeitsschutzausschuss ASA - Gremium mit viel Spielraum

Gremium mit viel Spielraum
Der Arbeitsschutzausschuss

Der Arbeitsschutzausschuss
Mindestens einmal im Quartal tagt der Arbeitsschutzausschuss (ASA). Foto: © Jacob Lund - stock.adobe.com
Seit nahezu einem hal­ben Jahrhun­dert dient er als zen­traler Dreh- und Angelpunkt für die Arbeitssicher­heit im Betrieb: der Arbeitss­chutzauss­chuss. Alle für die Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit rel­e­van­ten Per­so­n­en kom­men hier zusam­men, auch die Sicherheitsbeauftragten.

Mit dem Arbeitss­chutzauss­chuss (ASA) wurde vom Geset­zge­ber im Jahr 1973 ein Beratung­sor­gan für den inner­be­trieblichen Arbeitss­chutz einge­führt, das es in dieser Form vorher noch nie gegeben hat. Jed­er Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten ist seit­dem laut Arbeitssicher­heits­ge­setz (ASiG) verpflichtet, einen ASA einzuricht­en – „hat zu bilden“ heißt es hierzu im ASiG, das 1974 in Kraft trat. Denn anders als etwa der Betriebs- oder Per­son­al­rat gehört der ASA zu den Pflichtein­rich­tun­gen eines Betriebes: Der Arbeit­ge­ber muss den Arbeitss­chutzauss­chuss ins Leben rufen und auch am Leben erhalten.

Wichtig: Direkt vor Ort

Der ASA ist damit der Mit­telpunkt der Arbeitss­chut­zor­gan­i­sa­tion in jedem deutschen Betrieb. Das heißt, nicht nur jedes Unternehmen, son­dern schon jed­er selb­st­ständi­ge Betrieb muss über dieses Beratung­sor­gan ver­fü­gen. Nach Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz gel­ten Betriebe dann als selb­st­ständig, wenn sie räum­lich vom Haupt­be­trieb getren­nt sind und einen eige­nen Auf­gaben­bere­ich und eine eigene Organ­i­sa­tion besitzen. Sinn des ASA ist es näm­lich, dass konkrete Prob­leme der Arbeitssicher­heit und des Gesund­heitss­chutzes direkt vor Ort disku­tiert wer­den kön­nen und dies nicht fernab der meis­ten Beschäftigten in der Zen­trale eines Unternehmens geschieht. Der ASA tagt in fest­gelegter Zusam­menset­zung regelmäßig, wobei die Abstände zwis­chen den Sitzun­gen geset­zlich nicht fest­gelegt sind – er muss aber zumin­d­est ein­mal im Viertel­jahr zusammenkommen.

ASA: Plattform für Arbeitsschutz-Experten

Im ASA ver­sam­meln sich die Arbeitss­chutz­fach­leute des Betriebs zum Infor­ma­tion­saus­tausch und zur Zusam­me­nar­beit. Der geset­zliche Auf­trag lautet wörtlich: „Die Anliegen des Arbeitss­chutzes berat­en.“ Ober­ste Ziele der Beratun­gen sind die Verbesserung des betrieblichen Arbeitss­chutzes und die Unter­stützung der Ver­ant­wortlichen im Betrieb bei allen Fra­gen der Arbeitssicher­heit und des Gesund­heitss­chutzes. Dazu wer­den das Unfallgeschehen im Betrieb, genau­so wie poten­zielle Unfall- und Gesund­heit­srisiken besprochen und analysiert sowie sicher­heit­srel­e­vante Entschei­dun­gen berat­en, vor­bere­it­et und getroffen.

Gegen­stand der Beratun­gen kön­nen aber auch Vorschläge über betriebliche Investi­tio­nen mit Arbeitss­chutzrel­e­vanz, der Ein­satz neuar­tiger Per­sön­lich­er Schutzaus­rüs­tun­gen sowie geeignete Schutz­maß­nah­men bei der Ein­führung neuer Arbeitsver­fahren beziehungsweise neuer Arbeits- oder Gefahrstoffe sein. Immer öfter wer­den neben den vor­rangi­gen The­men des Arbeitss­chutzes auch Fra­gen der Unternehmen­skul­tur mit direk­tem oder indi­rek­tem Bezug zum Arbeitss­chutz disku­tiert, wie zum Beispiel Mob­bing am Arbeit­splatz, das Zeit­man­age­ment der Beschäftigten oder Ange­bote zur gesund­heitlichen Prävention.

Grundsätzlich nur Vorschlagsrecht

Wie auch son­st in der Betrieb­sprax­is haben die ASA-Mit­glieder nur ein Vorschlagsrecht, aber grund­sät­zlich keinen Anspruch auf Umset­zung ihrer Eingaben. Die Beteili­gung der Beschäftigten, die nicht am ASA teil­nehmen, erfol­gt zumeist über the­ma­tisch einge­gren­zte Pro­jek­t­grup­pen der Betriebs- oder Per­son­al­räte, die zum Beispiel Vorschläge zur Entwick­lung der Schicht- oder Pausen­regelun­gen zur besseren Gestal­tung der Arbeit ausarbeiten.

Wer nimmt am Arbeitsschutzausschuss teil?

Wer nimmt nun an ein­er ASA-Sitzung teil? Die ständi­gen Mit­glieder des ASA sind:

  • der Arbeit­ge­ber oder ein von ihm Beauftragter,
  • zwei vom Betrieb­srat aus­gewählte Betriebsratsmitglieder,
  • die Betrieb­särzte,
  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • die Sicher­heits­beauf­tragten,
  • die Schwer­be­hin­derten­vertre­tung.

Das Gesetz bes­timmt lediglich die genaue Anzahl der teil­nehmenden Betrieb­sräte. Für alle anderen Funk­tio­nen hinge­gen enthält es keine konkreten Zahlen. Der Arbeit­ge­ber hat bei der Frage, wie viele Teil­nehmer mit am Tisch sitzen, einen Ermessensspiel­raum. Er muss aber die Fes­tle­gung der Zahl der ASA-Mit­glieder unbe­d­ingt mit dem Betriebs- beziehungsweise Per­son­al­rat abstimmen.

Doch welche Teil­nehmerzahl erscheint sin­nvoll für ein solch­es Gremi­um? Die Beruf­sgenossen­schaften empfehlen die Beteili­gung von nicht mehr als zehn bis zwölf Per­so­n­en, ein größer­er Teil­nehmerkreis sei für eine effek­tive Kom­mu­nika­tion ungeeignet. Diese Vor­gabe wird aber in Betrieben mit mehr als 150 bis 200 Beschäftigten häu­fig übertrof­fen. Daher hat sich in größeren Betrieben einge­bürg­ert, zu speziellen The­men oder für betriebliche Untere­in­heit­en kleinere Arbeit­skreise zu bilden. So existieren in diesen Betrieben neben dem ASA zusät­zliche dezen­trale „Arbeitssicher­heit­skreise“, beispiel­sweise auf Abteilungsebene, an denen sich mit­tlere und untere Führungskräfte, aber auch Sicher­heits­beauf­tragte und eine Fachkraft für Arbeitssicher­heit regelmäßig beteiligen.

Organisation und Ablauf einer Sitzung des Arbeitsschutzausschusses

Die Ein­ladung zu den ASA-Sitzun­gen erfol­gt durch den Arbeit­ge­ber oder einen vom ihm benan­nten Beauf­tragten. Über jede Sitzung wird Pro­tokoll geführt, zumeist ein kurz gehaltenes Ergeb­nis­pro­tokoll. Der Pro­tokollführer wird zu Anfang jed­er Sitzung von den Teil­nehmern gewählt. In größeren Betrieben wer­den die Pro­tokolle im Bedarfs­fall auch an Per­so­n­en versendet, die nicht zu den regelmäßi­gen ASA-Teil­nehmern gehören.

Abhängig vom spez­i­fis­chen Bedarf und der aktuellen Sitzungsagen­da kön­nen zu den Sitzun­gen des Arbeitss­chutzauss­chuss­es weit­ere Per­so­n­en hinzuge­zo­gen wer­den. Dabei kann es sich sowohl um inner­be­triebliche Per­so­n­en wie etwa Brand­schutzbeauf­tragte, Strahlen­schutzbeauf­tragte, Immis­sion­ss­chutzbeauf­tragte, Gewässer­schutzbeauf­tragte oder Laser­schutzbeauf­tragte, als auch um außer­be­triebliche Fach­leute han­deln – so zum Beispiel Auf­sichtsper­so­n­en der Berufsgenossenschaften.

Die Sitzung des ASA wird vom Arbeit­ge­ber beziehungsweise dessen Beauf­tragten – in der Regel eine andere Führungskraft – geleit­et und mod­eriert. In eini­gen Unternehmen ist es, unab­hängig von der Betrieb­s­größe, aber auch üblich, dass stets eine Fachkraft für Arbeitssicher­heit diese Rolle übern­immt – gele­gentlich auch der Betrieb­sarzt oder ein Sicherheitsbeauftragter.

Um was geht es?

Eine Sitzungsagen­da wird zusam­men mit der Ein­ladung zur Sitzung ver­schickt. Dies ist schon deshalb sin­nvoll, weil die Teil­nehmer so noch Zeit haben, eigene Punk­te für die Agen­da vorzuschla­gen. Die Tage­sor­d­nungspunk­te richt­en sich nach den spez­i­fis­chen betrieblichen Gegeben­heit­en und Prob­le­men. Abge­se­hen davon gibt es aber auch grundle­gende Inhalte, die unab­hängig vom Unternehmen Gegen­stände jed­er ASA-Sitzun­gen sind. Dabei han­delt es sich um die fol­gen­den Punkte:

  • Auswer­tung und Diskus­sion des betrieblichen Unfall- und Krankengeschehens
  • Auswer­tung und Diskus­sion der let­zten Gefährdungsbeurteilungen
  • Schw­er­punk­t­set­zung der wichtig­sten The­men zum Arbeitsschutz
  • Umset­zungskon­trolle der in der let­zten ASA-Sitzung beschlosse­nen Maßnahmen
  • geplante Änderun­gen, so zum Beispiel neues Per­son­al, Bau­vorhaben, Umstel­lung der Organ­i­sa­tion­sstruk­tur und Arbeitsprozesse
  • Bilanz der aktuellen Sit­u­a­tion des Arbeitsschutzes
  • Beschlussfas­sung über zu tre­f­fende Maßnahmen

Sicherheitsbeauftragte im ASA

Laut Arbeitssicher­heits­ge­setz nehmen auch die Sicher­heits­beauf­tragten an den Sitzun­gen des ASA teil. Dabei ist wed­er deren Anzahl, noch die Auswahl konkreter Sicher­heits­beauf­tragter geset­zlich fest­gelegt Einen lei­t­en­den Sicher­heits­beauf­tragten gibt es in der Regel nicht. Allerd­ings gibt es in eini­gen Unternehmen „Sprech­er“ der Sicher­heits­beauf­tragten im ASA, die von den übri­gen Sicher­heits­beauf­tragten des Betriebs gewählt werden.

Für Ger­hard Kuntze­mann, Leit­er des Sachge­bi­ets Sicher­heits­beauf­tragte im Fach­bere­ich Organ­i­sa­tion von Sicher­heit und Gesund­heit der DGUV, ist der Infor­ma­tions­fluss der wichtig­ste Fak­tor, der über die Effek­tiv­ität der Arbeit der Sicher­heits­beauf­tragten im ASA entschei­det: „In erster Lin­ie hängt die Wirkung der Sicher­heits­beauf­tragten im ASA von der Organ­i­sa­tion des Gremi­ums ab. Beson­ders in großen und sehr großen Unternehmen ist dies eine Her­aus­forderung, wenn zum Beispiel nur zwei von über 20 bestell­ten Beauf­tragten an den Sitzun­gen des ASA teil­nehmen kön­nen. Dann muss die Kom­mu­nika­tion der The­men und der Ergeb­nisse des ASA ordentlich organ­isiert wer­den.“ Je nach­dem, wie viele Sicher­heits­beauf­tragte ein Betrieb hat, wer­den daher unter­schiedliche Vari­anten bei der Beset­zung des ASA mit einem Vertreter der Sicher­heits­beauf­tragten angewandt:

  • Rota­tion­sprinzip

Jed­er Sicher­heits­beauf­tragte erhält nach einem festzule­gen­den Rota­tionsver­fahren die Möglichkeit zur Teilnahme.

  • Vertre­tung durch Sprecher

Die Sicher­heits­beauf­tragten wählen aus ihrer Mitte einen Sprech­er, der für eine fest­gelegte Zeit ASA-Mit­glied wird.

  • Mehrere Sicher­heits­beauf­tragte

In größeren Unternehmen nehmen oft alle oder mehrere Sicher­heits­beauf­tragte aus ver­schiede­nen Pro­duk­tions­bere­ichen an den ASA-Tre­f­fen teil.

Neben einem geregel­ten Infor­ma­tions­fluss hält Sachge­bi­et­sleit­er Kuntze­mann den vor­bere­i­t­en­den Aus­tausch mit den Sicher­heits­beauf­tragten für wichtig: „Eine Alter­na­tive und manch­mal auch Ergänzung hierzu sind inten­si­vere Vor­bere­itun­gen der ASA-Sitzun­gen vor Ort. Gespräche der Sicher­heits­beauf­tragten mit den anderen ASA-Teil­nehmern zu wichti­gen The­men, die später im ASA disku­tiert wer­den, soll­ten unbe­d­ingt im Vor­feld durchge­führt wer­den. So zum Beispiel über eine Mas­chine im Betrieb, die ein Sicher­heit­srisiko darstellen könnte.“

Qualifikationen und Kompetenzen

Entschei­dend für eine wirk­same Ausübung des Ehre­namtes und eine gewinnbrin­gende Teil­nahme am ASA seien fol­gende Aspekte:

  • Sicher­heits­beauf­tragte soll­ten hin­sichtlich ihrer Sozialkom­pe­tenz und vor allem fach­lich in der Lage sein, dieses Ehre­namt auszufüllen.
  • Sie soll­ten über eine Qual­i­fizierung für branchen­be­zo­gene Fachthe­men ver­fü­gen, die meist durch die Beruf­sgenossen­schaft oder die Unfal­lka­sse erfol­gt, und einen klaren Schw­er­punkt auf Kom­mu­nika­tion­skom­pe­ten­zen leg­en nach dem Mot­to: „Wie sage ich es meinem Kollegen/meinem Vorgesetzten?
  • Sie soll­ten an der Gefährdungs­beurteilung vor Ort beteiligt sein, deren Ergeb­nisse ken­nen und verstehen.
  • Für die Ausübung ihrer Funk­tion muss der Arbeit­ge­ber den Sicher­heits­beauf­tragten die notwendi­ge Zeit zur Ver­fü­gung stellen.

Eine weit­ere wichtige Kom­pe­tenz, an der es vie­len Sicher­heits­beauf­tragten noch man­gele, seien Wis­sen und Erfahrun­gen auf dem Gebi­et der Gesund­heit. Ger­hard Kuntze­mann erk­lärt: „Durch das Präven­tion­s­ge­setz hat sich seit 2015 in vie­len Betrieben die Gesund­heits­förderung als zusät­zlich­er the­ma­tis­ch­er Schw­er­punkt im ASA ergeben. Dies ver­stärkt die ohne­hin schon vorhan­dene Entwick­lung hin zu mehr Gesund­heit­s­the­men in den ver­gan­genen zwanzig Jahren. In Unternehmen, in denen Sicher­heits­beauf­tragte nur den Sicher­heit­s­the­men zuge­ord­net wer­den, ver­lieren diese oft­mals den Anschluss an bes­timmte Diskus­sio­nen. In der Qual­i­fizierung und in Fort­bil­dun­gen muss daher diesem Wan­del Rech­nung getra­gen werden.“

Nach 50 Jahren noch zeitgemäß?

Seit­dem der Geset­zge­ber dieses zen­trale Gremi­um für die Arbeitss­chut­zor­gan­i­sa­tion geschaf­fen hat, sind fast fün­fzig Jahre ver­gan­gen. Nach so langer Zeit stellt sich die Frage, ob der ASA in dieser Form noch den Anforderun­gen in der heuti­gen Arbeitswelt entsprechen kann. Tat­sache ist, dass der Geset­zge­ber den Unternehmen bei der Organ­i­sa­tion und Durch­führung der Auss­chuss­sitzun­gen viel Freiraum gelassen hat, um diese an die Anforderun­gen des Unternehmens und der jew­eili­gen Zeit anpassen zu kön­nen. Beispiel Organ­i­sa­tion: Nir­gends ist fest­gelegt, ob der ASA wie eine Sitzung im klas­sis­chen Sinne abzuhal­ten ist, wie lange er tagen sollte oder ob alle Teil­nehmer (kör­per­lich) anwe­send sein müssen. Jedes Unternehmen kann selb­st entschei­den, ob der Aus­tausch am Kon­feren­ztisch, per Mail­ing, Web-Kon­ferenz oder über Instant Mes­sag­ing erfol­gt, und damit einen tech­nol­o­gisch „zeit­gemäßen“ Durch­führungsstil wählen.


Foto: privat

Autor: Dr. Joerg Hensiek

Fachau­tor und freier Journalist


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Foto: © Ralf Gei­the — stock.adobe.com

Praxis-Tipp ASA-Protokolle

Die Pro­tokollführung sollte an die Bedürfnisse der Sicher­heits­beauf­tragten als Mul­ti­p­lika­toren angepasst wer­den: Die Beruf­sgenossen­schaften empfehlen, die Pro­tokolle der ASA-Sitzun­gen so zu for­mulieren, dass die Sicher­heits­beauf­tragten die wichtig­sten Inhalte und vere­in­barten Maß­nah­men den Beschäftigten in ihren Abteilun­gen gut ver­mit­teln kön­nen. Daher wer­den die Pro­tokolle bevorzugt in Form ein­er klar struk­turi­erten To-Do-Liste verfasst.


Kein direkter Anspruch des Betriebsrats

§ 11 ASiG verpflichtet den Arbeit­ge­ber zur Bil­dung eines ASA. Kommt er dieser Verpflich­tung nicht nach, kann der Betrieb­srat zwar die zuständi­ge Arbeitss­chutzbe­hörde auf­fordern, gegenüber dem Arbeit­ge­ber die Ein­rich­tung dieses Gremi­ums durchzuset­zen. Einen unmit­tel­bar gegen den Arbeit­ge­ber gerichteten Anspruch des Betrieb­srats auf Ein­rich­tung eines ASA enthält das Gesetz jedoch nicht. Der Betrieb­srat kann die ASA-Bil­dung somit nicht über seine Mitbes­tim­mungsrechte erzwingen.


ASA mit Beschlussmandat

Eigentlich ist der Arbeitss­chutzauss­chuss kein Beschlus­sor­gan. Unter ein­er Voraus­set­zung darf der ASA aber auch Beschlüsse fassen: wenn Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat eine entsprechende Betrieb­svere­in­barung tre­f­fen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass ASA mit Beschlussman­dat schneller und effizien­ter arbeit­en und damit erfol­gre­ich­er wirken. Die let­z­tendliche Ver­ant­wor­tung für den Arbeitss­chutz hat aber auch in dieem Fall der Arbeitgeber.

Weit­er­hin kann ein ASA auch als Steuerungs­gruppe zur Umset­zung der für den Arbeitss­chutz rel­e­van­ten Pro­jek­te im Betrieb arbeit­en. Beispiele hier­für sind die Steuerung von Gefährdungs­beurteilun­gen oder gesund­heits­fördern­den Projekten.

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