Dass die betriebliche Notfallversorgung primär in die Verantwortlichkeit des Unternehmers fällt – und weshalb –, wurde im Teil 2 dieses Beitrags umfangreich erläutert. Weitere Gesetze auf Landesebene bilden den Rahmen hierfür – bleiben jedoch meistens unberücksichtigt.
Diese sogenannten Hilfeleistungs- (auch als „innere Notstandsgesetze“ titulierten) Gesetze sind
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Es gibt viele Fälle, in denen die Fallhöhe für eine herkömmliche Absturzsicherung nicht ausreicht. Beispiele für Arbeiten in geringer Höhe sind z.B. der Auf- und Abbau von Gerüsten, die Wartung von Industrieanlagen und Arbeiten in Verladehallen sowie Anwendungen in der Bahn und…
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