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Überarbeitung der DGUV Vorschrift 2

Notwendige Änderungen in der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung
DGUV Vorschrift 2 — Status Quo

DGUV Vorschrift 2 - Status Quo
Foto: © beeboys – stock.adobe.com
Die Unfal­lver­hü­tungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 wird über­ar­beit­et, vor allem, weil sie ins­beson­dere in Klein­be­trieben aktuell nicht mehr in der Fläche erfüllt wer­den kann. Der Beitrag informiert über den Stand ein­er Über­ar­beitung der Vorschrift sowie über die Punk­te, in denen ein Kon­sens erzielt wurde beziehungsweise in denen noch Dis­sens besteht.

Die sicher­heit­stech­nis­che und arbeitsmedi­zinis­che Betreu­ung der Betriebe ist in Deutsch­land im Gesetz über Betrieb­särzte, Sicher­heitsin­ge­nieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicher­heit (ASiG) geregelt, das 1973 in Kraft trat und sei­ther nicht mehr sub­stanziell angepasst wurde. Es regelt die Auf­gaben, Bestel­lung und Qual­i­fika­tion von Betrieb­särzten (BA) und Fachkräften für Arbeitssicher­heit (Sifa).

Während im Gesetz die Qual­i­fika­tion rel­a­tiv detail­liert fest­gelegt wurde, blieben die Auf­gaben im Detail und ins­beson­dere der notwendi­ge zeitliche Umfang der Betreu­ung der DGUV Vorschrift 2 (bzw. ihren Vorgängern) vor­be­hal­ten, die so das ASiG konkretisiert.

Die DGUV Vorschrift 2 ist eine Unfal­lver­hü­tungsvorschrift, die derzeit in ein­er Pro­jek­t­gruppe des Fach­bere­ichs „Organ­i­sa­tion von Sicher­heit und Gesund­heit“ der Deutschen Geset­zlichen Unfal­lver­sicherung (DGUV) aktu­al­isiert wird – unter anderem da sie in der Fläche nicht mehr erfüll­bar ist.

Entwicklungen seit Inkrafttreten des ASiG und ihre Folgen

Betra­chtet man die Sit­u­a­tion des Arbeitss­chutzes Anfang der 1970er Jahre, so war die Arbeitswelt stark von mech­a­nis­chen Gefahren, Gefahrstof­fen, physisch schw­er­er Arbeit sowie Lärm geprägt. Psy­chis­che Belas­tun­gen, die es natür­lich schon gab, standen nicht im Fokus der Präven­tion. Auch war die Arbeit­spsy­cholo­gie – aber auch die Arbeitswiss­chen­schaften und ‑hygiene – uni­ver­sitär und insti­tu­tionell noch im Auf­bau. Somit ist es nicht ver­wun­der­lich, dass das ASiG die Beratung der Betriebe auf die Pro­fes­sio­nen beschränk­te, die zum Zeit­punkt sein­er Entste­hung in größer­er Zahl vorhan­den waren und die einen Beitrag zu den damals wichtig­sten Gefährdun­gen und Belas­tun­gen leis­ten kon­nten. Dies waren auf der einen Seite die Sicher­heitsin­ge­nieure, ‑tech­niker und ‑meis­ter für Beratun­gen der Unternehmer und der Beschäftigten zu mech­a­nis­chen, chemis­chen und ver­gle­ich­baren Gefährdun­gen und Belas­tun­gen sowie die Arbeitsmedi­zin­er für die Durch­führung von Eig­nungs- und Vor­sorge­un­ter­suchun­gen und für die Beratung in gesund­heitlichen Fragen.

Inzwis­chen hat sich die Arbeitswelt stark verän­dert: Zwar sind die genan­nte „tra­di­tionelle“ Gefährdun­gen und Belas­tun­gen weit­er­hin zu find­en – ein deut­lich größeres Gewicht in der Präven­tion­sar­beit nehmen aber nun die Fol­gen der Dig­i­tal­isierung, psy­chis­che Belas­tun­gen, Ent­gren­zung der Arbeit, ungün­stige soziale Beziehun­gen und die Schnittstelle Men­sch – Mas­chine ein. Hierzu ist eine deut­lich bre­it­ere Exper­tise erforder­lich, als es sie in den 1970er Jahren gab. Zudem ste­hen nun mit den Arbeits- und Organ­i­sa­tion­spsy­cholo­gen, Arbeitswis­senschaftlern und Arbeit­shy­gien­ikern auch Pro­fes­sio­nen in ein­er größeren Anzahl zur Ver­fü­gung, die in der Beratung der Betriebe zu den aktuellen The­men einen wichti­gen Beitrag leis­ten könnten.

Hinzu kommt, dass die Zahl der Arbeitsmedi­zin­er rück­läu­fig ist. Mehr als die Hälfte der aus­ge­bilde­ten Arbeitsmedi­zin­er ist mehr als 65 Jahre alt (Neu­mann & Brün­ing, 2019); zudem ist die Mehrzahl der arbeitsmedi­zinisch aus­ge­bilde­ten Ärzte nicht (mehr) betrieb­smedi­zinisch tätig. So bestätigte eine Sta­tis­tik der Bun­desärztekam­mer 2021, dass von rund 12.000 arbeitsmedi­zinisch aus­ge­bilde­ten Ärztin­nen und Ärzten lediglich knapp 3.500 betrieb­smedi­zinisch tätig waren.

Bemühun­gen der Unfal­lver­sicherungsträger, der Ärztekam­mern und Fachver­bände zur Steigerung der Attrak­tiv­ität der Arbeitsmedi­zin für ange­hende Ärzte waren nicht aus­re­ichend erfol­gre­ich. Daher wird die Lücke zwis­chen den benötigten und den zur Ver­fü­gung ste­hen­den Ärzten trotz leicht steigen­der Absol­ven­ten­zahlen immer größer (Barth, Hamach­er & Eick­holt, 2014, sowie Schäfer, Hol­lich & Charisse, 2021). Dies führt dazu, dass Klein- und Mit­tel­be­triebe – ins­beson­dere in ländlichen Gebi­eten – zunehmende Schwierigkeit­en haben, eine arbeitsmedi­zinis­che Beratung zu organ­isieren. Für diese Arbeit­ge­ber ist die Vorschrift in der jet­zi­gen Form objek­tiv nicht erfüllbar.

Überarbeitung der DGUV Vorschrift 2

Der Prozess der Überarbeitung

Die DGUV Vorschrift 2 wird aktuell in ein­er Pro­jek­t­gruppe über­ar­beit­et, an der neben Fach­leuten der Unfal­lver­sicherungsträger die Sozial­part­ner, das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Sozialord­nung (BMAS), die Sozialmin­is­te­rien der Län­der sowie die Fachver­bände (für die Betrieb­särzte der VDBW, für die Sifa der VDSI und für die Arbeit­spsy­cholo­gen und anderen Beruf­s­grup­pen der PASIG) beteiligt sind.

Die Pro­jek­t­gruppe griff zum einen die oben genan­nten Entwick­lun­gen (Verän­derung der Arbeitswelt und Man­gel an Betrieb­särzten) auf. Zum anderen soll­ten zahlre­iche Unge­nauigkeit­en und Män­gel beseit­igt wer­den, die eine umfan­gre­iche Eval­u­a­tion der Vorschrift 2016 aufdeck­te – etwa die unzure­ichende Ver­ständlichkeit der Vorschrift, die ungeregelte Berech­nung von Teilzeitkräften, die man­gel­nde Abgren­zung der Auf­gaben der Grund­be­treu­ung und der betrieb­sspez­i­fis­chen Betreu­ung sowie das Fehlen ein­er Fort­bil­dungsverpflich­tung für Sifas (Wet­zstein et al., 2017).

In acht Tre­f­fen der Pro­jek­t­gruppe sowie in zahlre­ichen Einzelge­sprächen mit Sozial­part­nern und Min­is­te­rien kon­nte für fast alle zu klären­den Punk­te eine Lösung gefun­den wer­den, die von allen oder der großen Mehrheit der Mit­glieder der Pro­jek­t­gruppe mit­ge­tra­gen wur­den. Dies bet­rifft insbesondere:

  1. Die Aufteilung der Vorschrift in einen verbindlichen (Vorschrift) und erläutern­den Teil (Regel) und ihre redak­tionelle Überarbeitung.
  2. Die Auf­nahme ein­er Fort­bil­dungsverpflich­tung für Sifas.
  3. Eine bessere Abgren­zung von Grund­be­treu­ung und betrieb­sspez­i­fis­ch­er Betreuung.
  4. Vere­in­fachter Zugang zur Sifa-Aus­bil­dung für weit­ere Professionen.
  5. Eine vielfältigere Betreu­ung der Betriebe im betrieb­sspez­i­fis­chen Teil.
  6. Die Aktu­al­isierung der WZ-Code-Liste.
  7. Die Konkretisierung der Regelung, wenn der Betrieb keinen Betrieb­sarzt findet.
  8. Erhöhung der Gren­ze für Klein­be­triebe von zehn auf 20 Beschäftigte.

Noch keine Lösung wurde hinge­gen für zwei Punk­te gefun­den, die bis heute zwis­chen den Sozial­part­nern, aber auch teil­weise zwis­chen den übri­gen Beteiligten strit­tig sind:

  • Dies bet­rifft zum einen die Berück­sich­ti­gung von Teilzeitkräften. Hier galt bish­er für die Auswahl des Betreu­ungsmod­ells das so genan­nte ASiG-Mod­ell (§ 2 Abs. 5 ASiG), in dem Teilzeitkräfte bis zu 20 Wochen­stun­den zu 50%, bis zu 30 Wochen­stun­den zu 75% und darüber voll gezählt wer­den. Es ist weit­er­hin strit­tig, ob dieses Berech­nungsmod­ell auch für die Berech­nung der Grun­dein­satzzeit gel­ten soll.
  • Noch umstrit­ten­er ist die Frage, in welch­er Form die Vorschrift auch in der Fläche wieder erfüll­bar gemacht wer­den kann. Da mehrere Mil­lio­nen betrieb­särztliche Stun­den fehlen und hier nicht mit ein­er Entspan­nung in den kom­menden Jahren zu rech­nen ist, bliebe als Ausweg nur die Konzen­tra­tion der noch zur Ver­fü­gung ste­hen­den betrieb­särztlichen Kapaz­itäten auf die Tätigkeit­en mit direk­tem Arzt-Beschäftigten-Kon­takt (z.B. Vor­sorge oder Beratun­gen zu indi­vidu­ellen Prob­le­men). Dies würde aber bedeuten, dass der Umfang der betrieb­särztlichen Tätigkeit­en in der Beratung der Unternehmer (Grund­be­treu­ung) reduziert wer­den muss. Ein vorgeschla­gen­er Ausweg war hier­bei die Mod­i­fika­tion der verpflich­t­en­den Min­destein­satzzeit­en von Sifa und Betrieb­sarzt (20% der Grun­dein­satzzeit­en, in Gruppe III sog­ar 40%) durch Neu­fas­sung der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3), Abschnitt 2. Nach diesem Mod­ell würde in der Vorschrift lediglich fest­gelegt, dass an der Grund­be­treu­ung sowohl Sifa als auch Betrieb­särzte zu beteili­gen sind, der Umfang wäre aber nur in der Regel zu find­en. In dieser Frage ver­lief die Diskus­sion bish­er sehr kon­tro­vers: Während die Befür­worter des Vorschlages auf die dann mögliche Erfüll­barkeit der Vorschrift in der Fläche und die verbesserte Möglichkeit ein­er fach­lich bre­it­eren Betreu­ung ver­weisen, befürcht­en die Geg­n­er des Vorschlages einen Abbau der gut funk­tion­ieren­den arbeitsmedi­zinis­chen Betreu­ung in den Groß­be­trieben und eine weit­ere Reduk­tion der Bere­itschaft, eine arbeitsmedi­zinis­che Aus­bil­dung zu beginnen.

Der Dis­sens in den o.g. Fra­gen bee­in­flusste den Gang der Beratun­gen stark: Zwar wurde Ende 2019 bere­its ein erster Entwurf der über­ar­beit­eten Vorschrift und ein­er zuge­höri­gen (neuen) Regel fer­tig gestellt, die eigentlich 2020 den zuständi­gen Gremien der Unfal­lka­ssen und Beruf­sgenossen­schaften zur Stel­lung­nahme zuge­hen sollte. Vor diesem Stel­lung­nah­mev­er­fahren soll­ten allerd­ings die strit­ti­gen Fra­gen in einem Work­shop der Sozial­part­ner auf Bun­de­sebene disku­tiert wer­den. Dieser wurde coro­n­abe­d­ingt ver­schoben und wird nun Ende 2021 stat­tfind­en. Daher ist kaum vor Ende 2022 mit einem Inkraft­treten ein­er über­ar­beit­eten DGUV Vorschrift 2 zu rechnen.

Die gravierend­sten Veränderungen

Es wäre bedauer­lich, wenn der aktuelle Entwurf der über­ar­beit­eten DGUV Vorschrift 2 noch lange „auf Eis“ läge – enthält er doch viele pos­i­tive Ansätze und stellt eine deut­liche Verbesserung im Ver­gle­ich zur aktuell gel­tenden Vorschrift dar. Dies bet­rifft nicht nur die Ver­ständlichkeit der Vorschrift, son­dern auch die fach­liche Erweiterung der Beratung der Betriebe durch die Ein­beziehung weit­er­er Pro­fes­sio­nen: So soll bei der Betreu­ung der Betriebe zukün­ftig auch auf Fach­leute jen­seits der Inge­nieur­swis­senschaften und Medi­zin zurück­ge­grif­f­en werden.

Dies soll durch die Ein­beziehung weit­er­er Pro­fes­sio­nen – gedacht ist an Physik­er, Chemik­er, Biolo­gen, Human­medi­zin­er, Ergonomen, Arbeits- und Organ­i­sa­tion­spsy­cholo­gen, Arbeit­shy­gien­iker und Arbeitswis­senschaftler – in die Aus­bil­dung der Sifa erre­icht wer­den. Diese wer­den dann das gle­iche Cur­ricu­lum durch­laufen wie die Sifa mit inge­nieur­swis­senschaftlich-tech­nis­chem Hin­ter­grund und hät­ten dann im Regelfall die uneingeschränk­te Möglichkeit, Betriebe nach ASiG zu betreuen, sofern die jew­eils notwendi­ge bere­ichsspez­i­fis­che Aus­bil­dung erwor­ben wurde. Ger­ade über­be­trieblichen Dien­sten sowie den sicher­heit­stech­nis­chen und arbeitsmedi­zinis­chen Dien­sten größer­er Betriebe würde es mit dieser Öff­nung der Vorschrift nun möglich, mit einem inter­diszi­plinären Sifa-Team die Betriebe bedarf­s­gerecht zu betreuen.

Weit­er­hin wurde die Option des Ein­satzes von Spezial­is­ten in der betrieb­sspez­i­fis­chen Beratung der Betriebe geschaf­fen, die keine Sifas oder Betrieb­särzte sind. Neben tech­nis­chen Spezial­is­ten (z.B. zum Lärm- oder Brand­schutz) kön­nen hier auch Arbeit­spsy­cholo­gen tätig wer­den – zum Beispiel zur Pla­nung und Durch­führung größer­er Mitar­beit­er­be­fra­gun­gen im Zuge der Ein­beziehung der psy­chis­chen Belas­tun­gen in die Gefährdungsbeurteilung.

In der Über­ar­beitung der DGUV Vorschrift 2 ist es allerd­ings nicht gelun­gen, die „weit­eren“ Pro­fes­sio­nen als eigen­ständi­ge Säule der betrieblichen Betreu­ung neben Sifas und Betrieb­särzten zu etablieren. Dies wäre ohne Anpas­sung des ASiG nicht möglich gewe­sen, die von Seit­en des BMAS aktuell aber nicht für nötig ange­se­hen wird.

Folgen für die Universitäten

Durch die Erweiterung der Liste der Pro­fes­sio­nen, die als Sifa aus­ge­bildet wer­den kön­nen, wird es zum Beispiel Arbeits- und Organ­i­sa­tion­spsy­cholo­gen zukün­ftig möglich sein, an der Grund­be­treu­ung der Betriebe voll teilzunehmen – ins­beson­dere als Teil eines inter­diszi­plinären Teams in einem über­be­trieblichen oder auch betrieblichen Dienst. Zudem wurde der Zugang zur Beratung im betrieb­sspez­i­fis­chen Teil der Betreu­ung erleichtert.

Bere­its jet­zt bein­hal­tet die uni­ver­sitäre Aus­bil­dung viel­er Pro­fes­sio­nen The­men, die auch Bestandteil der Sifa-Aus­bil­dung sind. Es gilt nun, die Cur­ric­u­la der uni­ver­sitären Aus­bil­dung und die Aus­bil­dung als Sifa so zu verzah­nen, dass die dop­pelte Behand­lung einzel­ner The­men ver­mieden wird und die Aus­bil­dungszeit­en verkürzt werden.

Fazit

Die aktuellen Über­legun­gen zur Reform der sicher­heit­stech­nis­chen und arbeitsmedi­zinis­chen Betreu­ung wer­den die Vorschrift bess­er ver­ständlich und erfüll­bar­er machen. Sie soll­ten daher schnell­st­möglich umge­set­zt werden.

Die über­ar­beit­ete Vorschrift wäre aber nur eine Zwis­chen­lö­sung, da sie – wie ihre Vorgänger – auf dem ver­al­teten Arbeitssicher­heits­ge­setz (ASiG) basiert. Dieses spiegelt eine Arbeitswelt der 1960er Jahre wieder und müsste grundle­gend reformiert werden.

In einem reformierten ASiG kön­nte dann vom Betrieb aus gedacht werden:

  • Zu welchen The­men beste­ht dort tat­säch­lich ein hoher Beratungsbedarf?
  • Welche Pro­fes­sio­nen kön­nen zu den The­men die fach­lich fundierteste Beratung anbieten?
  • Wie kann die uni­ver­sitäre und weit­ere Aus­bil­dung sich­er­stellen, dass genü­gend Fachkräfte für die Beratung zu allen The­men vorhan­den sind?
  • Mit welchen Organ­i­sa­tion­s­mod­ellen lässt sich die inter­diszi­plinäre Zusam­me­nar­beit der Berater fördern?
  • Welche Beratungsmod­elle fördern eine Ver­ste­ti­gung der Verbesserun­gen von Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit in beson­derem Maße?

Berück­sichtigt man bei der Über­ar­beitung des ASiG und ein­er dann neu justierten DGUV Vorschrift 2 die o. g. Fra­gen, wird es gelin­gen, die Sit­u­a­tion von Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit weit­er voranzubrin­gen – zugun­sten von Beschäftigten und Betriebe gleichermaßen.

Lit­er­atur

  • Neu­mann, S. & Brün­ing, T. (2019). Weit­er­bil­dung Arbeits- und Betrieb­smedi­zin. IPA-Jour­nal 3/2019, S. 40–41. Bochum: Insti­tut für Präven­tion und Arbeitsmedizin.
  • Barth, C., Hamach­er, W. & Eick­holt, C. (2014). Arbeitsmedi­zinis­ch­er Betreu­ungs­be­darf in Deutsch­land. Dortmund/Berlin/Dresden: BAuA.
  • Schäfer, K., Hol­lich, H. & Charisse, M. (2021). 
    Betrieb­särztlich­er Betreu­ungs­be­darf in Deutsch­land. In: DGUV Forum 6/2021. Wies­baden: Universum
  • Wet­zstein, A., Rah­n­feld, M., Bell, F. & Edel­häuser, S. (2017). Eval­u­a­tion der DGUV Vorschrift 2, Anlage 2. DGUV Report 1/2017, Berlin: DGUV.

Foto: © DGUV/Funck

Autor: Dr. Torsten Kunz

Präven­tion­sleit­er der Unfal­lka­sse Hessen

Aktives Mit­glied im Fachver­band Psy­cholo­gie für Arbeitssicher­heit und Gesund­heit e.V. www.fv-pasig.de


Fachverband Psychologie für Arbeitssicherheit und Gesundheit e.V. (PASiG)

PASiG fördert die Forschung und Anwen­dung von inter­diszi­plinärem Wis­sen und Erken­nt­nis­sen im Arbeitss­chutz. Die tief­greifend­en Verän­derun­gen in der Arbeitswelt erfordern ein mul­ti­diszi­plinäres Vorge­hen. Vor allem Kom­pe­ten­zen aus der Arbeit­spsy­cholo­gie, Arbeitswissenschaft/Ergonomie, Arbeit­shy­giene und Gesund­heitswis­senschaft sind neben Sicher­heit­stech­nik und Arbeitsmedi­zin erforder­lich. Sie tra­gen dazu bei, sowohl per­sön­lich­es Ver­hal­ten, die Arbeit und ihre Umge­bung, als auch sys­temis­che Prozesse in Unternehmen zu opti­mieren. Mit gemein­samen inter­diszi­plinären Bestre­bun­gen kann die Arbeitswelt bess­er und bedarf­s­gerechter geschützt und die Gesund­heit im Berufs- und Pri­vatleben gefördert werden.

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