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Versicherungsschutz bei ehrenamtlicher Flüchtlingshilfe

Versicherungsschutz
Ehrenamtliche Flüchtlingshilfe

Ehrenamtliche Flüchtlingshilfe
Foto: © Halfpoint – stock.adobe.com

Tausende Kriegs­ge­flüchtete kom­men jeden Tag aus der Ukraine in Deutsch­land an. Sie suchen Schutz, der ohne den Ein­satz der ehre­namtlichen Helferin­nen und Helfer nicht möglich wäre. Doch wie ist es um den Schutz bei der ehre­namtlichen Flüchtling­shil­fe während des Engage­ments bestellt? Sie genießen Ver­sicherungss­chutz während ihrer ehre­namtlichen Tätigkeit selb­st sowie auf dem Weg dor­thin und wieder nach Hause.

Leistungen bei einem Arbeitsunfall im Rahmen der ehrenamtlichen Flüchtlingshilfe

Jedoch erhal­ten sie bei einem Arbeit­sun­fall nur Leis­tun­gen nach dem Sozialge­set­zbuch VII, wenn ihr Ein­satz im Auf­trag der Kom­mune oder ein­er Organ­i­sa­tion erfol­gt. Aktiv­itäten in Eigen­regie mit Flüchtlin­gen bleiben unver­sichert. Die Leis­tun­gen der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung umfassen die Kostenüber­nahme für die Heil­be­hand­lung und Reha­bil­i­ta­tion, gegebe­nen­falls zahlt sie auch eine Rente. Ereignen sich Unfälle während der ehre­namtlichen Tätigkeit, sind diese der Kom­mune zu melden, die diese wiederum an den zuständi­gen Unfal­lver­sicherungsträger weit­er­leit­et. Wer für Hil­feleis­tungs- oder Wohlfahrt­sor­gan­i­sa­tio­nen ehre­namtlich tätig ist, zählt zu den Ver­sicherten der Beruf­sgenossen­schaft für Gesund­heits­di­enst und Wohlfahrt­spflege (BGW). Ehre­namtliche Hil­fe als Kirchen­mit­glied in Kirchenge­mein­den ist bei der Ver­wal­tungs-Beruf­sgenossen­schaft (VBG) versichert.

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