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Führungskräfte als Sicherheitsbeauftragte

Führungskräfte als Sicherheitsbeauftragte?
Von Äpfeln und Birnen: Konflikte vorprogrammiert

Von Äpfeln und Birnen: Konflikte vorprogrammiert
Foto: © DDRockstar - stock.adobe.com
Dipl.-Ing. Rainer Rottmann
So manche Führungskraft ken­nt das Prob­lem: Wenn neue Auf­gaben zu vergeben sind, machen sich die „Hier“-Rufenden oft rar. Davon ist nicht zulet­zt das Ehre­namt der Sicher­heits­beauf­tragten betrof­fen: In vie­len Unternehmen fällt es schw­er, die aus­re­ichende Zahl an Frei­willi­gen dafür zu find­en. Nicht sel­ten übernehmen Führungskräfte dann selb­st diese Funk­tion. Warum Führungskräfte als Sicher­heits­beauf­tragte nicht im Sinne des Erfind­ers sind, verdeut­licht dieser Beitrag anhand von fünf Argumenten.

Hemmschwellen überwinden

Was hält Beschäftigte davon ab, Sicher­heits­beauf­tragte zu wer­den? Hemm­schwellen dafür gibt es einige: Manche befürcht­en, zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen zu wer­den, falls sie eine Gefährdung überse­hen soll­ten. Andere sor­gen sich, von den Kol­legin­nen und Kol­le­gen als Kon­trolleure oder ver­längert­er Arm der Unternehmensleitung ange­se­hen zu wer­den. Sind geeignete Per­so­n­en nicht gle­ich zur Hand, nehmen Führungskräfte das Amt mitunter ein­fach selb­st wahr. Warum diese schein­bar nahe­liegende Lösung grund­sät­zlich keine gute Lösung ist, erschließt sich aus den Vorschriften und Schutzzie­len zur Prävention.

Grundlagen und Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten

Alle wesentlichen Anforderun­gen an die Beauf­tra­gung von Sicher­heits­beauf­tragten ergeben sich aus § 20 der DGUV Vorschrift 1 „Grund­sätze der Präven­tion“. In den sechs Absätzen dieses Para­graphen wer­den Kri­te­rien für die Anzahl der Sicher­heits­beauf­tragten (Absatz 1), deren Auf­gaben (Absatz 2), die Voraus­set­zun­gen für deren Auf­gaben­wahrnehmung (Absätze 3 und 4), eine Schutzk­lausel (Absatz 5) sowie das Recht auf Aus- und Fort­bil­dung (Absatz 6) beschrieben. Da die eher all­ge­mein gehal­te­nen Schutzzielfor­mulierun­gen des Vorschrif­ten­textes allein jedoch nicht aus­re­ichen, um kom­plexe The­men zu beschreiben, enthält die DGUV Regel 100–001 „Grund­sätze der Präven­tion“ weit­er­führende Erläuterun­gen und Präzisierun­gen zum Erre­ichen der in den Para­graphen­tex­ten beschriebe­nen Schutzziele sowie Umset­zung­shil­fen, zum Beispiel in Form von Musterbestel­lung­surkun­den. Darüber hin­aus existiert auch die DGUV Infor­ma­tion 211–042 „Sicher­heits­beauf­tragte“, welche nicht an die for­malen Gestal­tungs­grund­sätze von DGUV Vorschriften und DGUV Regeln gebun­den ist und durch Fotos, Graphiken und andere anschauliche Beispiele prax­is­näher aufge­baut ist.

Aus diesen Schriften leit­en sich fünf wesentliche Gründe ab, warum sich Führungskräfte als Sicher­heits­beauf­tragte nicht eignen. In diesem Beitrag wird bewusst der Begriff „Führungskraft“ ver­wen­det, auch wenn in der DGUV Vorschrift 1 „Grund­sätze der Präven­tion“ fast immer nur der Begriff „Unternehmer“ gebraucht wird. Ein­er­seits erfol­gt dies, da auch nachrangige Führungskräfte bis hin zur Ebene der Grup­pen­leit­er oder Vorar­beit­er unternehmerische Ver­ant­wor­tung inner­halb des Ver­ant­wor­tungs­bere­ichs des Unternehmers tra­gen kön­nen, und ander­er­seits, um den im staatlichen Arbeitss­chutzrecht ver­wen­de­ten Begriff „Arbeit­ge­ber“ mit ein­schließen zu können.

Grund 1: Alle für einen, einer für alle

Gemäß § 20 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 hat in […] Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten […] der Unternehmer unter Berück­sich­ti­gung der im Unternehmen beste­hen­den Ver­hält­nisse hin­sichtlich der Arbeits­be­din­gun­gen, der Arbeit­sumge­bung sowie der Arbeit­sor­gan­i­sa­tion Sicher­heits­beauf­tragte in der erforder­lichen Anzahl zu bestellen. Kri­te­rien für die Anzahl der Sicher­heits­beauf­tragten sind:

  • Im Unternehmen beste­hende Unfall- und Gesundheitsgefahren;
  • Räum­liche Nähe der zuständi­gen Sicher­heits­beauf­tragten zu den Beschäftigten;
  • Zeitliche Nähe der zuständi­gen Sicher­heits­beauf­tragten zu den Beschäftigten;
  • Fach­liche Nähe der zuständi­gen Sicher­heits­beauf­tragten zu den Beschäftigten;
  • Anzahl der Beschäftigten.“

Bei mehr als 20 Beschäftigten wird also davon aus­ge­gan­gen, dass der Unternehmer ein­er­seits andere Auf­gaben wahrn­immt (weshalb eine fehlende fach­liche Nähe unter­stellt wer­den kann) und ander­er­seits auch nicht mehr über die notwendi­ge räum­liche beziehungsweise zeitliche Nähe zum Arbeit­sum­feld der Beschäftigten ver­fügt, um die sich aus den betrieblichen Ver­hält­nis­sen ergeben­den Gefährdun­gen erken­nen zu kön­nen. Der Unternehmer soll sich also von Per­so­n­en unter­stützen lassen, die ihr Arbeit­sum­feld ken­nen und deshalb zum Beispiel um die sicher­heit­stech­nis­chen Tück­en eines Arbeit­splatzes, die per­sön­lichen Ver­hal­tensweisen der Beschäftigten, das typ­is­che Unfall- oder Beinahun­fallgeschehen oder den Soll-Zus­tand von Anla­gen und Betrieb­smit­teln (… und was tat­säch­lich vorhan­den ist …) wissen.

Je größer der Betrieb, desto wichtiger

Je mehr Beschäftigte vorhan­den sind beziehungsweise je mehr unter­schiedliche Arbeit­splätze es gibt, desto schwieriger wird es für Führungskräfte, die vielle­icht gegebe­nen Defizite zu erken­nen. Sicher­heits­beauf­tragte sind also bildlich gesprochen die offe­nen Augen und Ohren des Unternehmers, wobei dieses Bild im besten Sinne des Wortes gemeint ist und nicht mit Spitzelei und Denun­zianten­tum ver­wech­selt wer­den sollte.

Es gilt deshalb das Mot­to der Mus­ketiere in umgekehrter Rei­hen­folge: Alle
(= die Sicher­heits­beauf­tragten) acht­en für einen (= den Unternehmer beziehungsweise die Führungskraft) auf Sicher­heits­de­fizite. Sie gehen entwed­er selb­st dage­gen vor oder melden sie, damit der eine (der Unternehmer beziehungsweise die Führungskraft) die Sicher­heit für alle (Beschäftigte inklu­sive Sicher­heits­beauf­tragte) gewährleis­ten kann.

Grund 2: „Es kann nur einen geben!“

§ 20 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 1 „Grund­sätze der Präven­tion“ liefert einen weit­eren Grund, warum Führungskräfte nicht gle­ichzeit­ig auch Sicher­heits­beauf­tragte sein sollen: „Die Sicher­heits­beauf­tragten haben den Unternehmer bei der Durch­führung der Maß­nah­men zur Ver­hü­tung von Arbeit­sun­fällen und Beruf­skrankheit­en zu unter­stützen, ins­beson­dere sich von dem Vorhan­densein und der ord­nungs­gemäßen Benutzung der vorgeschriebe­nen Schutzein­rich­tun­gen und per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tun­gen zu überzeu­gen und auf Unfall- und Gesund­heits­ge­fahren für die Ver­sicherten aufmerk­sam zu machen.“

Dieser Satz verdeut­licht, dass grund­sät­zlich von min­destens zwei ver­schiede­nen Per­so­n­en mit unter­schiedlichen Auf­gaben und in unter­schiedlich­er Posi­tion gesprochen wird. Auch wenn neben dem Unternehmer weit­ere Per­so­n­en Führungsauf­gaben übernehmen kön­nen, über­wiegt doch die Anzahl der Beschäftigten die Anzahl der Führungskräfte zumeist deut­lich. Insofern kön­nen einzelne Per­so­n­en nicht solche Auf­gaben übernehmen, für die eigentlich mehrere Per­so­n­en notwendig sind. Sicher­heits­beauf­tragte nehmen lediglich Unter­stützungsauf­gaben wahr

  • gegenüber dem Unternehmer, welch­er die Gesamtver­ant­wor­tung für die Arbeitssicher­heit und den Gesund­heitss­chutz im gesamten Unternehmen trägt, beziehungsweise
  • gegenüber der vorge­set­zten Führungskraft, die nur für ihren Zuständigkeits­bere­ich ver­ant­wortlich ist.

Die beschriebe­nen Auf­gaben der Sicher­heits­beauf­tragten set­zen aber die räum­liche, zeitliche und fach­liche Nähe zum jew­eili­gen Arbeit­sum­feld voraus, was vom Unternehmer nicht ver­langt wird beziehungsweise nicht ver­langt wer­den kann.

Ein Blick in die konkretisierende DGUV Regel 100–001 verdeut­licht in Abschnitt 4.2, was gemeint ist: Eine angemessene Anzahl der Sicher­heits­beauf­tragten ori­en­tiert sich z. B. daran, dass die Sicher­heits­beauf­tragten die in ihrem Zuständigkeits­bere­ich täti­gen Beschäftigten per­sön­lich ken­nen. Die Min­destanzahl der zu bestel­len­den Sicher­heits­beauf­tragten legt der Unternehmer auf der Grund­lage der oben genan­nten Kri­te­rien betrieb­s­be­zo­gen fest. Konkretisierende Empfehlun­gen für die Staffelun­gen der Anzahl der Sicher­heits­beauf­tragten erfol­gen durch den zuständi­gen Unfallversicherungsträger.“

Auch dieser Abschnitt dif­feren­ziert deut­lich zwis­chen der Stel­lung der Führungskraft und jen­er der Sicher­heits­beauf­tragten, indem erster­er fes­tlegt, wie viele Sicher­heits­beauf­tragte zu bestellen sind.

Grund 3: „Führen kann man nicht von vorne!“

Zugegeben: Dieser mil­itärische Grund­satz mag in der heuti­gen Zeit etwas mar­tialisch wirken. Er beschreibt jedoch recht gut, warum strate­gis­che Entschei­dun­gen nicht an der Front, son­dern eher in der Etappe getrof­fen wer­den. Direkt an der Front haben mil­itärische Entschei­der nur einen begren­zten Wahrnehmungs­bere­ich und kön­nen deshalb von dem Geschehen einen falschen Ein­druck erhal­ten. In der rel­a­tiv­en Ruhe der Etappe hinge­gen kön­nen Infor­ma­tio­nen gesam­melt und – meist zusam­men mit dem Führungsstab – bew­ertet werden.

Ähn­lich ver­hält es sich mit der Führung eines Unternehmens: Damit sich Führungskräfte eine objek­tive Mei­n­ung bilden kön­nen, ist es für sie wichtig, dass sie sowohl unter­schiedliche Aspek­te bew­erten als auch eine gewisse Dis­tanz wahren kön­nen. Im Gegen­satz dazu ist es die Auf­gabe der Sicher­heits­beauf­tragten, das eigene Arbeit­sum­feld mit­samt den Eigen­heit­en der Kol­legin­nen und Kol­le­gen genau zu ken­nen. Für eine Führungskraft wird dies allerd­ings umso schwieriger, je größer das Unternehmen ist. Selb­st wenn Führungskräfte ver­suchen, die Tuch­füh­lung zur Basis zu hal­ten, kann der im Rah­men ein­er Bege­hung oder Besprechung gewonnene Ein­druck doch meis­tens nur eine Momen­tauf­nahme der jew­eils betra­chteten Sit­u­a­tion beziehungsweise Stim­mung sein, welche zudem gegebe­nen­falls noch durch die eigene Wahrnehmung bee­in­flusst wird. Zudem müssen die Ver­hält­nisse in ein­er Abteilung auch noch lange nicht für das gesamte Unternehmen gelten.

Hierzu ein Beispiel: Bei der Bege­hung eines Arbeit­splatzes mag der hin­sichtlich tech­nis­ch­er Ausstat­tung, Platzbe­darf, Kli­ma, Laut­stärke und son­sti­gen offen­sichtlichen Fak­toren gewonnene Ein­druck in Ord­nung sein. Ob aber auch die Chemie zwis­chen den Beschäftigten stimmt, es zu Belas­tun­gen auf­grund der Arbeit­sor­gan­i­sa­tion kommt oder andere nicht direkt offen­sichtliche Fak­toren eine Rolle spie­len, ver­mö­gen nur jene Per­so­n­en zu benen­nen, die tagtäglich in diesem Bere­ich arbeiten.

Da solche eher „weichen“ Fak­toren selb­st bei gle­ich­er Ausstat­tung und gle­ichem Arbeitsablauf die Bedin­gun­gen von Arbeits­bere­ichen stark zu bee­in­flussen ver­mö­gen, kön­nen Sicher­heits­beauf­tragte in der jew­eils erforder­lichen Anzahl helfen, diese Prob­leme aufzudeck­en und bei ihrer Lösung zu helfen.

Grund 4: „Wer bin ich?“

Um die sich aus der Führungspo­si­tion ergeben­den Auf­gaben und Ver­ant­wortlichkeit­en erfüllen zu kön­nen, müssen Führungskräfte mit den jew­eils hierzu notwendi­gen Voll­macht­en und Entschei­dungs­befug­nis­sen aus­ges­tat­tet sein. Sicher­heits­beauf­tragte sollen hinge­gen aus­drück­lich frei von Ver­ant­wor­tung sein, wie die DGUV Regel 100–001 „Grund­sätze der Präven­tion“ in Abschnitt 4.2.2 verdeut­licht: „Sicher­heits­beauf­tragte üben ihre Auf­gabe im Betrieb nicht haup­tamtlich, son­dern ehre­namtlich neben ihrer eigentlichen Auf­gabe aus. Ent­ge­gen den anderen Beauf­tragten im Betrieb, z. B. Strahlen­schutzbeauf­tragte, Umweltschutzbeauf­tragte, haben Sicher­heits­beauf­tragte keine Ver­ant­wor­tung für die ihnen über­tra­ge­nen Auf­gaben hin­sichtlich dieser Funk­tion. Sie unter­stützen die im Betrieb für den Arbeitss­chutz ver­ant­wortlichen Per­so­n­en nach dem Mot­to: „Vier Augen sehen mehr als zwei“. Daraus ergibt sich, dass Per­so­n­en mit Führungsver­ant­wor­tung, z. B. Meis­ter, Vorar­beit­er, Grup­pen­leit­er, nicht zu Sicher­heits­beauf­tragten bestellt wer­den sollten.“

Während Sicher­heits­beauf­tragte also ein Ehre­namt bek­lei­den, welch­es sie jed­erzeit nieder­legen kön­nen, haftet die Ver­ant­wor­tung wie das sprich­wörtliche Kau­gum­mi am Schuh der Führungskräfte. Wenn Führungskräfte das Amt eines Sicher­heits­beauf­tragten in Per­son­alu­nion ausüben, müssten sie sich ständig die Frage stellen, in welch­er Funk­tion sie ger­ade agieren. Dieser Aspekt ist umso wichtiger, sobald Entschei­dun­gen hin­sichtlich der Arbeitssicher­heit und des Gesund­heitss­chutzes getrof­fen wer­den müssen: Ist ein Man­gel wirk­lich so schw­er­wiegend, dass die Sicher­heit nicht mehr aus­re­ichend gewährleis­tet ist? Oder wiegen die Störung des Betrieb­sablaufs und die zu erwartenden Kosten schwerer?

Indem gezielt Beschäftigte ohne Weisungs­befug­nis als Sicher­heits­beauf­tragte bestellt wer­den, soll deren Unab­hängigkeit gewahrt bleiben. Abge­se­hen von den eher moralis­chen Fra­gen, die eine Per­son­alu­nion von Führungskraft und Sicherheitsbeauftragte/r aufw­er­fen, kön­nen sich auch hand­feste rechtliche Prob­leme ergeben, zum Beispiel wenn Defizite in der Betrieb­sorgan­i­sa­tion ursäch­lich für die Entste­hung von Unfällen sind.

Grund 5: „Stille Post“

Mag die Unternehmen­skul­tur noch so gut sein: Sobald Hier­ar­chie­un­ter­schiede beste­hen, wird man mit der ranghöheren Per­son nicht mehr so offen und mit der gle­ichen Unbe­fan­gen­heit reden wie unter Gle­ichgestell­ten. Je größer die Hier­ar­chie­un­ter­schiede wer­den, desto größer wird in der Regel auch die Befan­gen­heit, unan­genehme The­men anzus­prechen. Gle­ich­es gilt für die Art und Weise, wie man miteinan­der spricht.

Hier liegen die großen Chan­cen der Sicher­heits­beauf­tragten: Indem sie aus dem Kreis der Beschäftigten erwählt wer­den und durch ihr Amt nicht höhergestellt sind, find­en sie meist eher eine Ebene des offe­nen Dialogs zu ihrem Umfeld. Auf­grund der in § 20 Absatz 5 der DGUV Vorschrift 1 „Grund­sätze der Präven­tion“ ver­ankerten Schutzk­lausel (Die Sicher­heits­beauf­tragten dür­fen wegen der Erfül­lung der ihnen über­tra­ge­nen Auf­gaben nicht benachteiligt wer­den.) kön­nen und sollen sie auch die Funk­tion des Mit­tlers zu den Führungskräften wahrnehmen.

Was für die eine Rich­tung zutr­e­f­fend ist, gilt auch für die andere: Manche notwendi­ge Anweisung ein­er Führungskraft find­et auf­grund der fehlen­den Nähe zu den Beschäftigten nicht die angemessene Akzep­tanz. Wird jedoch die gle­iche Botschaft von ein­er zum Beispiel auf­grund ihrer Erfahrung oder Beson­nen­heit im Kreise der Beschäftigten beson­ders akzep­tierten Per­son über­mit­telt, die zudem wom­öglich noch den richti­gen Ton trifft und auch jed­erzeit für Rück­fra­gen zur Ver­fü­gung ste­ht, wird diese wahrschein­lich sehr viel eher akzep­tiert werden.

Identifikation mit dem Arbeitsschutz?

Die genan­nten Gründe sind nicht abschließend zu ver­ste­hen, son­dern sollen die wichtig­sten Gründe im Kon­text der Vorschriften darstellen. Ergänzend kann man sich zum Beispiel auch die Frage stellen, wie sich die Beschäftigten mit dem Arbeits- und Gesund­heitss­chutz iden­ti­fizieren sollen, wenn ihnen diese Auf­gaben von der Führungskraft abgenom­men wer­den. Gle­ich­es gilt für das Weck­en von Inter­esse bei den Beschäftigten, sich selb­st für den Arbeits- und Gesund­heitss­chutzes zu engagieren. Wie son­st soll­ten sie den Arbeits- und Gesund­heitss­chutz ernst nehmen und für sich verinnerlichen?

Aufgaben delegieren können

Sicher­lich ist Engage­ment der Führungskräfte in vie­len Fällen gut gemeint und lobenswert, doch die hohe Kun­st ein­er guten Führung beste­ht auch darin, Auf­gaben gut, also im richti­gen Maße und auf die zur eigen­ständi­gen Erfül­lung der Auf­gaben geeigneten Per­so­n­en, delegieren zu können.

Es mag dur­chaus Fälle geben, in denen die Per­son­alu­nion von Führungskraft und Sicher­heits­beauf­tragter funk­tion­iert. Diese Fälle dürften jedoch eher auf jene Sit­u­a­tio­nen beschränkt sein, in denen nur sehr wenige Beschäftigte ein­er Führungskraft unter­stellt sind, die Hier­ar­chie­un­ter­schiede ger­ing sind und in denen die Führungskraft noch mit den an den Arbeit­splätzen gegebe­nen Ver­hält­nis­sen ver­traut ist. Auch wenn diese Fälle existieren, sind sie wed­er die Regel noch sind sie in den hier zitierten Schriften aus­drück­lich vorgesehen.

Es spricht sicher­lich nichts dage­gen, wenn sich Führungskräfte in die Rolle der Sicher­heits­beauf­tragten hinein­ver­set­zen, doch sollte vor dem Hin­ter­grund der vorgestell­ten Gründe stets der alte Grund­satz beachtet wer­den, dass Führungskräfte an der Spitze ste­hen und Sicher­heits­beauf­tragte an der Basis wirken. Oder anders aus­ge­drückt: Äpfel sind nicht gle­ich Birnen.


Foto: privat

Autor:

Dipl.-Ing. Rain­er Rottmann


Immer bleibt die Frage: In welch­er Funk­tion agiere ich gerade?

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