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Hochwasserrisiko: Was können Betriebe tun?

Vorsorge treffen
Hochwasserrisiko: Was können Betriebe tun?

Hochwasserrisiko: Was können Betriebe tun?
Bei den Aufräumarbeiten nach einer Überschwemmung ist der Bedarf an geeigneten Arbeitsmitteln und Schutzausrüstung hoch. Foto: © Enrico Di Cino – stock.adobe.com
Spätestens seit den schw­eren Über­schwem­mungen von Juli 2021 sollte jedem klar gewor­den sein, wie ernst Hochwasser­risiken zu nehmen sind. Eine zunehmende Zahl von Unternehmen auch weitab von Meeresküsten oder den großen Flusstälern wird sich mit Präven­tion und Man­age­ment solch­er Naturkatas­tro­phen beschäfti­gen müssen. Betriebliche Arbeits- und Umweltschützer spie­len dabei eine zen­trale Rolle.

Dass wir uns in Deutsch­land auf häu­figere und heftigere Wet­terex­treme ein­stellen müssen, hat­te eine gemein­same Studie des Gesamtver­ban­des der Deutschen Ver­sicherungswirtschaft (GDV) und führen­der Kli­maforsch­er bere­its 2011 prog­nos­tiziert. Dies bet­rifft nicht mehr nur Rhein und Donau, Oder und Elbe oder eine plöt­zliche Schneeschmelze. Starkre­gen mit Sturzfluten und Erdrutschen kön­nen über­all auftreten und die Fol­gen ver­heerend sein.

Hochwasser sind natürlich, ihre Folgen menschengemacht

Hochwass­er sind natür­liche Phänomene. Prob­lema­tisch wer­den sie, wenn Wasser­läufe begr­a­digt, Über­schwem­mungs­flächen trock­en­gelegt und Auen­land­schaften über­baut wur­den. All dies ver­stärkt die Fol­gen eines Hochwassers für den Men­schen. Was früher als „Flussreg­ulierung“ beschönigt wurde, gilt heute als Fehlen­twick­lung und Mitur­sache für Hochwasser­schä­den. Denn einem Wasser­lauf im Korsett fehlen natür­liche Rück­hal­tesys­teme. Dazu kom­men die Auswirkun­gen des Kli­mawan­dels mit häu­figeren Extremwet­ter­la­gen wie Starkre­gen, Stür­men und Sturzfluten. Auch Hitzewellen kön­nen Hochwasser­fol­gen ver­stärken, weil durchgetrock­nete Böden weniger schnell Wass­er aufnehmen.

An vie­len Stan­dorten müssen Unternehmen sich die Frage stellen, inwiefern es genügt, sich auf einen über­be­trieblichen Hochwasser­schutz durch Dämme und Deiche zu ver­lassen. Der tech­nisch-bauliche Hochwasser­schutz gewin­nt an Bedeu­tung, ob durch mobile Schutzwände, wasserbeständi­ge Baustoffe oder das Ver­legen tech­nis­ch­er Ein­rich­tun­gen in höher gele­gene Räume. Dazu kom­men – ana­log zum klas­sis­chen Arbeitss­chutz – organ­isatorische Maß­nah­men wie Not­fallpläne sowie eine Ver­hal­tensvor­sorge durch Aufk­lärung und Übungen.

Vorsorgepflicht für Unternehmen

Recht­shin­ter­grund der Hochwasser­vor­sorge ist die Hochwasser­risiko­man­age­ment-Richtlin­ie (HWRM-RL) der EU, in Deutsch­land umge­set­zt durch das Wasser­haushalts­ge­setz. Dazu kom­men die Wasserge­set­ze der Bun­deslän­der. Auf dieser Basis wer­den Hochwasser­risiken ermit­telt, Über­schwem­mungs­ge­bi­ete und Risiko­ge­bi­ete definiert und in Hochwasserkarten doku­men­tiert. Risiko­man­age­ment­pläne unter Ein­bezug der Kom­munen und Wasserver­bände leg­en Sorgfalt­spflicht­en auch für Unternehmen fest, zum Beispiel dass ein Betrieb in einem Über­schwem­mungs­ge­bi­et nicht mehr neu bauen oder sich ver­größern darf.

Dazu kom­men Vor­gaben für Unternehmen mit immis­sion­ss­chutzrechtlich genehmi­gungs­bedürfti­gen Anla­gen, bei denen die Gefahr beste­ht, dass ein Hochwass­er gefährliche Stoffe freiset­zt. Unternehmen, die

  • unter die Regelun­gen der Richtlin­ie 2010/75/EU über Indus­triee­mis­sio­nen (IE-Richtlin­ie) fallen,
  • in den Gel­tungs­bere­ich der Stör­fal­lverord­nung (StöV = 12. BIm­SchV) fall­en oder
  • die mit wasserge­fährden­den Stof­fen umgehen

sind verpflichtet, Vor­sorge zu tre­f­fen, dass bei Hochwass­er keine zusät­zlichen Risiken für Men­schen und Umwelt entstehen.

Die Tech­nis­che Regel für Anla­gen­sicher­heit 310 (TRAS 310) beschreibt den Stand der Sicher­heit­stech­nik in Bezug auf Starknieder­schläge und Hochwass­er. Sie konkretisiert die Eigen­ver­ant­wor­tung der Betreiber von Anla­gen, die unter die Stör­fall-Verord­nung (12. BIm­SchV) beziehungsweise das BIm­SchG fall­en. Diese Tech­nis­che Regel gilt für Über­flu­tun­gen, durch zum Beispiel Hochwass­er, Sturm­fluten oder Starkre­gen, Rück­stau aus der Kanal­i­sa­tion oder auf­steigen­des Grund­wass­er. Auf weit­ere mit Nieder­schlag ver­bun­dene Gefahren wie Hagelschlag, Stein­schlag oder Erdrutsch geht diese TRAS nicht ein. Betreiber müssen diese Risiken gle­ich­wohl berück­sichti­gen. Erst Ende 2020 wurde ein neuer Entwurf der TRAS 310 veröf­fentlicht. Nach den jüng­sten Hochwasser­ereignis­sen ist mit weit­eren Anpas­sun­gen des Textes zu rechnen.

Davon abge­se­hen wer­den Hochwasser­vor­sorge und ‑nach­sorge auch für viele andere Unternehmen immer rel­e­van­ter und unab­hängig davon, ob ein Betrieb unter die Stör­fall-Verord­nung fällt und welche Anla­gen er betreibt. Die jüng­sten Katas­tro­phen an Ahr und Mosel haben gezeigt, dass es nicht aus­re­icht, sich allein auf Risikokarten und Warn-Apps zu ver­lassen, eine eigen­ständi­ge unternehmensin­terne Vor­sorge ist gefragt.

Vorbeugung gemäß Risikoanalyse

Ana­log zur Gefährdungs­beurteilung eines Arbeit­splatzes begin­nt auch beim Hochwass­er die Präven­tion zur Schadensver­hü­tung damit, Risiken zu ermit­teln und einzuschätzen. Vor dem Auftreten von Extremwet­ter kann sich das einzelne Unternehmen nicht schützen, aber durch gezielte Vor­sorge die Folgeschä­den in Gren­zen hal­ten. Die fol­gen­den Fra­gen geben erste Anhalt­spunk­te, die Hochwasser­risiken für einen Stan­dort einzuschätzen:

  • Wie weit ist der näch­ste Bach, Fluss, See, Graben, Stau­damm oder größere Abhang von ihrem Betrieb­s­gelände entfernt?
  • Wo liegen die tief­sten Punk­te, wo sam­meln sich größere Wasser­men­gen an?
  • Wo trat­en in Ihrer Region bere­its Hochwass­er auf, was sagen die Hochwasserkarten?
  • An welchen Stellen beste­ht die Gefahr, dass Wass­er in eine Gebäude eintritt?
  • Welche betrieblichen Prozesse wären von Starkre­gen, auf­steigen­dem Grund­wass­er oder Rück­stau der Kanal­i­sa­tion betrof­fen, zum Beispiel Zufahrt zu Toren und Ram­p­en für Kun­den und Liefer­an­ten usw.?
  • Welche benach­barte oder benötigte Verkehrsin­fra­struk­tur (Zufahrtsstraßen, Bah­n­trasse, Kanal, Fußweg) kön­nte betrof­fen sein und welche Liefer­ket­ten bedroht?
  • Wie wird Ihr Grund­stück entwässert und in welchem Zus­tand sind Rohre und Kanäle bis zur Sammelleitung?
  • Wie haben Sie die Kon­trolle aller hochwasser­rel­e­van­ten Ein­rich­tun­gen wie Sick­er­schächte, Vor­fluter, Schlamm­fänge (z. B. vor Ölab­schei­dern), usw. geregelt, wann wur­den zum Beispiel Git­ter und Fan­grechen zulet­zt gere­inigt, Schlamm­samm­ler entleert usw.?
  • Sind alle Abwass­er- und Entwässerungssys­teme mit Rückschlagk­lap­pen versehen?
  • Ist eine Not­stromver­sorgung gesichert für alle Entwässerungssys­teme, die von elek­trisch angetriebe­nen Pumpen abhängen?
  • Wo gibt es ggf. auf­schwim­mende Objek­te wie Öltanks oder Abfallbehälter?
  • Wer­den wasserge­fährdende Stoffe hochwasser­sich­er gelagert?
  • Lassen sich empfind­liche und hochw­er­tige Anla­gen hochwasserangepasst aufstellen?
  • Wo kön­nten im Ern­st­fall Anreize für Plün­der­er beste­hen und wie sich­ern Sie Ihren Betrieb auch während des Not­falls und bei den Aufräu­mar­beit­en vor unbefugtem Betreten?

Offene Fra­gen soll­ten frühzeit­ig mit den Behör­den, der Feuer­wehr, Wasserver­band usw. gek­lärt wer­den. Zu klären ist auch, ob die Gebäude­ver­sicherung Ele­men­tarschä­den abdeckt.

Der Hochwasser-Notfallplan

Bei dro­hen­dem Hochwass­er ist schnelles und gezieltes Han­deln gefragt. Ein sorgsam erstell­ter betrieblich­er Not­fallplan liefert dafür die Voraus­set­zung und dient als Grund­lage für Unter­weisun­gen und jährliche Not­fal­lübun­gen. Er sollte fol­gende Punk­te enthal­ten beziehungsweise berücksichtigen:

  • Zuständigkeit­en und Ver­ant­wortlichkeit­en im Not­fall, von der Betrieb­ss­chließung über Zugangsregelun­gen bis zur Wiederinbetriebnahme
  • Kon­tak­t­dat­en zu Behör­den, Ver­sorgung­sun­ternehmen, Liefer­an­ten, Schaden­sanier­ern, Ver­sicher­ern usw.
  • Infor­ma­tion­swege, z. B. wer Kon­takt mit den Behör­den hält, wer in kri­tis­chen Zeit­en die Hochwasser­prog­nosen ver­fol­gt, wer auf welche Weise die Mitar­beit­er informiert usw.
  • die Erre­ich­barkeit auch bei Aus­fall der Mobilfunknetze
  • eine Auflis­tung der Maschi­nen, Anla­gen, Fahrzeuge und Ein­rich­tun­gen samt den Her­stellern für Rück­fra­gen zur Trock­nung, Reini­gung und sicheren Wiederinbetriebnahme
  • alter­na­tive Stellplätze und (höher gele­gene) Stan­dorte für wichtige Doku­mente und Mate­ri­alien, hochw­er­tige Geräte und Pro­duk­te usw.
  • Umleitun­gen und alter­na­tive Zufahrten und Zugänge bei Hochwasser
  • Alter­na­tiv­en bei voll­ständi­gem oder teil­weisem Aus­fall der Pro­duk­tion, zum Beispiel Auswe­ichen auf andere Stan­dorte oder externe Dien­stleis­ter, Lohnfertigung

Wo es möglich und sin­nvoll ist, sollte der Plan konkrete Hand­lungsvor­gaben für den Ern­st­fall enthal­ten, etwa

  • Welche Räume sind als Erstes zu räumen?
  • Was wird auf Palet­ten gestellt?
  • Was gilt für Ein­rich­tun­gen im Außen­bere­ich wie Lager, Ram­p­en, Abstellflächen?
  • Wo wer­den Sand­säcke geschichtet?
  • Welche Fahrzeuge wer­den wohin umgeparkt?
  • Wo und auf welche Weise wer­den Güter, Mate­ri­alien, Aus­rüs­tun­gen usw. zwis­chen­ge­lagert und getrocknet?

Aus Sicht des Arbeitss­chutzes extrem wichtig ist, ein­deutig festzule­gen, wer nach einem Hochwass­er anhand welch­er Kri­te­rien die Ver­sorgung mit Strom, Gas, Wass­er, Druck­luft, Wärme, Kälte, Lüf­tung, Dampf etc. wiederherstellt.

Denken Sie daran, dass ein Hochwass­er-Not­fallplan auch ver­füg­bar sein muss, wenn das Büro nicht erre­ich­bar ist, Serv­er abgeschal­tet wer­den mussten oder der Strom aus­ge­fall­en ist.

Im Ernstfall: Menschenleben gehen vor Sachschäden!

Zur Not­fal­lvor­sorge gehört selb­stver­ständlich auch, für gefährdete – und bei Hochwass­er ggf. nicht mehr erre­ich­bare – Betrieb­s­bere­iche benötigte Aus­rüs­tun­gen vor Ort bere­itzustellen. Das kön­nen Pumpen und Schläuche sein sowie Sand­säcke, Abdeck­pla­nen, Stell­wände, Damm­balken für Türen und Fen­ster, Mate­r­i­al zum Hochbock­en usw., aber auch im Ern­st­fall benötigte Hil­f­s­mit­tel wie Wis­chlumpen, Bat­te­rien und Akkus für Lam­p­en und Werkzeuge, Kraft­stoffe usw.

Auch die gegebe­nen­falls erforder­liche PSA darf nicht vergessen wer­den. Grund­sät­zlich gilt auch in außergewöhn­lichen Not­si­t­u­a­tio­nen eine Sorgfalt­spflicht des Arbeit­ge­bers, er muss während des Hochwassers sowie bei den Aufräu­mar­beit­en Vorkehrun­gen zum Schutz von Leben und Gesund­heit sein­er Mitar­beit­er treffen.

Der Schutz der Mitar­beit­er muss stets Vor­rang haben vor dem Ret­ten von Sach­w­erten. Es ist daher vor­ab zu klären, welche Aus­rüs­tung betrieb­seigene Not­fall­teams für Bergung, Aufräu­men und Reini­gen benöti­gen. Das reicht von Gum­mistiefeln mit Stahlkappe bis zu Hautschutzcremes.

Ist eine Über­flu­tung akut abse­hbar, gilt:

  • gefährdete Türen, Fen­ster, Kellere­ingänge usw. abdichten
  • wasserge­fährdende Stoffe in Sicher­heit bringen
  • Maschi­nen und Anla­gen herunterfahren
  • die Stromver­sorgung unterbrechen
  • den Haupthahn für Wass­er absperren
  • Ver­sorgungssys­teme für brennbare Gase und Flüs­sigkeit­en sper­ren bzw. schließen und zwar möglichst nahe der Quelle, um auch bei Beschädi­gun­gen von Rohren und Zuleitun­gen größere Leck­a­gen zu vermeiden

Risiken auch nach dem Hochwasser

Ein­er der am häu­fig­sten gehörten Begriffe bei der jüng­sten Katas­tro­phe an Ahr und Mosel war „Chaos“. Um dem vorzubeu­gen, soll­ten gefährdete Betriebe sich schon im Voraus mit den Schrit­ten nach einem Hochwass­er befassen. Vor dem Ein­satz von Mitar­beit­ern zum Aufräu­men, Reini­gen und Wieder­in­be­trieb­nehmen müssen die Unfall- und Gesund­heit­srisiken gek­lärt und Schutz­maß­nah­men fest­gelegt sein. Auch wenn keine unmit­tel­bare Gefahr durch Ertrinken mehr beste­ht, bleiben zahlre­iche Ver­let­zungsrisiken, zum Beispiel durch Treibgut, offene Kanaldeck­el oder unter­spülte Böschun­gen. Ver­hal­tensregeln müssen fest­gelegt und kom­mu­niziert wer­den, zum Beispiel:

  • Gebäude nur betreten, wenn die Stand­sicher­heit gewährleis­tet ist.
  • Bei Gas­geruch die Feuer­wehr und den Ver­sorg­er informieren.
  • Bei Explo­sion­srisiken Schneid- und Schweißer­laub­nisse strikt beacht­en sowie Rauchver­bote ein­hal­ten. Höch­ste Vor­sicht bei los­geris­se­nen Gas­tanks, die zu schwim­menden Bomben werden.
  • Infek­tion­ss­chutz beacht­en, wenn Schlamm und Wass­er mit Schmutz und Fäkalien verun­reinigt sind. Wasserdichte Hand­schuhe, Schutzbrille und wasser­festes Schuh­w­erk sind Mindeststandard.
  • Sind Schad­stoffe aus­ge­treten (Heizöl, Schmier­mit­tel, Far­ben, Pes­tizide o. ä.) die Feuer­wehr und die Umwelt­be­hörde informieren, nur durch oder in Absprache mit deren Fach­leuten beseit­i­gen und fachgerecht entsorgen.
  • Lüf­tung und Trock­nung sich­er­stellen, um Schim­melpilzbe­fall zu ver­mei­den, aber Vor­sicht mit dem Ein­satz von Hitze.
  • Über­flutete Räume erst nach Abfließen des Hochwassers und gesunken­em Grund­wasser­spiegel leer pumpen.
  • Schlamm möglichst rasch beseit­i­gen; ein­mal angetrock­net, wird das Ent­fer­nen schwieriger.
  • Verklei­dun­gen von Wän­den und Deck­en sowie Boden­beläge entfernen.
  • Fall­rohre, Ablaufrin­nen, Bodenein­läufe, Auf­fang­beck­en usw. reini­gen, kon­trol­lieren, ggf. instandsetzen.

Last, but not least müssen Mitar­beit­er und Helfer wis­sen, dass sie – bei allem Engage­ment – die Anweisun­gen der Ein­satzkräfte zu beacht­en haben.

Wasser + Strom = Lebensgefahr

Bei über­fluteten Räu­men müssen Sicher­heitsver­ant­wortliche stets die Strom­schla­grisiken im Blick haben. Ste­hen Hau­san­schlusskas­ten, Hauptverteil­er, Zäh­ler­schrank und elek­trische Anla­gen unter Wass­er, beste­ht Lebens­ge­fahr. Nie­mand darf einen Keller­raum betreten, in den Wass­er einge­drun­gen ist. Der elek­trische Strom muss zuvor sich­er abgestellt und sollte auch vor einem Wiedere­in­schal­ten gesichert sein. Darüber hin­aus beste­ht durch die Kom­bi­na­tion von Wass­er und Strom stets die Gefahr von Kurz­schlüssen und dadurch aus­gelösten Bränden.

Alle vom Hochwass­er betrof­fe­nen elek­trischen Geräte und Anla­gen müssen vor der Wieder­in­be­trieb­nahme von ein­er Elek­tro­fachkraft über­prüft und freigegeben wor­den sein. Diese Regel ist strikt einzuhal­ten, auch wenn Strom drin­gend benötigt wird, um möglichst schnell Pumpen oder Trock­n­er anzuschließen. Eine elek­trische Anlage darf nur nach gründlich­er Prü­fung durch einen Fach­mann wieder in Betrieb genom­men wer­den. Nur eine Elek­tro­fachkraft kann entschei­den, ob durch­nässte Leitun­gen wieder ver­wen­det wer­den dür­fen und welch­es Gerät nach Reini­gung und Trock­nung auf welche Weise zu prüfen ist.

Beson­dere Vor­sicht ist bei Pho­to­voltaik-Anla­gen geboten. Denn sobald Wech­sel­richter, Bat­ter­iespe­ich­er oder der Anschluss ans Strom­netz sich inner­halb eines über­fluteten Bere­ichs befind­en, beste­ht ein Risiko für Strom­schlag auch dann, wenn das Gebäude vom Energiev­er­sorg­er von der öffentlichen Stromver­sorgung getren­nt wurde!

Fazit

Vor dem Auftreten extremer Wet­ter­la­gen kann sich kein Unternehmen schützen. Aber jed­er Betrieb kann Vor­sorge tre­f­fen, um Schä­den und Fol­gen für Men­schen, Gebäude und Ein­rich­tun­gen zu begren­zen. Aus Sicht des Arbeitss­chutzes sind ins­beson­dere das sichere Ver­hal­ten während ein­er solchen Not­fall­si­t­u­a­tion und die Arbeit­en bis zur Wieder­auf­nahme des betrieblichen All­t­ags eine nicht geringe Herausforderung.


Foto: privat

Autor: Dr. Fried­helm Kring

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