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Digitale Unterweisung im Arbeitsschutz – Wann ist sie erlaubt, woran erkennt man geeignete Tools?

Digitale Unterweisung im Arbeitsschutz
Wann ist sie erlaubt, woran erkennt man geeignete Tools?

Wann ist sie erlaubt, woran erkennt man geeignete Tools?
Auch für Unterweisungen im Arbeitsschutz gibt es diverse Lösungen, ob als Software für den PC oder als Online-Portal. Foto: © alfa27 - stock.adobe.com

Schu­lun­gen und Sem­i­nare müssen nicht zwangsläu­fig stets vor Ort und im per­sön­lichen Kon­takt stat­tfind­en. Immer öfter kom­men elek­tro­n­is­che Helfer zum Ein­satz, nicht nur bei Arbeit­ern im Home­of­fice. Auch für Sicher­heit­sun­ter­weisun­gen im Arbeitss­chutz wer­den diverse Tools ange­boten, ob als Soft­ware für den PC oder als Online-Por­tal. Doch wo liegen die Gren­zen der dig­i­tal­en Unter­weisung, was ist erlaubt? Und worauf sollte man bei der Auswahl eines dig­i­tal­en Unter­weisung­shelfers acht­en? Der fol­gende Beitrag klärt auf.



Die Pflicht zum Unter­weisen der Mitar­beit­er ist sowohl im staatlichen Arbeitss­chutzrecht wie im beruf­sgenossen­schaftlichen Regel­w­erkt tief ver­ankert. Der Arbeit­ge­ber oder von ihm beauf­trage Akteure, ob Vorge­set­zte, Meis­ter, Schichtleit­er oder externe Dien­stleis­ter, sollen die Mitar­beit­er über Ver­let­zungsrisiken und Gesund­heits­ge­fährdun­gen beim Arbeit­en aufk­lären und die notwendi­gen Schutz­maß­nah­men und Ver­hal­tensregeln erläutern. Gefordert wird dies in vie­len für den Arbeitss­chutz rel­e­van­ten Recht­s­tex­ten, ange­fan­gen vom Arbeitss­chutzge­setz bis zu Betrieb­ssicher­heitsverord­nung, Gefahrstof­fverord­nung, Lärm- und Vibra­tionsar­beitss­chutzverord­nung, Strahlen­schutzverord­nung, Rönt­gen­verord­nung oder Lastenhandhabungsverordnung.

Selbststudium am PC statt Vortrag im Seminarraum

Gemäß DGUV Vorschrift 1 muss das Unter­weisen min­destens jährlich erfol­gen und es muss doku­men­tiert wer­den. Für Beschäftigte unter 18 Jahren fordert das Jugen­dar­beitss­chutzge­setz ein min­destens hal­b­jährlich­es Wieder­holen der Unter­weisung. Neue Auf­gaben, neue Maschi­nen, verän­derte Arbeitsabläufe oder Arbeit­sun­fälle sind Anlässe für zusät­zliche Unter­weisung­ster­mine. All diese Vor­gaben sind weitest­ge­hend bekan­nt. Unklar bleibt jedoch oft die Frage, in welch­er Form Unter­weisun­gen ablaufen sollen. Typ­is­cher­weise erfol­gte das Unter­weisen bis­lang oft  wie ein schulis­ch­er Präsen­zun­ter­richt. Der unter­weisende Ref­er­ent ste­ht vor den Teil­nehmern in einem Sem­i­nar­raum und erläutert die Sicherheitsregeln.

Doch die tech­nol­o­gis­che Entwick­lung bei Schu­lungs­for­mat­en hat sich in den let­zten Jahren rapi­de weit­er­en­twick­elt. Konzepte wie E‑Learning, Com­put­er Based Train­ing (CBT) oder Blend­ed Learn­ing haben längst auch die Arbeitssicher­heit erre­icht, Arbeit­ge­ber und Arbeitss­chützer erhal­ten Ange­bote für elek­tro­n­is­che oder dig­i­tale Unter­weisungsmöglichkeit­en. Mal ist es eine PC-Soft­ware, mal eine App, mal eine Online-Plat­tform, die den mit Sicher­heit­sun­ter­weisun­gen befassten Akteuren Unter­stützung anbi­etet. Die Ver­sprechen klin­gen ver­lock­end. Aufwendi­ges Vor­bere­it­en und das Abstim­men von Ter­mi­nen ent­fall­en, weil jed­er Mitar­beit­er sich flex­i­bel und je nach Bedarf hochw­er­tige Unter­weisungsin­halte eigen­ständig erar­beit­et. Das Organ­isieren und Doku­men­tieren von Unter­weisun­gen inklu­sive automa­tisch erstell­ter Unter­weisungsnach­weise soll Arbeit­ge­ber, Vorge­set­zte und Fachkräfte für Arbeitssicher­heit somit mas­siv entlasten.

Ist das digitale Unterweisen – auch für Arbeiter im Homeoffice – erlaubt?

Bei der Frage, inwiefern ein Wech­sel von mündlichen Präsenz-Unter­weisun­gen zu diesen neuen Unter­weisungs­for­men rechtssich­er möglich ist, muss man sich darüber im Klaren wer­den, über was genau man redet. Die Anbi­eter der Pro­duk­te und Anwen­dun­gen nen­nen es dig­i­tales Unter­weisen oder inter­ak­tive Lern­plat­tform zum Arbeitss­chutz, andere bieten Unter­weisungs­man­ag­er oder Com­pli­ance-Man­age­ment-Soft­ware an. Doch diese Begriffe sind nicht ein­deutig definiert und schon gar nicht im Arbeitsschutzrecht.

Schaut man genauer hin, stellt man fest, dass das Spek­trum an Unter­weisung­shelfern sehr het­ero­gen ist. Mal wer­den fer­tige Pow­er­Point-Präsen­ta­tio­nen ange­boten, mal bietet ein Online-Por­tal Zugang zu Schu­lungsvideos, mal han­delt es sich um kom­plexe Soft­warelö­sun­gen, in denen das Unter­weisen nur eines von mehreren Mod­ulen darstellt. Dieser Markt ist sehr dynamisch, ständig kom­men neue Pro­duk­te dazu und eine sys­tem­a­tis­che Über­sicht oder Bew­er­tung durch eine neu­trale Stelle ist nicht zu finden.

Wenn im Fol­gen­den von dig­i­tal­en Unter­weisun­gen die Rede ist, umfasst dies daher alle For­men von Mitar­beiterun­ter­weisun­gen, die dig­i­tale Medi­en und elek­tro­n­is­che Kom­mu­nika­tions­for­men nutzen und diese als Alter­na­tive oder Ergänzung zu den klas­sis­chen mündlichen Präsenz-Unter­weisun­gen ein­set­zen. Auf dieser Basis lohnt es sich, genauer hinzuschauen, was das Arbeitss­chutzrecht dazu sagt.

Hier ist mündliches Unterweisen gefordert

Das Arbeitss­chutzge­setz selb­st äußert sich nicht zur „Mündlichkeit“ von Unter­weisun­gen. Doch das nachgeschal­tete Regel­w­erk enthält an mehreren Stellen Hin­weise zur Frage, inwiefern ein dig­i­tales und somit nicht-mündlich­es Unter­weisen erlaubt ist.

 

„Der Arbeit­ge­ber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten anhand der Betrieb­san­weisung nach Absatz 1 über alle auftre­tenden Gefährdun­gen und entsprechende Schutz­maß­nah­men mündlich unter­wiesen wer­den. Teil dieser Unter­weisung ist fern­er eine all­ge­meine arbeitsmedi­zinisch-toxikol­o­gis­che Beratung.“ (Gef­Stof­fV § 14 (2))

 

Die Gefahrstof­fverord­nung fordert ein­deutig ein mündlich­es Unter­weisen auf Basis der Betrieb­san­weisun­gen. Auch die arbeitsmedi­zinisch-toxikol­o­gis­che Beratung durch den Betrieb­sarzt soll mündlich erfol­gen. Sobald es um Gefahrstoffe geht, darf die Unter­weisung somit nicht an eine Soft­ware delegiert wer­den. Sich dig­i­tale Unter­stützung zu holen ist damit jedoch keineswegs ver­boten. Es ist jedoch dur­chaus möglich, z. B. online ange­botene Betrieb­san­weisun­gen zu Gefahrstof­fen für ein mündlich­es Unter­weisen zu nutzen. Inwiefern das mündliche Unter­weisen auch per Videokon­ferenz, d. h. mündlich aber ohne Präsenz, erlaubt ist, lässt sich aus der For­mulierung in der Gef­Stof­fV nicht ablesen.

 

Der Arbeit­ge­ber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten anhand der Betrieb­san­weisung über alle auftre­tenden Gefährdun­gen und entsprechen­den Schutz­maß­nah­men, vor Auf­nahme der Beschäf­ti­gung und danach min­destens ein­mal jährlich arbeit­splatz- und tätigkeits­be­zo­gen mündlich unter­wiesen wer­den. (TRGS 555, Abschnitt 5.1)

 

Ana­log zur Gefahrstof­fverord­nung fordert auch die TRGS 555 „Betrieb­san­weisung und Infor­ma­tion der Beschäftigten“ ein mündlich­es Unter­weisen. Doch auch außer­halb des Gefahrstof­frechts find­en sich Hin­weise zu den Unter­weisungsan­forderun­gen für bes­timmte Risiken.

 

„Zugänge (z.B. Dachausstiege, Luken) zu nicht durchtrittsicheren Däch­ern (siehe Punkt 3.11) müssen unter Ver­schluss ste­hen, der nur von beson­ders unter­wiese­nen und beauf­tragten Per­so­n­en geöffnet wer­den kann. Diese Unter­weisung ist ggf. vor Ort durchzuführen.“ (ASR A2.1, Abschnitt 7.1 (1))

 

Laut ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und her­ab­fal­l­en­den Gegen­stän­den, Betreten von Gefahren­bere­ichen“ muss das Unter­weisen zum The­ma „Zugänge zu nicht durchtrittsicheren Däch­ern“ vor Ort durchge­führt wer­den. Für eine Unter­weisung zur Absturzsicherung dür­fen selb­stver­ständlich auch Schu­lungsvideos, Pow­er-Point-Präsen­ta­tio­nen oder Online-Anwen­dun­gen ergänzend einge­set­zt wer­den. Konkrete sicher­heit­skri­tis­che Regeln und Abläufe soll­ten jedoch vor Ort, d. h. in Präsenz unter­wiesen wer­den. Auch wenn die ASR hier lediglich das Beispiel der nicht durchtrittsicher­eren Dachflächen nen­nt, ist drin­gend emp­fohlen, im Rah­men der konkreten Gefährdungs­beurteilun­gen jew­eils festzule­gen, welche Aspek­te unbe­d­ingt mündlich bzw. in Präsenz zu unter­weisen sind.

Unterweisen zu PSA der Kategorie III nur „mit Übungen“

Bei Absturzge­fahren ist noch aus einem weit­eren Grund das rein dig­i­tale Unter­weisen unzuläs­sig. Denn PSA zum Schutz gegen Absturz (PSAgA) fällt laut der europäis­chen PSA-Verord­nung (2016/425/EU) in die Risikokat­e­gorie III. Diese Kat­e­gorie umfasst alle Risiken, die „zu sehr schw­er­wiegen­den Fol­gen wie Tod oder irre­versiblen Gesund­heitss­chä­den“ führen kön­nen. Darunter fall­en u. a. auch das Arbeit­en unter Span­nung, Arbeit­en mit der Gefahr des Ertrinkens oder Arbeit­en bei schädlichem Lärm. Eine ganz ähn­liche For­mulierung find­et sich in der DGUV-Vorschrift 1.

 

„Für per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesund­heitss­chä­den schützen sollen, hat der Unternehmer die nach §3 Absatz 2 der PSA-Benutzungsverord­nung bere­itzuhal­tende Benutzungsin­for­ma­tion den Ver­sicherten im Rah­men von Unter­weisun­gen mit Übun­gen zu ver­mit­teln.“ (DUGV Vorschrift 1)

 

In § 31 dieser zen­tralen Vorschrift fordert die DGUV für PSA, die „gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesund­heitss­chä­den schützen“ soll, expliz­it Unter­weisun­gen „mit Übun­gen“. Diese Übun­gen sind als prak­tis­ches Train­ing zu ver­ste­hen. Das kor­rek­te Benutzen ein­er PSAgA oder das Ver­wen­den ein­er Stör­licht­bo­gen-Schutzaus­rüs­tung ist somit niemals allein durch dig­i­tale Tools ver­mit­tel­bar, son­dern muss stets auch vor Ort prak­tisch eingeübt wer­den. Dies gilt auch für auf den ersten Blick weniger lebens­bedrohliche Risiken wie etwa Lärm. Auch das Unter­weisen zum Ver­wen­den von Gehörschutz erfordert Übun­gen wie alle anderen Unter­weisun­gen zu PSA der Kat­e­gorie III.

Dies fordert die DGUV

Etwas aus­führlich­er zum elek­tro­n­is­chen Unter­weisen äußert sich die DGUV in ihrer Regel 100–001.

 

„Die Unter­weisung ist ein wichtiges Instru­ment, um Ver­sicherten zu ermöglichen, sich sicher­heits- und gesund­heits­gerecht zu ver­hal­ten. Ein auss­chließlich­es Selb­st­studi­um der Ver­sicherten ist zur Unter­weisung in der Regel nicht aus­re­ichend. Die mündliche Unter­weisung hat in ver­ständlich­er Form und Sprache stattzufind­en.“ (DGUV Regel 100–001)

 

Nach Auf­fas­sung der DGUV sind Unter­weisun­gen grund­sät­zlich in ein­er Form durchzuführen, die über das „auss­chließliche Selb­st­studi­um“ hin­aus geht. Das heißt, der Arbeit­ge­ber darf die von ihm zu unter­weisenden Beschäftigten nicht mit ein­er Soft­ware oder einem Online-Tool allein lassen. Elek­tro­n­is­che Hil­f­s­mit­tel und Medi­en sind lediglich als Hil­f­s­mit­tel zu betra­cht­en. Will ein Betrieb solche Hil­f­s­mit­tel ein­set­zen, dann müssen drei Voraus­set­zun­gen erfüllt sein:

  1. Spez­i­fität: Die Unter­weisungsin­halte müssen arbeit­splatzspez­i­fisch auf­bere­it­et werden.
  2. Kon­trolle: Es muss eine Ver­ständ­nis­prü­fung stattfinden.
  3. Kom­mu­nika­tion: Gespräche zwis­chen den Mitar­beit­ern und der unter­weisenden Per­son müssen jed­erzeit möglich sein, z. B. bei Fragen

Wo diese Kri­te­rien erfüllt wer­den, ste­ht dem Unter­weisen mit Hil­fe elek­tro­n­is­ch­er Medi­en nichts entgegen.

Bewusst bleiben soll­ten sich Sicher­heitsver­ant­wortliche jedoch stets, dass Unter­weisen mehr bedeutet als lediglich das Ver­mit­teln von Infor­ma­tio­nen. Denn dann würde genü­gen, jedem neu eingestell­ten Mitar­beit­er eine Mappe mit ein paar Broschüren der Beruf­sgenossen­schaft und den ihn betr­e­f­fend­en Betrieb­san­weisun­gen auszuhändi­gen, und der ganze Aufwand mit Unter­weisung­ster­mi­nen und Präsen­zver­anstal­tun­gen wäre überflüssig.

Last, but not least sei die frühere BGI 527 erwäh­nt, darin heißt es:

„Die Unter­stützung mit elek­tro­n­is­chen Hil­f­s­mit­teln soll und kann nicht die per­sön­liche Unter­weisung und das Mitar­beit­erge­spräch durch den jew­eili­gen Vorge­set­zten vor Ort ersetzen.“

Dieses Doku­ment heißt inzwis­chen DGUV Infor­ma­tion 211–005 „Unter­weisung – Bestandteil des betrieblichen Arbeitss­chutzes“, gilt jedoch als nicht mehr aktuell und wurde zurück­ge­zo­gen. Die DGUV hat angekündigt, diese Broschüre „zu gegeben­er Zeit“ neu zu veröf­fentlichen. Man darf ges­pan­nt sein, in welch­er Weise sich das Nach­folge-Doku­ment angesichts der tech­nol­o­gis­chen Entwick­lun­gen der mod­er­nen Lern­for­men hin­sichtlich der Möglichkeit­en und Gren­zen dig­i­taler Unter­weisun­gen äußern wird.

Die derzeit­ige Antwort auf die Frage der Zuläs­sigkeit dig­i­taler Sicher­heit­sun­ter­weisun­gen im Arbeitss­chutz lautet daher:

Ja, elek­tro­n­is­che Hil­f­s­mit­tel sind erlaubt, sie kön­nen mündliche Unter­weisun­gen vor Ort und in Präsenz ergänzen und unter­stützen, sie sind jedoch kein voll­w­er­tiger Ersatz für eine klas­sis­che Unterweisung.

Diese Unterweisungen sollten Sie in Präsenz durchführen

Abge­se­hen von den oben bere­its genan­nten Ein­schränkun­gen dig­i­taler Unter­weisun­gen durch die Regel­w­erke emp­fiehlt es sich, sich beim Zuord­nen von mündlichen und dig­i­tal­en Unter­weisung­steilen nach klaren Grund­sätzen zu richt­en. Auf ein per­sön­lich­es und mündlich­es Vorge­hen kann immer dann kaum verzichtet wer­den, wenn

  • ein hoher und sehr konkreter Erk­lärungs­be­darf beste­ht, z. B. beim Ein­weisen in die Bedi­enung und die Sicher­heits­funk­tio­nen ein­er neuen Maschine.
  • es um sehr spezielle Sicher­heit­saspek­te geht, bei denen Tools und Soft­warelö­sun­gen zwangsläu­fig zu all­ge­mein bleiben müssen.
  • Unter­weisungsin­halte nicht nur gezeigt, son­dern von den Teil­nehmern aktiv eingeübt wer­den müssen. Dies ist etwa für das Ver­wen­den von PSA der Kat­e­gorie III vorgeschrieben, aber auch für viele andere Inhalte höchst sin­nvoll, z. B. das Bedi­enen eines Feuerlöschers.
  • eine Vorschrift mündlich­es Unter­weisen oder Präsenz vor Ort expliz­it ein­fordert (s. o.).

In vie­len Fällen dürfte ein Kom­binieren mündlichen und elek­tro­n­is­ch­er Unter­weisun­gen eine geeignete Lösung sein. Grundle­gende Unter­weisungsin­halte, die unverän­dert gle­ich bleiben, aber regelmäßig aufge­frischt wer­den soll­ten, kön­nen weit­ge­hend in dig­i­tale Tools aus­ge­lagert wer­den. Das bet­rifft etwa die Sicher­heitskennze­ich­nung ein­er Arbeitsstätte, das ergonomisch kor­rek­te Heben und Tra­gen von Las­ten oder die Grun­dregeln zur Ersten Hilfe.

Immer dann, wenn sich Arbeitssi­t­u­a­tio­nen, Werk­stoffe oder Maschi­nen schnell ändern und Sicher­heit­saspek­te vor Ort und in den konkreten Details gel­ernt wer­den müssen, führt kein Weg an Präsen­zter­mi­nen vorbei.

Ein gutes Beispiel dafür ist der Brand­schutz. Hier kön­nten Grund­la­gen des betrieblichen Brand­schutzes per Video ver­mit­telt wer­den, das aktive Benutzen eines Feuer­lösch­ers sollte jedoch jed­er auch selb­st mal aktiv erlebt haben. Das Ver­hal­ten im Brand­fall kann dig­i­tal geschult wer­den, erset­zt aber nicht das Abge­hen von Fluchtwe­gen und Notaus­gän­gen vor Ort. Ins­beson­dere in kom­plex­en Gebäud­e­struk­turen kann keine Soft­ware das Ver­hal­ten im Not­fall abbilden oder gar Evakuierungsübun­gen erset­zen. Lern­for­men, die PC- oder Tablet-gestütztes Ler­nen mit einem Präsen­zler­nen kom­binieren, wer­den häu­fig als Blend­ed-Learn­ing bezeichnet.

Klar unter­schei­den sollte man im eige­nen Betrieb das dig­i­tale Unter­weisen vom Nutzen ander­er Tools wie etwa den vie­len Apps zu Arbeitssicher­heit und Gesund­heitss­chutz, die u.a. von Beruf­sgenossen­schaften oder Krankenkassen ange­boten wer­den. Es muss stets klar sein, dass Unter­weisun­gen – auch im dig­i­tal­en For­mat – verbindlich­er Teil der Arbeitss­chut­zor­gan­i­sa­tion sind. Eben­so ist eine Teil­nahme stets verbindlich für die Mitar­beit­er und kein Ange­bot, das man nach Lust und Laune nutzt oder wie eine Smart­phone-App jed­erzeit wieder dein­stal­lieren kann.

Unterweisungspflicht auch in Pandemiezeiten

Die Coro­na-Pan­demie ist auch für das Organ­isieren und sichere Durch­führen von Unter­weisun­gen eine Her­aus­forderung. Dazu kommt, dass in vie­len Branchen die Mitar­beit­er im Home­of­fice arbeit­en und gemein­same Unter­weisung­ster­mine schwierig zu find­en sind. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass Unter­weisun­gen aus­bleiben oder in Nach-Coro­na-Zeit­en ver­schoben wer­den. Die SARS-CoV­‑2 Arbeitss­chutzregel fordert expliz­it in Abschnitt 4.2.14 (1), dass Arbeitss­chutzun­ter­weisun­gen auch während ein­er Epi­demie durchge­führt wer­den müssen. Das Durch­führen von Unter­weisun­gen über elek­tro­n­is­che Kom­mu­nika­tion­s­mit­tel ist in der Epi­demiesi­t­u­a­tion möglich. Es soll jedoch „eine Ver­ständ­nis­prü­fung zwis­chen den Beschäftigten und dem Unter­weisenden“ erfol­gen und Rück­fra­gen müssen möglich sein.


Wie finde ich die für meinen Betrieb geeignete digitale Unterweisungslösung?

Softsware-Lösungen für Betriebe
Unter­weisungslö­sun­gen gibt es viele am Markt – mit den richti­gen Kri­te­rien gelangt man gezielt zur für den eige­nen Betrieb passenden. Foto: © tip­pa­p­att — stock.adobe.com

Wer für seinen Betrieb, Behörde oder Ein­rich­tung eine dig­i­tale Unter­stützung bei Unter­weisungsauf­gaben sucht, ste­ht vor der Qual der Wahl. Denn das Ange­bot ist riesig und die Prax­is­tauglichkeit der Pro­duk­te lässt sich kaum anhand von Prospek­ten oder Inter­netwer­bung beurteilen. Fol­gende Kri­te­rien bieten je nach Unternehmensgröße, Branche und bere­its vorhan­den­er Soft­wareumge­bung eine Orientierung:


Inhalt

  • Erfassen die im Tool vorhan­de­nen The­men die für den eige­nen Betrieb rel­e­van­ten Sicher­heits- und Gesund­heit­saspek­te?
  • Entspricht die Darstel­lung der The­men dem Ver­ständ­nis­niveau unser­er Mitar­beit­er?
  • Sind Sprache, Stil, Ter­mi­nolo­gie und Wort­wahl unserem Unternehmen und unser­er Belegschaft angemessen? Wird der Nutzer mit Sie oder per Du ange­sprochen? Wer­den Fremd­worte erläutert und Abkürzun­gen aufgelöst?
  • Bauen die einzel­nen The­men oder Mod­ule aufeinan­der auf oder lassen sie sich unab­hängig nutzen?
  • Sind die Inhalte erkennbar aktuell? Wie wird eine Aktu­al­isierung gewährleistet?

Last, but not least ist in Bezug auf die Unter­weisungsin­halte kri­tisch zu hin­ter­fra­gen, woher diese stam­men und wer für deren Wer­tigkeit ver­ant­wortlich ist. Gibt es ein Exper­ten­team, Prak­tik­er und aus­gewiesene Fachau­toren, die Kor­rek­theit erwarten lassen, Inhalte vor Veröf­fentlichung begutacht­en und ein gewiss­es Qual­ität­sniveau sich­ern? Oder wur­den „irgendwelche“ Unter­weisungsin­halte „irgend­wo“ eingekauft und lediglich dig­i­tal aufbereitet?

Technik

  • Auf welch­er Hard­ware soll das Tool laufen: PC, Tablet, Smart­phone? Ist eine geräteüber­greifende Nutzung unab­hängig von der Bild­schir­m­größe möglich (respon­sive Design)?
  • In welch­er Form kommt das Tool? Auf CD, auf eine Web­seite, per Down­load, in der Cloud?
  • Wie ein­fach oder kom­pliziert sind Instal­la­tion und Ein­rich­tung?
  • Ist das Ein­binden in vorhan­dene Betrieb­ssys­te­mumge­bun­gen prob­lem­los möglich?
  • Wie ist das Tool bedi­en­bar (Maus, Touch­pad, Tas­tatur, Wis­chgesten, Sprachsteuerung)?
  • Welche Dateifor­mate wer­den ver­wen­det und gibt es Schnittstellen zu den bere­its im Unternehmen ver­wen­de­ten For­mat­en und Datenbanken?
  • Kann das Tool die benötigten Dat­en, z. B. Namen und Tätigkeits­bere­iche der zu unter­weisenden Mitar­beit­er, aus den im Unternehmen bere­its vorhan­de­nen Daten­sätzen gener­ieren oder müssen zunächst händisch Namenslis­ten o. ä. abgetippt werden?
  • In welchen Sprachver­sio­nen ste­ht das Tool zur Ver­fü­gung? Gibt es für Mitar­beit­er mit nicht-deutsch­er Mut­ter­sprache eine mehrsprachige Benutzeroberfläche?
  • Ste­hen kosten­lose Testver­sio­nen zur Ver­fü­gung, eine Online-Demo oder gibt es die Möglichkeit zu – ein­er ggf. zeitlich oder inhaltlich begren­zten – unverbindlichen Probe­nutzung?

Neben diesen tech­nis­chen Kri­te­rien sollte man auf Qual­itäts­stan­dards, Zer­ti­fizierun­gen, Güte­siegel oder offizielle Empfehlun­gen acht­en. Das Insti­tut für Arbeit und Gesund­heit der DGUV (IAG) fungiert als Prüf- und Zer­ti­fizierungsstelle für Blend­ed-Learn­ing-Pro­gramme im Arbeitss­chutz und vergibt ein eigenes Prüfzeichen.

Usability

Es emp­fiehlt sich, auf ein­er Arbeitss­chutzmesse oder über eine Testver­sion ein Pro­gramm nicht zur anzuschauen, son­dern selb­st aus Sicht eines zu unter­weisenden Mitar­beit­ers zu bedi­enen. Dabei sollte auf Fol­gen­des geachtet werden:

  • Komme ich als Unter­weisender schnell mit dem Pro­gramm zurecht oder benötigt man eine lange Einarbeitung?
  • Ist das Tool für unsere Mitar­beit­er unmit­tel­bar und intu­itiv bedi­en­bar? Sind z. B. Eingabefelder sin­nvoll geord­net, ist die Nav­i­ga­tion klar struk­turi­ert, kön­nen Tas­tenkom­bi­na­tio­nen genutzt wer­den, wer­den ver­traute Sym­bole wie Zah­n­rad oder Lupe verwendet?
  • Ist der Fortschritt ein­er Unter­weisung­sein­heit für den Nutzer erkennbar, z. B. über einen sich stets aktu­al­isieren­den Balken?
  • Ist das Tool von unter­schiedlichen Arbeit­splätzen (PC, mobil, Home­of­fice) aus bedi­en­bar oder bin ich man an bes­timmte Hard­ware oder Betrieb­sumge­bun­gen gebunden?
  • Wie reagiert das Tool auf Fehlbe­di­enun­gen? Gibt es Hin­weise für den Nutzer oder eine Hil­fe­funk­tion? Sind die Fehler­mel­dun­gen verständlich?
  • Wie bar­ri­ere­frei ist die Soft­ware? Kann sie auch von Mitar­beit­ern mit kör­per­lichen Beson­der­heit­en wie Sehschwächen genutzt wer­den? Sind für gehörschwache Mitar­beit­er Videos mit Unter­titeln verse­hen? Soll und kann das Tool auch von Men­schen mit kog­ni­tiv­en Beein­träch­ti­gun­gen genutzt werden?
  • Lässt sich eine Unter­weisung­sein­heit nach ein­er unge­planten Unter­brechung später an gle­ich­er Stelle fort­set­zen?
  • Kann ich davon aus­ge­hen, dass das Tool ständig weit­er­en­twick­elt wird? Gibt es Updates zu Funk­tio­nen und Inhal­ten? Erfol­gten diese automa­tisch über ein Abo-Mod­ell oder muss ich mich selb­st darum kümmern?
  • Auf welche Weise erfol­gt ein Sup­port und zu welchen Konditionen?

Je kom­plex­er die Soft­ware ist, desto wichtiger wird auch die Frage, ob das Tool die Anforderun­gen an eine Soft­wa­reer­gonomie laut DGUV Infor­ma­tion 215–450 (neue Ver­sion von April 2021!) erfüllt.

Anpassbarkeit

Die Inhalte ein­er Unter­weisung sollen sich aus der konkreten Gefährdungs­beurteilung vor Ort ableit­en. Das heißt, sie müssen aktuell sein und jed­erzeit an betriebliche Verän­derun­gen angepasst wer­den können.

Hat der Unter­weis­er die Möglichkeit,

  • eigene Inhalte und Doku­mente einzu­binden, z. B. bere­its vorhan­dene Pow­er­Point-Folien oder Fotos von Arbeitssi­t­u­a­tio­nen aus dem eige­nen Unternehmen?
  • vorhan­dene Inhalte zu bear­beit­en, um sie an betrieb­sspez­i­fis­che Beson­der­heit­en anzu­passen oder Ergänzun­gen vorzunehmen, z. B. für den eige­nen Betrieb typ­is­che Arbeitsabläufe einzu­binden oder bes­timmte Gefährdun­gen stärk­er zu gewichten?
  • die Unter­weisungsin­halte spez­i­fisch, detail­liert und indi­vidu­ell einzel­nen Unternehmens­abteilun­gen, Mitar­beit­er­grup­pen (z. B. Auszu­bilden­den) oder Per­so­n­en zuzuord­nen?
  • in ein­er abgestuften Hier­ar­chie zuzuord­nen, welche Akteure des Betriebs welche Unter­weisungsin­halte verän­dern und ergänzen dür­fen?

Kri­tisch zu betra­cht­en wäre auch, inwiefern man den Unter­weisungsin­hal­ten zuord­nen kann, wer im Betrieb der Ver­ant­wortliche für die jew­eilige Unter­weisung und somit der Ansprech­part­ner für Fra­gen ist.

Interaktivität

Das eigen­ständi­ge, inter­ak­tive Arbeit­en mit einem Tool, welch­es gezieltes und indi­vidu­elles Feed­back auf die eige­nen Eingaben gibt, ist eine zen­trale Eigen­schaft dig­i­taler Lernformen.

Bietet das Tool den Teil­nehmern die Möglichkeit

  • zu jedem gezeigten Sachver­halt, Risiko oder Gefährdungssi­t­u­a­tion gezielt Fra­gen zu stellen?
  • sich zu einem Punkt eigene Noti­zen zu machen und diese zu spe­ich­ern oder auszu­druck­en?
  • Sachver­halte zu kom­men­tieren und dem Unter­weis­er Feed­back zu geben?

Funktionalität

Rein tech­nisch lässt sich ein dig­i­tales Tool mit jed­er Menge Funk­tio­nen ausstat­ten. Diese soll­ten jedoch zu den eige­nen Anforderun­gen passen und das Tool nicht überfrachten.

  • Benöti­gen Sie lediglich Unter­weisung­sh­in­halte oder wün­schen Sie eine enge Anbindung zu weit­eren Funk­tio­nen, etwa die Doku­men­ta­tion der Gefährdungs­beurteilung, vorhan­dene Betrieb­san­weisun­gen, Unfall­sta­tis­tiken, Muster­for­mu­la­re usw.
  • Umfasst das Tool eine Ter­minüberwachungs­funk­tion? Erin­nert es die betrof­fe­nen Mitar­beit­er selb­st­ständig an jew­eils fäl­lige Schu­lung­ster­mine, z. B. per E‑Mail?
  • Haben der Unter­weisende und die Vorge­set­zten der unter­wiese­nen Mitar­beit­er jed­erzeit die Möglichkeit, den aktuellen Schu­lungs­stand abzu­rufen? Ist stets klar ersichtlich, wo noch Unter­weisungs­de­fizite beste­hen und wer „dran“ ist? Wird dabei der Daten­schutz gewahrt?
  • Lassen sich die Unter­weisungsnach­weise auf die Schnelle gener­ieren bzw. ein­se­hen, z. B. wenn eine Behörde oder ein Unfal­lver­sicherungsträger bei Bege­hun­gen oder nach einem Arbeit­sun­fall diese Nach­weise einfordern?
  • Wie wird das Absolvieren der Unter­weisun­gen erfasst und aus­gew­ertet. Gibt es Selb­sttests für die Teil­nehmer? Bietet das das Tool eine Ver­ständ­nis­prü­fung? Erfol­gt deren Auswer­tung automa­tisch oder durch den Unterweiser?
  • Lassen sich nicht benötigte Funk­tio­nen abschal­ten, um die Nutzung zu erle­ichtern und Ablenkun­gen zu verhindern?

Wer diese Punk­te kri­tisch durchge­ht, wird seinen Blick schär­fen. Bei allen Unklarheit­en sollte man kon­se­quent beim Anbi­eter nach­fra­gen. Nur so find­et man die für den eige­nen Betrieb am besten geeignete Lösung und ver­mei­det Fehlinvestitionen.


Die Kri­te­rien zur Find­ung der für Ihren Betrieb passenden Unter­weisungslö­sung kön­nen Sie hier kom­pakt zusam­menge­fasst als pdf herunterladen.


Fazit: Digitale Unterweisungshilfen sind eine willkommene und vielerorts sinnvolle Ergänzung, aber kein vollständiger Ersatz herkömmlicher Unterweisungen.

Kein Arbeitss­chützer muss zwangsläu­fig gle­ich­bleibende Inhalte Jahr für Jahr herun­ter­leiern, hier kann ein Tool, ein Film, eine Soft­ware Abwech­slung bieten, Neugi­er erzeu­gen und motivieren. Viele betrieb­sspez­i­fis­che sicher­heit­srel­e­vante Aspek­te und beson­dere Gefährdungssi­t­u­a­tio­nen bedür­fen jedoch der Unter­weisung von Men­sch zu Men­sch. Als Arbeit­ge­ber, Vorge­set­zter oder Arbeitss­chützer auf der Suche nach Unter­stützung beim Unter­weisen soll­ten Sie sich nicht von Prospek­ten, Wer­be­film­chen oder schon anzuse­hen­den Mus­ter­doku­menten blenden lassen. Schauen Sie genau hin und fra­gen Sie sich, was Sie von dem dig­i­tal­en Unter­weisung­shelfer erwarten. Entschei­dend ist nicht, was ein Pro­gramm the­o­retisch alles kann, son­dern ob das Tool genau das effizient und sich­er leis­tet, was Sie bei Ihren Unter­weisungsauf­gaben vor Ort unterstützt.

Autor: Fried­helm Kring

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