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Unterweisung im Homeoffice: Interview zu Inhalten und Zielen

Sicher arbeiten im Homeoffice
„Die Unterweisung soll für die Gefahren am Arbeitsplatz sensibilisieren“

„Die Unterweisung soll für die Gefahren am Arbeitsplatz sensibilisieren“
Auch Beschäftigte im Homeoffice benötigen eine Unterweisung. Foto: yossarian6 - stock.adobe.com

Dr. Michael Charis­sé vom Sachge­bi­et „Grundle­gende The­men der Organ­i­sa­tion“ der DGUV äußert sich im Gespräch zum The­ma Unter­weisung im Home­of­fice. The­ma­tisiert wer­den unter anderem Zeit­punkt, Organ­i­sa­tion, Inhalte und Ziele dieser Präven­tion­s­maß­nahme für die Sicher­heit und Gesund­heit von Beschäftigten, die zu Hause arbeiten.

Herr Dr. Charis­sé, Arbeit im Home­of­fice ist eine Son­der­form der mobilen Arbeit. Manche Beschäftigte sitzen am Küchen­tisch, andere mit ihrem Lap­top auf dem Sofa. Was muss der Arbeit­ge­ber in dieser Sit­u­a­tion bezüglich der Pflicht zur Unter­weisung berücksichtigen?

Ziel ein­er Unter­weisung ist in erster Lin­ie, Beschäftigte zu informieren, zu qual­i­fizieren, anzuweisen aber auch zu motivieren, um ein sicher­heits- und gesund­heits­gerecht­es Ver­hal­ten zu erre­ichen. Das ist auch für das Arbeit­en im Home­of­fice wichtig und daher auch hier vorgeschrieben. Bezüglich der Vorge­hensweise gibt es für die Unter­weisung zunächst keine Vor­gaben dazu, welche Unter­weisungsmeth­ode gewählt wer­den sollte. Grund­sät­zlich kann man etwa in der Gruppe oder jew­eils einzeln unter­weisen. Die Vorge­hensweise sollte sich nach den Unter­weisungsin­hal­ten und den ‑anlässen richt­en. Zu beacht­en ist auch, dass die Unter­weisung min­destens ein­mal jährlich zu wieder­holen ist. Das Jugen­dar­beitss­chutzge­setz sieht für seinen Regelungs­bere­ich sog­ar zwei Mal im Jahr eine Unter­weisung vor. Aber auch bei beson­deren Anlässen, wie etwa bei der Ein­führung neuer Arbeitsver­fahren oder nach einem Arbeit­sun­fall, ist eine Unter­weisung durchzuführen. Was nicht vergessen wer­den darf ist, dass bere­its vor Auf­nahme ein­er Tätigkeit eine Erstun­ter­weisung durchge­führt wer­den muss.

Ist für die Unter­weisung per­sön­liche Anwe­sen­heit notwendig? 

Das hängt von den zu unter­weisenden Inhal­ten ab. So kann ich beispiel­sweise das kor­rek­te Anle­gen ein­er per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tung gegen Absturz nur durch prak­tis­che Übun­gen ver­mit­teln. Dieses Beispiel trifft für das Arbeit­en im Home­of­fice natür­lich nicht zu. Hier sprechen wir eigentlich nur von Bild­schir­mar­beit. Dabei ist der Ein­satz elek­tro­n­is­ch­er Kom­mu­nika­tion­s­mit­tel und Hand­lung­shil­fen zur Unter­weisung natür­lich möglich und sin­nvoll. Allerd­ings soll­ten die Beschäftigten die Möglichkeit für Rück­fra­gen haben. Die alleinige Über­gabe von Unter­la­gen zum Selb­st­studi­um, ohne eine Möglichkeit zu einem ergänzen­den mündlichen Kon­takt, reicht nicht aus. Außer­dem muss sich die für die Unter­weisung ver­ant­wortliche Per­son anschließend vergewis­sern, dass die Unter­weisung auch erfol­gre­ich war, also sich die unter­wiesene Per­son dementsprechend verhält.

Was ist denn das Ziel ein­er Unterweisung?

Die Ursachen für Unfälle und arbeits­be­d­ingte Gesund­heits­ge­fahren liegen häu­fig im Ver­hal­ten der Men­schen. Hier kann zum Beispiel Unaufmerk­samkeit oder Bequem­lichkeit ein Fak­tor sein. Ein klas­sis­ches Beispiel im Home­of­fice wäre ein im Raum nicht sich­er ver­legtes Anschlussk­a­bel des Com­put­ers. Man ste­ht auf, denkt nicht mehr daran oder ist durch ein gle­ichzeit­ig geführtes Tele­fonat abge­lenkt, und stolpert über das Kabel. Ein ver­stetigtes und damit nach­haltiges sicher­heits- und gesund­heits­gerecht­es Ver­hal­ten erre­icht man aber kaum durch eine ein­ma­lige Unter­weisung. Deshalb ist eine regelmäßige Wieder­hol­ung der Unter­weisung nötig. Damit wird außer­dem den unter­wiese­nen Per­so­n­en ver­mit­telt, dass sicher­heits- und gesund­heits­gerecht­es Ver­hal­ten keine lästige Neben­sache ist. Sie sollte vielmehr ein fes­ter Bestandteil der per­sön­lichen Ein­stel­lung werden.

Welche Inhalte soll­ten bei ein­er Unter­weisung im Home­of­fice ver­mit­telt werden? 

Was zu unter­weisen ist, hängt in erster Lin­ie von den indi­vidu­ellen Ver­hält­nis­sen am Arbeit­splatz und den ver­richteten Tätigkeit­en ab. Wichtig sind Hin­weise zur ergonomis­chen Gestal­tung des Arbeit­splatzes und der Nutzung der einge­set­zten Arbeitsmit­tel sowie Hin­weise zu Sitz­po­si­tio­nen und Sitzhal­tun­gen. Eben­falls behan­delt wer­den soll­ten die Arbeit­szeit­en und die Arbeitspausen sowie die Erre­ich­barkeit. Auch wenn die Ver­wen­dung von Infor­ma­tions- und Kom­mu­nika­tions-Tech­nik selb­stver­ständlich erscheint, sollte diese berück­sichtigt wer­den. Also beispiel­sweise die richtige Auswahl und Nutzung eines Headsets.

Arbeit­en im Home­of­fice bedeutet, dass die Beschäftigten eine größere Eigen­ver­ant­wor­tung für ihre Sicher­heit und Gesund­heit am Arbeit­splatz übernehmen. Das heißt, sich auch selb­st Gedanken machen über die Arbeits­be­din­gun­gen und die Arbeit­sumge­bung. Nimmt man sich genü­gende Ruhe- und Bewe­gungspausen? Kommt man mit dem vielle­icht gestiege­nen Arbeit­saufwand zurecht? Gibt es vielle­icht psy­chosoziale Belastungen?

Wie ist zu doku­men­tieren, dass die Unter­weisung durchge­führt wurde?

Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss über schriftliche Unter­la­gen ver­fü­gen, um nach­weisen zu kön­nen, dass die Unter­weisung durchge­führt wurde. Das kann zum Beispiel durch eine Bestä­ti­gung der unter­wiese­nen Beschäftigten geschehen, wann sie über welche The­men und durch wen unter­wiesen wur­den. Eine hand­schriftliche Unter­schrift ist meist jedoch nicht zwin­gend vorgeschrieben. Eine Aus­nahme beste­ht nur dann, wenn dies in speziellen Vorschriften gefordert wird.

Unab­hängig davon soll­ten Unter­weisun­gen auch aus Beweis­grün­den, ins­beson­dere im Inter­esse des Unternehmers oder der Unternehmerin, nachvol­lziehbar schriftlich fix­iert werden.

Weit­er­führende Informationen

www.dguv.de

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