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DGUV Vorschrift 2

Argumente aus der Praxis
Zur Reform der DGUV Vorschrift 2

Zur Reform der DGUV Vorschrift 2
Der VDSI plädiert dafür, bei der Weiterentwicklung der DGUV Vorschrift 2 Hinweise aus der Praxis besser zu integrieren. Foto: © alotofpeople – stock.adobe.com
Jochen Fischer, Prof. Dr. Arno Weber
Die Rolle der Akteure im Arbeitss­chutz, ins­beson­dere die der Fachkräfte für Arbeitssicher­heit und der Betrieb­särzte, ist durch die Coro­na-Pan­demie über­wiegend gestärkt wor­den. Ihre Exper­tise war und ist gefordert und gefragter denn je. Die Stag­na­tion bei der Fortschrei­bung der DGUV Vorschrift 2, die wir seit 2019 erlebt haben, kann daher zum Pos­i­tiv­en genutzt wer­den, um diese Umstände zu berücksichtigen.

Getrieben von der Infek­tion­slage und den sich gefühlt täglich ändern­den Anforderun­gen des Geset­zge­bers waren lan­dauf, landab die Sicher­heitsin­ge­nieure, Sicher­heitsmeis­ter und Sicher­heit­stech­niker in den let­zten knapp einein­halb Jahren beschäftigt, die Unter­stützung der Unternehmen in Sachen Pan­demie voranzutreiben, sei es, dass sie in den Krisen­stäben sitzen, Hygien­e­pläne entwick­el­ten, Infor­ma­tio­nen zum Mund-Nase-Schutz und zum Lüften gegeben haben, betriebliche Testzen­tren organ­isierten oder die Schnittstellen zur Arbeitsmedi­zin und zum Daten­schutz (Kon­tak­t­nachver­fol­gung!) hergestellt haben. Kaum eine Kol­le­gin oder ein Kol­lege, die/der nicht über mas­sive Arbeit­süber­las­tung geklagt hat. Kreativ­ität, die sicher­heit­stech­nis­che Betreu­ung unter Abstands- und Kon­tak­tver­mei­dungsregeln sicherzustellen, kamen noch hinzu – nicht nur eine Besprechung wurde virtuell abge­hal­ten. Aber es gab auch die andere Seite, ger­ade bei der über­be­trieblichen Betreu­ung. Aus ange­blichen Grün­den des Kon­tak­tschutzes wurde den Fachkräften für Arbeitssicher­heit der Zutritt zum Unternehmen ver­wehrt. Dabei hebt die Pan­demie die Vor­gaben des Arbeitssicher­heits­ge­set­zes nicht auf, son­dern im Gegen­teil, ein mehr an Betreu­ung wäre notwendig. Den Unternehmerin­nen und Unternehmern muss klar gemacht wer­den, welche Vorteile ihnen ger­ade in der Pan­demie die sicher­heit­stech­nis­che Betreu­ung bieten kann. Die Pan­demie hat auch gezeigt, dass sich viele Fachkräfte für Arbeitssicher­heit weit­er­en­twick­elt haben, ganz im Sinne des vom VDSI geze­ich­neten Rol­len­ver­ständ­niss­es des „Man­agers für Sicher­heit und Gesund­heit“. In der weit­er­en­twick­el­ten DGUV Vorschrift 2 sollte dieses Rol­len­ver­ständ­nis weit­er ver­ankert wer­den. Diese Chance dazu beste­ht jetzt.

Zum Stand der Diskussionen

Bedauer­lich ist es aber trotz­dem, dass in dem Diskus­sion­sprozess um die For­ten­twick­lung die derzeit­ige Stag­na­tion einge­treten ist. Es ist fraglich, ob die Aus­sagen aus der Eval­u­a­tion von 2016 derzeit noch aus­re­ichen­des Fun­da­ment haben. Auf der anderen Seite lassen sich die Erfahrun­gen aus der Pan­demie gut inte­gri­eren, sodass der Gesamt­prozess nicht (!) neu aufgerollt wer­den muss.

Zu den bekan­nten Entwick­lun­gen und zu den wesentlichen strit­ti­gen Punk­ten seien jedoch ein paar Anmerkun­gen gemacht:

  • Dass die regelmäßige Fort- und Weit­er­bil­dung1 Bestandteil der Tätigkeit, und damit der Grund­be­treu­ungszeit, ein­er Fachkraft für Arbeitssicher­heit ist, ist unstrit­tig. Der VDSI hat bere­its vor Jahren ein Weit­er­bil­dungs-Punk­tesys­tem einge­führt, um dies zu stärken. Wichtig ist aber, dass hier keine Auss­chließlichkeit auf den Erfahrungsaus­tausch mit den Unfal­lver­sicherungsträgern in deren Lehrgän­gen fest­geschrieben wird. Erstens kön­nen diese nicht alle The­men abdeck­en und zweit­ens wird die Zugänglichkeit zu deren Ange­bot für externe Fachkräfte für Arbeitssicher­heit immer noch bei eini­gen Unfal­lver­sicherungsträgern erschw­ert oder unmöglich gemacht. Der Weit­er­bil­dungs­markt ist vielfältig. Sowohl VDSI-Region­alver­anstal­tun­gen (auch vor dem Hin­ter­grund des Erfahrungsaus­tausches), FASI-Ver­anstal­tun­gen, Messe und Kongress Arbeitss­chutz aktuell sowie A+A, freie Lehrgangsträger und haus­in­terne Fort­bil­dun­gen tra­gen zum Kom­pe­ten­z­er­werb bei.
  • Durch die Unter­schiede bei den Inge­nieurs­ge­set­zen der Bun­deslän­der ist Unklarheit bei der Ein­gangsqual­i­fika­tion „Inge­nieur“ ent­standen. Während sich beispiel­sweise ein Chemik­er oder Physik­er in Bay­ern und Baden-Würt­tem­berg auch Inge­nieur nen­nen darf, ist das in Hes­sen nicht der Fall. In Bay­ern oder Baden-Würt­tem­berg ist es also unprob­lema­tisch, als Chemik­er oder Physik­er zusam­men mit der sicher­heit­stech­nis­chen Fachkunde zur Fachkraft für Arbeitssicher­heit bestellt zu wer­den, dage­gen muss in Hes­sen ein Aus­nah­meantrag nach § 7, Abs. 2 ASiG gestellt wer­den. Das ist natür­lich unsin­nig. Der VDSI hat deshalb schon 2014 einen Vorschlag unter­bre­it­et, welche Pro­fes­sio­nen als geeignet und Inge­nieur-gle­ich ange­se­hen wer­den soll­ten. Das sind alle akademis­che Aus­bil­dun­gen in den Gebieten:
  • Physik, Chemie, Biolo­gie, Geologie
  • andere natur­wis­senschaftliche Fächer,
  • Human­medi­zin, Ergonomie,
  • Ver­hal­tens- und Organ­i­sa­tion­spsy­cholo­gie sowie
  • Kom­bi­na­tio­nen daraus und
  • päd­a­gogis­che Aus­bil­dun­gen in diesen Fächern
  • Bei Stu­di­engän­gen der Gesund­heitswis­senschaften käme es auf die Schw­er­punk­t­set­zung an. Der Schw­er­punkt Betrieblich­es Gesund­heits­man­age­ment ist hier sich­er auch mit ein­er Ver­gle­ich­barkeit verbunden.
  • Die Unter­schiede in den Inge­nieurge­set­zen führen ger­ade in der Diskus­sion um § 7, Abs. 2 ASiG und § 4, Abs. 3 der DGUV Vorschrift 2 zu Ver­wirrun­gen. Der eine ver­ste­ht den Natur­wis­senschaftler darunter, der andere etwas ganz anderes.
  • Nicht nachvol­lziehbar ist, dass es derzeit Unfal­lver­sicherungsträger gibt, die bei der Ermit­tlung der Grund­be­treu­ungszeit nicht das Kopfzahl­prinzip, son­dern das soge­nan­nte ASiG-Mod­ell anwen­den. Dies ver­stößt aus Sicht des VDSI gegen gel­tendes Recht der DGUV Vorschrift 2. Ein entsprechen­des Rechtsgutacht­en wurde bere­its 2012 vorgelegt. Dass im Zuge der Reform der DGUV Vorschrift 2 vom Kopfzahl­prinzip abgewichen wer­den soll, ist ger­ade vor dem Hin­ter­grund der wichti­gen Rolle, die die Fachkräfte für Arbeitssicher­heit in der Pan­demie ein­genom­men haben, vol­lkom­men unver­ständlich und lässt sich wed­er aus arbeitsmedi­zinis­ch­er, arbeit­spsy­chol­o­gis­ch­er oder sicher­heit­stech­nis­ch­er Per­spek­tive recht­fer­ti­gen. Men­schen sind nicht teil­bar, auch wenn sie in Teilzeit arbeit­en gehen.
  • Grund­sät­zlich sind zur adäquat­en Unter­stützung der Unternehmen bei­de Fachdiszi­plinen des ASiG, das heißt die Sicher­heit­stech­nik und die Arbeitsmedi­zin, im Rah­men der Grund­be­treu­ung und der betrieb­sspez­i­fis­chen Betreu­ung erforder­lich. Das erfordert auch Vor-Ort-Ken­nt­nisse. Die Arbeitsmedi­zin darf nicht auf die Vor­sorge reduziert wer­den. Kri­tisch wird gese­hen, wenn das Fehlen ein­er der bei­den bere­its vor­weggenom­men wer­den würde. Daher soll­ten grund­sät­zlich bei­de Fachdiszi­plinen (Sicher­heit­stech­nik und Arbeitsmedi­zin) verpflich­t­end bleiben. Diskus­sion­swürdig ist aber die Frage der notwendi­gen Min­destanteile je Fakultät in der Grund­be­treu­ung und ob diese noch zeit­gemäß sind. Sollte den­noch eine Aus­nah­meregelung getrof­fen wer­den, so muss das Ver­wal­tungsver­fahren für alle, das heißt für die staatliche Auf­sicht, für den zuständi­gen Unfal­lver­sicherungsträger und für das jew­eilige Unternehmen, so ein­fach wie möglich gestal­tet werden.
  • Bei der betrieb­sspez­i­fis­chen Betreu­ung ist die Ein­bindung der Arbeits- und Organ­i­sa­tion­spsy­cholo­gen expliz­it wünschenswert.
  • Nach wie vor eine offene Flanke und in Zeit­en der Pan­demie nochmal deut­lich her­vorzuheben sind die fehlen­den Betreu­ungszeit­en für
  • Kinder­gartenkinder
  • Schü­lerin­nen und Schüler
  • Studierende
  • Ehre­namtliche Helfer von Ein­satzkräften (Feuer­wehr, Ret­tungs­di­enst, Tech­nis­ches Hilfswerk)
  • In eini­gen Bun­deslän­dern auch: Beamtin­nen und Beamte, ins­beson­dere ver­beamtete Lehrerin­nen und Lehrer in gle­ich­er Betreu­ungszuständigkeit wie der Rest der Schule
  • Der Bedarf an Unter­stützung war ger­ade in pan­demis­chen Zeit­en sehr hoch, viele Schulen waren mit ihren Prob­le­men alleine gelassen. Ein pauschaler, von den Betrieb­sart­grup­pen abwe­ichen­der Schlüs­sel wäre hilfreich.
  • Unklar sind derzeit die Entwick­lun­gen bei den WZ-Code-Zuord­nun­gen zu den Betrieb­sart­grup­pen. Hier sieht der VDSI gegenüber der bish­eri­gen Regelung Verbesserungspoten­zial beim Ret­tungs­di­enst (WZ-Code 86.9) und der Per­so­n­en­be­förderung im Land­verkehr (WZ-Code 49.3)

Der VDSI hofft, dass die Diskus­sion um die DGUV Vorschrift 2 wieder an Fahrt aufn­immt und die Argu­mente aus der betrieblichen Prax­is gehört werden.

1 Laut Duden sind bei­de Begriffe synonym

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