Die neue Fassung der Technischen Regel für Betriebssicherheit, Teil 2 (TRBS 2121–2) wurde am 21. Dezember 2018 im Ministerialblatt veröffentlicht. Zarges, Anbieter von Steigmitteln, erklärt, was sich für Betriebe und Anwender durch die TRBS 2121–2 verändert hat und was es zu beachten gilt.
Verwendung von Leitern als Verkehrsweg …
Die TRBS 2121–2 unterscheidet zwischen der Verwendung von Leitern als Verkehrsweg und als hochgelegener Arbeitsplatz. Im ersten Fall haben sich die Vorgaben nicht wesentlich geändert. Bis zu einer Aufstiegshöhe von fünf Metern darf der Benutzer von einer Leiter aus umsteigen, sofern die Leiter oben mindestens einen Meter übersteht und gegen Umkippen und Wegrutschen gesichert ist. In sehr seltenen und begründeten Ausnahmefällen sind auch mehr als fünf Meter möglich. Zudem können weiterhin auch Sprossenleitern als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen eingesetzt werden.
… oder als hochgelegener Arbeitsplatz
Mehr Änderungen gibt es allerdings, wenn von einer Leiter aus Arbeiten ausgeführt werden. Grundsätzlich sollte es sich dabei lediglich um Arbeiten geringen Umfangs wie beispielsweise Spachtelarbeiten oder den Wechsel von Leuchtmitteln handeln. Dazu sind in Abhängigkeit von der Standhöhe zeitliche Begrenzungen vorgesehen: Bis zu einer Standhöhe von zwei Metern sind die Arbeiten ohne Zeitlimit zulässig. In Höhen zwischen zwei und fünf Metern sind hingegen nur Arbeiten von maximal zwei Stunden je Arbeitsschicht erlaubt. Hier gilt jedoch: Arbeiten sind nur mit einem festen Stand durch eine Stufe oder Plattform zugelassen. Sprossenleitern sind nicht mehr ordnungsgemäß, außer in speziellen Ausnahmefällen (wie beispielsweise bei Arbeiten in engen Schächten), die schriftlich mit der Gefährdungsbeurteilung zu begründen sind.
Leiter erst nach vorheriger Gefährdungsbeurteilung verwenden
„Bei der Anwendung von Leitern und Steighilfen sollte Sicherheit immer oberstes Gebot sein“, erklärt Simone Harrer, Produktmanagerin bei Zarges. „Deshalb empfehlen wir Anwendern und Unternehmen, Leitern ausschließlich nach einer vorherigen Gefährdungsbeurteilung einzusetzen.“ Während Anlegeleitern mit Sprossen als Verkehrsweg zulässig sind, sollten Stufen- oder Podestleitern für hochgelegene Arbeiten gewählt werden, sofern Alternativen nicht möglich sind. Je nach Gefährdungsbeurteilung empfiehlt es sich, bereits im Betrieb vorhandene Stehleitern mit Sprossen sowie Vielzweckleitern und andere Bauarten mit einer Einhängeplattform auszustatten.
„Die Änderungen im Rahmen der TRBS 2121–2 sind unter dem Sicherheitsaspekt sinnvoll, ohne dass die bisherigen Regelungen im Kern abgelöst werden. Leitern waren auch bisher für leichtere Tätigkeiten gedacht, die mit geringer Gefährdung einhergehen und bei denen der Einsatz anderer, aufwendigerer Arbeitsmittel unverhältnismäßig wäre“, kommentiert Harrer. „Hierfür stellen wir Anwendern auch zukünftig die passenden Lösungen zur Verfügung. Zudem bieten wir Seminare und Lehrgänge an, mit denen Anwender die relevanten Gesetze und Verordnungen erfüllen können.“
Drei Fragen zur TRBS 2121–2
„Unfallgeschehen ist hoch“
Was sind Ihrer Meinung nach die wichtigsten Punkte der TRBS 2121–2?
Bei der Aktualisierung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 wurden auch die Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen berücksichtigt. Und das Unfallgeschehen ist bei Leitern vergleichsweise so hoch, dass man sich schon fragen kann, ob die Leiter ein gefährliches Arbeitsmittel ist. Die hauptsächlichen Ursachen von Unfällen mit tragbaren Leitern sind das Wegrutschen der Leiter wegen fehlender oder unzureichender Leitersicherung, der Gleichgewichtsverlust, zum Beispiel wegen zu weitem Hinauslehnen, und das Abrutschen von der Leiter(sprosse).
Daher ist eine der wichtigsten Neuerungen sicherlich die Forderung des Stehens auf einer Stufe oder einer Plattform beim Arbeiten von der Leiter (siehe TRBS 2121–2, 4.2.4). Damit wird sowohl der Ergonomie als auch der Arbeitssicherheit Rechnung getragen. Desweiteren fordert die TRBS 2121–2, dass vor dem Einsatz unter anderem zu klären ist: Kann ich Alternativen zur Leiter einsetzen? Wie lange und für was muss die Leiter verwendet werden? Dadurch wird der Umgang mit Leitern hoffentlich bewusster. Denn es sind auch tödliche Absturzunfälle von Leitern zu beklagen.
Wie wirkt sich die Neuerung in der Praxis aus? Müssen die Unternehmen nun verstärkt Leitern verschiedener Bauarten anschaffen? Also statt Sprossenstehleitern mehr Plattform- oder Podestleitern und mehr Gerüste und Hubarbeitsbühnen?
Die Anforderung der neuen TRBS 2121–2 beim Arbeiten auf einer Leiterstufe oder Plattform zu stehen, hat Auswirkungen auf den Markt, denn es werden immer mehr praktische Stufenleitertypen entwickelt. Eine Nachrüstverpflichtung oder den Zwang, alle Bestandsleitern nun zu entsorgen, gibt es nicht. Jedoch gibt die neue TRBS 2121–2 Anlass, die Gefährdungsbeurteilungen zu überprüfen. Und hier muss dann beurteilt werden, ob die Bestandsleitern weiterhin den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die TRBS 2121–2 formuliert dabei ein Sicherheitsniveau, was eingehalten werden muss. Unternehmen können dann zum Beispiel mit Zubehörteilen die Sicherheit des Altbestand bis zur nächsten Neuanschaffung verbessern. Aber auch Neuanschaffungen sind vielleicht jetzt schon notwendig und sinnvoll. Die BG BAU bietet den Mitgliedsbetrieben Unterstützung an, indem die Anschaffung verschiedener neuer Leiterbauarten mit Stufen im Rahmen der Arbeitsschutzprämien bis zu 50 Prozent gefördert werden.
Was müssen die Nutzer beachten, bevor sie eine Leiter besteigen?
1. Die erste Frage muss lauten: Was gibt es für Alternativen zur Leiter? Denn die Leiter ist immer die zweite Wahl. Dies ist der erste Schritt, den der Unternehmer im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung vollziehen muss (Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 2121–2).
2. Wenn nur eine Leiter für die Tätigkeit in Frage kommt, muss ich die richtige dafür auswählen. Hier spielen die Qualität (Kennzeichnung beachten: beruflicher Gebrauch nach DIN EN 131!), Leiterlänge beziehungsweise ‑größe und Leiterart eine Rolle. Oft werden zu kleine Leitern vorgesehen, die dann zum Beispiel im Fall von Stehleitern viel zu hoch bestiegen werden. Damit werden Fehlanwendungen und Improvisationen provoziert, die zu vermeidbaren Unfällen und auch Ineffektivität bei der Arbeit führen. Hier hat die jeweilige Verwendung als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg Auswirkungen auf die Auswahl der Leiterart.
3. Im nächsten Schritt ist dann hilfreiches Leiterzubehör auszuwählen, welches die Sicherheit zusätzlich zu Anbauteilen, die vom Hersteller für die sichere Verwendung vorgesehen sind, verbessern kann. Hier sind zum Beispiel Leiterkopfsicherungen zur Fixierung der Leiter, Fußverbreiterungen und Leiterstopper zum standsicheren Aufstellen zu nennen. Die BG BAU fördert viele praktische Zubehörteile über die Arbeitsschutzprämien: www.bgbau.de/praemien.
4. Verhaltensfehler und Fehlanwendungen tragen entscheidend zum Unfallgeschehen bei. Deshalb müssen Beschäftigte vor der erstmaligen Verwendung, dann regelmäßig und anlassbezogen (Beinahe-Unfall, erkennbares Fehlverhalten) unterwiesen werden, siehe Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 2121–2. Unterweisungen sind zu dokumentieren. Hier bieten sich als Unterstützung zum Beispiel die Bausteine B131 und B132 der BG BAU an. Die gibt es auch in vielen verschiedenen Sprachen (B131–1, B132–1) unter www.bgbau-medien.de.
5. Und dann muss man sich die Leiter nochmal vor jeder Benutzung (arbeitstäglich) genau anschauen: Ist die Leiter geprüft? Ist sie vielleicht sogar beschädigt und sollte nicht verwendet werden? Leitern müssen insbesondere beim Einsatz in rauhen Umgebungen wie bei Bauarbeiten regelmäßig geprüft werden. Im Regelfall wird dies auch mit einer Prüfplakette an der Leiter gekennzeichnet. Die BG BAU bietet hierzu auch Aufkleber mit Sicherheitskennzeichungen und Platz für eine Prüfplakette an: H21 für Anlegeleitern und H22 für Stehleitern unter www.bgbau.de.
Sonderpreis der BG BAU für Stufenleiter-Neuheiten
Gleich zwei Neuheiten aus dem Produktprogramm der Günzburger Steigtechnik sind auf der bauma 2019 Anfang April in München im Rahmen der EuroTest-Preisverleihung mit einem Sonderpreis der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) ausgezeichnet worden: die zweiteilige Stufen-Schiebeleiter und die Stufen-Glasreinigerleiter. Die beiden Leitern entsprechen den verschärften Anforderungen der Neufassung der Technischen Regeln für die Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 2.
„Es sind vor allem technische Maßnahmen und geeignete Arbeitsmittel, die entscheidend dazu beitragen, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zu verbessern“, betonte Bernhard Arenz, Leiter der Hauptabteilung Prävention der BG BAU, bei der Preisverleihung.
Die beiden Leitern sind mit zahlreichen Features für die Arbeitssicherheit ausgestattet und können auf Wunsch zum Beispiel mit der rutschhemmenden Trittauflage clip-step R13 der Günzburger Steigtechnik geliefert werden. Ein Plus an Standsicherheit wird außerdem mit der nivello-Traverse erreicht, die mit der neuen Generation des nivello-Leiterschuhs ausgestattet ist. Mit seiner 2‑Achsen-Neigungstechnik im integrierten Gelenk optimiert dieser die Bodenauflage der Leiter.
Die zweiteilige Stufen-Schiebeleiter und die Stufen-Glasreinigerleiter sind in das Arbeitsschutzprämien-Programm der BG BAU aufgenommen worden. Dadurch können Anwender beim Kauf der Stufenleitern Zuschüsse erhalten.