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Zuverlässiger Schutz durch regelmäßige Überprüfung

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
Zuverlässiger Schutz durch regelmäßige Überprüfung

Für Beschäftigte in der Indus­trie ist das Tra­gen von Per­sön­lich­er Schutzaus­rüs­tung gegen Absturz (PSAgA) und die Ver­wen­dung von Sicherungssys­te­men bei Ein­sätzen auf hoch gele­ge­nen Arbeit­splätzen Pflicht. Vorgeschrieben ist aber auch eine regelmäßige Prü­fung, die sich­er­stellen soll, dass die Aus­rüs­tung dauer­haft funk­tions­fähig bleibt. Dies über­prüfen Sachkundi­ge für PSAgA. Die Spezial­is­ten für Absturzsicherun­gen bei Sky­lotec bilden diese Experten aus – und bieten auf ihrer Home­page ein detail­liertes Ver­wal­tungstool für Unternehmen mit revi­sion­spflichti­gen Artikeln.

Absturzun­fälle gehören noch immer zu den häu­fig­sten Arbeit­sun­fällen mit Todes­folge. Wer Maschi­nen instand hält, Kran­bah­nen wartet oder Repara­turen in einem Hochre­gal­lager durch­führt, muss daher aus gutem Grund PSAgA tra­gen und entsprechende Sicherungssys­teme verwenden.

Wenn es um die Arbeitssicher­heit geht, lassen Geset­zge­ber und Beruf­sgenossen­schaften keinen Spiel­raum. Ein Schutz vor einem Sturz in die Tiefe ist für Beschäftigte lebenswichtig, aber längst nicht alles. Auch eine sorgfältige Prü­fung des Mate­ri­als ist unverzicht­bar. Nur so lässt sich sich­er­stellen, dass die PSAgA dauer­haft und voll­ständig funk­tions­fähig bleibt. Eine Prü­fung muss gemäß DGUV-Regel 198 (ehe­mals BGR 198) min­destens ein­mal jährlich geschehen. Die Inter­valle kön­nen bei Bedarf auch verkürzt wer­den – je nach Unternehmen und Anwen-dungs­bere­ich der Ausrüstung.
Nur Fach­leute dür­fen prüfen
Darf ein Gurt mit Gebrauchsspuren noch ver­wen­det wer­den? Wann muss er defi­ni-tiv aus­ge­tauscht wer­den? Und lässt der Zus­tand von Seilen oder Verbindungsmit­teln noch einen sicheren Ein­satz zu? Fra­gen wie diese kön­nen nur von Profis zuver­läs­sig und kom­pe­tent beant­wortet wer­den. Bei Her­stellern wie Sky­lotec arbeit­en daher Experten im Ser­vice­cen­ter, die eine Aus­bil­dung zum Sachkundi­gen für PSAgA abgeschlossen haben und über langjährige Erfahrung bei der Prü­fung ver­fü­gen. Täglich erre­ichen sie revi­sion­spflichtige Pro­duk­te von Einzelper­so­n­en oder Unternehmen. Bei Bedarf führen die Fach­leute die Revi­sion­sar­beit­en auch vor Ort beim Kun­den durch. Diese müssen aber nicht zwin­gend durch den Her­steller vorgenom­men wer­den. Wer in seinem Betrieb regelmäßig die Prü­fung von PSAgA durch­führen möchte, kann sich bei Sky­lotec auch in einem zweitägi­gen Sem­i­nar zum Sachkundi­gen für PSAgA nach DGUV-Regel 312–906 (ehe­mals BGG 906) aus­bilden lassen.
Wer beispiel­sweise einen Gurt wartet, muss viele Kri­te­rien beacht­en. So ist zu prüfen, ob das Kennze­ich­nungss­child fehlt oder unle­ser­lich ist. Zudem ist darauf zu acht­en, ob das Gurt­band, Beschlagteile und Naht­bilder beschädigt sind oder der Gurt erkennbar mit Che­mi-kalien kon­t­a­miniert ist. Der Sachkundi­ge für PSAgA muss darüber hin­aus bew­erten, ob der Gurt an den Schnallen beschädigt ist, ros­tige Stellen an Met­all­teilen durch Kor­ro­sion ent­standen sind, Brand­spuren oder Schnittspuren erkennbar sind oder ob er allzu sehr ver­schmutzt ist. Wie stark sich Gebrauchsspuren an PSAgA bilden, hängt davon ab, wie häu­fig und in welchen Arbeits­bere­ichen diese zum Ein­satz kommt. Im Stahlbau oder Kor­ro­sion­ss­chutz, wo Beschäftigte mit viel Farbe und Chemikalien arbeit­en, wird das Mate­r­i­al höher belastet als etwa bei der Wartung von Maschi­nen. Auch in Län­dern mit extrem hoher UV-Belas­tung wird das Mate­r­i­al stärk­er beansprucht.
Grund­sät­zlich gilt: Ist der Gurt beschä-digt, muss er durch einen neuen erset­zt wer­den. Die Prü­fung wird für jeden Artikel durchge­führt, die Ergeb­nisse in einem detail­lierten Pro­tokoll festgehalten.
Lebens­dauer begrenzt
Um eine kor­rek­te Funk­tion­sweise zu gewährleis­ten und Mate­ri­alver­sagen von PSAgA zu ver­hin­dern, ist die geset­zlich vorgeschriebene Prü­fung aber nur ein wichtiger Fak­tor. Entschei­dend sind zudem ein sorgsamer Umgang und die richtige Lagerung. Anwen­der soll­ten ihre Aus­rüs­tung daher nur mit lauwarmem Wass­er und milder Seife reini­gen. Diese sollte überdies vor direk­ter Sonnene­in­strahlung geschützt, trock­en und sauber gelagert wer­den. Wer darauf achtet, erhöht die Lebens­dauer sein­er PSAgA. Was viele Beschäftigte jedoch nicht wis­sen: Selb­st bei bester Lagerung, opti­maler Pflege und regelmäßiger Prü­fung kön­nen sie ihre PSAgA nur bis zu einem bes­timmten Zeit­punkt ver­wen­den. So lautet die Empfehlung zur max­i­malen Lebens­dauer – die soge­nan­nte Ablegereife – gemäß DGUV-Regel 112–198, dass Gurte nach bis zu acht Jahren und Seile sowie Verbindungsmit­tel nach bis zu sechs Jahren nicht mehr genutzt wer­den soll­ten. Im Falle eines Sturzes muss die PSAgA sog­ar unmit­tel­bar aus­ge­tauscht werden.
In größeren Unternehmen und auch kleineren Betrieben ist es möglich, dass eine Vielzahl an PSA-Artikeln in Gebrauch ist, die zu unter­schiedlichen Zeit­punk­ten angeschafft wur­den und dem­nach nicht im gle­ichen Rhyth­mus geprüft wer­den müssen. Dabei gilt es, die Prü­fungsin­ter­valle für jeden einzel­nen Artikel zu überblick­en und einzuhal­ten. Um dies zu vere­in­fachen, bietet Sky­lotec mit der soge­nan­nten Home­base ein Online-Ver­wal­tungstool für revi­sion­spflichtige PSAgA. In dieser Daten­bank kön­nen Unternehmen oder Einzelper­so­n­en beispiel­sweise ihre Artikel­dat­en erfassen, Organ­i­sa­tion­sein­heit­en anle­gen und Berech­ti­gun­gen einzel­nen Mitar­beit­ern zuweisen. Überdies ist es möglich, sich per E‑Mail automa­tisch an bevorste­hende Revi­sio­nen erin­nern zu lassen. Diese wer­den dann durch Sky­lotec durchge­führt oder durch eine zuständi­ge Per­son im Unternehmen – voraus­ge­set­zt, sie kann einen Schu­lungsnach­weis und damit eine Prü­fungs­berech­ti­gung vorlegen.
Für jedes Pro­dukt ist die kom­plette Prüfhis­to­rie ein­se­hbar, nach jed­er Revi­sion kann die jew­eilige Prüfkarte als PDF-Doku­ment abge­spe­ichert und aus­ge-druckt wer­den. Benutzer der Home­base erhal­ten auf diese Weise eine lück­en­lose Doku­men­ta­tion. Das ist wichtig, etwa wenn ein tech­nis­ch­er Auf­sichts­beamter ein­er Beruf­sgenossen­schaft nach einem Unfall einen Nach­weis darüber ver­langt, dass die vorgeschriebe­nen Prü­fun­gen auch tat­säch­lich durchge­führt wurden.
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