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Absturz beim „Fensterln“ ist Arbeitsunfall

Altersbedingte Unreife
Absturz beim „Fensterln“ ist Arbeitsunfall

Absturz beim „Fensterln“ ist Arbeitsunfall
© WavebreakMediaMicro – stock.adobe.com

Das baden-würt­tem­ber­gis­che Lan­dessozial­gericht hat den Absturz eines 17-Jähri­gen vom Dach ein­er Jugend­her­berge beim „Fen­sterln“ als Arbeit­sun­fall eingestuft. Der junge Mann war während ein­er mehrtägi­gen, durch seinen Aus­bil­dungs­be­trieb durchge­führten Ein­führungsver­anstal­tung abends gegen 23.30 Uhr auf das Dach gek­let­tert, um vom Aus­bil­dungs­be­treuer unbe­merkt in das benach­barte Mäd­chen­z­im­mer zu gelan­gen. Dabei ver­lor er den Halt und stürzte aus etwa acht Metern Höhe zu Boden. Er erlitt mehrere Brüche und musste mehrfach operiert werden.

Versicherungsschutz greift aufgrund altersbedingter Unreife

Die beklagte Beruf­sgenossen­schaft lehnte die Anerken­nung des Absturzes als Arbeit­sun­fall ab, weil das Klet­tern pri­vat gewe­sen sei. Das Gericht beurteilte die Sache anders und erkan­nte einen Arbeit­sun­fall an. Das Klet­tern über das Dach in Rich­tung des benach­barten Mäd­chen­z­im­mers habe in Zusam­men­hang mit der ver­sicherten Tätigkeit des 17-jähri­gen ges­tanden. Obwohl sich der Kläger in hohem Maße ver­nun­ftwidrig und gefahrbrin­gend ver­hal­ten habe, sei der Ver­sicherungss­chutz nicht aufge­hoben. Denn der Sturz sei Folge sein­er alters­be­d­ingten Unreife und eines für Jugendliche seines Alters typ­is­chen grup­pen­dy­namis­chen Prozess­es gewesen.

(Urteil des Lan­dessozial­gerichts Baden-Würt­tem­berg vom 14.12.2021, Az. L 9 U 180/20)

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