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An der Haltestelle umgekippt

Sturz aus dem Stand ist kein Arbeitsunfall
An der Haltestelle umgekippt

An der Haltestelle umgekippt
Foto: © hunterbliss - stock.adobe.com
Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall erlei­det, ste­ht grund­sät­zlich unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung. Dass der Ver­sicherte sich auf dem unmit­tel­baren Weg zwis­chen sein­er Woh­nung und dem Ort sein­er ver­sicherten Tätigkeit befind­et, reicht jedoch allein für den Ver­sicherungss­chutz nicht aus. Ein Unfall auf dem Arbeitsweg kann vielmehr nur dann als Arbeit­sun­fall anerkan­nt wer­den, wenn sich eine Gefahr ver­wirk­licht hat, die in den Schutzbere­ich der Wege­un­fal­lver­sicherung fällt.

Diese Recht­sprechung des Bun­dessozial­gerichts wurde einem Mann zum Ver­häng­nis, der auf dem Weg zur Arbeit auf dem Bahn­steig ein­er S‑Bahn-Hal­testelle auf den Zug wartete und plöt­zlich aus dem Stand umkippte und auf den Boden stürzte. Dabei zog er sich ein Schädel-Hirn-Trau­ma zu. Trotz­dem kann er nicht auf Leis­tun­gen aus der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung hoffen.

Der zuständi­ge Unfal­lver­sicherungsträger lehnte die Anerken­nung als Arbeit­sun­fall ab, weil ein Sturz aus dem Stand nicht die Voraus­set­zun­gen eines Ver­sicherungs­falls in der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung erfülle. Es man­gele an ein­er äußeren Ursache, die den Sturz verur­sacht habe.

Das Sozial­gericht Stuttgart verneinte eben­falls einen Arbeit­sun­fall und berief sich zur Begrün­dung auf ein Urteil des Bun­dessozial­gerichts aus dem Jahr 2015. Danach liegt ein Wege­un­fall nur dann vor, wenn sich eine Gefahr ver­wirk­licht hat, die in den Schutzbere­ich der Wege­un­fal­lver­sicherung fällt. Diese wiederum schützt nur gegen Gefahren, die aus der Teil­nahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger oder Benutzer eines Verkehrsmit­tels, also aus eigen­em oder frem­dem Verkehrsver­hal­ten oder aus äußeren Ein­flüssen durch die Beschaf­fen­heit des Verkehrsraumes, her­vorge­hen. Das kann zum Beispiel ein Stolpern auf uneben­em Boden oder Aus­rutschen beim Gehen sein oder auch ein Sturz durch das Anrem­peln ander­er Per­so­n­en. Solche äußeren Ein­wirkun­gen müssen konkret fest­gestellt sein.

Ungeklärte Umstände

Diese Voraus­set­zung sah das Gericht im Stre­it­fall als nicht erfüllt an. Es ste­he lediglich fest, dass sich der Kläger vor dem Sturz auf dem Bahn­steig befun­den habe. Die genauen Umstände kon­nten aber man­gels Zeu­gen und Unter­la­gen über das Geschehen nicht mehr aufgek­lärt wer­den. Welche Fak­toren zum Zeit­punkt des Sturzes und des Auf­pralls auf den Bahn­steig auf den Kläger eingewirkt haben, kon­nte deshalb nicht mehr fest­gestellt wer­den. Damit fehle es an der erforder­lichen Wahrschein­lichkeit, dass sich durch das Unfall­ereig­nis ein Risiko ver­wirk­licht hat, vor dem die Wege­un­fal­lver­sicherung schützen wolle, begrün­dete das Gericht seine Entschei­dung. Man könne auch nicht aus der bloßen Tat­sache, dass der Kläger auf dem Weg zur Arbeit war, schließen, dass sich eine Gefahr real­isiert habe, die in den Schutzbere­ich der Wege­un­fal­lver­sicherung fällt.

Einen solchen „Wege­bann“ kenne die geset­zliche Unfal­lver­sicherung nicht. Die Unaufk­lär­barkeit der weit­eren Umstände des Sturzes gehe zu Las­ten des Klägers.

(Gerichts­bescheid des Sozial­gerichts Stuttgart vom 04.01.2021, Az. S 1 U 953/20)

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