Nimmt ein Arbeitnehmer ein freiwilliges Impfangebot des Arbeitgebers an, so hat er für etwaige gesundheitliche Folgen keinen Anspruch auf Entschädigung als Arbeitsunfall. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Geklagt hatte ein Gastronomieleiter einer Krankenhaus-Küche, der nach einer vom Krankenhausträger angebotenen Grippeschutzimpfung eine autoinflammatorische Erkrankung entwickelte. Nach Auffassung des Gerichts stellt dies keinen Arbeitsunfall dar. Der Kläger sei weder arbeits- oder tarifvertraglich verpflichtet gewesen, an der Grippeschutzimpfung teilzunehmen, noch habe der Arbeitgeber ihn dazu angewiesen, lautete die Begründung.
Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.09.2021, Az. L 2 U 159/20
Autorin: Tanja Sautter