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Haftung für Impfschaden

Nach Grippeschutzimpfung erkrankt
Arbeitgeber haftet nicht für Impfschaden

Arbeitgeber haftet nicht für Impfschaden
Foto: © gguy - stock.adobe.com

Nimmt ein Arbeit­nehmer ein frei­williges Imp­fange­bot des Arbeit­ge­bers an, so hat er für etwaige gesund­heitliche Fol­gen keinen Anspruch auf Entschädi­gung als Arbeit­sun­fall. Dies hat das Lan­dessozial­gericht Rhein­land-Pfalz entschieden.

Geklagt hat­te ein Gas­tronomieleit­er ein­er Kranken­haus-Küche, der nach ein­er vom Kranken­haus­träger ange­bote­nen Grippeschutz­imp­fung eine autoin­flam­ma­torische Erkrankung entwick­elte. Nach Auf­fas­sung des Gerichts stellt dies keinen Arbeit­sun­fall dar. Der Kläger sei wed­er arbeits- oder tar­ifver­traglich verpflichtet gewe­sen, an der Grippeschutz­imp­fung teilzunehmen, noch habe der Arbeit­ge­ber ihn dazu angewiesen, lautete die Begründung.

Urteil des Lan­dessozial­gerichts Rhein­land-Pfalz vom 06.09.2021, Az. L 2 U 159/20

Autorin: Tan­ja Sautter

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