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Überarbeitete TRBS 2121–2 für Leitern

Auf den Einsatzzweck kommt es an
Überarbeitete TRBS 2121–2 für Leitern

Leit­ern gehören mit fast 50 Prozent Anteil an allen Absturzun­fällen zu den unfall­trächtig­sten Arbeitsmit­teln. Um Unglücke und Ver­let­zun­gen zu ver­mei­den, hat der zuständi­ge Auss­chuss im Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales den Teil 2 der Tech­nis­chen Regeln für Betrieb­ssicher­heit (TRBS) 2121 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Ver­wen­dung von Leit­ern” über­ar­beit­et. Dieser befasst sich mit der Gefährdung von Beschäftigten bei der Ver­wen­dung von Leitern.

Die neue Fas­sung der Tech­nis­chen Regel für Betrieb­ssicher­heit, Teil 2 (TRBS 2121–2) wurde am 21. Dezem­ber 2018 im Min­is­te­ri­al­blatt veröf­fentlicht. Zarges, Anbi­eter von Steigmit­teln, erk­lärt, was sich für Betriebe und Anwen­der durch die TRBS 2121–2 verän­dert hat und was es zu beacht­en gilt.

Verwendung von Leitern als Verkehrsweg …

Die TRBS 2121–2 unter­schei­det zwis­chen der Ver­wen­dung von Leit­ern als Verkehr­sweg und als hochgele­gen­er Arbeit­splatz. Im ersten Fall haben sich die Vor­gaben nicht wesentlich geän­dert. Bis zu ein­er Auf­stiegshöhe von fünf Metern darf der Benutzer von ein­er Leit­er aus umsteigen, sofern die Leit­er oben min­destens einen Meter über­ste­ht und gegen Umkip­pen und Wegrutschen gesichert ist. In sehr sel­te­nen und begrün­de­ten Aus­nah­me­fällen sind auch mehr als fünf Meter möglich. Zudem kön­nen weit­er­hin auch Sprossen­leit­ern als Zugang zu hochgele­ge­nen Arbeit­splätzen einge­set­zt werden.

… oder als hochgelegener Arbeitsplatz

Mehr Änderun­gen gibt es allerd­ings, wenn von ein­er Leit­er aus Arbeit­en aus­ge­führt wer­den. Grund­sät­zlich sollte es sich dabei lediglich um Arbeit­en gerin­gen Umfangs wie beispiel­sweise Spachte­lar­beit­en oder den Wech­sel von Leucht­mit­teln han­deln. Dazu sind in Abhängigkeit von der Stand­höhe zeitliche Begren­zun­gen vorge­se­hen: Bis zu ein­er Stand­höhe von zwei Metern sind die Arbeit­en ohne Zeitlim­it zuläs­sig. In Höhen zwis­chen zwei und fünf Metern sind hinge­gen nur Arbeit­en von max­i­mal zwei Stun­den je Arbeitss­chicht erlaubt. Hier gilt jedoch: Arbeit­en sind nur mit einem fes­ten Stand durch eine Stufe oder Plat­tform zuge­lassen. Sprossen­leit­ern sind nicht mehr ord­nungs­gemäß, außer in speziellen Aus­nah­me­fällen (wie beispiel­sweise bei Arbeit­en in engen Schächt­en), die schriftlich mit der Gefährdungs­beurteilung zu begrün­den sind.

Leiter erst nach vorheriger Gefährdungsbeurteilung verwenden

„Bei der Anwen­dung von Leit­ern und Steighil­fen sollte Sicher­heit immer ober­stes Gebot sein“, erk­lärt Simone Har­rer, Pro­duk­t­man­agerin bei Zarges. „Deshalb empfehlen wir Anwen­dern und Unternehmen, Leit­ern auss­chließlich nach ein­er vorheri­gen Gefährdungs­beurteilung einzuset­zen.“ Während Anlegeleit­ern mit Sprossen als Verkehr­sweg zuläs­sig sind, soll­ten Stufen- oder Podestleit­ern für hochgele­gene Arbeit­en gewählt wer­den, sofern Alter­na­tiv­en nicht möglich sind. Je nach Gefährdungs­beurteilung emp­fiehlt es sich, bere­its im Betrieb vorhan­dene Stehleit­ern mit Sprossen sowie Vielzweck­leit­ern und andere Bauar­ten mit ein­er Ein­hänge­plat­tform auszustatten.

„Die Änderun­gen im Rah­men der TRBS 2121–2 sind unter dem Sicher­heit­saspekt sin­nvoll, ohne dass die bish­eri­gen Regelun­gen im Kern abgelöst wer­den. Leit­ern waren auch bish­er für leichtere Tätigkeit­en gedacht, die mit geringer Gefährdung ein­herge­hen und bei denen der Ein­satz ander­er, aufwendi­ger­er Arbeitsmit­tel unver­hält­nis­mäßig wäre“, kom­men­tiert Har­rer. „Hier­für stellen wir Anwen­dern auch zukün­ftig die passenden Lösun­gen zur Ver­fü­gung. Zudem bieten wir Sem­i­nare und Lehrgänge an, mit denen Anwen­der die rel­e­van­ten Geset­ze und Verord­nun­gen erfüllen können.“


Dipl.-Ing. Hen­drik­je Rahming
Foto: privat

Drei Fragen zur TRBS 2121–2

„Unfallgeschehen ist hoch“

Erken­nt­nisse aus dem Unfallgeschehen sind in die Aktu­al­isierung der TRBS 2121 einge­flossen. Darauf weist Dipl.-Ing. Hen­drik­je Rah­ming von der Präven­tion der BG BAU und Stel­lvertre­tende Sachge­bi­et­slei­t­erin Hochbau im Fach­bere­ich Bauwe­sen der DGUV hin. Im Inter­view erk­lärt sie die wichtig­sten Neuerun­gen und ihre Auswirkun­gen für Unternehmen und Nutzer.

Was sind Ihrer Mei­n­ung nach die wichtig­sten Punk­te der TRBS 2121–2?

Bei der Aktu­al­isierung der Tech­nis­chen Regeln für Betrieb­ssicher­heit TRBS 2121 wur­den auch die Erken­nt­nisse aus dem Unfallgeschehen berück­sichtigt. Und das Unfallgeschehen ist bei Leit­ern ver­gle­ich­sweise so hoch, dass man sich schon fra­gen kann, ob die Leit­er ein gefährlich­es Arbeitsmit­tel ist. Die haupt­säch­lichen Ursachen von Unfällen mit trag­baren Leit­ern sind das Wegrutschen der Leit­er wegen fehlen­der oder unzure­ichen­der Leit­er­sicherung, der Gle­ichgewichtsver­lust, zum Beispiel wegen zu weit­em Hin­auslehnen, und das Abrutschen von der Leiter(sprosse).

Daher ist eine der wichtig­sten Neuerun­gen sicher­lich die Forderung des Ste­hens auf ein­er Stufe oder ein­er Plat­tform beim Arbeit­en von der Leit­er (siehe TRBS 2121–2, 4.2.4). Damit wird sowohl der Ergonomie als auch der Arbeitssicher­heit Rech­nung getra­gen. Desweit­eren fordert die TRBS 2121–2, dass vor dem Ein­satz unter anderem zu klären ist: Kann ich Alter­na­tiv­en zur Leit­er ein­set­zen? Wie lange und für was muss die Leit­er ver­wen­det wer­den? Dadurch wird der Umgang mit Leit­ern hof­fentlich bewusster. Denn es sind auch tödliche Absturzun­fälle von Leit­ern zu beklagen.

Wie wirkt sich die Neuerung in der Prax­is aus? Müssen die Unternehmen nun ver­stärkt Leit­ern ver­schieden­er Bauar­ten anschaf­fen? Also statt Sprossen­stehleit­ern mehr Plat­tform- oder Podestleit­ern und mehr Gerüste und Hubarbeitsbühnen?

Die Anforderung der neuen TRBS 2121–2 beim Arbeit­en auf ein­er Leit­er­stufe oder Plat­tform zu ste­hen, hat Auswirkun­gen auf den Markt, denn es wer­den immer mehr prak­tis­che Stufen­leit­er­typen entwick­elt. Eine Nachrüstverpflich­tung oder den Zwang, alle Bestand­sleit­ern nun zu entsor­gen, gibt es nicht. Jedoch gibt die neue TRBS 2121–2 Anlass, die Gefährdungs­beurteilun­gen zu über­prüfen. Und hier muss dann beurteilt wer­den, ob die Bestand­sleit­ern weit­er­hin den rechtlichen Anforderun­gen entsprechen. Die TRBS 2121–2 for­muliert dabei ein Sicher­heit­sniveau, was einge­hal­ten wer­den muss. Unternehmen kön­nen dann zum Beispiel mit Zube­hörteilen die Sicher­heit des Altbe­stand bis zur näch­sten Neuan­schaf­fung verbessern. Aber auch Neuan­schaf­fun­gen sind vielle­icht jet­zt schon notwendig und sin­nvoll. Die BG BAU bietet den Mit­glieds­be­trieben Unter­stützung an, indem die Anschaf­fung ver­schieden­er neuer Leit­er­bauar­ten mit Stufen im Rah­men der Arbeitss­chutzprämien bis zu 50 Prozent gefördert werden.

Was müssen die Nutzer beacht­en, bevor sie eine Leit­er besteigen?

1. Die erste Frage muss laut­en: Was gibt es für Alter­na­tiv­en zur Leit­er? Denn die Leit­er ist immer die zweite Wahl. Dies ist der erste Schritt, den der Unternehmer im Rah­men sein­er Gefährdungs­beurteilung vol­lziehen muss (Arbeitss­chutzge­setz, Betrieb­ssicher­heitsverord­nung, TRBS 2121–2).

2. Wenn nur eine Leit­er für die Tätigkeit in Frage kommt, muss ich die richtige dafür auswählen. Hier spie­len die Qual­ität (Kennze­ich­nung beacht­en: beru­flich­er Gebrauch nach DIN EN 131!), Leit­er­länge beziehungsweise ‑größe und Leit­er­art eine Rolle. Oft wer­den zu kleine Leit­ern vorge­se­hen, die dann zum Beispiel im Fall von Stehleit­ern viel zu hoch bestiegen wer­den. Damit wer­den Fehlanwen­dun­gen und Impro­vi­sa­tio­nen provoziert, die zu ver­mei­d­baren Unfällen und auch Inef­fek­tiv­ität bei der Arbeit führen. Hier hat die jew­eilige Ver­wen­dung als Arbeit­splatz oder Verkehr­sweg Auswirkun­gen auf die Auswahl der Leiterart.

3. Im näch­sten Schritt ist dann hil­fre­ich­es Leit­erzube­hör auszuwählen, welch­es die Sicher­heit zusät­zlich zu Anbauteilen, die vom Her­steller für die sichere Ver­wen­dung vorge­se­hen sind, verbessern kann. Hier sind zum Beispiel Leit­erkopf­sicherun­gen zur Fix­ierung der Leit­er, Fußver­bre­iterun­gen und Leit­er­stop­per zum stand­sicheren Auf­stellen zu nen­nen. Die BG BAU fördert viele prak­tis­che Zube­hörteile über die Arbeitss­chutzprämien: www.bgbau.de/praemien.

4. Ver­hal­tens­fehler und Fehlanwen­dun­gen tra­gen entschei­dend zum Unfallgeschehen bei. Deshalb müssen Beschäftigte vor der erst­ma­li­gen Ver­wen­dung, dann regelmäßig und anlass­be­zo­gen (Beina­he-Unfall, erkennbares Fehlver­hal­ten) unter­wiesen wer­den, siehe Arbeitss­chutzge­setz, Betrieb­ssicher­heitsverord­nung und TRBS 2121–2. Unter­weisun­gen sind zu doku­men­tieren. Hier bieten sich als Unter­stützung zum Beispiel die Bausteine B131 und B132 der BG BAU an. Die gibt es auch in vie­len ver­schiede­nen Sprachen (B131–1, B132–1) unter www.bgbau-medien.de.

5. Und dann muss man sich die Leit­er nochmal vor jed­er Benutzung (arbeit­stäglich) genau anschauen: Ist die Leit­er geprüft? Ist sie vielle­icht sog­ar beschädigt und sollte nicht ver­wen­det wer­den? Leit­ern müssen ins­beson­dere beim Ein­satz in rauhen Umge­bun­gen wie bei Bauar­beit­en regelmäßig geprüft wer­den. Im Regelfall wird dies auch mit ein­er Prüf­plakette an der Leit­er gekennze­ich­net. Die BG BAU bietet hierzu auch Aufk­le­ber mit Sicher­heitskennze­ichun­gen und Platz für eine Prüf­plakette an: H21 für Anlegeleit­ern und H22 für Stehleit­ern unter www.bgbau.de.


Sonderpreis der BG BAU für Stufenleiter-Neuheiten

Gle­ich zwei Neuheit­en aus dem Pro­duk­t­pro­gramm der Günzburg­er Steigtech­nik sind auf der bau­ma 2019 Anfang April in München im Rah­men der EuroTest-Preisver­lei­hung mit einem Son­der­preis der Beruf­sgenossen­schaft der Bauwirtschaft (BG BAU) aus­geze­ich­net wor­den: die zweit­eilige Stufen-Schiebeleit­er und die Stufen-Glas­reiniger­leit­er. Die bei­den Leit­ern entsprechen den ver­schärften Anforderun­gen der Neu­fas­sung der Tech­nis­chen Regeln für die Betrieb­ssicher­heit TRBS 2121 Teil 2.

„Es sind vor allem tech­nis­che Maß­nah­men und geeignete Arbeitsmit­tel, die entschei­dend dazu beitra­gen, die Arbeitssicher­heit und den Gesund­heitss­chutz zu verbessern“, betonte Bern­hard Arenz, Leit­er der Haupt­abteilung Präven­tion der BG BAU, bei der Preisverleihung.

Die bei­den Leit­ern sind mit zahlre­ichen Fea­tures für die Arbeitssicher­heit aus­ges­tat­tet und kön­nen auf Wun­sch zum Beispiel mit der rutschhem­menden Trit­tau­flage clip-step R13 der Günzburg­er Steigtech­nik geliefert wer­den. Ein Plus an Stand­sicher­heit wird außer­dem mit der niv­el­lo-Tra­verse erre­icht, die mit der neuen Gen­er­a­tion des niv­el­lo-Leit­er­schuhs aus­ges­tat­tet ist. Mit sein­er 2‑Ach­sen-Nei­gung­stech­nik im inte­gri­erten Gelenk opti­miert dieser die Bode­nau­flage der Leiter.

Die zweit­eilige Stufen-Schiebeleit­er und die Stufen-Glas­reiniger­leit­er sind in das Arbeitss­chutzprämien-Pro­gramm der BG BAU aufgenom­men wor­den. Dadurch kön­nen Anwen­der beim Kauf der Stufen­leit­ern Zuschüsse erhalten.

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