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Belastungen in Summe überschreiten unbedenkliche Dosis

Wirbelsäulenschaden kann Berufskrankheit sein
Belastungen in Summe überschreiten unbedenkliche Dosis

Belastungen in Summe überschreiten unbedenkliche Dosis
Foto: © BillionPhotos.com - stock.adobe.com

Kann eine Krankheit durch ver­schiedene beru­fliche Ein­wirkun­gen verur­sacht wer­den, so kön­nen die Voraus­set­zun­gen für die Anerken­nung mehrerer Beruf­skrankheit­en erfüllt sein. War ein Ver­sichert­er während seines Arbeit­slebens sowohl Belas­tun­gen durch ver­tikale Ganzkör­per­schwingun­gen als auch durch das Heben und Tra­gen schw­er­er Las­ten aus­ge­set­zt, ist die Berech­nung ein­er Kom­bi­na­tions­be­las­tung möglich. Dies entsch­ied das Hes­sis­che Landessozialgericht.

Geklagt hat­te ein als Heimatver­trieben­er anerkan­nter Mann, der viele Jahre als Lkw-Fahrer auf unebe­nen Land­straßen in Kasach­stan unter­wegs war. Nach sein­er Ein­reise nach Deutsch­land arbeit­ete er als Gießerei­w­erk­er, Beton­fer­tigteil­bauer und Lager­ar­beit­er. Wegen ein­er Erkrankung der Lenden­wirbel­säule schied er aus dem Beruf­sleben aus. Die Anerken­nung ein­er Beruf­skrankheit wurde ihm jedoch von der Beruf­sgenossen­schaft ver­weigert, weil ein Zusam­men­hang zwis­chen der berufs­be­d­ingten Belas­tung und dem Wirbel­säu­len­schaden nicht hin­re­ichend wahrschein­lich sei. Dage­gen klagte der Mann – mit Erfolg. Die Erkrankung des Klägers sei mit hin­re­ichen­der Wahrschein­lichkeit auf die physikalis­chen Ein­wirkun­gen während seines Beruf­slebens zurück­zuführen, befand das Gericht. Die Belas­tung könne durch schw­eres Heben und Tra­gen von Las­ten erfüllt wer­den, aber auch durch Ganzkör­per­schwingun­gen oder durch die Kom­bi­na­tion dieser bei­den Belas­tungsarten. Jeden­falls durch die Kom­bi­na­tions­be­las­tung sah das Gericht die Dosis für die Beruf­skrankheit­en Nr. 2108 und 2110 (band­scheibenbe­d­ingte Erkrankun­gen im Bere­ich Lenden­wirbel­säule) als erfüllt an und verurteilte die Beruf­sgenossen­schaft zur Anerken­nung bei­der Ziffern.

(Urteil des Hes­sis­chen Lan­dessozial­gerichts vom 29.07.2021, Az. L 3 U 70/19)

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