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Blasenkrebs als Berufskrankheit anerkannt

Farbstoff in Kraftstoffen und Motorenöl
Blasenkrebs als Berufskrankheit anerkannt

Zu den Beruf­skrankheit­en nach der BK Nr. 1301 zählt nach einem Urteil des Hes­sis­chen Lan­dessozial­gerichts (LSG) auch ein Blasen­tu­mor durch aro­ma­tis­che Amine wie dem Gefahrstoff o‑Toluidin. Geklagt hat­te ein Kfz-Mechaniker, bei dem im Alter von 38 Jahren ein Blasen­tu­mor diag­nos­tiziert wurde. Der Gefahrstoff wird aus dem Farb­stoff Sudan Rot freige­set­zt, der wiederum in Bleiverbindun­gen in Ottokraft­stof­fen aus den Jahren 1964 bis 1994 enthal­ten war. Die Beruf­sgenossen­schaft lehnte die Anerken­nung als Beruf­skrankheit wegen ein­er zu gerin­gen Expo­si­tion ab. Nach Auf­fas­sung des LSG ist es jedoch hin­re­ichend wahrschein­lich, dass o‑Toluidin den Blasenkrebs des Kfz-Mechanikers verur­sacht hat. Der Umfang der Expo­si­tion sei zwar nicht mehr genau festzustellen, jedoch ins­beson­dere für die ersten Beruf­s­jahre sei von ein­er hohen Ein­wirkung auszuge­hen. Hier­bei müsse auch die Expo­si­tion gegenüber Motorenöl mit beson­ders hohem Anteil an Sudan Rot berück­sichtigt wer­den. Zudem sei der Kläger schon mit 38 Jahren erkrankt, während das mit­tlere Erkrankungsalter bei Män­nern 70 Jahre betrage. Auch die Latenzzeit von 22 Jahren entspreche der für beru­flich bed­ingte Blasenkarzinome.

(Urteil des Hes­sis­chen Lan­dessozial­gerichts vom 02.04.2019, Az. L 3 U 48/13)

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