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Sicherheitsverantwortung, Arbeitsschutzorganisation und Haftung von Führungskräften

Sicherheitsverantwortung, Arbeitsschutzorganisation und Haftung: Mythen und Wahrheiten
Der Mensch steht im Mittelpunkt – und der Mensch ist Mittel. Punkt

Der Mensch steht im Mittelpunkt – und der Mensch ist Mittel. Punkt
Foto: © magele-picture – stock.adobe.com
Prof. Dr. Thomas Wilrich
Im let­zten Teil der Serie wurde her­aus­gear­beit­et, dass nicht juris­tis­che Per­so­n­en entschei­den, son­dern Men­schen. Insoweit ste­hen sie im Mit­telpunkt – auch sonst?

Man hört immer wieder, der Men­sch soll im Mit­telpunkt ste­hen. Aus der Per­spek­tive des Arbeitss­chutzrechts ist das zunächst richtig. Die Men­schen heißen dort „Beschäftigte“. Das Arbeitss­chutzge­setz „dient dazu, Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes zu sich­ern und zu verbessern“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Arb­SchG) – und der „Arbeit­ge­ber ist verpflichtet, die erforder­lichen Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes unter Berück­sich­ti­gung der Umstände zu tre­f­fen, die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäftigten bei der Arbeit bee­in­flussen“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG).

Der Beschäftigte steht im Mittelpunkt („bei der Arbeit“)

Wer genau liest, erken­nt aber, dass der Men­sch nicht bedin­gungs­los im Mit­telpunkt ste­ht. Es geht nur um „Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz der Beschäftigten bei der Arbeit“. Im Jahre 2013 ergänzte der Geset­zge­ber aus­drück­lich im Arbeitss­chutzge­setz, dass sich eine Gefährdung ins­beson­dere auch aus „psy­chis­che Belas­tun­gen bei der Arbeit“ ergeben könne (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 Arb­SchG) – und in der Geset­zes­be­grün­dung heißt es: „Durch die For­mulierung ‚bei der Arbeit‘ wird deut­lich gemacht, dass die Klarstel­lung nicht bezweckt, den Gesund­heit­szu­s­tand der Beschäftigten generell im Hin­blick auf alle Leben­sum­stände zu verbessern. Schutz­maß­nah­men wer­den dem Arbeit­ge­ber weit­er­hin nur insoweit abver­langt, als Gefährdun­gen für die physis­che oder die psy­chis­che Gesund­heit der Beschäftigten durch die Arbeit auftreten“1.

Organisation und Geld stehen im Mittelpunkt (des Personalwesens)

Oswald Neu­berg­er hat provoziert: „Der Men­sch ist Mit­tel. Punkt“2. Diese Aus­sage ist bezo­gen auf das Per­son­al­we­sen: „Nicht der Men­sch ste­ht im Mit­telpunkt (des Unternehmens wie des Per­son­al­we­sens), son­dern das Geld“ – und „auf den Men­schen einzuge­hen, das ist entwed­er Luxus, den man sich leis­ten kann, weil die Geschäfte gut gehen, oder eine nur schein­bare Extrav­a­ganz, weil gezeigt wer­den kann, dass es sich auszahlt“.

Als Arbeitss­chützer oder Jurist kann man ent­ge­gen­hal­ten, dass es nicht extrav­a­gant ist, auf die Sicher­heits­bedürfnisse des Beschäftigten einzuge­hen, son­dern Recht­spflicht. Aber aus der Per­spek­tive des Human Resources Man­age­ment wird zugegeben: „Im HRM inter­essiert nicht primär der Mitar­beit­er oder die Mitar­bei­t­erin als Per­son, son­dern ihr zum Erre­ichen der Unternehmen­sziele nutzbares Leis­tungspoten­zial – also das Per­son­al“3. „Mitar­beit­er sind nicht Mit­telpunkt der Unternehmensführung, son­dern Mit­tel zur Unternehmensführung“4. Ohne es in diesem Zusam­men­hang wahrzunehmen, verdeut­licht das auch die EU-Kom­mis­sion bei ihren Aus­sagen zu Art. 5 EG-Maschi­nen­richtlin­ie, nach dem der Her­steller für das Kon­for­mitäts­be­w­er­tungsver­fahren „über die notwendi­gen Mit­tel ver­fü­gen oder Zugang zu ihnen haben muss, um sicherzustellen, dass die Mas­chine die grundle­gen­den Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutzan­forderun­gen erfüllt“5. Zu den erforder­lichen Mit­teln gehören auch „die benötigten qual­i­fizierten Mitar­beit­er“6 – auch Mitar­beit­er sind also Mit­tel. Auch die ver­ant­wortlichen Per­so­n­en (gemäß § 13 Arb­SchG) sind so gese­hen Mit­tel, um den Arbeitss­chutz umzuset­zen. Sie sind Teil der „geeigneten Organ­i­sa­tion“ und „Führungsstruk­tur“ gemäß § 3 ArbSchG.

Der Arbeitgeber steht im Mittelpunkt (der sicherheitstechnischen Unterstützung)

Und es gibt weit­ere Wider­sprüche: das Arbeitssicher­heits­ge­setz (ASiG) definiert die Auf­gabe der Fachkräfte für Arbeitssicher­heit, „den Arbeit­ge­ber beim Arbeitss­chutz und bei der Unfal­lver­hü­tung in allen Fra­gen der Arbeitssicher­heit ein­schließlich der men­schen­gerecht­en Gestal­tung der Arbeit zu unter­stützen“ – und sie haben ins­beson­dere „den Arbeit­ge­ber und die son­st für den Arbeitss­chutz und die Unfal­lver­hü­tung ver­ant­wortlichen Per­so­n­en zu berat­en“7. Aber aus Kosten­grün­den ste­hen nicht alle Men­schen, die es nötig hät­ten, im Mit­telpunkt der Unter­stützung gemäß ASiG – etwa im Schul­bere­ich nicht immer Lehrper­son­al und nicht die Schü­lerin­nen und Schüler:

Erstens: Berat­en wird nicht jed­er mit hoher Arbeitss­chutzver­ant­wor­tung: so heißt es in einem Schreiben des Bay­erischen Staatsmin­is­teri­ums für Bil­dung und Kul­tus, Wis­senschaft und Kun­st vom 30.10.2013 an die nach­ge­ord­neten Dien­st­stellen8: „Eine indi­vidu­elle Beratung von Lehrkräften durch die genan­nten Fachkräfte für Arbeitssicher­heit ist nicht durch das Dien­st­stel­len­mod­ell vorge­se­hen“. Dass es dabei um Kosten­fra­gen im Per­son­al­we­sen im Sinne Neu­berg­ers geht, beweist ein Urteil des Ver­wal­tungs­gerichts Würzburg9: Die Regierung von Unter­franken ver­sagte ein­er Trägerin ver­schieden­er pri­vater Ersatzschulen für eine Schule zur Sprach­förderung „unter Hin­weis auf“ diese „min­is­terielle Weisung die Erstat­tung gel­tend gemachter Kosten für die Bestel­lung eines exter­nen Betrieb­sarztes und ein­er exter­nen Fachkraft für Arbeitssicher­heit“ – das Gericht meint, zu Recht: „Bei den stre­it­i­gen Kosten der Arbeitssicher­heit und Arbeitsmedi­zin han­dle sich um so genan­nte Trägerver­wal­tungskosten, d.h. typ­is­che Kosten des Trägers im Bere­ich der Per­son­alver­wal­tung und Organ­i­sa­tion der Schule“. Sie „stellen eine nicht geförderte, beson­dere Leis­tung des pri­vat­en Schul­trägers dar, die der Schul­träger im Rah­men sein­er Gestal­tungs­frei­heit erbringe. In Bezug auf die Finanzier­barkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Aufwen­dun­gen trage der pri­vate Schul­träger das Unternehmerrisiko“.

Zweit­ens: Obwohl zahlre­iche Arbeitss­chutzverord­nun­gen auch Schüler und Studierende schützen (§ 2 Abs. 4 Nr. 1
Betr­SichV, Gef­Stof­fV, BioStof­fV) und Unfal­lver­hü­tungsvorschriften schon zuvor für alle Ver­sicherten gal­ten, also auch Schüler und Studierende10, und § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 die Arbeitss­chutzverord­nun­gen in Bezug nimmt, heißt es, „Schüler, Stu­den­ten und Kita-Kinder wer­den beim Besuch der Bil­dung­sein­rich­tun­gen durch das ASiG nicht erfasst. Daher ist für diesen Per­so­n­enkreis keine betrieb­särztliche und sicher­heit­stech­nis­che Betreu­ung vorzuse­hen“11 – und: „Die „DGUV Vorschrift 2 beschränkt den Anwen­dungs­bere­ich des ASiG aus­drück­lich auf ‚Beschäftigte‘, nicht auf ‚Ver­sicherte‘“12. Ich kann diese Beschränkung in § 1 zum „Gel­tungs­bere­ich“ nicht erken­nen – jeden­falls ist sie da nicht „aus­drück­lich“ enthal­ten. Die Beschäftigten tauchen in § 6 ASiG erst ganz am Ende als Adres­sat ein­er Hin­wirkungs- und Belehrungspflicht auf: die Sicher­heits­fachkraft hat „darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderun­gen des Arbeitss­chutzes und der Unfal­lver­hü­tung entsprechend ver­hal­ten, ins­beson­dere sie über die Unfall- und Gesund­heits­ge­fahren … zu belehren“. Daraus ableit­en zu wollen, der Unter­stützungsauf­trag gemäß § 6 ASiG beschränke sich auf Beschäftigte, halte ich für unzutreffend.

Der Mensch steht im Mittelpunkt (nach einem Unfall)

Mit ganz­er Wucht tauchen Men­schen übri­gens doch in der For­mulierung des § 6 Satz 1 ASiG auf, dass die Unter­stützungsauf­gabe der Fachkräfte für Arbeitssicher­heit sich auch auf die „men­schen­gerechte Arbeit­splatzgestal­tung“ bezieht. Dieser Men­schen­bezug wird übri­gens beson­ders deut­lich nach Arbeit­sun­fällen, die immer mit unfass­baren men­schlichen Schick­salen ver­bun­den sind – natür­lich für die Geschädigten, aber auch für die bei der Aufar­beitung Beteiligten. Falk Eck­ert berichtet in sein­er Dis­ser­ta­tion „Sub­jekt ohne Ruhe – Vom täti­gen Leben in der spät­mod­er­nen Arbeits­ge­sellschaft“13 von ein­er Sicher­heits­fachkraft, die „in sein­er Erzäh­lung davon, wie er die Posi­tion als Fachkraft für Arbeitssicher­heit ausübt, verdeut­licht, dass es sich um weit mehr als einen ratio­nalen oder gar bürokratis­chen Ver­wal­tungsakt han­delt. Es geht um Men­schen, Schick­sale und Lei­den“. Wörtlich sagt er14: „Jeden Unfall­bericht, den ick lese oder jed­er Unfall­bericht, den ich kriege, da weiß ich, wie der Unfall in etwa abge­laufen is und da weiß ich, dass da Schmerz, Blut, Trä­nen und Aua dahin­ter­steckt. Wir waren da let­zte Woche bei ner Unfal­l­analyse hier in Halle 11, da hat ein Mitar­beit­er seine Fin­gerkuppe ver­loren. Dem fehlen an der Fin­gerkuppe zweimal ein Zen­time­ter. Die gesamte untere Fin­gerkuppe is weg. Die hab ich dann aus der Mas­chine raus­geräumt. Während er dann zwis­chen­zeitlich schon im Kranken­haus war“.

Übri­gens: Es heißt, Unfal­lver­hü­tungsvorschriften sind in rot – mit dem Blut der Ver­sicherten – geschrieben.

Fußnoten

1 BR-Drs. 811/12 v. 21.12.2012, S. 66.

2 Neu­berg­er, Der Men­sch ist Mit­telpunkt, der Men­sch ist Mit­tel – Punkt: 8 The­sen zum Per­son­al­we­sen, in: Per­son­alführung, 1990 Heft 1, S. 3 ff.

3 Susanne Felger/Angela Paul-Kohlhoff, Human Resource Man­age­ment – Konzepte, Prax­is und Fol­gen für die Mitbes­tim­mung, S. 45 (Edi­tion der Hans-Böck­ler-Stiftung 102: https://www.boeckler.de/pdf/p_edition_hbs_102.pdf).

4 Beck­er, Per­son­alführung – Zwis­chen Dis­tanz und per­sön­liche Nähe, in: Krüger/Klippstein/Merk/ Wit­tberg, Prax­is­hand­buch des Mit­tel­stands – Leit­faden für das Man­age­ment mit­tel­ständis­ch­er Unternehmen, 2006, S. 275, 279.

5 Aus­führlich hierzu Wilrich, Pro­duk­t­sicher­heit­srecht und CE-Kon­for­mität (2021).

6 EU-Kom­mis­sion, Leit­faden Maschi­nen­richtlin­ie, 2. Aufl. 2010, § 105.

7 Aus­führlich Wilrich, Ver­ant­wor­tung und Haf­tung der Sicher­heitsin­ge­nieure: Unterstützungs‑, Beratungs‑, Berichts‑, Prüfungs‑, Warn- und Sorgfalt­spflicht­en der Fachkräfte für Arbeitssicher­heit als Stab­sstelle und Unternehmerpflicht­en in der Lin­ie – mit 15 Gericht­surteilen und Strafver­fahren zu Fahrläs­sigkeit und Schuld nach Arbeit­sun­fällen (2021).

8 Az. II.5 – 5 P 4007.3 – 6b.103947.

9 VG Würzburg, Urteil v. 08.11.2017 (Az. W 2 K 17.811).

10 Zum Unfal­lver­sicherungss­chutz von Schülern gemäß § 2 Nr. 8 b) SGB VII und einem Rück­griff gegen den Lehrer siehe das Urteil „Rake­ten­treib­stoff im Schul­la­bor“, besprochen im Buch Wilrich/Wilrich, Gefahrstof­frecht vor Gericht – 40 Urteil­s­analy­sen zum Arbeitss­chutz und zur Haf­tung nach Chemikalien- und Explo­sion­sun­fällen (2021).

11 DGUV e.V., Unfal­lver­hü­tungsvorschrift „Betrieb­särzte und Fachkräfte für Arbeitssicher­heit“ – DGUV Vorschrift 2 – Häu­fig gestellte Fra­gen (FAQs) = https://www.dguv.de/de/praevention/vorschriften_regeln/dguv-vorschrift_2/faq/index.jsp.

12 Kom­Net-Wis­sens­daten­bank, Wer­den bei ein­er Schule die Schüler in die Berech­nung der Ein­satzzeit­en von Betrieb­sarzt und Fachkraft für Arbeitssicher­heit mit ein­gerech­net?, Kom­Net Dia­log 17465 Stand: 29.07.2015 = https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/17465.

13 2020, 6.2.1, S. 391.

14 2020, 6.3.3, S. 475f.


Weit­ere Teile der Rechtsserie: 

Ver­ant­wor­tung heißt nur „Antwort geben“

Ver­ant­wor­tung für Tun: Hand­lungsver­ant­wor­tung ist  die Basis des Arbeitsschutzes

„Selb­st schuld“ oder Fremdverantwortung?

„Ein Blick ins Gesetz erle­ichtert die Rechtsfindung“

Keine Ver­ant­wor­tung ohne Befug­nisse – keine Befug­nis ohne Verantwortung

„Unwis­senheit schützt vor Strafe nicht“

Die Unken­nt­nis des Rechts ist vorzugsweise strafver­schär­fend und nur aus­nahm­sweise strafvermeidend

„Befehl ist Befehl“: Die Gehor­sam­spflicht ist stärk­er als das Haftungsrecht

Es entschei­den Men­schen, nicht Gesetze

Es entschei­den und es gehorchen Men­schen: Befehl ist Befehl!

Kein blind­er Gehor­sam, son­dern gewis­senhaftes Mitdenken

Wann ist Ver­trauen gut, wann sind Acht­samkeit und Zweifel besser?

Arbeit­ge­ber und Unternehmen sind primär ver­ant­wortlich – aber nur „mys­tis­che Kunstschöpfungen“

Befehlsver­weigerung bei Erkennbarkeit der Sicherheitswidrigkeit

Echte Men­schen sind auch ohne Schrift­stück verantwortlich


Prof. Dr. Thomas Wilrich
Prof. Dr. Thomas Wilrich; Foto: privat

Autor:
Recht­san­walt Prof. Dr. Thomas Wilrich
Hochschule München, Fakultät Wirtschaftsin­ge­nieur­we­sen, Pro­fes­sor für Wirtschafts‑, Arbeits‑, Technik‑, Unternehmensorganisationsrecht
und Recht für Ingenieure

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