Allein das Auffinden eines Mobiltelefons auf dem Schoß des bei einem Verkehrsunfall verstorbenen Versicherten lässt nach einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg nicht den Schluss zu, dass sich keine versicherte Wegegefahr verwirklicht hat.
Der Versicherte war auf dem Heimweg von der Arbeit von der Fahrbahn abgekommen und gegen
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