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BioStoffV - zum Schutz vor Biostoffen

Biostoffverordnung
Arbeitsschutz erhalten, verbessern und fördern

Arbeitsschutz erhalten, verbessern und fördern
© Paulista - stock.adobe.com

Viele Beschäftigte kom­men in ihrem Arbeit­sall­t­ag in Berührung mit Biostof­fen, bess­er bekan­nt als poten­zielle Krankheit­ser­reger. Um Infek­tio­nen bei der Arbeit zu ver­mei­den und vor sen­si­bil­isieren­den und tox­is­chen Wirkun­gen bei Tätigkeit­en mit Biostof­fen zu schützen, müssen bes­timmte Regeln einge­hal­ten wer­den. Diese sind in der Biostof­fverord­nung (BioStof­fV) fest­geschrieben. Im Juni 2022 hat das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (BMAS) nun die Broschüre “Arbeitss­chutz. Biostof­fverord­nung 2021” veröf­fentlicht. Diese wurde zulet­zt durch Artikel 1 der Verord­nung vom 21. Juni 2021 (BGBl 2021, Teil I, S. 3115) geän­dert und ist zum 1. Okto­ber 2021 in Kraft getreten. Neben den Änderun­gen erfol­gten Klarstel­lun­gen betr­e­f­fend den Anwen­dungs­bere­ich, die Anzeigepflicht­en, den Umfang und die Aus­führung der Gefährdungs­beurteilung sowie die Auf­gaben des Auss­chuss­es für Biol­o­gis­che Arbeitsstoffe (ABAS).

Präventiver Arbeitsschutz 

Ziel der BioStof­fV ist es, die Gesund­heit und Sicher­heit der Beschäftigten durch einen präven­tiv aus­gerichteten und sys­tem­a­tisch wahrgenomme­nen Arbeitss­chutz zu erhal­ten, zu verbessern und zu fördern. Der Anwen­dungs­bere­ich der über­ar­beit­eten BioStof­fV wurde 2021 auch auf Beschäftigte aus­geweit­et, die selb­st nicht mit  Biostof­fen arbeit­en, aber in einem Arbeits­bere­ich tätig sind, in dem mit Biostof­fen gear­beit­et wird und dadurch gefährdet wer­den kön­nen. Unberührt bleibt der Schutz ander­er Per­so­n­en, die keine Beschäftigten sind und durch eine Ver­wen­dung von Biostof­fen gefährdet sein kön­nen. Die Regelung beschränkt sich auf Lab­o­ra­to­rien und Ein­rich­tun­gen der Biotech­nolo­gie und basiert auf den Vor­gaben der Richtlin­ie 2000/54/EG.

In fünf Abschnit­ten wer­den in der BioStof­fV dargestellt: 

  • Anwen­dungs­bere­ich, Begriffs­bes­tim­mungen und Risikogruppeneinstufung
  • Gefährdungs­beurteilung, Schutzstufen­zuord­nung, Doku­men­ta­tions- und Aufzeichnungspflichten
  • Grundpflicht­en und Schutzmaßnahmen
  • Erlaub­nis- und Anzeigepflichten
  • Vol­lzugsregelun­gen und Auss­chuss für Biol­o­gis­che Arbeitsstoffe
  • Ord­nungswidrigkeit­en, Straftat­en und Übergangsvorschriften

Rechtliche Grundlagen der BioStoffV

Mit der Verord­nung ist die europäis­che Richtlin­ie 2000/54/EG „über den Schutz der Arbeit­nehmer gegen Gefährdung durch Biol­o­gis­che Arbeitsstoffe bei der Arbeit“ sowie ihre Änderungs-Richtlin­ien 2019/1833/EU und 2020/739/EU in nationales Recht umge­set­zt. Zudem dient die BioStof­fV der Umset­zung der Richtlin­ie 2010/32/EU.

Als Kern­vorschrift der BioStof­fV gel­ten die Regelun­gen zur Gefährdungs­beurteilung speziell für den Bere­ich der biol­o­gis­chen Ein­wirkun­gen mit den Schrit­ten Infor­ma­tions­beschaf­fung, Beurteilung der Gefährdung, Fes­tle­gung der Schutz­maß­nah­men und Doku­men­ta­tion. Somit unter­set­zt sie die Anforderun­gen an § 5 des Arbeitss­chutzge­set­zes speziell für den Bere­ich der biol­o­gis­chen Einwirkungen.

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