Viele Beschäftigte kommen in ihrem Arbeitsalltag in Berührung mit Biostoffen, besser bekannt als potenzielle Krankheitserreger. Um Infektionen bei der Arbeit zu vermeiden und vor sensibilisierenden und toxischen Wirkungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen zu schützen, müssen bestimmte Regeln eingehalten werden. Diese sind in der Biostoffverordnung (BioStoffV) festgeschrieben. Im Juni 2022 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nun die Broschüre “Arbeitsschutz. Biostoffverordnung 2021” veröffentlicht. Diese wurde zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2021 (BGBl 2021, Teil I, S. 3115) geändert und ist zum 1. Oktober 2021 in Kraft getreten. Neben den Änderungen erfolgten Klarstellungen betreffend den Anwendungsbereich, die Anzeigepflichten, den Umfang und die Ausführung der Gefährdungsbeurteilung sowie die Aufgaben des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS).
Präventiver Arbeitsschutz
Ziel der BioStoffV ist es, die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch einen präventiv ausgerichteten und systematisch wahrgenommenen Arbeitsschutz zu erhalten, zu verbessern und zu fördern. Der Anwendungsbereich der überarbeiteten BioStoffV wurde 2021 auch auf Beschäftigte ausgeweitet, die selbst nicht mit Biostoffen arbeiten, aber in einem Arbeitsbereich tätig sind, in dem mit Biostoffen gearbeitet wird und dadurch gefährdet werden können. Unberührt bleibt der Schutz anderer Personen, die keine Beschäftigten sind und durch eine Verwendung von Biostoffen gefährdet sein können. Die Regelung beschränkt sich auf Laboratorien und Einrichtungen der Biotechnologie und basiert auf den Vorgaben der Richtlinie 2000/54/EG.
In fünf Abschnitten werden in der BioStoffV dargestellt:
- Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Risikogruppeneinstufung
- Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufenzuordnung, Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten
- Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
- Erlaubnis- und Anzeigepflichten
- Vollzugsregelungen und Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
- Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften
Rechtliche Grundlagen der BioStoffV
Mit der Verordnung ist die europäische Richtlinie 2000/54/EG „über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit“ sowie ihre Änderungs-Richtlinien 2019/1833/EU und 2020/739/EU in nationales Recht umgesetzt. Zudem dient die BioStoffV der Umsetzung der Richtlinie 2010/32/EU.
Als Kernvorschrift der BioStoffV gelten die Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung speziell für den Bereich der biologischen Einwirkungen mit den Schritten Informationsbeschaffung, Beurteilung der Gefährdung, Festlegung der Schutzmaßnahmen und Dokumentation. Somit untersetzt sie die Anforderungen an § 5 des Arbeitsschutzgesetzes speziell für den Bereich der biologischen Einwirkungen.