Picknicken, am Strand liegen, im Biergarten sitzen oder sich im Freibad abkühlen: Im Sommer finden viele Aktivitäten im Freien statt, nicht nur in der Freizeit. Auch die Bürofenster stehen offen, die Mittagspause verbringen die Beschäftigten auf der Terrasse oder bei einem Spaziergang – alles effektive Maßnahmen zum Schutz vor einer Corona-Infektion. Trotzdem hat die Ansteckungsfähigkeit der Omikron-Variante zu einem hohen Infektionsgeschehen auch in den Sommermonaten geführt. Umso wichtiger ist es, effektive Schutzmaßnahmen für die kalte Jahreszeit zu ergreifen. Welche das sind, regelt die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Diese wurde am 9. September 2022 vom Bundestag beschlossen und tritt zum 1. Oktober 2022 in Kraft.
Umsichtiges Verhalten und Schutzmaßnahmen
Wenn es im Herbst und Winter kühler wird, halten sich die Menschen vermehrt in Innenräumen auf und es wird weniger gelüftet, was das Infektionsgeschehen negativ beeinflusst. Um dem zu erwartenden Anstieg der Infektionszahlen entgegen zu wirken, sind daher umsichtiges Verhalten und Schutzmaßnahmen notwendig. Und zwar in allen Lebensbereichen, aber vor allem am Arbeitsplatz. Diese regelt die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Darüber hinaus zielt sie darauf ab, Belastungen des Gesundheitswesens und der kritischen Infrastrukturen sowie der Wirtschaft zu vermeiden. Bei den Schutzmaßnahmen setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf die bekannten und bewährten Maßnahmen zum Schutz vor einer Corona-Infektion:
- Hygienekonzepte müssen weiter umgesetzt werden, angepasst an die konkrete Situation.
- Es gilt weiterhin die AHA+L‑Regel: Abstand halten, Hygiene beachten und regelmäßig lüften.
- Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
- Betriebsbedingte Kontakte sind einzuschränken, insbesondere sollten Räume nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden.
- Arbeitgeber sollen prüfen, ob sie Homeoffice anbieten und Testangebote unterbreiten.
- Der Arbeitgeber muss weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen.
Die neugefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung tritt nach Erlass durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales am 1. Oktober in Kraft und gilt bis einschließlich 7. April 2023.