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Corona-Arbeitsschutzverordnung für Herbst und Winter 2022/2023

Corona-Arbeitsschutzverordnung für Herbst und Winter 2022/2023
Maßnahmen zum Schutz vor einer Corona-Infektion

Maßnahmen zum Schutz vor einer Corona-Infektion
Für einige scheint ein solches Bild der Vergangenheit zuzugehören. Aber: In der kalten Jahreszeit ist ein Anstieg der Fallzahlen zu erwarten, weswegen Maßnahmen zum Schutz vor einer Corona-Infektion ergriffen werden müssen. © BGStock72 - stock.adobe.com

Pick­nick­en, am Strand liegen, im Bier­garten sitzen oder sich im Freibad abkühlen: Im Som­mer find­en viele Aktiv­itäten im Freien statt, nicht nur in der Freizeit. Auch die Büro­fen­ster ste­hen offen, die Mit­tagspause ver­brin­gen die Beschäftigten auf der Ter­rasse oder bei einem Spazier­gang – alles effek­tive Maß­nah­men zum Schutz vor ein­er Coro­na-Infek­tion. Trotz­dem hat die Ansteck­ungs­fähigkeit der Omikron-Vari­ante zu einem hohen Infek­tion­s­geschehen auch in den Som­mer­monat­en geführt. Umso wichtiger ist es, effek­tive Schutz­maß­nah­men für die kalte Jahreszeit zu ergreifen. Welche das sind, regelt die Neu­fas­sung der Coro­na-Arbeitss­chutzverord­nung. Diese wurde am 9. Sep­tem­ber 2022 vom Bun­destag beschlossen und tritt zum 1. Okto­ber 2022 in Kraft.

Umsichtiges Verhalten und Schutzmaßnahmen

Wenn es im Herb­st und Win­ter küh­ler wird, hal­ten sich die Men­schen ver­mehrt in Innen­räu­men auf und es wird weniger gelüftet, was das Infek­tion­s­geschehen neg­a­tiv bee­in­flusst. Um dem zu erwartenden Anstieg der Infek­tion­szahlen ent­ge­gen zu wirken, sind daher umsichtiges Ver­hal­ten und Schutz­maß­nah­men notwendig. Und zwar in allen Lebens­bere­ichen, aber vor allem am Arbeit­splatz. Diese regelt die Neu­fas­sung der Coro­na-Arbeitss­chutzverord­nung. Darüber hin­aus zielt sie darauf ab, Belas­tun­gen des Gesund­heitswe­sens und der kri­tis­chen Infra­struk­turen sowie der Wirtschaft zu ver­mei­den. Bei den Schutz­maß­nah­men set­zt das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (BMAS) auf die bekan­nten und bewährten Maß­nah­men zum Schutz vor ein­er Corona-Infektion:

  • Hygien­ekonzepte müssen weit­er umge­set­zt wer­den, angepasst an die konkrete Situation.
  • Es gilt weit­er­hin die AHA+L‑Regel: Abstand hal­ten, Hygiene beacht­en und regelmäßig lüften.
  • Die Maskenpflicht gilt über­all dort, wo andere Maß­nah­men nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
  • Betrieb­s­be­d­ingte Kon­tak­te sind einzuschränken, ins­beson­dere soll­ten Räume nicht von mehreren Per­so­n­en gle­ichzeit­ig genutzt werden.
  • Arbeit­ge­ber sollen prüfen, ob sie Home­of­fice anbi­eten und Tes­tange­bote unterbreiten.
  • Der Arbeit­ge­ber muss weit­er­hin über die Risiken ein­er COVID-19-Erkrankung aufk­lären und über die Möglichkeit­en ein­er Imp­fung informieren und diese auch während der Arbeit­szeit ermöglichen.

Die neuge­fasste Coro­na-Arbeitss­chutzverord­nung tritt nach Erlass durch den Bun­desmin­is­ter für Arbeit und Soziales am 1. Okto­ber in Kraft und gilt bis ein­schließlich 7. April 2023.

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