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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Hilfe zur Umsetzung der neuen Pflichten

Umsetzen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
Risikoanalyse und Sorgfaltspflichten in den Lieferketten

Risikoanalyse und Sorgfaltspflichten in den Lieferketten
Foto: © Gorodenkoff – stock.adobe.com

Das Umset­zen der Anforderun­gen aus dem Liefer­ket­ten­sorgfalt­spflicht­enge­setz (LkSG) stellt betrof­fene Unternehmen vor viele Fra­gen. Unter­stützung bietet das Bun­de­samt für Wirtschaft und Aus­fuhrkon­trolle (BAFA) mit Han­dre­ichun­gen und einem Fragenkatalog.

Sorgfaltspflichten gemäß des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

Gemäß dem LkSG sind Unternehmen verpflichtet, in ihren Liefer­ket­ten men­schen­rechtliche und umwelt­be­zo­gene Sorgfalt­spflicht­en in angemessen­er Weise zu beacht­en. Auf diese Weise strebt der Geset­zge­ber an, mit diesen Sorgfalt­spflicht­en ver­bun­de­nen Risiken vorzubeu­gen, sie zu min­imieren und gegebe­nen­falls vor­liegende Ver­let­zun­gen von Pflicht­en zu been­den. Dazu muss das betr­e­f­fende Unternehmen die entsprechen­den Risiken ermit­teln, gewicht­en und gegebe­nen­falls priorisieren.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sieht Berichtspflicht vor

Bere­its im August legte das BAFA eine Han­dre­ichung zum The­ma „Risiko­analyse“ vor, die Unternehmen dabei unter­stützt, ihren geset­zlichen Sorgfalt­spflicht­en nachzukom­men. Die Risiko­analyse ist die Grund­lage eines angemesse­nen und wirk­samen Risiko­man­age­ments. Alle Unternehmen, die unter den Anwen­dungs­bere­ich des LkSG fall­en, müssen zudem regelmäßig einen Bericht über die Ein­hal­tung der geset­zlichen Sorgfalt­spflicht­en veröf­fentlichen. Der Bericht gener­iert sich aus den Antworten in einem struk­turi­erten Frage­bo­gen. Im Okto­ber hat das BAFA den Fra­genkat­a­log zur Berichter­stat­tung für das LkSG veröf­fentlicht. Damit kön­nen Unternehmen prüfen, wie sie ab dem 01.01.2023 ihrer Bericht­spflicht voll­ständig nachkom­men kön­nen. Ab Jan­u­ar wird beim Bun­de­samt für Wirtschaft und Aus­fuhrkon­trolle (BAFA) ein elek­tro­n­is­ches Por­tal für die Berichte zur Ver­fü­gung stehen.

Einführen eines Beschwerdeverfahren

Last, but not least, hat das BAFA kür­zlich eine Han­dre­ichung zum Beschw­erde­v­er­fahren in Unternehmen veröf­fentlicht. Denn ab Anfang 2023 müssen alle Unternehmen, die in den Anwen­dungs­bere­ich des LkSG fall­en, einen Mech­a­nis­mus für Hin­weise zu Risiken oder Ver­let­zun­gen von men­schen­rechtlichen und umwelt­be­zo­ge­nen Aspek­ten des LkSG ein­richt­en. Unternehmen kön­nen diese Anforderung auf drei unter­schiedlichen Wegen umset­zen. Sie kön­nen ein unternehmensin­ternes Ver­fahren nutzen, sich an einem gle­ich­w­er­ti­gen exter­nen Ver­fahren beteili­gen oder interne und externe Beschw­erde­v­er­fahren kombinieren.

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