Das Umsetzen der Anforderungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) stellt betroffene Unternehmen vor viele Fragen. Unterstützung bietet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit Handreichungen und einem Fragenkatalog.
Sorgfaltspflichten gemäß des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
Gemäß dem LkSG sind Unternehmen verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Auf diese Weise strebt der Gesetzgeber an, mit diesen Sorgfaltspflichten verbundenen Risiken vorzubeugen, sie zu minimieren und gegebenenfalls vorliegende Verletzungen von Pflichten zu beenden. Dazu muss das betreffende Unternehmen die entsprechenden Risiken ermitteln, gewichten und gegebenenfalls priorisieren.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sieht Berichtspflicht vor
Bereits im August legte das BAFA eine Handreichung zum Thema „Risikoanalyse“ vor, die Unternehmen dabei unterstützt, ihren gesetzlichen Sorgfaltspflichten nachzukommen. Die Risikoanalyse ist die Grundlage eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements. Alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des LkSG fallen, müssen zudem regelmäßig einen Bericht über die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten veröffentlichen. Der Bericht generiert sich aus den Antworten in einem strukturierten Fragebogen. Im Oktober hat das BAFA den Fragenkatalog zur Berichterstattung für das LkSG veröffentlicht. Damit können Unternehmen prüfen, wie sie ab dem 01.01.2023 ihrer Berichtspflicht vollständig nachkommen können. Ab Januar wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein elektronisches Portal für die Berichte zur Verfügung stehen.
Einführen eines Beschwerdeverfahren
Last, but not least, hat das BAFA kürzlich eine Handreichung zum Beschwerdeverfahren in Unternehmen veröffentlicht. Denn ab Anfang 2023 müssen alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, einen Mechanismus für Hinweise zu Risiken oder Verletzungen von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Aspekten des LkSG einrichten. Unternehmen können diese Anforderung auf drei unterschiedlichen Wegen umsetzen. Sie können ein unternehmensinternes Verfahren nutzen, sich an einem gleichwertigen externen Verfahren beteiligen oder interne und externe Beschwerdeverfahren kombinieren.