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Glückliche Sicherheitsfachkraft in Felix Austria

Haftungsprivilegien für externe Sifas
Glückliche Sicherheitsfachkraft in Felix Austria

Glückliche Sicherheitsfachkraft in Felix Austria
In Österreich genießen Fachkräfte für Arbeitssicherheit das Haftungsprivileg. Foto: © viperagp – stock.adobe.com
„Kriege lass andere führen, du, glück­lich­es Öster­re­ich, heirat’!“: Dieses Mot­to – kurz „Felix Aus­tria“ – beschreibt die erfol­gre­iche Heirat­spoli­tik der Hab­s­burg­er. Warum sich auch externe Sicher­heits­fachkräfte in Öster­re­ich glück­lich schätzen kön­nen, zeigt dieser Beitrag: Sie sind als „Betrieb­sauf­se­her“ haftungsprivilegiert.

Externe Sicher­heits­fachkräfte in Öster­re­ich genießen – im Gegen­satz zu ihren deutschen Kol­le­gen1 – das Haf­tung­spriv­i­leg gemäß Sozialver­sicherungsrecht. Denn sie sind – um im Jar­gon der Heirats­bünd­nisse zu bleiben – in Öster­re­ich enger mit dem Unternehmen ver­ban­delt als in Deutsch­land. Der öster­re­ichis­che Ober­ste Gericht­shof (OGH) jeden­falls sieht sie als „Betrieb­sauf­se­her“, deren Beratung „de fac­to der Charak­ter ein­er Weisung“ zukomme.

Rechtslage in Deutschland

Wer in Deutschland

  • mit dem Geschädigten im sel­ben Betrieb tätig (§ 105 SGB VII), also „intern“ ist, oder
  • zwar extern, aber mit dem Geschädigten auf ein­er gemein­samen Betrieb­sstätte tätig ist (§ 106 Abs. 3 SGB VII),

genießt das soge­nan­nte „Haf­tung­spriv­i­leg“:

  • Erstens ist die Schadenser­satzhaf­tung der Arbeit­nehmer gegenüber den (geschädigten) Kol­le­gen auf Vor­satz beschränkt (§ 105 SGB VII).
  • Zweit­ens ist der Rück­griff der Unfal­lver­sicherungsträger auf grobe Fahrläs­sigkeit beschränkt (§ 110 SGB VII, siehe Kas­ten fol­gende Seite).

Externe Dien­stleis­ter sind nicht haf­tung­spriv­i­legiert. Das OLG Nürn­berg2 hat das mit der Verurteilung ein­er exter­nen Fachkraft für Arbeitssicher­heit nach einem Unfall eines Beschäftigten an ein­er unsicheren Papp­kar­ton­stanze ein­drucksvoll gezeigt.3 Externe Beauf­tragte kön­nen nach (Beratungs-)Fehlern schon bei ein­fach­er Fahrläs­sigkeit haften:

  • gegenüber dem beauf­tra­gen­den Unternehmen als Ver­tragspart­ner (§ 280 BGB),
  • gegenüber den Betrieb­sange­höri­gen des zu beauf­tra­gen­den und zu bera­ten­den Unternehmens (§ 280 BGB in Verbindung mit den Grund­sätzen über Verträge mit Schutzwirkung zugun­sten Drit­ter4),
  • gegenüber allen weit­eren Personen
    (§ 823 BGB) und
  • gegenüber den Unfal­lver­sicherungsträgern (§ 116 SGB X5, siehe Kas­ten fol­gende Seite).

Rechtslage in Österreich

In Öster­re­ich hat der Ober­ste Gericht­shof (OGH)6 das Haf­tung­spriv­i­leg auf externe Sicher­heits­fachkräfte erstreckt.

  • Klägerin war die All­ge­meine Unfal­lver­sicherungsanstalt (AUVA), die nach einem Arbeit­sun­fall einem Hil­f­sar­beit­er eine Rente zahlen musste.
  • Beklagter war die für das Unternehmen tätige externe Sicher­heits­fachkraft, die sich im Dien­stver­trag zur „Durch­führung von Beratungs- und Betreu­ungstätigkeit­en als externe Sicher­heits­fachkraft gemäß ASchG“ verpflichtet hatte.

Der Arbeit­nehmer ver­let­zte sich an ein­er (erst wenige Monate zuvor in Betrieb genomme­nen7 und tech­nisch anscheinend kon­for­men8) Umlauf­fer­ti­gungsan­lage zur Pro­duk­tion von größeren Beton­plat­ten; er war nicht aus­re­ichend unter­wiesen. Der OGH wies die Klage der AUVA ab.

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

§ 76 ASchG regelt – ähn­lich dem deutschen Arbeitssicher­heits­ge­setz (ASiG) – eine Beratungs- und Unterstützungsfunktion:

  • „Sicher­heits­fachkräfte haben die Auf­gabe, die Arbeit­ge­ber, die Arbeit­nehmer, die Sicher­heitsver­trauensper­so­n­en und die Belegschaft­sor­gane auf dem Gebi­et der Arbeitssicher­heit zu berat­en und die Arbeit­ge­ber bei der Erfül­lung ihrer Pflicht­en auf diesen Gebi­eten zu unter­stützen“ (Absatz 1).
  • Arbeit­ge­ber haben die Sicher­heits­fachkräfte in allen Fra­gen der Arbeitssicher­heit ein­schließlich der Unfal­lver­hü­tung „hinzuzuziehen“ (Absatz 3).
  • Arbeit­ge­ber „haben dafür zu sor­gen, dass die Sicher­heits­fachkräfte die Arbeit­nehmer und die Sicher­heitsver­trauensper­so­n­en berat­en“ (Absatz 4 Nr. 2).

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Aber die Rechtsvorschriften über das Haf­tung­spriv­i­leg sind anders for­muliert als in Deutsch­land: § 333 ASVG über die „Ein­schränkung der Schaden­er­satzpflicht des Dien­st­ge­bers gegenüber dem Dien­st­nehmer bei Arbeit­sun­fällen“ lautet:

  • „Der Dien­st­ge­ber ist dem Ver­sicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Ver­let­zung am Kör­p­er infolge eines Arbeit­sun­fall­es ent­standen ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeit­sun­fall vorsät­zlich verur­sacht hat“ (Absatz 1).
  • Absatz 1 gilt „auch für Ersatzansprüche Ver­sichert­er gegen geset­zliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Auf­se­her im Betrieb“ (Absatz 4).

Ähn­lich dem deutschen § 110 SGB VII regelt dann § 334 Abs. 1 ASVG: „Hat der Dien­st­ge­ber oder ein ihm gemäß § 333 Abs. 4 Gle­ichgestell­ter den Arbeit­sun­fall vorsät­zlich oder durch grobe Fahrläs­sigkeit verur­sacht, so hat er den Trägern der Sozialver­sicherung alle zu gewähren­den Leis­tun­gen zu ersetzen.“

Das Urteil des OGH

Das Haf­tung­spriv­i­leg für „Auf­se­her im Betrieb“ gemäß § 333 Abs. 4 ASVG erstreckt der OGH in seinem Urteil aus 2012 auf externe Sicher­heits­fachkräfte. Zunächst zitiert der OGH zwar § 89 Abs. 3 ASchG: Die „Bestel­lung von Präven­tiv­fachkräften enthebt die Arbeit­ge­ber nicht von ihrer Ver­ant­wortlichkeit für die Ein­hal­tung der Arbeit­nehmer­schutzvorschriften. Den Präven­tiv­fachkräften kann die Ver­ant­wortlichkeit für die Ein­hal­tung von Arbeit­nehmer­schutzvorschriften nicht rechtswirk­sam über­tra­gen wer­den“.

Aber dann ergänzt das Gericht: „Sich­erheits­fachkräfte haben gemäß § 76 Abs. 1 ASchG die Arbeit­ge­ber bei der Erfül­lung ihrer Pflicht­en zu unter­stützen. Sich­erheits­fachkräfte üben damit sehr wohl Tätigkeit­en aus, die der Erfül­lung von Arbeit­ge­berpflicht­en dienen, und üben so Arbeit­ge­ber­funk­tio­nen aus; sie sind gewis­ser­maßen Gehil­fen der Arbeit­ge­ber bei Erfül­lung von deren Pflicht­en gegenüber den Arbeit­nehmern im Bere­ich der Arbeitssicher­heit. Mag das Gesetz zwar nicht formell von ein­er Weisungs­befug­nis der Sicher­heits­fachkräfte gegenüber den Arbeit­nehmern sprechen, so haben doch die Sicher­heits­fachkräfte die Auf­gabe, unter anderem die Arbeit­nehmer auf dem Gebi­et der Arbeitssicher­heit zu berat­en. Die Arbeit­ge­ber haben dafür zu sor­gen, dass die Sicher­heits­fachkräfte die Arbeit­nehmer berat­en. Diese Beratung hätte keinen Sinn, wenn sie für die Arbeit­nehmer völ­lig unverbindlich wäre, weil dann ihr Zweck, näm­lich die Gewährleis­tung der Arbeitssicher­heit, nicht erre­icht wer­den kön­nte. Ein Arbeit­nehmer, der sich um eine dies­bezügliche Beratung im Sinn eines Hin­weis­es auf eine einzuhal­tende Sicher­heits­maß­nahme nicht küm­mert, müsste zumin­d­est mit ein­er Mit­teilung an den Arbeit­ge­ber rech­nen. Insofern kommt der ‚Beratung‘ durch die Sicher­heits­fachkräfte de fac­to der Charak­ter ein­er Weisung zu.“

Damit haftet die Sicher­heits­fachkraft – wegen der Gel­tung des Priv­i­legs (§ 333 Abs. 4 ASVG) – gemäß § 334 Abs. 1 ASVG nur bei grober Fahrläs­sigkeit. Aber eine grobe Fahrläs­sigkeit kann der OGH im konkreten Fall nicht erken­nen: „Zum ange­blichen Ver­stoß der Sicher­heits­fachkraft gegen § 14 ASchG (Unter­weisung der Arbeit­nehmer) ist anzumerken, dass die Pflicht zur Unter­weisung beim Werk­meis­ter lag.“ Eine Pflicht der Sicher­heits­fachkraft ergibt sich „wed­er aus ihrem Ver­trag mit dem Unternehmen noch aus der Auf­gabenumschrei­bung für Sicher­heits­fachkräfte gemäß § 76 ASchG“.

Zusammenfassung und Kommentar

Der OGH fasst zusam­men, „dass dem Beklagten als (extern­er) Sicherheits­fachkraft das Haf­tung­spriv­i­leg zugutekommt. Man­gels grober Fahrläs­sigkeit haftet er den kla­gen­den Sozialver­sicherungsträgern nicht“.

Wirk­lich kon­se­quent ist das nicht: Wenn ein­er­seits die Beratung der Sicher­heits­fachkraft generell „de fac­to den Charak­ter ein­er Weisung“ hat, kann bei der konkreten Ein­schätzung des Geschehens nicht plöt­zlich wieder der Werk­meis­ter als eigentlich Verpflichteter betont wer­den und zum Ver­ant­wor­tung­sum­fang der Sicher­heits­fachkraft auf den ein­schränk­enden Auf­gabenkat­a­log des § 76 ASchG abgestellt wer­den, der nur von Beratung und Unter­stützung spricht. Es müsste sich die Funk­tion der Sicher­heits­fachkraft als „Betrieb­sauf­se­her“ auch auf die Unter­weisung beziehen, die „Anweisun­gen umfasst“. Die völ­lige Nich­tum­set­zung von Sicher­heit­spflicht­en kann ein Indiz für grobe Fahrläs­sigkeit sein.

Der Schluss von der Unter­stützungspflicht auf die „Erfül­lung von Arbeit­ge­berpflicht­en“, dann – „gewis­ser­maßen als Gehil­fen“ – auf die „Ausübung von Arbeit­ge­ber­funk­tio­nen“, dann schließlich darauf, dass die Beratung nicht „völ­lig unverbindlich sein kann“, son­dern „de fac­to eine Weisung“ ist, wäre in Deutsch­land eher nicht konsensfähig.

Dieses Ergeb­nis ist wohl vom Wun­sch des öster­re­ichis­chen OGH getrieben, die exter­nen Sicher­heits­fachkräfte nicht schon bei ein­fach­er, son­dern erst bei grober Fahrläs­sigkeit haften zu lassen. In Deutsch­land gibt es zum (nicht beste­hen­den) Haf­tung­spriv­i­leg für Fachkräfte für Arbeitssicher­heit bish­er nur das Urteil des OLG Nürn­berg. Das let­zte Wort muss das nicht sein.

1 All­ge­mein siehe Wilrich, Sicher­heitsver­ant­wor­tung: Arbeitss­chutzpflicht­en, Betrieb­sorgan­i­sa­tion und Führungskräfte­haf­tung – mit 25 erläuterten Gericht­surteilen (2016).

2 OLG Nürn­berg, Urteil v. 17.6.2014 (Az. 4 U 1706/12).

3 Siehe hierzu Wilrich, Prax­isleit­faden Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (2015), Fall 14, S. 297 ff. – und den Auf­satz „Aufgewacht, Fachkraft für Arbeitssicher­heit! Was uns das Urteil des OLG Nürn­berg zum Unfall an der Papp­kar­ton­stanze über die Ver­ant­wor­tung eines jeden Dien­stleis­ters lehrt“, in: Sicher­heitsin­ge­nieur Heft 2/2016.

4 Diese – sehr kom­plizierten – Grund­sätze der Verträge mit Schutzwirkung zugun­sten Drit­ter sind genauer erläutert in der Besprechung des „Unfalls an der Papp­kar­ton­stanze“ (siehe Fußnote 3).

5 Zehntes Buch Sozialge­set­zbuch über „Sozialver­wal­tungsver­fahren und Sozialdatenschutz“.

6 Urteil vom 14. Feb­ru­ar 2012 (Geschäft­sze­ichen 2 Ob 174/11v).

7 Anson­sten siehe Wilrich, Bestandss­chutz oder Nachrüs­tungspflicht? Betreiberver­ant­wor­tung und Sicher­heit bei Altan­la­gen – mit 25 Gericht­surteilen (2018).

8 Anson­sten siehe Wilrich, Die rechtliche Bedeu­tung tech­nis­ch­er Nor­men als Sicher­heits­maßstab – mit 33 Gericht­surteilen zu anerkan­nten Regeln und Stand der Tech­nik, Pro­duk­t­sicher­heit­srecht und Verkehrssicherungspflicht­en (2017).


Auszug aus dem 7. Sozialgesetzbuch über die Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

  • § 105 Abs. 1 regelt die Haf­tungs­freis­tel­lung der Betrieb­sange­höri­gen nach Ver­sicherungs­fällen („Haf­tung­spriv­i­leg“): „Per­so­n­en, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Ver­sicherungs­fall von Ver­sicherten des­sel­ben Betriebs verur­sachen, sind … nach anderen geset­zlichen Vorschriften zum Ersatz des Per­so­n­en­schadens nur verpflichtet, wenn sie den Ver­sicherungs­fall vorsät­zlich … her­beige­führt haben“.
  • § 106 Abs. 3 erstreckt die Haf­tungs­freis­tel­lung auf Per­so­n­en, die auf ein­er gemein­samen Betrieb­sstätte tätig sind: „Ver­richt­en Ver­sicherte mehrerer Unternehmen vorüberge­hend betriebliche Tätigkeit­en auf ein­er gemein­samen Betrieb­sstätte, gel­ten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Täti­gen untereinander“.
  • § 110 Abs. 1 regelt den Rück­griff der Beruf­sgenossen­schaften bei den Ver­ant­wortlichen: „Haben Per­so­n­en, deren Haf­tung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Ver­sicherungs­fall vorsät­zlich oder grob fahrläs­sig her­beige­führt, haften sie den Sozialver­sicherungsträgern für die infolge des Ver­sicherungs­falls ent­stande­nen Aufwen­dun­gen, jedoch nur bis zur Höhe des zivil­rechtlichen Schadenersatzanspruchs“.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

  • § 276 Ver­ant­wortlichkeit des Schuld­ners – Abs. 1: „Der Schuld­ner hat Vor­satz und Fahrläs­sigkeit zu vertreten …“, und Abs. 2: „Fahrläs­sig han­delt, wer die im Verkehr erforder­liche Sorgfalt außer Acht lässt“.
  • § 280 Schadenser­satz wegen Pflichtver­let­zung – Abs. 1: „Ver­let­zt der Schuld­ner eine Pflicht aus dem Schuld­ver­hält­nis, so kann der Gläu­biger Ersatz des hier­durch entste­hen­den Schadens ver­lan­gen. Dies gilt nicht, wenn der Schuld­ner die Pflichtver­let­zung nicht zu vertreten hat“.
  • § 823 Schadenser­satzpflicht – Abs. 1: „Wer vorsät­zlich oder fahrläs­sig das Leben, den Kör­p­er, die Gesund­heit, die Frei­heit, das Eigen­tum oder ein son­stiges Recht eines anderen wider­rechtlich ver­let­zt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entste­hen­den Schadens verpflichtet“.

Autor: Recht­san­walt Prof. Dr. Thomas Wilrich

Hochschule München, Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen,
Pro­fes­sor für Wirtschafts‑, Arbeits‑, Technik‑, Unternehmen­sor­gan­i­sa­tion­srecht und Recht für Ingenieure

www.rechtsanwalt-wilrich.de

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