Verantwortung heißt „Antwort geben“. Und zunächst muss man sich natürlich rechtfertigen für alles, was man tut. Trotz aller Organisations- und Aufsichtspflichten des Arbeitgebers ist die Handlungsverantwortung eines jeden Beschäftigten der Ausgangspunkt im Recht des Arbeitsschutzes.
Verantwortung für „aktives Tun“ besteht „ohne weiteres“ – so sagte
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Es gibt viele Fälle, in denen die Fallhöhe für eine herkömmliche Absturzsicherung nicht ausreicht. Beispiele für Arbeiten in geringer Höhe sind z.B. der Auf- und Abbau von Gerüsten, die Wartung von Industrieanlagen und Arbeiten in Verladehallen sowie Anwendungen in der Bahn und…
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