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Sicherheitsverantwortung, Arbeitsschutzorganisation und Haftung

Sicherheitsverantwortung, Arbeitsschutzorganisation und Haftung: Mythen und Wahrheiten
Kein blinder Gehorsam, sondern gewissenhaftes Mitdenken

Kein blinder Gehorsam, sondern gewissenhaftes Mitdenken
Foto: © magele-picture – stock.adobe.com
Prof. Dr. Thomas Wilrich
„Befehl ist Befehl“ – diesem Grund­satz wid­me­ten wir uns im vorherge­hen­den zwölften Teil dieser Serie. Gemäß der DGUV Vorschrift 1 haben ver­sicherungspflichtig Beschäftigte den Anweisun­gen des Unternehmers zu fol­gen. Doch Vor­sicht: Die Gehor­sam­spflicht gilt nicht grenzenlos.

Die Gehor­sam­spflicht „bedeutet nicht, dass der Angestellte bedenken­los Anweisun­gen des Vorge­set­zten aus­führen darf“1. Selb­st für Sol­dat­en gilt: „Die Pflicht eines Untergebe­nen zum Gehor­sam unter­liegt rechtlichen Gren­zen“2.

§ 15 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 „Grund­sätze der Präven­tion“ beschreibt ein­er­seits die Pflicht zur Befol­gung von Anord­nun­gen, ander­er­seits zeigt die Vorschrift in Satz 4 die Gren­zen eben dieser Pflicht auf: „Die Ver­sicherten dür­fen erkennbar gegen Sicher­heit und Gesund­heit gerichtete Weisun­gen nicht befol­gen“. Dementsprechend dür­fen Weisungs­befugte nichts Rechtswidriges anweisen und Weisung­sun­ter­wor­fene dieses nicht erfüllen. § 106 der Gewer­be­ord­nung (GewO) zum soge­nan­nten Arbeit­ge­berdi­rek­tion­srecht bringt es auf den Punkt: „Der Arbeit­ge­ber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit­sleis­tung nach bil­ligem Ermessen näher bes­tim­men“ – aber nur „soweit diese Arbeits­be­din­gun­gen nicht durch geset­zliche Vorschriften fest­gelegt sind“.

Gesetzeskonform und sicherheitsgerecht

Die Gren­ze der Gehor­sam­spflicht bilden alle erden­klichen Rechtsvorschriften und sämtliche erkennbare Gefahren. Wenn Beschäftigte – ungeachtet ihrer Posi­tion – eine Gefahr erken­nen, dann sind sie gemäß immer gel­tenden all­ge­meinen Rechts­grund­sätzen ver­ant­wortlich. Dies konkretisiert zum Beispiel § 16 Abs. 1 des Arbeitss­chutzge­set­zes (Arb­SchG): „Die Beschäftigten haben dem Arbeit­ge­ber oder dem zuständi­gen Vorge­set­zten jede von ihnen fest­gestellte unmit­tel­bare erhe­bliche Gefahr für die Sicher­heit und Gesund­heit unverzüglich zu melden“.

Diese Ver­ant­wor­tung bedeutet, dass die ein­schlägi­gen Rechtsvorschriften zu ermit­teln sind. Nur so lassen sie sich befol­gen (siehe Teil 7 dieser Serie: „Unwis­senheit schützt vor Strafe nicht“). Zudem ist die Durch­führung ein­er Gefährdungs­beurteilung erforder­lich. Denn § 15 DGUV Vorschrift 1 spricht nicht von „erkan­nten“, son­dern von – nach rei­flich­er Über­legung – „erkennbaren“ Gefahren (siehe Teil 6 dieser Serie: „Ein Blick ins Gesetz erle­ichtert die Rechts­find­ung“). Daher muss die Aus­sage des vorherge­hen­den zwölften Teils dieser Serie, die Gehor­sam­spflicht „ent­lastet den Angestell­ten von der Ver­ant­wor­tung für Anord­nun­gen“, kor­rigiert wer­den in: „Der Angestellte braucht die Recht­mäßigkeit der ihm erteil­ten Anord­nung – mit Aus­nahme der strafrechtlichen Würdi­gung – nicht zu prüfen“3. Ins­beson­dere Arbeitss­chutzge­set­ze „zie­len auf eine Begren­zung der Anord­nungs­befug­nisse und auf eine Einen­gung der hier­ar­chis­chen Macht­po­si­tio­nen“  4 .

Mitdenkend und bedenkend

Diese Gren­zen der Fol­gepflicht zieht die Recht­sprechung selb­st für Sol­dat­en. Nach §  11 des Sol­datenge­set­zes (SG) muss der Sol­dat zwar gehorchen, aber auch gewis­senhaft sein. Ein Sol­dat weigerte sich, Befehle im Zusam­men­hang mit der Beteili­gung der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land am sein­er Ansicht nach rechtswidri­gen Angriff­skrieg gegen den Irak zu befol­gen. Das Bun­desver­wal­tungs­gericht (BVer­wG) sprach den Sol­dat­en frei. Denn aus dem SG „ergibt sich, dass ein Sol­dat einen ihm erteil­ten Befehl ‚gewis­senhaft‘ (nach besten Kräften, voll­ständig und unverzüglich) auszuführen hat. … Dies bedeutet, dass ein Sol­dat insoweit mit aller ihm möglichen Sorgfalt und Ver­ant­wor­tung vorzuge­hen und sich entsprechend zu ver­hal­ten hat. … Gefordert ist vielmehr ein ‚mit­denk­ender‘ und ins­beson­dere die Fol­gen der Aus­führung des Befehls – ger­ade auch im Hin­blick auf die Schranken des gel­tenden Rechts und die ethis­chen ‚Grenz­marken‘ des eige­nen Gewis­sens – ‚bedenk­ender‘ Gehor­sam‘“5. Faz­it des BVer­wG: „Bei dem vom Geset­zge­ber geforderten Gehor­sam han­delt es sich jedoch um keinen ‚blind­en‘ oder ‚unbe­d­ingten‘ Gehor­sam“6.

Kritisch und gewissenhaft

Für Beamtin­nen und Beamte ist die (Mit-)Verantwortung bei Weisun­gen eben­falls durch Bezug­nahme auf ihr Gewis­sen sowie durch eine Beratungs- und Unter­stützungspflicht geregelt. Die Beamtenge­set­ze enthal­ten detail­lierte Vor­gaben zum Vorge­hen – beispiel­sweise in §  36 Abs.  2 des Beamten­sta­tus­ge­set­zes (Beamt­StG) und §  62 des Bun­des­beamtenge­set­zes (BBG). Das Recht „ver­langt dem Beamten ab, an ihn gerichtete Weisun­gen kri­tisch auf die Recht­mäßigkeit des so ange­ord­neten dien­stlichen Han­delns zu über­prüfen; … unter­drückt er seine Zweifel, so bleibt er in der per­sön­lichen Ver­ant­wor­tung, kann sich nicht ‚hin­ter dem Vorge­set­zten‘ ver­schanzen“  7 .

All diese Rechts­grund­sätze gel­ten – auch ohne dass es so detail­liert aus­ge­sprochen ist – ähn­lich auch für Arbeit­nehmende und andere Beschäftigte. Ein­fach ist das nicht – und Wider­spruch oder gar Wider­stand kön­nen zu arbeit­srechtlichen Kon­flik­ten führen. Das Beamten- beziehungsweise Arbeit­srecht geht „von der Zumu­tung aus, sich in der Hier­ar­chie unbe­liebt zu machen“8 . Nicht nur Fachkräfte für Arbeitssicher­heit müssen „Bedenken­träger“ sein9.

Dass es eine Pflicht zur Gehor­samsver­weigerung geben kann verdeut­lichen auch Gericht­surteile aus dem Arbeitss­chutz- und Sicherheitsbereich:

  • Der erste recher­chier­bare Fall stammt aus dem Jahr 1883: Nach einem Unfall an ein­er nicht aus­re­ichend gesicherten Sägean­lage warf das Reichs­gericht einem Betrieb­sleit­er fahrläs­sige Tötung vor und betonte, selb­st ein Ver­bot des Eigen­tümers zur Her­stel­lung der Sicher­heit „hätte ihn nicht von der strafrechtlichen Ver­ant­wor­tung für die aus dem Betrieb des sein­er Leitung unter­stell­ten Sägew­erks ohne Schutzvor­rich­tun­gen erwach­sende, von ihm vorausse­hbare Gefährdung von Men­schen­leben ent­binden können“.
  • Nach­dem ein Mitar­beit­er einen Strom­schlag an ein­er Freileitung erlitt, verurteilte das Ober­lan­des­gericht (OLG) Dres­den einen Ober­mon­teur wegen fahrläs­siger Kör­per­ver­let­zung, obwohl er exakt eine – ja im Grund­satz zwin­gende – Betrieb­san­weisung befol­gte. Denn am Abend vor dem Unfall rief ihn eine Pro­jek­tlei­t­erin an und sagte, „dass die Betrieb­san­weisung unvoll­ständig war hin­sichtlich der abzuschal­tenden Mas­ten“ – und daher hätte der Mon­teur „die Notwendigkeit der Abschal­tung erken­nen kön­nen“10.
  • Nach­dem ein Maler einen Strom­schlag an einem Verteil­er erlitt, belehrte das OLG Köln einen Net­z­be­trieb­smeis­ter, er „kann sich nicht mit dem Hin­weis ent­las­ten, er habe lediglich Anweisun­gen seines Vorge­set­zten aus­ge­führt“, denn „präzise, den konkreten Fall betr­e­f­fende Anweisun­gen, denen er unbe­d­ingt fol­gen musste, hat er nicht vor­ge­tra­gen. Let­ztlich oblag ihm also die Entschei­dung, ob im Einzelfall freizuschal­ten war oder welche Sicher­heitsvorkehrun­gen son­st zu tre­f­fen waren“11.

Dieser let­zte Fall zeigt: Ein Unternehmensmi­tar­beit­er hat die uneingeschränk­te Entschei­dungsver­ant­wor­tung, soweit es keine Vor­gaben in Form von Weisun­gen gibt – und das ist in großem Umfang der Fall (siehe Teil 9 dieser Serie: „Es entschei­den Men­schen, nicht Gesetze“).

Fußnoten

1 Zu ein­er früheren Par­al­lelvorschrift im Bun­de­sangestell­tentar­ifver­trag Uttlinger /Breier /Kiefer /Hoffmann /Dassau, BAT Bd.  1, Juli 2001, §  8 Anm. 5, S. 37.

2 BVer­wG, Urteil v. 21.06.2005 (Az. 2 WD 12/04).

3 Clemens /Scheuring /Steingen /Wiese, Kom­men­tar zum Bun­de­sangestell­tentar­ifver­trag (BAT), Bd.  1, 141. Ergänzung, Stand: März 1997, Anm. 21.1, S. 95.

4 Georg Schreyögg, Organ­i­sa­tion – Grund­la­gen mod­ern­er Organ­i­sa­tion­s­gestal­tung, 5.  Aufl. 2008, 3.3.1, S.  137  f.

5 BVer­wG, Urteil v. 21.06.2005 (Az. 2 WD 12/04).

Philip Kunig, Das Recht des Öffentlichen Dien­stes, in: Schmidt-Aßmann /Schoch, Beson­deres Ver­wal­tungsrecht, 14.  Aufl. 2008, Kap. 6, Rn. 130.

6 BVer­wG, Urteil v. 21.06.2005 (Az. 2 WD 12/04).

7 Philip Kunig, Das Recht des Öffentlichen Dien­stes, in: Schmidt-Aßmann /Schoch, Beson­deres Ver­wal­tungsrecht, 14.  Aufl. 2008, Kap. 6, Rn. 130.

8 Sum­mer, in Zeitschrift Die Per­son­alvertre­tung (PersV) 1996, S.  241, 245.

9 Aus­führlich zu ihnen Wilrich, Ver­ant­wor­tung und Haf­tung der Sicher­heitsin­ge­nieure: Unterstützungs‑, Beratungs‑, Berichts‑, Prüfungs‑, Warn- und Sorgfalt­spflicht­en der Fachkräfte für Arbeitssicher­heit als Stab­sstelle und Unternehmerpflicht­en in der Lin­ie – mit 15 Gericht­surteilen und Strafver­fahren zu Fahrläs­sigkeit und Schuld nach Arbeit­sun­fällen (2022).

10 Urteils­be­sprechung in Wilrich, Sicher­heitsver­ant­wor­tung – Arbeitss­chutzpflicht­en, Betrieb­sorgan­i­sa­tion und Führungskräfte­haf­tung, 2016, Fall 23 „Strom­schlag Bahn­hof Energieleitung“, S. 229 ff.

11 Urteils­be­sprechung in Wilrich, Arbeitss­chutz-Strafrecht – Haf­tung für fahrläs­sige Arbeit­sun­fälle: Sicher­heitsver­ant­wor­tung, Sorgfalt­spflicht­en und Schuld, 2020, Fall 29 „Strom­schlag bei Maler­ar­beit­en im Umspan­nwerk“, S. 307 ff.


Bundesbeamtengesetz (BBG) und Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

§  62 BBG und §  35 Beamt­StG – Folgepflicht

(1) Beamtin­nen und Beamte haben ihre Vorge­set­zten zu berat­en und zu unter­stützen. Sie sind verpflichtet, deren dien­stliche Anord­nun­gen auszuführen und deren all­ge­meine Richtlin­ien zu befolgen.

§  63 BBG und §  36 Beamt­StG – Ver­ant­wor­tung für die Rechtmäßigkeit

(1) Beamtin­nen und Beamte tra­gen für die Recht­mäßigkeit ihrer dien­stlichen Hand­lun­gen die volle per­sön­liche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Recht­mäßigkeit dien­stlich­er Anord­nun­gen haben Beamtin­nen und Beamte unverzüglich auf dem Dienst­weg gel­tend zu machen. Wird die Anord­nung aufrechter­hal­ten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbeste­hen, an die nächst höhere Vorge­set­zte oder den nächst höheren Vorge­set­zten zu wen­den. Wird die Anord­nung bestätigt, müssen die Beamtin­nen und Beamten sie aus­führen und sind von der eige­nen Ver­ant­wor­tung befre­it. Dies gilt nicht, wenn das aufge­tra­gene Ver­hal­ten die Würde des Men­schen ver­let­zt oder straf­bar oder ord­nungswidrig ist und die Straf­barkeit oder Ord­nungswidrigkeit für die Beamtin­nen oder Beamten erkennbar ist.


Zusammenfassung und Empfehlung

  • Befehle befreien nicht von der Ver­ant­wor­tung, wenn erkennbar eine Straftat oder sicher­heitswidriges Ver­hal­ten vorliegt.
  • Weisung­sun­ter­wor­fene schulden Weisungs­befugten aufmerk­samen, nicht blind­en und unbe­d­ingten Gehorsam.
  • Vorge­set­zte fordern von ihren Mitar­bei­t­en­den kri­tis­chen Gehor­sam ein.
  • Alle Beteiligten tra­gen die volle Entschei­dungsver­ant­wor­tung in ihrem Zuständigkeits­bere­ich, soweit es keine konkreten Vor­gaben gibt.

Weit­ere Teile der Rechtsserie: 

Ver­ant­wor­tung heißt nur „Antwort geben“

Ver­ant­wor­tung für Tun: Hand­lungsver­ant­wor­tung ist  die Basis des Arbeitsschutzes

„Selb­st schuld“ oder Fremdverantwortung?

„Ein Blick ins Gesetz erle­ichtert die Rechtsfindung“

Keine Ver­ant­wor­tung ohne Befug­nisse – keine Befug­nis ohne Verantwortung

„Unwis­senheit schützt vor Strafe nicht“

Die Unken­nt­nis des Rechts ist vorzugsweise strafver­schär­fend und nur aus­nahm­sweise strafvermeidend

„Befehl ist Befehl“: Die Gehor­sam­spflicht ist stärk­er als das Haftungsrecht

Es entschei­den Men­schen, nicht Gesetze

Der Men­sch ste­ht im Mit­telpunkt – und der Men­sch ist Mit­tel. Punkt

Es entschei­den und es gehorchen Men­schen: Befehl ist Befehl!

Wann ist Ver­trauen gut, wann sind Acht­samkeit und Zweifel besser?

Arbeit­ge­ber und Unternehmen sind primär ver­ant­wortlich – aber nur „mys­tis­che Kunstschöpfungen“

Befehlsver­weigerung bei Erkennbarkeit der Sicherheitswidrigkeit

Echte Men­schen sind auch ohne Schrift­stück verantwortlich


Prof. Dr. Thomas Wilrich
Prof. Dr. Thomas Wilrich; Foto: privat

Autor:
Recht­san­walt Prof. Dr. Thomas Wilrich
Hochschule München, Fakultät Wirtschaftsin­ge­nieur­we­sen, Pro­fes­sor für Wirtschafts‑, Arbeits‑, Technik‑, Unternehmensorganisationsrecht
und Recht für Ingenieure

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