Einer Einigungsstelle kann im Rahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht gleichzeitig der Auftrag zur Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung sowie zur Regelung erforderlicher Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle übertragen werden (BAG, Beschluss vom 19.11.2019 – 1 ABR 22/18).
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