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Keine Unfallversicherung bei familiärer Hilfe

Bruder zieht sich Fußverletzung zu
Keine Unfallversicherung bei familiärer Hilfe

Keine Unfallversicherung bei familiärer Hilfe
Foto: © mitifoto - stock.adobe.com

Wer einem nahen Fam­i­lien­ange­höri­gen auf dessen Baustelle hil­ft und sich dabei Ver­let­zun­gen zuzieht, kann nach einem Urteil des Thüringer Lan­dessozial­gerichts nicht auf die geset­zliche Unfal­lver­sicherung zählen.

In dem zugrun­deliegen­den Fall hat­te der Kläger seinem Brud­er beim Abbau eines Gerüsts auf dessen Wohn­grund­stück geholfen und sich dabei erhe­blich am Fuß ver­let­zt. Die beklagte Unfal­lka­sse wollte das nicht als Arbeit­sun­fall anerken­nen. Das LSG fol­gte der Entschei­dung. Die Voraus­set­zun­gen ein­er Wie-Beschäf­ti­gung hät­ten nicht vorgele­gen, so die Begrün­dung. Zwar habe der Kläger für seinen Brud­er eine arbeit­nehmerähn­liche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert ver­richtet. Die Hil­fe sei aber wegen der ver­wandtschaftlichen Beziehung zum Bauher­rn erfol­gt. Die Tätigkeit sei als „übliche Hil­fe“ unter Ver­wandten zu werten und deshalb nicht versichert.

(Urteil des Thüringer Lan­dessozial­gerichts vom 16.09.2021,
Az. L 1 U 342/19)

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