Wer einem nahen Familienangehörigen auf dessen Baustelle hilft und sich dabei Verletzungen zuzieht, kann nach einem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts nicht auf die gesetzliche Unfallversicherung zählen.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger seinem Bruder beim Abbau eines Gerüsts auf dessen Wohngrundstück geholfen und sich dabei erheblich am Fuß verletzt. Die beklagte Unfallkasse wollte das nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Das LSG folgte der Entscheidung. Die Voraussetzungen einer Wie-Beschäftigung hätten nicht vorgelegen, so die Begründung. Zwar habe der Kläger für seinen Bruder eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet. Die Hilfe sei aber wegen der verwandtschaftlichen Beziehung zum Bauherrn erfolgt. Die Tätigkeit sei als „übliche Hilfe“ unter Verwandten zu werten und deshalb nicht versichert.
(Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 16.09.2021,
Az. L 1 U 342/19)