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Arbeitsunfall Skifahren

Als Arbeitsunfall anerkannt
Knochenbrüche beim Skifahren

Knochenbrüche beim Skifahren
Foto: © verock - stock.adobe.com

Wird während ein­er betrieblichen Gemein­schaftsver­anstal­tung neben anderen Aktiv­itäten auch Ski­fahren ange­boten, kann das unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung ste­hen. Dies geht aus einem Urteil des Lan­dessozial­gerichts Baden-Würt­tem­berg hervor.

Geklagt hat­te ein Entwick­lungsin­ge­nieur, der zusam­men mit seinen Kol­le­gen an ein­er von seinem Arbeit­ge­ber tra­di­tionell jeden März ange­bote­nen fün­ftägi­gen Reise nach Öster­re­ich teilgenom­men hat­te. Beim Ski­fahren stürzte er und brach sich den recht­en Unter­schenkel sowie das Steißbein. Die zuständi­ge Beruf­sgenossen­schaft lehnte die Anerken­nung als Arbeit­sun­fall ab, weil das Ski­fahren nicht allen Teil­nehmern offen ges­tanden habe. Hier­für seien Fer­tigkeit­en erforder­lich, über die nicht jed­er ver­füge. Die Stuttgarter Richter sahen die Sache anders. Die mehrtägige Reise ein­schließlich Ski­fahren sei als ver­sicherte Gemein­schaftsver­anstal­tung zu werten, lautete die Begrün­dung. Ski­fahren könne bere­its auf der Piste durch das gemein­same Abfahren das Wir-Gefühl stärken. Hinzu kämen gemein­schaftliche Aufen­thalte an Liften und die Einkehr in Ski­hüt­ten, bei denen eben­falls Erfahrungsaus­tausch und näheres Ken­nen­ler­nen möglich gewe­sen seien.

Urteil des Lan­dessozial­gerichts Baden-Würt­tem­berg vom 28.05.2020, Az. L 10 U 289/18

Autorin: Tan­ja Sautter

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