Wird während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung neben anderen Aktivitäten auch Skifahren angeboten, kann das unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Dies geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor.
Geklagt hatte ein Entwicklungsingenieur, der zusammen mit seinen Kollegen an einer von seinem Arbeitgeber traditionell jeden März angebotenen fünftägigen Reise nach Österreich teilgenommen hatte. Beim Skifahren stürzte er und brach sich den rechten Unterschenkel sowie das Steißbein. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil das Skifahren nicht allen Teilnehmern offen gestanden habe. Hierfür seien Fertigkeiten erforderlich, über die nicht jeder verfüge. Die Stuttgarter Richter sahen die Sache anders. Die mehrtägige Reise einschließlich Skifahren sei als versicherte Gemeinschaftsveranstaltung zu werten, lautete die Begründung. Skifahren könne bereits auf der Piste durch das gemeinsame Abfahren das Wir-Gefühl stärken. Hinzu kämen gemeinschaftliche Aufenthalte an Liften und die Einkehr in Skihütten, bei denen ebenfalls Erfahrungsaustausch und näheres Kennenlernen möglich gewesen seien.
Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28.05.2020, Az. L 10 U 289/18
Autorin: Tanja Sautter