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Mit rutschigen Böden ist hier zu rechnen

Unfälle im Waschraum und in der Kantine
Mit rutschigen Böden ist hier zu rechnen

Mit rutschigen Böden ist hier zu rechnen
Foto: © mariesacha - stock.adobe.com

Ein Unfall auf ein­er Betrieb­stoi­lette stellt nach einem Urteil des Sozial­gerichts Heil­bronn keinen Arbeit­sun­fall dar. Geklagt hat­te ein Mechaniker, der während sein­er Arbeit auf die Toi­lette ging und beim Hän­de­waschen auf dem nassen, seifi­gen Boden aus­rutschte. Dabei schlug er sich den Kopf so unglück­lich am Waschbeck­en an, dass er mit Nack­en­prel­lung und Gehirn­er­schüt­terung vier Tage im Kranken­haus ver­brin­gen musste.

Obwohl das Miss­geschick während der Arbeit geschah, ver­weigerte die Beruf­sgenossen­schaft (BG) die Anerken­nung als Arbeit­sun­fall. Das Sozial­gericht hat die Entschei­dung der BG bestätigt. Nach Auf­fas­sung der Richter ist der Aufen­thalt in ein­er betrieblichen Toi­let­te­nan­lage grund­sät­zlich nicht unfal­lver­sichert. Ver­sichert sei lediglich der Weg zu und von der Toi­lette. Denn der Toi­let­ten­gang sei eine regelmäßig unauf­schieb­bare Hand­lung, die der Fort­set­zung der Arbeit diene und somit auch im Inter­esse des Arbeit­ge­bers liege. Die Ver­rich­tung der Not­durft selb­st sei jedoch pri­vater Natur. Nur aus­nahm­sweise kann der Ver­sicherungss­chutz auch während der Ver­rich­tung der Not­durft angenom­men wer­den, wen beson­dere Gefahren­mo­mente‘ vor­liegen, die den Unfall verur­sacht haben. Ein nass­er oder mit Seife verun­reinigter Boden sei im Bere­ich des Waschbeck­ens aber nicht unüblich, auch in öffentlichen Toi­let­te­nan­la­gen. Eine beson­dere betriebliche Gefahr habe daher nicht vorgele­gen, entsch­ieden die Richter.

(Urteil des Sozial­gerichts Heil­bronn vom 27.12.2017, Az. S 13 U 1826/17)

 

Eben­falls keine beson­dere Betrieb­s­ge­fahr stellt übri­gens ein durch Salat­soße ver­schmutzter Boden in ein­er Kan­tine dar. Dies hat das Lan­dessozial­gericht Baden-Würt­tem­berg bere­its im Jahr 2012 entsch­ieden und damit die Beru­fung eines Kfz-Meis­ters zurück­gewiesen, der in der Daim­ler-Werk­skan­tine auf ver­schüt­teter Salat­soße aus­gerutscht war. Weil Essen und Trinken unab­hängig von ein­er ver­sicherten Tätigkeit notwendig ist, ist die Nahrungsauf­nahme in ein­er Betrieb­skan­tine pri­vater Natur und daher grund­sät­zlich nicht geset­zlich unfallversichert.

Auch in diesem Fall woll­ten die Richter keine Aus­nahme anerken­nen. Entsprechende Verun­reini­gun­gen kämen nun mal in Kan­ti­nen­bere­ichen wie auch in anderen Selb­st­be­di­enungsrestau­rants vor.

(Urteil des Lan­dessozial­gerichts Baden-Würt­tem­berg vom 22.11.2012, Az. L 6 U 1735/12)

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