Ein Unfall auf einer Betriebstoilette stellt nach einem Urteil des Sozialgerichts Heilbronn keinen Arbeitsunfall dar. Geklagt hatte ein Mechaniker, der während seiner Arbeit auf die Toilette ging und beim Händewaschen auf dem nassen, seifigen Boden ausrutschte. Dabei schlug er sich den Kopf so unglücklich am Waschbecken an, dass er mit Nackenprellung und Gehirnerschütterung vier Tage im Krankenhaus verbringen musste.
Obwohl das Missgeschick während der Arbeit geschah, verweigerte die Berufsgenossenschaft (BG) die Anerkennung als Arbeitsunfall. Das Sozialgericht hat die Entscheidung der BG bestätigt. Nach Auffassung der Richter ist der Aufenthalt in einer betrieblichen Toilettenanlage grundsätzlich nicht unfallversichert. Versichert sei lediglich der Weg zu und von der Toilette. Denn der Toilettengang sei eine regelmäßig unaufschiebbare Handlung, die der Fortsetzung der Arbeit diene und somit auch im Interesse des Arbeitgebers liege. Die Verrichtung der Notdurft selbst sei jedoch privater Natur. Nur ausnahmsweise kann der Versicherungsschutz auch während der Verrichtung der Notdurft angenommen werden, wen besondere Gefahrenmomente‘ vorliegen, die den Unfall verursacht haben. Ein nasser oder mit Seife verunreinigter Boden sei im Bereich des Waschbeckens aber nicht unüblich, auch in öffentlichen Toilettenanlagen. Eine besondere betriebliche Gefahr habe daher nicht vorgelegen, entschieden die Richter.
(Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.12.2017, Az. S 13 U 1826/17)
Ebenfalls keine besondere Betriebsgefahr stellt übrigens ein durch Salatsoße verschmutzter Boden in einer Kantine dar. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg bereits im Jahr 2012 entschieden und damit die Berufung eines Kfz-Meisters zurückgewiesen, der in der Daimler-Werkskantine auf verschütteter Salatsoße ausgerutscht war. Weil Essen und Trinken unabhängig von einer versicherten Tätigkeit notwendig ist, ist die Nahrungsaufnahme in einer Betriebskantine privater Natur und daher grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert.
Auch in diesem Fall wollten die Richter keine Ausnahme anerkennen. Entsprechende Verunreinigungen kämen nun mal in Kantinenbereichen wie auch in anderen Selbstbedienungsrestaurants vor.
(Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.11.2012, Az. L 6 U 1735/12)