Das Versichertengeld ersetzt also das durch den Arbeitsunfall entgangene Einkommen. Ein Anspruch auf Verletztengeld besteht von dem Tag an, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird beziehungsweise an dem die Heilbehandlungsmaßnahme beginnt, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. Wegen der vorrangigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber beginnt das Verletztengeld in der Regel erst nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch auf Verletztengeld endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise sobald die Heilbehandlungsmaßnahme nicht mehr an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. Kann die bisherige Tätigkeit nicht mehr aufgenommen werden, endet das Verletztengeld in der Regel nach 78 Wochen. Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des sogenannten Regelentgelts, darf aber nicht höher sein als das regelmäßige Nettoeinkommen. Hiervon müssen dann gegebenenfalls noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Ausgezahlt wird das Verletztengeld über die Krankenkassen.
Schwarzarbeit zählt nicht
Die Höhe des Verletztengeldes richtet sich nur nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Einnahmen, die nicht nachgewiesen werden können, so zum Beispiel aus Schwarzarbeit, sind nicht zu berücksichtigen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) hervor.
Im konkreten Fall ging es um einen Arbeiter auf einer Großbaustelle, der von einer einstürzenden Decke verletzt wurde. Die Berufsgenossenschaft erkannte einen Arbeitsunfall an und gewährte Verletztengeld nach der vorgelegten Verdienstabrechnung für eine Tätigkeit von 20 Wochenstunden. Der Verunfallte verlangte ein höheres Verletztengeld und verwies darauf, dass er weitaus mehr auf der Baustelle gearbeitet habe. Als Beweis legte er einen Arbeitsvertrag über 40 Wochenarbeitsstunden vor. Das LSG gab der Berufsgenossenschaft Recht. Die Höhe des Verletztengeldes richte sich allein nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt, so die Begründung. Ein Arbeitsentgelt für mehr als 20 Wochenstunden sei nicht nachgewiesen. Somit habe der Mann keinen Anspruch auf ein höheres Verletztengeld. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sowie Zeugenaussagen sprächen zwar für eine auf der Baustelle gängige Praxis, 20 Wochenstunden als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und 20 Wochenstunden im Rahmen von Schwarzarbeit zu vergüten. Konkrete Hinweise dafür, dass der Versicherte tatsächlich Einnahmen aus Schwarzarbeit erzielt habe, lägen jedoch nicht vor. Das Gericht musste deshalb auch nicht entscheiden, ob diese bei der Höhe des Verletztengeldes zu berücksichtigen gewesen wären.
(Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25.10.2019, Az. L 9 U 109/17)