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Nachweisbares Einkommen maßgeblich

Zahlung von Verletztengeld
Nachweisbares Einkommen maßgeblich

Nachweisbares Einkommen maßgeblich
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Wird ein Ver­sichert­er durch einen Arbeit­sun­fall arbeit­sun­fähig oder kann er wegen ein­er Maß­nahme der Heil­be­hand­lung seine Erwerb­stätigkeit nicht ganztägig ausüben, so zahlt die Beruf­sgenossen­schaft Ver­let­zten­geld. Das Ver­let­zten­geld soll den arbeit­sun­fallbe­d­ingten Aus­fall des Arbeit­sent­gelts aus­gle­ichen und den Leben­sun­ter­halt des Ver­sicherten und sein­er Ange­höri­gen sicherstellen.

Das Ver­sicherten­geld erset­zt also das durch den Arbeit­sun­fall ent­gan­gene Einkom­men. Ein Anspruch auf Ver­let­zten­geld beste­ht von dem Tag an, an dem die Arbeit­sun­fähigkeit ärztlich fest­gestellt wird beziehungsweise an dem die Heil­be­hand­lungs­maß­nahme begin­nt, die den Ver­sicherten an der Ausübung ein­er ganztägi­gen Erwerb­stätigkeit hin­dert. Wegen der vor­rangi­gen Ent­gelt­fortzahlung durch den Arbeit­ge­ber begin­nt das Ver­let­zten­geld in der Regel erst nach sechs Wochen Arbeit­sun­fähigkeit. Der Anspruch auf Ver­let­zten­geld endet mit dem let­zten Tag der Arbeit­sun­fähigkeit beziehungsweise sobald die Heil­be­hand­lungs­maß­nahme nicht mehr an ein­er ganztägi­gen Erwerb­stätigkeit hin­dert. Kann die bish­erige Tätigkeit nicht mehr aufgenom­men wer­den, endet das Ver­let­zten­geld in der Regel nach 78 Wochen. Das Ver­let­zten­geld beträgt 80 Prozent des soge­nan­nten Rege­lent­gelts, darf aber nicht höher sein als das regelmäßige Net­toeinkom­men. Hier­von müssen dann gegebe­nen­falls noch Sozialver­sicherungs­beiträge abge­führt wer­den. Aus­gezahlt wird das Ver­let­zten­geld über die Krankenkassen.

Schwarzarbeit zählt nicht

Die Höhe des Ver­let­zten­geldes richtet sich nur nach dem tat­säch­lich erziel­ten Arbeit­sent­gelt. Ein­nah­men, die nicht nachgewiesen wer­den kön­nen, so zum Beispiel aus Schwarzarbeit, sind nicht zu berück­sichti­gen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Hes­sis­chen Lan­dessozial­gerichts (LSG) hervor.

Im konkreten Fall ging es um einen Arbeit­er auf ein­er Großbaustelle, der von ein­er ein­stürzen­den Decke ver­let­zt wurde. Die Beruf­sgenossen­schaft erkan­nte einen Arbeit­sun­fall an und gewährte Ver­let­zten­geld nach der vorgelegten Ver­di­en­stabrech­nung für eine Tätigkeit von 20 Wochen­stun­den. Der Verun­fallte ver­langte ein höheres Ver­let­zten­geld und ver­wies darauf, dass er weitaus mehr auf der Baustelle gear­beit­et habe. Als Beweis legte er einen Arbeitsver­trag über 40 Wochenar­beitsstun­den vor. Das LSG gab der Beruf­sgenossen­schaft Recht. Die Höhe des Ver­let­zten­geldes richte sich allein nach dem tat­säch­lich erziel­ten Arbeit­sent­gelt, so die Begrün­dung. Ein Arbeit­sent­gelt für mehr als 20 Wochen­stun­den sei nicht nachgewiesen. Somit habe der Mann keinen Anspruch auf ein höheres Ver­let­zten­geld. Ermit­tlun­gen der Staat­san­waltschaft sowie Zeu­ge­naus­sagen sprächen zwar für eine auf der Baustelle gängige Prax­is, 20 Wochen­stun­den als sozialver­sicherungspflichtige Tätigkeit und 20 Wochen­stun­den im Rah­men von Schwarzarbeit zu vergüten. Konkrete Hin­weise dafür, dass der Ver­sicherte tat­säch­lich Ein­nah­men aus Schwarzarbeit erzielt habe, lägen jedoch nicht vor. Das Gericht musste deshalb auch nicht entschei­den, ob diese bei der Höhe des Ver­let­zten­geldes zu berück­sichti­gen gewe­sen wären.

(Urteil des Hes­sis­chen Lan­dessozial­gerichts vom 25.10.2019, Az. L 9 U 109/17)

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