Eine Gesundheitsgefährdung im Homeoffice, die von der eigenen Vogelzucht ausgeht, ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Dies hat das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.
Der Kläger hatte an drei Tagen pro Woche jeweils acht Stunden an seinem häuslichen Telearbeitsplatz gearbeitet. In demselben Raum wurden diverse Vögel in Volieren gehalten. Der Mann entwickelte eine allergisch bedingte Entzündung des Lungengewebes, die nach ärztlicher Einschätzung auf die Vogelhaltung zurückzuführen war.
Sein Antrag auf Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit wurde abgelehnt, weil die private Vogelzucht in keinem Ursachenzusammenhang mit der Berufstätigkeit des Klägers stehe. Das Gericht bestätigte die Entscheidung: Im Homeoffice könne nicht generell von einer Gefährdung durch Vögel ausgegangen werden. Außerdem sei nicht bewiesen, dass der Kläger sich während der Arbeit und nicht während der privaten Nutzung des Raumes infiziert habe.
(Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 03.07.2019, Az. L 5 U 29/18)
Autorin: Tanja Sautter