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Probearbeit in der Regel nicht versichert

Eingliederung in den Betrieb entscheidend
Probearbeit in der Regel nicht versichert

Probearbeit in der Regel nicht versichert
Foto: © Kzenon - stock.adobe.com
Um den kün­fti­gen Betrieb ken­nen­zuler­nen, arbeit­en Bewer­ber dort häu­fig erst ein­mal zur Probe. Doch was ist, wenn während des Probear­beit­stags etwas passiert? Die pri­vate Arbeitssuche und Ver­hand­lun­gen über den Abschluss eines Arbeitsver­trages ein­schließlich Pro­betätigkeit sind dem eigen­wirtschaftlichen Bere­ich zuzuord­nen und ste­hen grund­sät­zlich nicht unter dem Schutz der geset­zlichen Unfallversicherung.

Beschäftigte sind generell durch die geset­zliche Unfal­lver­sicherung geschützt. Unter ein­er Beschäf­ti­gung ver­ste­ht man die „nicht­selb­ständi­ge Arbeit, ins­beson­dere in einem Arbeitsver­hält­nis“. Dies set­zt nach der ständi­gen Recht­sprechung des Bun­dessozial­gerichts voraus, dass der Arbeit­nehmer vom Arbeit­ge­ber per­sön­lich abhängig ist, das heißt, der Beschäftigte muss in den Betrieb eingegliedert sein und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Aus­führung umfassenden Weisungsrecht des Arbeit­ge­bers unterliegen.

Bei einem Probear­beitsver­hält­nis im Rah­men eines laufend­en Bewer­bungsver­fahrens zur Erlan­gung eines Arbeit­splatzes man­gelt es in der Regel an ein­er Eingliederung in den Betrieb des (poten­ziellen) Arbeit­ge­bers. Denn bei der Probear­beit ste­ht nicht die Arbeit­sleis­tung im Vorder­grund, son­dern die Abklärung, ob der Bewer­ber für den Job geeignet ist. Es ist dem­nach nur ein „unverbindlich­es Ken­nen­ler­nen“ gewollt, bei dem bei­de Parteien kein­er­lei Verpflich­tun­gen übernehmen. Wer also auf eigene Ver­an­las­sung in einem Betrieb eine Pro­betätigkeit aufn­immt, ste­ht nicht unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung. Auch wer auf dem Weg von oder zu einem Probear­beit­stag verunglückt, ist nicht ver­sichert. Etwas anderes gilt aber dann, wenn jemand von der Agen­tur für Arbeit konkret aufge­fordert wurde, einen poten­ziellen Arbeit­ge­ber aufzusuchen, um dort zur Probe zu arbeit­en. Dann beste­ht Unfal­lver­sicherungss­chutz über die Agen­tur für Arbeit.

Bei Abfallsammlung geholfen

Dass ein Probear­beit­stag aus­nahm­sweise doch ver­sichert sein kann, zeigt eine Entschei­dung des Lan­dessozial­gerichts Sach­sen-Anhalt: In dem Fall hat­te ein Mann aus eigen­er Ini­tia­tive bei einem Entsorgungs­be­trieb für einen Tag zur Probe gear­beit­et, um sich auf eine Stelle zu bewer­ben. Geld erhielt er für seine Tätigkeit nicht. Er fuhr an diesem Tag auf einem Fir­men-LKW mit und half beim Ein­sam­meln der Abfälle. Dabei stürzte er von der Lader­ampe des LKW und ver­let­zte sich schw­er. Der beklagte Unfal­lver­sicherungsträger lehnte die Anerken­nung als Arbeit­sun­fall ab mit der Begrün­dung, das Eigen­in­ter­esse des Mannes, einen Arbeit­splatz zu bekom­men und her­auszufind­en, ob er geeignet sei, habe im Vorder­grund ges­tanden. Dem wider­sprachen die Richter. Der Bewer­ber sei zum Unfal­lzeit­punkt als Beschäftigter ver­sichert gewe­sen. Er habe die gle­iche Arbeit aus­geübt wie reg­ulär Beschäftigte und sei in die Arbeit­sor­gan­i­sa­tion des Arbeit­ge­bers einge­bun­den gewe­sen, der ein konkretes Weisungsrecht hat­te. Der Mann habe auch bere­its für das spätere Arbeitsver­hält­nis betrieb­snüt­zliche Erken­nt­nisse erwor­ben, die die spätere Einar­beitungszeit verkürzt hätten.

Urteil des Lan­dessozial­gerichts Sach­sen-Anhalt vom 14.12.2017, Az. L 6 U 82/15

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