Beschäftigte sind generell durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Unter einer Beschäftigung versteht man die „nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“. Dies setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, das heißt, der Beschäftigte muss in den Betrieb eingegliedert sein und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen.
Bei einem Probearbeitsverhältnis im Rahmen eines laufenden Bewerbungsverfahrens zur Erlangung eines Arbeitsplatzes mangelt es in der Regel an einer Eingliederung in den Betrieb des (potenziellen) Arbeitgebers. Denn bei der Probearbeit steht nicht die Arbeitsleistung im Vordergrund, sondern die Abklärung, ob der Bewerber für den Job geeignet ist. Es ist demnach nur ein „unverbindliches Kennenlernen“ gewollt, bei dem beide Parteien keinerlei Verpflichtungen übernehmen. Wer also auf eigene Veranlassung in einem Betrieb eine Probetätigkeit aufnimmt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch wer auf dem Weg von oder zu einem Probearbeitstag verunglückt, ist nicht versichert. Etwas anderes gilt aber dann, wenn jemand von der Agentur für Arbeit konkret aufgefordert wurde, einen potenziellen Arbeitgeber aufzusuchen, um dort zur Probe zu arbeiten. Dann besteht Unfallversicherungsschutz über die Agentur für Arbeit.
Bei Abfallsammlung geholfen
Dass ein Probearbeitstag ausnahmsweise doch versichert sein kann, zeigt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt: In dem Fall hatte ein Mann aus eigener Initiative bei einem Entsorgungsbetrieb für einen Tag zur Probe gearbeitet, um sich auf eine Stelle zu bewerben. Geld erhielt er für seine Tätigkeit nicht. Er fuhr an diesem Tag auf einem Firmen-LKW mit und half beim Einsammeln der Abfälle. Dabei stürzte er von der Laderampe des LKW und verletzte sich schwer. Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab mit der Begründung, das Eigeninteresse des Mannes, einen Arbeitsplatz zu bekommen und herauszufinden, ob er geeignet sei, habe im Vordergrund gestanden. Dem widersprachen die Richter. Der Bewerber sei zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigter versichert gewesen. Er habe die gleiche Arbeit ausgeübt wie regulär Beschäftigte und sei in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden gewesen, der ein konkretes Weisungsrecht hatte. Der Mann habe auch bereits für das spätere Arbeitsverhältnis betriebsnützliche Erkenntnisse erworben, die die spätere Einarbeitungszeit verkürzt hätten.
Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14.12.2017, Az. L 6 U 82/15