Ein Busfahrer, der bei einem Streit mit einem Radfahrer seinen Bus als „Waffe“ einsetzt, steht nicht unter Unfallversicherungsschutz. Dies hat das Landessozialgericht Essen bestätigt. Der Kläger war in eine Schlägerei mit einem Radfahrer außerhalb des Busses geraten, bei der er schwere Kopfverletzungen erlitt.
Der Antrag des Busfahrers auf Anerkennung als Arbeitsunfall war von der beklagten Berufsgenossenschaft abgelehnt worden. Zu Recht, entschied das Landessozialgericht. Es sah keinen sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit als Busfahrer und der handgreiflichen Auseinandersetzung. Seine versicherte Tätigkeit, nämlich den Bus bestimmungsgemäß zum Transport der Fahrgäste auf der vorgegebenen Route einzusetzen, habe der Kläger verlassen, als er sein Fahrzeug zum Ausbremsen des Radfahrers einsetzte und aus dem Bus stieg, um mit diesem „noch was zu klären“. Damit habe er sich auf eine im Wesentlichen private Auseinandersetzung eingelassen, die sicherlich nicht den betrieblichen Interessen seines Arbeitgebers gedient habe. Im Vorfeld war der Radfahrer wegen starken Regens mit seinem Rad zugestiegen und wurde vom Fahrer an einer weiteren Haltestelle gebeten, zugunsten einer Frau mit Kinderwagen kurz auszusteigen. Der Busfahrer fuhr jedoch an, bevor der Radfahrer erneut zusteigen konnte. Daraufhin bedachte ihn dieser mit einer Schimpftirade, bevor er weiter radelte. Nachdem ihn der Busfahrer zum Anhalten genötigt hatte, eskalierte der Streit vollends.
(Urteil des Landessozialgerichts Essen vom 28.09.2020, Az. L 17 U 626/16)
Autorin: Tanja Sautter