Ob betriebliche Sicherheitsbeauftragte für ihr Tun oder Unterlassen zur rechtlichen Verantwortung gezogen werden können, ist nach ganz allgemeiner Auffassung klar mit „Nein!“ zu beantworten. Trotzdem hält sich hier in der Praxis eine Unsicherheit, die vor allem darin begründet ist, dass bei diesem Thema wichtige Aspekte unzulässig miteinander vermischt werden.
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Es gibt viele Fälle, in denen die Fallhöhe für eine herkömmliche Absturzsicherung nicht ausreicht. Beispiele für Arbeiten in geringer Höhe sind z.B. der Auf- und Abbau von Gerüsten, die Wartung von Industrieanlagen und Arbeiten in Verladehallen sowie Anwendungen in der Bahn und…
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