Wer an einer von der Rentenversicherung durchgeführten Reha-Maßnahme teilnimmt, steht grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Hessische Landessozialgericht hatte zu entscheiden, ob dies auch für einen Achillessehnenriss beim Völkerball während einer Bewegungstherapie gilt. Der Kläger befand sich auf Kosten der Deutschen Rentenversicherung in einer Reha-Klinik. Im Rahmen einer Bewegungstherapiestunde zog er sich beim Völkerballspiel beim Ausweichen vor dem Ball einen Riss der Achillessehne zu.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil der Gesundheitsschaden nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, sondern auf bereits vorab bestehende Verschleißerscheinungen. Dem schlossen sich die Richter an. Eine seitliche Ausweichbewegung vor einem Ball sei generell nicht geeignet, die Achillessehne als stärkste Sehne des menschlichen Körpers reißen zu lassen. Vielmehr seien die degenerativen Veränderungen des Klägers für den Riss verantwortlich.
(Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 05.02.2021, Az. L 3 U 205/17)